Europäische Union

2003/778/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/C.2-37.398 — Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2627)

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ogrammen kaum geworben". Antwort von Channel 5. "Diese (Fußball-) Zuschauerschaft ist männlicher, jünger und konsumfreudiger als der Durchschnitt". ITV beschrieb die Zuschauerschaft der Champions League in der Antwort vom 12. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 10. September 1999 als "männlicher, jünger und konsumfreudiger als der Durchschnitt". Die Antwort von McCann-Erikson vom 3. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999 stützt diese Aussagen. (48) Antwort von McCann-Erikson vom 3.11.1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999. (49) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996, S. 8. (50) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996, S. 163. (51) Kagan World Media, 2002, S. 3. (52) Entscheidung der Kommission in der Sache Comp/JV.48 - Vodafone/Vivendi/Canal+ (Vizzavi). (53) Urteile des Gerichtshofes, Rs. 36/74, Walrave/Union cycliste internationale, Slg. 1974, S. 1405, Rn. 4; Rs. 13/76, Donà/Mantero, Slg. 1976, S. 1333, Rn. 12; Rs. C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Rn. 73; Rs. C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/Ligue Francophone de Judo et Disciplines associées ASBL, Ligue belge de judo ASBL, Union Européenne de judo (C-51/96) und François Pacquée (C-191/97), Slg. 2000, S. 2549, Rn. 41-42; Rs. C-176/96, Jyri Lehtonen und Castors Canada Dry Namur-Braine ASBL/Fédération Royale des Sociétés de Basket-ball ASBL (FRBSB), Slg. 2000, S. 2681, Rn. 32-33. (54) Beispielsweise Eintrittskartenverkauf, Spielertransfers, Verkauf von Fanartikeln, Werbe- und Sponsorenverträge, Verkauf von Fernsehrechten usw. Die Größe des Vereins spielt keine Rolle, und eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. S. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rs. C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Rn. 255 und den dortigen Verweis auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 209-215 und 218/78, Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, S. 3125, Rn. 88. (55) Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Rn. 256, und Entscheidung der Kommission 92/521/EWG - Vertrieb der Pauschalarrangements anlässlich der Fussballweltmeisterschaft 1990 (ABl. L 326 v. 12.11.1992) Ziffer 49: ("... Daraus ist zu folgern, dass die FIFA ein wirtschaftliche Tätigkeiten ausübendes Rechtssubjekt ist und ein Unternehmen im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag darstellt."), und weiter in Ziffer 53: ("Die [Federazione Italiana Gioco Calcio = der italienische Fußballverband] übt mithin ebenfalls wirtschaftliche Tätigkeiten aus und ist damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag."). Urteil in der Rs. T-46/92, Scottish Football Association/Kommission, Slg. 1994, S. II-1039, aus dem gefolgert werden kann, dass auch der schottische Fußballverband ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung im Sinne der Artikel 81f EGV darstellt. S. auch verb. Rs C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/Ligue Francophone de Judo et Disciplines ASBL u. a., Slg. 2000, S. 2681 Rn. 52-57, Rs. T-513/93, Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission, Slg. 2000, S. II-1807. (56) Verb. Rs. 209-215 und 218/78: FEDETAB, Slg. 1980, S. 3125, Rn. 88. (57) Rs. 45/85 Sachversicherer, Rn. 32. (58) Auch eine Einstufung als Vereinbarung zwischen Unternehmen würde an der Rechtslage nichts ändern, da Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in gleicher Weise auf beide Formen der Zusammenarbeit Anwendung finden; Siehe Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Rn. 46. (59) Siehe Kapitel 5 (und insbesondere Punkt 5.3.1.2) der Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 2). (60) In ihrer Antwort vom 16. Februar 2001 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. November 2000 beschreibt die UEFA die Rechtslage bezüglich des Eigentums an den Fernsehrechten in den EWR-Ländern wie folgt: In Österreich gilt der Verein, der Heimrecht hat, als Eigentümer der Fernsehrechte. Im belgischen Recht ist die Eigentumsfrage nicht geregelt. Auch in Dänemark hat der Gesetzgeber keine diesbezügliche Festlegung getroffen, aber die dänische Wettbewerbsbehörde soll mit Bezug auf die Fernsehrechte an der dänischen Landesmeisterschaft den Dänischen Fußballbund als Eigentümer des Wettbewerbs und den Heimverein als gemeinsame Rechteinhaber betrachtet haben. Das englische Recht enthält keine einschlägige Vorschrift. In Finnland gelten die Vereine als Eigentümer der Fernsehrechte an den finnischen Vereinswettbewerben. In Frankreich gilt der am europäischen Wettbewerb teilnehmende Verein als Rechteinhaber. In Deutschland befinden sich die Rechte im Eigentum der Vereine, und der Ausrichter, die UEFA, könnte als Miteigentümerin betrachtet werden. In Griechenland und Italien gelten die Vereine als Eigentümer der Fernsehrechte. Das luxemburgische Recht enthält keine einschlägige Vorschrift. Die niederländische Rechtsprechung (derzeit noch in der nächsten Instanz anhängig) weist dem Heimverein das Eigentum an den Fernsehrechten zu. In Nordirland besitzt der Irische Fußballverband nach eigenen Angaben die Rechte an der nationalen Liga (es wird keine Rechtsquelle angegeben), allerdings verkaufen die Vereine die Fernsehrechte an europäischen Vereinswettbewerben selbst. Das portugiesische Recht enthält keine einschlägige Vorschrift. In der Republik Irland scheint der nationale Verband Eigentümer der Fernsehrechte zu sein, aber die Rechte an den europäischen Vereinswettbewerben werden ohne seine Mitwirkung verkauft. Zur Rechtslage in Schottland wurden keine Angaben gemacht. Es wird lediglich auf Bestimmungen des Schottischen Fußballverbands verwiesen, in denen der Verband das Eigentum an den Rechten geltend macht. Das spanische Recht enthält keine einschlägigen Vorschriften. Die Vereine der ersten und zweiten Liga verkaufen die Rechte einzeln. Das schwedische Recht enthält keine einschlägige Vorschrift. Zur Rechtslage in Wales wurden keine Angaben gemacht. Die Kommission hat die Fußballverbände von Island, Liechtenstein und Norwegen direkt befragt: In Island und Liechtenstein gelten die an den europäischen Wettbewerben teilnehmenden Vereine als Rechteinhaber. In Norwegen scheinen die Vereine als Eigentümer der Fernsehrechte angesehen zu werden. (61) In Artikel 295 des EG-Vertrags heißt es: "Dieser Vertrag lässt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt". (62) Urteile des Gerichtshofes, Rs. 36/74, Walrave/Union cycliste internationale, Slg. 1974, S. 1405, Rn. 4; Rs. 13/76, Donà/Mantero, Slg. 1976, S. 1333, Rn. 12; Rs. C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Rn. 73; Rs. C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/Ligue Francophone de Judo et Disciplines associées ASBL, Ligue belge de judo ASBL, Union Européenne de judo (C-51/96) und François Pacquée (C-191/97), Slg. 2000, S. 2549, Rn. 41-42; Rs. C-176/96, Jyri Lehtonen und Castors Canada Dry Namur-Braine ASBL/Fédération Royale des Sociétés de Basket-ball ASBL (FRBSB), Slg. 2000, S. 2681, Rn. 32-33. (63) Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921. (64) Aufwendungen für Fernsehrechte an inländischen und UEFA-Wettbewerben. Quelle: Eine von der UEFA in Auftrag gegebene Studie von Oliver & Ohlbaum Associates, London. (65) Nach einer Aufstellung in der Kagan-Veröffentlichung "European media sports rights" vom April 1999 entfiel in den meisten Mitgliedstaaten der höchste Anteil der Sportrechteausgaben 1998 auf Fußball (zweitplatzierte Sportart in Klammern): Österreich 32,4 % (Skisport 11,3 %); Belgien 53,6 % (Radsport 9,5 %); Dänemark 45,4 % (Handball 13,2 %); Finnland 32,1 % (Eishockey 16,9 %); Frankreich 37,8 % (Motorsport 9,3 %); Deutschland 42 % (Tennis 6,6 %); Griechenland 43,3 % (Korbball 41,4 %); Irland 47 % (Pferderennen 13,1 %); Italien 65,2 % (Motorsport 7,4 %); Niederlande 54,5 % (Motorsport 9,3 %); Portugal 44,3 % (Motorsport 11,8 %); Spanien 51,6 % (Korbball 10,1 %); Schweden 39,5 % (Eishockey 19,1 %); Vereinigtes Königreich 51,6 % (Rugby 11,7 %). (66) ITV gibt in seiner Antwort vom 12. Mai 1999 auf die Bekanntmachung der Kommission (ABl. C 99 vom 10.4.1999, S. 23) an, dass die gemeinsame Vermarktung durch eine zentrale Einrichtung "... auch die Transaktionen für die Rundfunkanstalten vereinfacht". (67) Schreiben der Taurus Holding vom 22. Januar 2002. (68) Stellungnahme von KirchMedia vom 17. September 2002 zur Bekanntmachung gemäß Artikel 19 Absatz 3. (69) Schreiben der Taurus Holding vom 22. Januar 2002. (70) Das Bündelungsverbot gilt logischerweise nicht für die Großhandelsebene, da die Zuschauer bei einer Bündelung dort keine Gefahr laufen, die Marken zu verwechseln. (71) Rs. 26/76 Metro/Kommission, Slg. 1977, S. 1975, Rs. 42/84, Remia/Kommission, Slg. 1985, S. 2545 und Rs. 56 und 58/64, Consten & Grundig/Kommission, Slg. 1966, S. 299. (72) "Der Europäische Rat ist der Auffassung, dass die Initiativen, die darauf abzielen, dass ein Teil der Verkaufserlöse auf geeigneter Ebene unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gepflogenheiten zusammengelegt wird, dem Prinzip der Solidarität zwischen allen Bereichen der sportlichen Betätigung und allen Sportarten förderlich sind." (73) Siehe Abschnitt 3.4.3.2. (74) Rechtepaket 5. (75) Rechtepaket 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.