Europäische Union

2003/778/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/C.2-37.398 — Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2627)

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Quellenkennung: 32003D0778. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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auft, kann die UEFA diesen Betreibern ein vollständiges Rechtepaket anbieten. Zu einem solchen Paket zählt beispielweise das erste Auswahlrecht zwischen den an jedem einzelnen Spieltag ausgetragenen Spielen. Natürlich ist zu Beginn einer Spielzeit nicht vorhersehbar, welche Spiele sich im weiteren Verlauf als die interessantesten herausstellen werden. Das Rechtepaket ermöglicht den Medienbetreibern somit den Erwerb einer hervorgehobenen und wertvollen Mediendienstleistung mit garantiertem Zugriff auf die interessantesten Spiele während der gesamten Spielzeit und den Weiterverkauf dieser Dienstleistung an die Verbraucher. (148) Es ist denkbar, dass die Medienbetreiber ein solches Paket auch ohne eine gemeinsame Vermarktung zusammenstellen könnten. Allerdings müssten dazu erheblich mehr Rechte als jetzt erworben werden. Für einen Medienbetreiber wäre die Herstellung des gleichen Endproduktes im Falle einer Einzelvermarktung sämtlicher Medienrechte möglicherweise deutlich weniger effizient, weil mit höheren Erwerbs- und Transaktionskosten verbunden(66). Ein Medienbetreiber könnte nur dann ein gleich interessantes Spieleangebot garantieren, wenn er sämtliche einzeln verfügbare Rechte entweder vor Saisonbeginn oder nach und nach während der Spielzeit entsprechend den Erfolgen der einzelnen Vereine erwerben würde. (149) Außerdem können die Rundfunkanstalten die Rechtepakete für die Liga über eine einzige Anlaufstelle von den eigentlichen Rechteinhabern erwerben, ohne hierzu mit den Fußballvereinen der 51 Mitgliedsverbände der UEFA einzeln verhandeln zu müssen - mit allen Kommunikations- und Transaktionsschwierigkeiten, die damit verbunden wären. Auch in dieser Hinsicht verringert die gemeinsame Vermarktung die geschäftlichen Schwierigkeiten und Kosten für die Rundfunkanstalten. Die Rundfunkanstalten können vorhersehbare kommerzielle, technische und Programmpläne für die gesamte Spielzeit erstellen, was ihnen den Verkauf von Werbeplatz und Abonnements erleichtert. Werbeunternehmen können eine Werbekampagne rund um die Fernseh-Übertragungen der Champions League aufbauen, und Fernsehsponsoren können leichter geworben werden. (150) Die gemeinsame Vermarktung verringert das Risiko der Rundfunkanstalten. Bei einer Einzelvermarktung durch die Vereine würden sie Gefahr laufen, dass die von einem einzelnen Verein erworbenen Rechte an Wert verlieren, wenn dieser Verein im Wettbewerb schlecht abschneidet. Sie erlaubt daher höhere Investitionen in das Markenprodukt Champions League und führt zu besserer Übertragungsqualität z. B. durch die allgemeine Präsentation sowohl im Stadion als auch im Studio. (151) Auch bei Wettbewerben, bei denen sie von den einzelnen Vereinen vermarktet werden, werden die Rechte generell in einem späteren Stadium der Verwertungskette von Zwischenhändlern wie Sportrechteagenturen oder Rundfunkanstalten über Verrechnungsstellen oder gemeinsame Verwertungsgesellschaften gebündelt. Eine Zusammenlegung oder Bündelung scheint daher die optimale oder sogar notwendige Voraussetzung für eine effiziente Verwertung der Medienrechte an einem Fußballwettbewerb zu sein. (152) Auch die Zuschauer profitieren von einem vielfältigen Champions-League-Angebot. Dem Zuschauer ist an einer Auswahl zwischen verschiedenen Übertragungsmethoden gelegen. Wahrscheinlich möchte er ein Spiel live in voller Länge, aber auch zeitversetzte Zusammenfassungen mehrerer Spiele zu verschiedenen Sendezeiten sehen können. Er will nicht nur über ein einziges, sondern über sämtliche Spiele eines Spieltags unterrichtet werden. Ein gemeinsam vermarktetes Rechtepaket wird dem Zuschauer eher das gewünschte Produkt zur Verfügung stellen können, da eine Fernsehanstalt hierfür nicht nur die Rechte an einem einzigen Spiel, sondern auch Rechte für eine zumindest teilweise Ausstrahlung von Bildern der übrigen Ligaspiele eines Spieltags erwerben muss(67). (153) Ferner sind auch die Fußballvereine Nutznießer des Vertriebs der gewerblichen Rechte über eine zentrale Anlaufstelle oder gemeinsame Vermarktungsagentur. Sie sind nicht genötigt, eigene Vertriebsabteilungen aufzubauen, die groß genug wären, eine entsprechende Geschäftspolitik zu entwickeln und Rechteverträge in zahlreichen Ländern zu verhandeln und abzuschließen. Der Aufbau einer entsprechenden Vertriebsabteilung wäre wahrscheinlich für viele Fußballvereine äußerst schwierig, so dass eine Ausgliederung dieser Tätigkeit voraussichtlich ohnehin erfolgen würde. Die Vermarktung der Rechte an nationalen Wettbewerben dürfte ihnen im Vergleich dazu erheblich leichter fallen, da die Inlandsmärkte im Hinblick auf Sprache, Gepflogenheiten, Kommunikation und wirtschaftliche Transparenz leichter zugänglich sind. 7.1.2. Markenimage (154) Das zweite Argument der UEFA, mittels der gemeinsamen Vermarktung eine einheitliche, durchgehend hochwertige Präsentation des Markenprodukts "Champions League" zu schaffen und aufrechtzuerhalten, ist nicht von der Hand zu weisen. Diese Faktoren tragen zur Etablierung des Rufs der Marke bei, die mit einer einheitlichen, hochwertigen Fernsehpräsenz durch einheitliche Präsentation verbunden ist und das Produkt für den Zuschauer attraktiver macht(68). Sie sind ebenfalls mit Ausschlag gebend dafür, dass sich die Champions League zum prestigeträchtigsten europäischen Vereinswettbewerb entwickelt hat, an dem die mit Abstand besten europäischen Vereinsmannschaften teilnehmen. (155) Mit Ausschlag gebend dafür, dass die Champions League so erfolgreich ist und sich von den anderen Wettbewerben abhebt, sind u. a. die besonderen Aufgaben der UEFA wie das "Herrichten" der Stadien und die Produktion des Bildmaterials und der Präsentation auf dem Bildschirm einschließlich der Einblendungen, Musik usw. (156) Die organisatorischen Maßnahmen der UEFA und die gemeinsame Vermarktung der wettbewerbsspezifischen Medienprodukte nutzen den Rundfunkanstalten, da ihnen eine einheitliche durchgängige Bildschirmpräsentation der Spiele durch alle mitwirkenden Rundfunkanstalten über die gesamte Spielzeit hinweg geboten wird. Die Zuschauer können ein Medienprodukt der Marke "UEFA Champions League" sofort erkennen, das ihnen hochwertigen Fußball verspricht und ihr Interesse und ihre Nachfrage stimuliert. (157) Die gemeinsame Vermarktung von Rechtebündeln an die Fernsehanstalten durch die UEFA führt zu mehr Objektivität bei der Berichterstattung über die Champions League in den Medien. Die Art und Weise der Bildschirmberichterstattung schützt das Ligaprodukt und die Marke besser als bei einer Berichterstattung, bei der ein Verein zum Nachteil der anderen Vereine und der Liga in ein günstigeres Licht gerückt würde(69). Berichterstattung über und Interesse an der Marke UEFA Champions League werden auf diese Weise gefördert, wodurch Produktion und Verteilung der Medienprodukte der Marke verbessert werden. 7.1.3. Einzelverkauf von in der gemeinsamen Vermarktung ungenutzt gebliebenen Live-Übertragungsrechten durch die Vereine (158) Das ausschließliche Recht der UEFA zum Verkauf der im Rechtepaket 4 enthaltenen Live-Übertragungsrechte wird eine Woche nach Auslosung der ersten Gruppenrunde der Champions League, die normalerweise im August vorgenommen wird, zu einem nicht ausschließlichen Recht. Nach Ablauf dieser Einwochenfrist können die Vereine die Rechte, die die UEFA nicht verkaufen konnte, parallel zur UEFA selbst auf dem Bezahlfernsehmarkt anbieten. Diese Rechte sind in Paket 5 der Rechtetabelle enthalten. (159) Die Kommission beharrt aus zwei Gründen darauf, den Vereinen Gelegenheit zum Einzelverkauf dieser Live-Rechte zu geben. Erstens kann eine gemeinsame Vermarktung schwerlich Effizienzgewinne und Vorteile beanspruchen, wenn es dem gemeinsamen Vermarkter nicht gelingt, die Rechte zu verkaufen. Zweitens hilft die Beibehaltung von Wettbewerb zwischen der UEFA und den Fußballvereinen beim Rechteangebot auf dem Markt zu vermeiden, dass Champions-League-Rechte ungenutzt bleiben, auch wenn es Nachfrage nach ihnen gibt. Die Vereine sollten deswegen ebenfalls in die Lage versetzt werden, Nachfrage von Anbietern frei empfangbarer Fernsehprogramme zu decken. Beispielsweise kann es vorkommen, dass Rechte in Ländern ungenutzt zu bleiben drohen, in denen es keine Bezahlfernsehprogramme gibt oder der vorhandene Anbieter seine Nachfrage bereits durch Erwerb des Gold- oder Silberpakets gedeckt hat. In diesen Fällen kämen nur Rundfunkanstalten mit frei empfangbaren Programmen als potenzielle Käufer der Rechte in Frage; sie am Erwerb der Rechte zu hindern wäre mit keinerlei Effizienzgewinnen verbunden. Die Entscheidung wird deshalb an die Bedingung geknüpft, dass die Bestimmung in Rechtepaket 5, die Vereine am Verkauf von Live-Übertragungsrechten an frei empfangbare Fernsehprogramme hindert, nicht gilt, wenn kein angemessenes Angebot von einem Pay-TV-Anbieter vorliegt. 7.1.4. Einzelvermarktung von Aufzeichnungsrechten durch die Vereine (160) Gemäß der geänderten Vermarktungsregelung können auch TV-Aufzeichnungsrechte und Rechte für die neuen Medien nicht nur von der UEFA, sondern parallel zu ihr auch von den Vereinen verkauft werden. Diese zusätzlichen Medienrechte dürfen die UEFA und die Vereine allerdings erst nach Ablauf einer Sperrfrist verwerten, mit denen viel zuschauerträchtigere Produkte und der Ruf der Marke UEFA Champions League, der eng mit einer einheitlichen hochwertigen Fernsehpräsentation verbunden ist, geschützt werden sollen. Aufzeichnungsrechte für das Fernsehen sind daher erst ab Mitternacht des Tages erhältlich, der auf den letzten Spielabend der Woche folgt. Archivrechte sind 48 Stunden nach dem Endspiel erhältlich. Angesichts des derzeitigen Entwicklungsstands des Internet, und um die Qualität des Champions-League-Internetprodukts zu wahren, dürfen die Internetrechte erst 11/2 Stunden nach Spielende genutzt werden. Da sich dies künftig ändern dürfte, wird es erforderlich sein, diese Sperrfrist in absehbarer Zeit zu überprüfen. (161) Unter diesen Voraussetzungen gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen der gemeinsamen Vermarktung durch das größere und einem breiteren Abnehmerkreis zugängliche Inhalteangebot, das den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt der Medieninhalte selbst und der ihre Verteilung übernehmenden neuen Medien fördert, aufgewogen wird. 7.1.5. Stärkung des Markenprofils der UEFA Champions League und der einzelnen Vereine (162) Vereine, die Champions-League-Inhalte einzeln vermarkten, verkaufen diese Inhalte nur als vereinsspezifisches Produkt und in Beziehung zu Spielen, an denen sie selbst mitwirken. Die Vereine und die Rundfunkunternehmen, die diese Medienrechte verwerten(70), dürfen nicht die Rechte mehrerer Vereine zu einem einheitlichen Produkt zusammenfügen, das mit einem Produkt der Marke UEFA Champions League verwechselt werden könnte. Im Zusammenhang mit Live-Übertragungsrechten definiert die UEFA jene Programme als Champions-League-Produkte, die mehr als zwei live übertragene Spiele der Champions League pro Tag enthalten. Bei der Verwertung von Aufzeichnungs- und Internetrechten akzeptiert die UEFA in vereinseigenen Programmen auch Sendungen, die ausschließlich der Champions League gewidmet sind. Als Vereinsmagazin dargestellte Sendungen fallen nach Definition der UEFA unter die Marke UEFA Champions League, wenn mehr als 50 % des Inhalts der Champions League gewidmet sind. Allgemeine Sendungen dürfen bis zu 30 % der Champions League gewidmet sein. Wird ein Spiel in voller Länge (sämtliche 90 Minuten) zeitversetzt in einem Vereinsmagazin gezeigt, gilt der Schwellenwert von 50 % nicht, und das Spiel könnte den gesamten oder fast den gesamten Sendeinhalt ausmachen. Ebenso wenig gilt bei einer zeitversetzten Übertragung eines gesamten Spiels in einer allgemeinen Sendung die 30%-Grenze. (163) Die Definitionen der "UEFA-Champions-League-Produkte" werden das Verhältnis von Produkten der Marke Champions League und vereinsspezifischen Produkten insgesamt verbessern. Die markenrechtlichen Bestimmungen dienen der Entwicklung der Marke UEFA Champions League als eines eigenständigen hochwertigen Fußball-Programmangebots, dass sich von unter Vereinsmarken angebotenen, parallel dazu existierenden Produkten unterscheidet. Sie sollen verhindern, dass sich die Vereinsrechte in ein Produkt verwandeln, das mit der UEFA Champions League verwechselt werden könnte. Damit werden Identität und Ruf der Marke UEFA Champions League gewahrt, die oftmals auch den einzelnen Vereinen innerhalb und außerhalb des EWR als Forum für die Präsentation und Werbung in eigener Sache dient. Dies wird insbesondere den kleineren, über ihre unmittelbare Umgebung hinaus weniger bekannten Vereinen in einem breiteren geografischen Gebiet zugute kommen, da sie auf diese Weise im Fernsehen stärker präsent sind. 7.1.6. Solidarität (164) In der Anmeldung hat die UEFA ihren Freistellungsantrag mit dem Grundsatz der finanziellen Solidarität gerechtfertigt. Ihr Modell der finanziellen Solidarität unterstütze die Entwicklung des europäischen Fußballs durch eine gerechtere Einkommensverteilung. Es verbessere daher die Produktion und fördere die Entwicklung des Sports(71). (165) Die Kommission hat Verständnis für das Bedürfnis, ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Vereinen eines Ligawettbewerbs zu wahren, da das zu besseren und spannenderen Spielen führt, die wiederum den Wert der Medienrechte erhöhen können. Das Gleiche gilt für die Ausbildung und Einstellung neuer Spieler, da der gesamte Wettbewerb ohne die Spieler nicht existenzfähig wäre. Die Kommission erkennt an, dass eine Umverteilung von Geldern von den reicheren zu den ärmeren Vereinen dazu beitragen könnte. Die Kommission beurteilt das Prinzip der finanziellen Solidarität, das beispielsweise in der Erklärung des Europäischen Rates zum Sport in Nizza im Dezember 2000 unterstützt wurde, positiv(72). (166) Allerdings war sie zu der Auffassung gelangt, dass die Effizienzgewinne und Vorteile für die Verbraucher aufgrund der ursprünglichen, 1999 angemeldeten Vermarktungsregelung die mit diesem System einhergehenden Wettbewerbsbeschränkungen nicht aufwogen. (167) Eine weitere Erörterung des Arguments der finanziellen Solidarität ist in dieser Sache allerdings nicht erforderlich. Eine Freistellung der neuen, geänderten Vermarktungsregelung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWRA ist bereits wegen der Schaffung eines Markenprodukts, für das die Rechte in Bündeln von einer einzigen Anlaufstelle verkauft werden, gerechtfertigt. 7.1.7. Schlussfolgerung hinsichtlich der Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung und/oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts (168) Die Kommission akzeptiert, dass der Beschluss der Vereine und der UEFA zur gemeinsamen Vermarktung im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWRA die Warenerzeugung und -verteilung verbessert, da ein hochwertiges Markenangebot geschaffen wird, das wegen des zentralen Vertriebs und der Bündelung von ligaspezifischen Rechtepaketen für Medienunternehmen, Fußballvereine und Verbraucher von Vorteil ist. Die Beschneidung der Freiheit der Fußballvereine, die in Paket 5 enthaltenen Rechte für Live-Übertragungen an andere Rundfunkanstalten als Anbieter von Abonnenten- und Pay-per-view-Programmen zu verkaufen, ist jedoch mit keinerlei Vorteilen dieser Art verbunden. Deswegen sollte diese Freistellung mit einer Bedingung verbunden werden, die gewährleistet, dass die Vereine Live-Übertragungsrechte auch an frei empfangbare Fernsehprogramme verkaufen können, wenn kein angemessenes Angebot von einem Pay-TV-Anbieter vorliegt. 7.2. Angemessene Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn (169) Die Regelung der UEFA zur gemeinsamen Vermarktung beteiligt die Verbraucher angemessen am entstehenden Gewinn, wofür insbesondere die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle für den Rechteverkauf Ausschlag gebend ist, wie in Abschnitt 7.1.1 ausgeführt. (170) Ein direkt aus dieser Regelung erwachsender Vorteil ist die Schaffung eines zentral erhältlichen wettbewerbsspezifischen Markenprodukts für die Champions League. Medienbetreiber und Fußballzuschauer profitieren von einem effizienteren, leichteren Zugang zu diesem einzigartigen Inhalteangebot, das überdies unter dem Qualitäts-Markennamen UEFA Champions League verfügbar ist. (171) Die Vermarktungsregelung der UEFA hat folglich Effizienzgewinne zur Folge. Medienbetreiber können größere Beträge in neue, verbesserte Produktions- und Übertragungstechnik sowie Berichterstattung, Produktion und Präsentation im Fernsehen usw. investieren. Die Regelung wird auch wahrscheinlich zu einer intensiveren und innovativeren Rechteverwertung zum Nutzen der Verbraucher führen. Der Verkauf der Medienrechte für die Champions League in mehreren separaten Paketen über öffentliche Ausschreibungen dürfte mehr Rundfunkunternehmen einschließlich kleinen und mittelgroßen Anbietern die Möglichkeit geben, UEFA-Champions-League-Inhalte zu erwerben. Die gemeinsame Vermarktungsregelung für die Champions League erlaubt ferner Unternehmen, die am Erwerb von (neuen) Medien-, Aufzeichnungs- und Archivrechten interessiert sind, auf diese Rechte zu bieten. (172) Die Zuschauer kommen in den Genuss einer besseren Präsentation der Champions League in den Medien und können während der gesamten Spielzeit alle Spitzenspiele verfolgen, die sie besonders interessieren. Ferner erhalten sie leichter Zugang zu Aufzeichnungen und Archivmaterial, das für sie möglicherweise von besonderem Interesse ist. (173) Wie in Abschnitt 3.4.1.3 dargelegt führt die in Paket 5 enthaltende Verpflichtung der Vereine, diese Rechte nur an Bezahlfernsehanbieter zu verkaufen, jedoch nicht zu einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zu einer Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts. Auch für die Verbraucher sind von dieser Beschränkung keine Vorteile zu erwarten. Die UEFA hat diese Einschränkung vor allem mit ihrer Befürchtung rechtfertigt, dass die wichtigen Rechtepakete ohne eine solche Einschränkung wirtschaftlich entwertet würden. Allerdings ist schwer vorstellbar, wie eine Beschränkung, die der Absicherung oder Anhebung von Preisen dient und Anbietern frei empfangbarer Fernsehkanäle Programminhalte vorenthalten soll, als vorteilhaft für die Verbraucher angesehen werden könnte. 7.3. Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkungen 7.3.1. Unerlässlichkeit der Beschränkungen für die Schaffung eines wettbewerbsspezifischen Produkts mit einer einzigen Anlaufstelle für den Rechteerwerb (174) Die Kommission stellt fest, dass Medienrechte für Sportereignisse meistens in gewisser Form auf einer Ebene der Verwertungskette gebündelt werden, bevor sie dem Zuschauer angeboten werden. Es spielt für die Kommission keine Rolle, wer diese Bündelung vornimmt. Die UEFA dürfte ein legitimes Interesse an einem für die Champions League spezifischen Markenprodukt haben, unabhängig davon, ob auch andere Wirtschaftsbeteiligte ein Interesse an einem auf Champions-League-Inhalten beruhenden Produktpaket haben. Diese Interessen können sich überschneiden, werden aber nicht immer deckungsgleich sein. Die UEFA kann sich daher nicht unbedingt darauf verlassen, dass Rundfunkanstalten, Sportrechteagenturen oder andere Akteuren ein für die Champions League spezifisches Produkt in ihrem Sinne erstellen. Um die Vorteile eines wettbewerbsspezifischen Medienprodukts der Champions League für sich selbst, ihre Mitglieder und die Fans zu gewährleisten, kommt die UEFA nicht umhin, das Zustandekommen eines solchen Produkts sicherzustellen. Mit der angemeldeten Regelung über die gemeinsame Vermarktung kann die UEFA die Herstellung eines Qualitätsprodukts gewährleisten, dass die UEFA Champions League objektiv und unabhängig präsentiert. (175) Zweitens dürfte die Herstellung eines solchen Markenprodukts im Falle einer Einzelvermarktung durch die Vereine so schwierig sein, dass Qualität und Angebot dieses Produkts beeinträchtigt würden; außerdem wäre eine Einzelvermarktung gegenüber den Medienunternehmen weniger effizient, u. a. weil es sich bei der Champions League um ein europäisches Turnier handelt, an dem Vereine aus vielen verschiedenen Ländern mitwirken. In praktischer Hinsicht müsste ein Champions-League-Medienprodukt, um als interessant zu gelten, für die Verbraucher attraktive Spiele über die gesamte Spielzeit hinweg umfassen. Da zu Saisonbeginn nicht vorhersehbar ist, welche Spiele sich am Ende als interessant herausstellen, können die Medienbetreiber die einschlägigen Rechte nicht im voraus erwerben. Die Alternative - der Erwerb einer großen Anzahl von Spielen bei vielen Vereinen - wäre voraussichtlich viel aufwendiger und immer noch keine Erfolgsgarantie. Medienprodukte von Fußballigen werden generell zu einem Gesamt-Ligaprodukt zusammengefasst. Die Kommission erkennt an, dass eine solche Bündelung zur Produktion eines für die Zuschauer interessanten Medienangebots unerlässlich scheint. Sie wird daher lediglich die Konditionen zu untersuchen haben, unter denen es zu dieser Bündelung kommt, nicht aber wer sie vornimmt. (176) Drittens erscheint ebenfalls unerlässlich, dass die Vereine nicht im eigenen Namen die gleichen Rechte verkaufen können, die in den von der UEFA vermarkteten Champions-League-Rechtebündeln enthalten sind. Würden die gleichen geistigen Eigentumsrechte von zwei unterschiedlichen Anbietern verkauft, wäre die Summe der Einnahmen aus dem doppelten Verkauf wahrscheinlich erheblich niedriger als im Falle eines Angebotsmonopols. Medienbetreiber dürften kaum Interesse an Rechten zeigen, die auch sämtlichen Konkurrenten zur Verfügung stehen, da sie kein Produkt würden anbieten können, das sich von denen der Konkurrenz abhebt. (177) Es ist daher kaum denkbar, die Vermarktungsregelung so zu ändern, dass die Vereine der UEFA eine nicht ausschließliche Lizenz für sämtliche Medienrechte erteilen, ohne die in Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWRA als erste Voraussetzung eingeforderten Verbesserungen und Effizienzgewinne zu gefährden. Sollte der gemeinsame Vermarkter die zusammengefassten Medienrechte - die UEFA vertreibt Rechtebündel und keine Einzelrechte - jedoch nicht verkauft haben, muss dessen Vermarktungsrecht seinen ausschließlichen Charakter verlieren, und die einzelnen Miteigentümer müssen die Möglichkeit haben, die Nachfrage des Marktes nach den ihnen gehörenden Einzelrechten auszuloten. Ferner wären weitere Beschränkungen für die Vereine in Bezug auf die Einzelvermarktung der Rechte für eine erfolgreiche Tätigkeit der gemeinsamen Vermarktungsagentur nicht unerlässlich(73). (178) Auch das Alleinrecht der UEFA zum Verkauf der Live- und Aufzeichnungsrechte an der Champions League außerhalb Europas erkennt die Kommission als unerlässlich an, da die UEFA beim Vertrieb eine größere Reichweite und mehr Effizienz gewährleisten kann. Sie kann nämlich ein Produkt anbieten, das ein sehr viel breiteres Publikum anspricht als die Produkte, die ein einzelner Verein anzubieten in der Lage wäre. (179) Ein zentral gebündeltes Produkt, das eindeutig von Inhalt und Präsentation her als ein für die Champions League und nicht als vereinsspezifisches Produkt erkennbar ist, kommt am ehesten durch eine gemeinsame Vermarktung zustande. Die über die gemeinsame Vermarktung wahrgenommene Koordinierungsrolle der UEFA ist unerlässlich, um dem Verbraucher ein Champions-League-Medienprodukt anzubieten. (180) Die mit der UEFA-Regelung über die gemeinsame Vermarktung verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen sind für die Effizienzgewinne und Verbesserungen zum Vorteil der Verbraucher im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWRA unerlässlich, solange die gemeinsame Vermarktungsagentur für die gemeinsam vermarkteten Rechte Abnehmer findet. 7.3.2. Einzelvermarktung eigener Medienrechte durch die Vereine (181) In Europa spielen die Vereine in der Regel während einer Spielzeit in verschiedenen Liga-, Pokal- und Turnierwettb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.