Europäische Union

2003/778/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/C.2-37.398 — Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2627)

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Quellenkennung: 32003D0778. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mengefasst ist. (112) Sie wird die Rechteverträge mit Dritten künftig gemäß den in dieser Regelung festgelegten Grundsätzen schließen. Die ursprünglich angemeldeten vertikalen Rechteverträge mit den Fernsehanstalten sind nach Einführung der neuen Vermarktungsregelung nicht mehr gültig und werden daher von dieser Entscheidung nicht erfasst. 6.4. Einschränkung des Wettbewerbs (113) Gemäß der angemeldeten Regelung ist ausschließlich die UEFA berechtigt, die gewerblichen Rechte an der Champions League im Namen der teilnehmenden Vereine zu vermarkten. Dazu zählen die Medienrechte an der Champions League als Ganzes und am Geschehen aller Spiele des Wettbewerbs. Diese oben unter Punkt 1.6 aufgelisteten Rechte sind umfassend und beschränken sich nicht auf die Rechte für bestimmte einzelne Märkte. Die wettbewerbsbeschränkenden Folgen der UEFA-Regelung über die gemeinsame Vermarktung können sich auf sämtlichen Märkten bemerkbar machen, auf denen diese Rechte verwertet werden können. (114) Die Vereinbarung zur gemeinsamen Verwertung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League auf Ausschließlichkeitsgrundlage durch eine gemeinsame Verkaufsagentur, die UEFA, führt dazu, dass die einzelnen Vereine daran gehindert werden, diese Rechte selbst zu vermarkten. Damit wird ein Wettbewerb zwischen den Vereinen und zwischen ihnen und der UEFA beim Verkauf der Medienrechte an der Champions League auf den Rechtemärkten verhindert. Kaufinteressenten sehen sich dadurch einem Angebotsmonopol gegenüber. Sie sind deswegen gezwungen, die Rechte zu den Konditionen zu erwerben, die bei der Formulierung der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemeinsam festgelegt und vom gemeinsamen Vermarkter veröffentlicht werden. Die gemeinsame Vermarktungsagentur schränkt den Wettbewerb ein, indem sie die Preise und sonstigen Konditionen im Namen jener Vereine festlegt, die an der Champions League mitwirken und somit das inhaltliche Angebot produzieren. Gäbe es die Regelung über die gemeinsame Vermarktung nicht, könnten die Vereine die Preise und Konditionen unabhängig voneinander und in Konkurrenz zueinander festsetzen. Die durch die gemeinsame Vermarktung herbeigeführte Wettbewerbsverringerung führt im Vergleich zur Einzelvermarktung zu Einheitspreisen. (115) Ferner werden den Fußballvereinen durch die gemeinsame Vermarktung auch Beschränkungen beim Verkauf jener gewerblichen Rechte auferlegt, die sie nicht der UEFA zur gemeinsamen Vermarktung überlassen haben, sondern selbst verwerten. Es handelt sich um folgende Beschränkungen: a) eine Beschneidung des Rechts der Vereine beim Verkauf von Live-Übertragungsrechten an das Fernsehen, die ihnen lediglich den Verkauf dieser Rechte an Abonnenten- oder Pay-per-view-Programme ermöglicht und sie am Verkauf dieser Rechte an Anbieter frei empfangbarer Programme hindert (Rechtepaket 5); b) Sperrfristen, bevor Rechte für Aufzeichnungen, insbesondere im Fernsehen und im Internet, freigegeben werden dürfen (Rechtepakete 6, 7 und 12); c) eine Begrenzung der Bündelung von einzeln verkauften Medienrechten für Live-Übertragungen und Aufzeichnungen, wonach den Vereinen untersagt ist, ihre einzeln vermarkteten Rechte an Endnutzer (Rundfunkanstalten) zu verkaufen, die diese Rechte in Form eines für die Champions League spezifischen Produktes verwerten würden (Pakete 5, 6, 11 und 12). (116) Die Regelung der UEFA über die gemeinsame Vermarktung schließt somit einen Wettbewerb beim Verkauf der gewerblichen Rechte auf den Rechtemärkten nicht nur zwischen den Vereinen, sondern auch zwischen ihnen und der UEFA aus. Des Weiteren wirkt sich die angemeldete Vermarktungsregelung auch auf die nachgelagerten Fernsehmärkte aus, da Fußball beim Wettbewerb der Programmanbieter um Werbeeinnahmen und um Abonnenten oder Pay-per-view-Kunden eine große Rolle spielt. Eine solche Regelung bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs. Sie ist somit laut Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verboten(59). 6.4.1. Verfahrensgegenstand (117) Nach der neuen Vermarktungspolitik der UEFA werden die Medienrechte nicht länger alle an einen einzigen Betreiber verkauft, sondern in eine große Zahl von Rechtepaketen aufgeteilt. Die Frage, ob bestimmte einzelne Rechteverträge zwischen der UEFA und Rundfunkanstalten den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einschränken, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ebenso wenig war es im Rahmen dieses Verfahrens möglich zu prüfen, ob der Erwerb mehrerer Rechtepakete durch einen Betreiber zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen würde. Diese Entscheidung erstreckt sich demnach nicht auf einzelne Rechteverträge zwischen der UEFA und Dritten und greift einer etwaigen Prüfung dieser Verträge nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft in keiner Weise vor. 6.5. Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen 6.5.1. UEFA-Champions-League-Rechte und Rechte der einzelnen Vereine (118) Für jedes einzelne im Rahmen der UEFA Champions League ausgetragene Spiel können die beiden beteiligten Vereine Eigentumsansprüche an den gewerblichen Rechten geltend machen. Einem einzelnen Verein kann nämlich als Eigentümer des Stadions nicht das Recht verwehrt werden, Medienbetreibern, die das Spiel aufzeichnen wollen, den Zutritt zu verweigern. Ebenso wenig könnte dem Gastverein, dessen Mitwirkung erst das Spiel zustande kommen lässt, eine Einflussnahme darauf verweigert werden, ob, wie und von wem das Spiel aufgezeichnet wird. (119) Gemessen am gesamten Wettbewerb scheint somit jeder Verein einen anteiligen Eigentumsanspruch an den Rechten jener Spielpaarungen zu besitzen, an denen er mitwirkt; seine Eigentumsrechte reichen aber nicht darüber hinaus. Bei jedem Fußballwettbewerb gibt es somit eine Reihe individueller Kombinationen von Eigentumsrechten, die voneinander unabhängig sind. Der Umstand, dass die Vereine ihre Spiele im Rahmen eines größeren Wettbewerbs austragen, bedeutet nicht, dass sich ihre Eigentumsrechte auf sämtliche Spiele dieses Wettbewerbs erstrecken. Ebenso wenig sind die Eigentumsrechte so weit miteinander verknüpft, dass jedem Verein ein anteiliger Eigentumsanspruch am Ligawettbewerb insgesamt und an jedem einzelnen Spiel zuzusprechen wäre. (120) Die UEFA macht geltend, dass aufgrund ihres geistigen Beitrags und unter ihrer organisatorischen Verantwortung eine Fußballiga mit einem eigenen Markenimage geschaffen wurde, das sich von dem der mitwirkenden Vereine unterscheidet. Deswegen wären - ohne eine gemeinsame Vermarktung - überhaupt keine gewerblichen Rechte erhältlich. Die UEFA sieht sich aufgrund ihrer Tätigkeit als Inhaberin der Eigentumsrechte an der UEFA Champions League. Soweit die UEFA ihr eigenes Eigentum vermarktet, sind Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht anwendbar. Nach Auffassung der UEFA betrifft das Verfahren somit nicht die Regelung über die gemeinsame Vermarktung, sondern die Konditionen, zu denen diese Rechte an Dritte verkauft werden. Solange diese Konditionen keine Wettbewerbsbeschränkung bewirkten, liege deswegen kein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen vor. (121) Ferner gibt die UEFA an, dass sie, wenn sie schon nicht als Alleineigentümerin der Eigentumsrechte angesehen werde, zumindest als "Miteigentümerin" zu betrachten sei. Die Vermarktungsregelung unterscheide sich daher fundamental von einer gewöhnlichen Vereinbarung über eine gemeinsame Vermarktung, mittels der die einzelnen Unternehmen ihre Rechte zusammen verkaufen, da die UEFA im vorliegenden Fall auch eigene Eigentumsrechte mitvermarktet. Zur Stützung ihrer eigentumsrechtlichen Argumentation verweist die UEFA auf die Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten(60). (122) Die Kommission stellt fest, dass die Frage nach dem Eigentum an den Medienrechten an Fußballwettbewerben in den Mitgliedstaaten des EWR nicht einheitlich beantwortet wird und auch im EG- und EWR-Recht nicht geregelt ist(61). Zwar trifft es zu, dass der Rechteverkauf durch die UEFA keine horizontale Wettbewerbsbeschränkung zur Folge hätte, wenn die UEFA in einem Mitgliedstaat Alleineigentümerin der Rechte wäre. Aufgrund der von der UEFA vorgelegten Angaben kann die UEFA bestenfalls als Miteigentümerin und in keinem einzigen Land als Alleineigentümerin der Rechte angesehen werden. Die Bestimmung der Eigentumsrechte ist dem einzelstaatlichen Recht vorbehalten, und diese Würdigung der Kommission erfolgt unbeschadet etwaiger einzelstaatlicher Rechtsprechung. (123) Deswegen legt die Kommission dieser Würdigung die Annahme zugrunde, dass die Vereine und die UEFA als Miteigentümer der Rechte an den einzelnen Spielen zu betrachten sind, diese Miteigentümerschaft aber nicht horizontal alle aus einem Fußballwettbewerb erwachsenden Rechte betrifft. Eine genaue Bestimmung des Eigentumsanteils der Beteiligten ist in dieser Sache nicht erforderlich. (124) Es reicht die Feststellung, dass die Medienrechte an der UEFA Champions League in den Händen mehrerer Eigentümer liegen. Eine Vereinbarung zwischen den drei Eigentümern (den beiden Fußballvereinen und der UEFA), die zur Produktion eines Stückguts (der Lizenz zur Übertragung eines Spiels) unerlässlich sind, würde nicht von Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWRA erfasst. Da die Regelung über die gemeinsame Vermarktung aber viel umfassender ist, fällt sie unter Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. 6.5.2. Die besonderen Merkmale des Sports (125) Die UEFA vertritt die Meinung, dass die Beziehungen zwischen Fußballvereinen nicht mit dem freien Spiel der Wettbewerbskräfte verglichen werden können, da die Vereine nicht wirklich völlig voneinander unabhängige Konkurrenten sind. Die Würdigung von Wettbewerbsbeschränkungen einer Vereinbarung im Vergleich zum uneingeschränkten Wettbewerb der Beteiligten untereinander sei nur dann sinnvoll, wenn es sich bei den Partnern der Vereinbarung um unabhängige Unternehmen handele, die unter normalen Umständen miteinander konkurrieren würden. (126) Ferner seien Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWRA auch deswegen nicht anwendbar, weil Organisation und Ausrichtung der Champions League den Wettbewerb im europäischen Fußball beleben und nicht einschränken sollen. Die finanzielle Solidarität trage zur Bewahrung des Kräftegleichgewichts zwischen den Vereinen bei und fördere die Einstellung junger Spieler, was zu mehr Wettbewerb im europäischen Fußball führe. Die Finanzpolitik der UEFA habe dazu geführt, dass sich der Wettbewerb zwischen den Vereinen in Europa intensiviert habe und die Zahl der Wettbewerber auf dem Markt zugenommen habe. (127) Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Sport nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrags gehört(62). (128) Die UEFA und die Fußballvereine stehen beim Verkauf gewerblicher Rechte (Eigentums- und Medienrechte) an Fußballspielen in Wettbewerb zueinander. Gäbe es Regelung über die gemeinsame Vermarktung nicht, würden sie die Rechte einzeln und in Konkurrenz zueinander vermarkten. (129) Zweck der angemeldeten Vereinbarung ist nämlich nicht die Ausrichtung der Champions League, sondern der Verkauf der gewerblichen Rechte an diesem Wettbewerb. Der Kommission ist bewusst, dass eine gewisse Zusammenarbeit der Beteiligten zur Ausrichtung von Fußballigen notwendig ist und die Vereine in diesem Sinne in einem bestimmten Umfang voneinander abhängig sind. Diese Interdependenz erstreckt sich jedoch nicht auf sämtliche Tätigkeiten der Champions-League-Teilnehmer. Die Vereine konkurrieren bereits miteinander bei Sponsoren, Stadionwerbung und Fanartikeln. Sie konkurrieren auch um Spieler. Deswegen ist der Beschluss einer Vereinigung von Unternehmensvereinigungen, die gewerblichen Rechte im Namen ihrer Mitglieder gemeinsam zu vermarkten, obwohl die Vereine in diesem Bereich wirtschaftlich miteinander konkurrieren, nicht im Sinne von Artikel 81 EGV und Artikel 53 EWRA erforderlich, um eine Fußballiga auszurichten. Diese Vertragsvorschriften sind also auf eine solche Regelung anwendbar. Die besonderen Merkmale des Sports, beispielsweise die Notwendigkeit eines Schutzes schwächerer Vereine durch eine Umverteilung von Geldern von den reicheren zu den ärmeren Vereinen oder durch andere Mittel, sind bei der Würdigung nach Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWRA zu berücksichtigen. (130) Nach Ansicht der UEFA ist die gemeinsame Vermarktung für die Existenz der Champions League unabdingbar. Die UEFA würde die Champions League ohne eine gemeinsame Vermarktung und die Möglichkeit zur Einnahmenverteilung nicht ausrichten. Ferner werde der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die gemeinsame Vermarktung nicht behindert, und die Einnahmen-Umverteilung durch die UEFA verbreitere die Wettbewerbsgrundlage im europäischen Fußball. Nach Ansicht der UEFA hat der Gerichtshof in der Rechtssache Bosman(63) die Ziele ihrer Finanzpolitik, nämlich die Sicherung des Gleichgewichts zwischen Vereinen durch Beibehaltung gleicher Voraussetzungen und die Förderung der Einstellung junger Spieler, anerkannt. (131) Die Kommission berücksichtigt uneingeschränkt die besonderen Merkmale des Sports, wie sie beispielsweise in der Erklärung des Europäischen Rates in Nizza im Dezember 2000 beschrieben wurden. Bei dieser Gelegenheit hat der Rat die Zusammenlegung eines Teils der Erlöse aus dem Verkauf der Fernsehübertragungsrechte auf geeigneter Ebene als dem Prinzip der Solidarität zwischen allen Bereichen der sportlichen Betätigung und allen Sportarten förderlich unterstützt. Das Interesse der UEFA an den kommerziellen Aspekten ist zwar verständlich, aber die UEFA hat nicht nachgewiesen, dass eine gemeinsame Vermarktung für eine Umverteilung der Erlöse unerlässlich ist. Der UEFA-Pokal zeigt, dass ein europaweiter Fußballwettbewerb auch ohne eine gemeinsame Vermarktung der Fernseh-Übertragungsrechte existenzfähig ist, da bei diesem Wettbewerb die Fernsehrechte von den beteiligten Vereinen einzeln vermarktet werden. Für die Einzelvermarktung gibt es auch Beispiele auf nationaler Ebene, wie in Spanien, Italien und Griechenland. Eine Umverteilung von Einnahmen ist auch ohne eine gemeinsame Vermarktung möglich. Sie kann beispielsweise durch ein Steuersystem oder freiwillige Beiträge vorgenommen werden. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind deswegen auf eine Regelung über die gemeinsame Vermarktung in der obigen Form anwendbar. Es ist auf jeden Fall eher angebracht, Argumente dieser Art anhand von Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen zu würdigen. 6.5.3. Erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs (132) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Wettbewerbsbeschränkung erheblich ist, berücksichtigt die Kommission den Umstand, dass sehr publikumsträchtige Sportarten und insbesondere Fußball als eines der wichtigsten Programmangebote im Fernsehen gelten. 1999 verkaufte die UEFA die Fernsehrechte an der Champions League für mehr als 800 Mio. CHF (526 Mio. EUR). In der Spielzeit 1999/2000 entfielen im Gemeinschaftsdurchschnitt rund 20 % der Ausgaben der Rundfunkanstalten für Fernsehrechte an Fußballspielen auf die Champions League(64). Da Fußball bei den Ausgaben der Fernsehanstalten für Sportprogramme den größten Einzelanteil ausmacht(65), bewirkt die UEFA-Regelung über die gemeinsame Vermarktung eine nennenswerte Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Fernsehmarkt. 6.6. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (133) Artikel 81 Absatz 1 EGV richtet sich gegen Vereinbarungen, die durch eine Abschottung nationaler Märkte oder durch eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt die Verwirklichung des Binnenmarktes behindern könnten. Analog dazu richtet sich Artikel 53 Absatz 1 EWRA gegen Vereinbarungen, die die Verwirklichung eines einheitlichen Europäischen Wirtschaftsraums beeinträchtigen. (134) Die gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League werden im gesamten EWR gehandelt. Die Vermarktungsregelung der UEFA beeinträchtigt somit den zwischenstaatlichen Handel. Ein Verkauf der Medienrechte durch die einzelnen Vereine oder auf nicht ausschließlicher Grundlage würde die Handelsströme auf dem Markt der Fernsehrechte ändern. (135) Die Champions League ist der prestigeträchtigste europäische Vereinswettbewerb. An ihr beteiligen sich 32 der besten europäischen Vereinsmannschaften. Die Vereinbarung, mit der zwischen den an der Champions League mitwirkenden Vereinen die gemeinsame Vermarktung herbeigeführt wird, hat spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 7. ARTIKEL 81 ABSATZ 3 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 3 EWR-ABKOMMEN (136) Bei der Würdigung der durch die Vermarktungsregelung der UEFA verursachten Wettbewerbsbeschränkungen anhand der Freistellungskriterien von Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen hat die Kommission die mit der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung einhergehenden Vorteile gewürdigt. Überwiegen diese Vorteile die wettbewerbswidrigen Folgen, ist eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EGV und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen gerechtfertigt. (137) Nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen ist deswegen zu prüfen, ob die durch die Regelung über die gemeinsame Vermarktung geschaffenen Vorteile die negativen Folgen ausgleichen: a) die von den Vereinen gewährte Alleinberechtigung der UEFA, die gewerblichen Rechte an der Champions League zu vermarkten, und b) die von den Vereinen vereinbarte Selbstbeschränkung bei der Einzelvermarktung ihrer gewerblichen Rechte. (138) Nach Artikel 81 Absatz 3 EGV bzw. Artikel 53 Absatz 3 EWRA können die Bestimmungen des Absatzes 1 der beiden Artikel auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen für nicht anwendbar erklärt werden, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Nachstehend wird daher untersucht, ob diese vier Voraussetzungen alle erfuellt sind. 7.1. Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts (139) Die UEFA ist der Ansicht, dass die gemeinsame Vermarktung die Geschäfte der UEFA-Geschäftspartner durch Schaffung einer einzigen Anlaufstelle vereinfacht, die bei internationalen Turnieren wie der Champions League besonders sinnvoll ist. An einem Wettbewerb wie diesem beteiligen sich zahlreiche Vereine aus vielen verschiedenen Ländern. Neben den damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten spielt bei der Vermarktungsproblematik auch die unterschiedliche eigentumsrechtliche Lage in den Mitgliedstaaten eine Rolle, die dazu führen kann, dass es bei jedem einzelnen Spiel unterschiedliche Miteigentümer an den Medienrechten gibt. Ferner ist auch die Nachfrage der in unterschiedlichen Ländern ansässigen und auf den verschiedensten nationalen Märkten tätigen Rundfunkanstalten sehr unterschiedlich ausgerichtet. (140) Ferner sei die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle eine Voraussetzung für ein einheitliches Ligaprodukt. Da die einzelnen Vereine vor Saisonbeginn nicht wissen, wie weit sie in diesem Wettbewerb vorstoßen werden, können sie keine Verträge abschließen, die den Rundfunkanstalten eine Garantie bieten würden, dass diese Vereine bis zum Saisonende im Wettbewerb verbleiben. Für die Rundfunkanstalten bliebe somit eine gewisse Unsicherheit bestehen. Somit könnten Sponsoren und andere Lieferanten dank der Rechtevermarktung durch die UEFA ein einheitliches Paket mit einer garantierten durchgehenden Medienpräsenz für die gesamte Laufzeit des Wettbewerbs erwerben und ihre Werbebudgets entsprechend ausrichten. (141) Die UEFA macht ferner geltend, dass sie dank der gemeinsamen Vermarktung das hohe Niveau und die Kohärenz des "Markenprodukts" zu einer Qualität gewährleisten könne, die mittels eines Ad-hoc-Verkaufs der Medienrechte durch die Vereine an immer andere Betreiber nicht erreicht werden könne. Diese Konsistenz sei entscheidend für die Aufrechterhaltung eines unterscheidbaren Markenimages für die UEFA Champions League, das für die Geschäftspartner der UEFA von besonderem Interesse ist. (142) Schließlich unterstütze die UEFA mir ihrem Modell der finanziellen Solidarität die Entwicklung des Fußballs von seinen Wurzeln an aufwärts. Es verbessert die Erzeugung und fördert die Entwicklung des Fußballsports in den kleineren Ländern. Die Wettbewerbsgrundlage des europäischen Fußballs der Zukunft wird verbreitert, weil sogar die kleinsten und finanziell schwächsten Vereine mit den Größten und Stärksten der Branche konkurrieren können. 7.1.1. Zentrale Anlaufstelle für den Verkauf eines Ligaprodukts (143) Die zentrale Vermarktung der Medienrechte an Fußballwettbewerben ist für Medienunternehmer, Fußballvereine und Zuschauer von Vorteil, da eine einzige Anlaufstelle für den Erwerb von als Ligaprodukt erkenntlichen Spielepaketen geschaffen wird. (144) Die Vorteile einer einzigen Anlaufstelle kommen nicht nur bei nationalen, sondern gerade auch bei internationalen Turnieren wie der Champions League besonders zur Geltung, bei denen die Schwierigkeiten einer Einzelvermarktung der Rechte und damit die möglichen Effizienzvorteile einer gemeinsamen Vermarktung ungleich größer sind. An einem Wettbewerb wie diesem beteiligen sich zahlreiche Vereine aus vielen verschiedenen Ländern. Neben den damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten spielt bei der Vermarktungsproblematik auch die unterschiedliche eigentumsrechtliche Lage in den Mitgliedstaaten eine Rolle, die dazu führen kann, dass es bei jedem einzelnen Spiel unterschiedliche Miteigentümer an den Medienrechten gibt. Ferner ist auch die Nachfrage der in unterschiedlichen Ländern ansässigen und auf den verschiedensten nationalen Märkten tätigen Rundfunkanstalten sehr unterschiedlich ausgerichtet. (145) Die gemeinsame Vermarktung erlaubt die Bündelung von Übertragungsrechten für die Champions League und bietet den Medienunternehmen die Möglichkeit, den Verbrauchern den Ligawettbewerb als Ganzes und über die gesamte Spielzeit hinweg zu zeigen. Die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle erleichtert wegen des Austragungsmodus der Champions Leage, bei dem Liga- und k.o.-Runden kombiniert werden und nur einige wenige Vereine das Endstadium des Wettbewerbs erreichen, das Angebot eines einheitlichen Ligaprodukts. Die einzelnen Vereine können nämlich vor Saisonbeginn nicht wissen, wie weit sie in diesem Wettbewerb vorstoßen werden. Sie können daher keine Verträge abschließen, die den Rundfunkanstalten Programmplanungssicherheit bis zum Ende des Wettbewerbs garantieren würden. Die gemeinsame Vermarktung der Fernsehrechte löst dieses Problem, da die Rundfunkanstalten nicht das Recht zur Übertragung der Spiele bestimmter Vereine, sondern zur Übertragung von Spielen an bestimmten Spieltagen erwerben. (146) Die Vorteile der Rechtebündelung werden jede Woche, in der gespielt wird, ersichtlich, wenn dank der Rechte für die gesamte Liga eine umfassende Zusammenfassung der Höhepunkte gesendet werden kann, in der die wichtigsten Ausschnitte der Spiele eines Spieltages/einer Woche gezeigt werden. (147) Sie kommen aber auch bei Live-Übertragungen zur Geltung. Die Medienbetreiber und die Verbraucher erhalten einen Überblick über die gesamte Champions League, was besonders jenen Zuschauern zugute kommt, die sich für den Wettbewerb insgesamt interessieren. Indem sie gewährleistet, dass die Vereine ihr die Rechte abtreten, und diese Rechte dann in Lizenz an Medienbetreiber weiterverk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.