Europäische Union

2003/778/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/C.2-37.398 — Gemeinsame Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2627)

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st viele potentielle Kunden zu erreichen. Dies kann durch die Streuung der Werbebotschaft auf verschiedene sorgfältig ausgewählte Programmteile, die jeweils unterschiedliche Zuschauerkategorien ansprechen, am besten erreicht werden(44). Die Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Ereignisse und die hohen Zuschauerzahlen erhöhen den Wert der Fußball-Programmteile im Rahmen eines Werbeplatz-Pakets, da das Werbeunternehmen potentielle Kundenkreise mit einem eigenständigen Konsumentenprofil wiederholt erreichen kann. (72) Bei der Zusammensetzung eines solchen Pakets wählen die Werbeunternehmen die Sendungen, in deren Verlauf ihr Reklamespot gezeigt werden soll, nicht willkürlich aus. Das Profil der jeweiligen Zuschauerschaft ist vielmehr ein entscheidendes Auswahlkriterium. Hierin kommt der eigentliche Sinn jedweder Werbetätigkeit zum Ausdruck: Unternehmen wollen neue Kunden gewinnen oder die bereits vorhandenen an sich binden. Eine Werbebotschaft kann diesen Zweck nur erfuellen, wenn sie von potentiell am angepriesenen Produkt interessierten Verbrauchern wahrgenommen wird(45). (73) Nicht alle Zuschauerkategorien sind für die Rundfunkanstalten (und die Werbebranche) gleich interessant. Einige Verbraucher sehen häufiger fern als andere. Außerdem sind Kaufkraft und Kaufverhalten unterschiedlich ausgeprägt. Für die Programmanbieter am interessantesten ist die Zuschauergruppe der Männer, die über eine überdurchschnittliche Kaufkraft verfügen und zwischen 16 und 20 sowie zwischen 35 und 40 Jahre alt sind, da ihr Kaufverhalten weniger von festen Gewohnheiten geprägt ist als das älterer Jahrgänge. Sie sind daher eher bereit, neue Produkte und Dienstleistungen auszuprobieren. Zum Leidwesen der Rundfunkanstalten und der Werbebranche enthalten diese Verbraucherkategorien einen hohen Anteil von "leichten TV-Konsumenten"(46), die in der Regel wenig fernsehen. Die Werbebranche kann diese Zielgruppen folglich im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen wie der der Frauen über 55, die viel mehr Zeit vor dem Bildschirm verbringen, über das Fernsehen nur viel schwerer erreichen. Die Attraktivität und schwierige Erreichbarkeit dieser Zielgruppen verleiht den von ihnen bevorzugten Sendungen erheblichen Wert, und alle Rundfunkanstalten und Werbeunternehmen bemühen sich um ein auf sie zugeschnittenes Programmangebot. (74) Nach den Untersuchungen der Lage in den Mitgliedstaaten durch die Kommission scheint der Massensport Fußball mit seinen besonders hohen Zuschauerzahlen das wirksamste Mittel, diese Zielgruppen zu erreichen: zwei Drittel der Zuschauer sind Männer der anvisierten Altersgruppen(47). (75) Wegen der Anziehungskraft des Fußballs für die schwer erreichbaren Zuschauerkategorien können die Rundfunkanstalten für Werbespots in Verbindung mit Fußball höhere Preise verlangen als bei anderen Programmen. Der Werbeplatzpreis während der Übertragung übertrifft den Preis für Werbeplatz bei anderen Sportarten. Bei Übertragungen von Spielen der UEFA Champions League können die Rundfunkunternehmen je nach Spielpaarung und Wettbewerbsphase beispielsweise Preisaufschläge zwischen 10 und 50 % verlangen(48). (76) Die Attraktivität von Fernsehübertragungen und damit das Ausmaß des Wettbewerbs um die Übertragungsrechte variiert nach Sportart und Art des Wettbewerbs. Massensportarten wie Fußball erreichen generell hohe Zuschauerzahlen, Minderheitensportarten hingegen nur sehr niedrige. In den meisten Mitgliedstaaten erreicht der Fußball kontinuierlich die höchsten Einschaltquoten. 1997 entfielen von den 25 erfolgreichsten europäischen Sportsendungen 21 auf Fußball. Auch in der dem Sport gewidmeten Sendezeit kommt die Popularität des Fußballs zum Ausdruck. 1996/1997 wurden im Fernsehen 13939 Stunden Fußball übertragen; an zweiter Stelle folgte Tennis mit 5115 Stunden, d. h. weniger als die Hälfte(49). Die Redakteure von Kagan kommentierten dies mit der Feststellung, dass "die Aufschlüsselung der Sendezeiten nach Sportart die Stellung des Fußballs als wichtigste Fernsehsportart veranschaulicht"(50). Die Feststellung wird im Bericht für das Jahr 2002 von Kagan noch einmal bestätigt: "Fußball ist in Westeuropa das mit Abstand populärste Fernsehprogramm; unter den Sportsendungen insgesamt machte Fußball im Jahr 2000 sagenhafte 79 % aus"(51). 4.1.3.3. Schlussfolgerung zum vorgelagerten Markt (77) Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass keine anderen Programmangebote die Preisfestsetzungsfreiheit der Inhaber der Fernseh-Übertragungsrechte an regelmäßig über das ganze Jahr hinweg ausgetragenen Fußballwettbewerben beeinträchtigen können. Fernsehrechte für andere Sportarten oder andere Programmsparten wie Spielfilme können das Wettbewerbsverhalten der Inhaber der Fernsehrechte an diesen Fußballwettbewerben nicht einschränken. Eine Einbeziehung dieser Rechte in den relevanten Markt würde zu einer zu breiten Definition desselben führen. Mit anderen Worten: Fußball-Übertragungsrechte sind nicht durch Rechte an anderen Programmarten oder -sparten ersetzbar. (78) Es wurde auch darauf hingewiesen, dass es möglicherweise noch enger gefasste Märkte gibt, die beispielsweise nur die Spiele inländischer Mannschaften einschließen würden. Auch wenn diese Marktabgrenzung zuträfe, würde sich der Marktanteil der UEFA nicht wesentlich ändern, so dass es in dieser Sache nicht erforderlich ist, auf diese alternativen Marktdefinitionen näher einzugehen. (79) Die Kommission schließt daher auf einen gesonderten Rechtemarkt für den Erwerb von Fernseh-Übertragungsrechten an ganzjährig stattfindenden Fußballereignissen. Unter diesen Markt fallen praktisch vor allem die Rechte für die Liga- und Pokalwettbewerbe auf nationaler Ebene, die Champions League und den UEFA-Pokal. 4.1.4. Die den obigen nachgelagerten Märkte, auf denen die Rundfunkanbieter um Einschaltquoten, von diesen abhängige Werbeeinnahmen und Abonnenten konkurrieren (80) Dieser Markt ist mit den nachgelagerten Fernsehmärkten, auf denen Anbieter frei empfangbarer Programme um einschaltquotenbedingte Werbeeinnahmen und/oder Anbieter von Bezahlfernsehen um Abonnenten konkurrieren, eng verbunden; auf diesen Märkten spielt der Fußball eine wichtige Rolle als attraktives Programmangebot, mit dem Werbekunden bzw. Pay-TV-Abonnenten gewonnen werden können. 4.1.5. Die vor- und nachgelagerten Märkte des Erwerbs von Fußball-Rechten zur Verwertung in den neuen Medien (UMTS-Mobilfunk und Internet) (81) Die gemeinsame Vermarktung nach der UEFA-Regelung erstreckt sich nicht auf Fernsehrechte, sondern umfasst auch sämtliche sonstigen Medienrechte für die Spiele der Champions League. Auch wenn sie nicht Gegenstand der Beschwerdepunkte der Kommission waren, wurden die diesbezüglichen Bestimmungen in der angemeldeten neuen Vermarktungsregelung durch die UEFA geändert. (82) Die Märkte der Medienrechte für Mobilfunk- und Internetinhalte befinden sich noch in einem sehr frühen Stadium. Das liegt vor allem an der noch jungen Technik und der zur Zeit noch fehlenden Infrastruktur für die Weitergabe der Dienstleistungen an die Verbraucher. Eindeutige empirische Daten, auf die sich eine Marktabgrenzung stützen könnte, sind daher noch nicht erhältlich. Dennoch können einige - wenngleich relativ allgemeine - Schlussfolgerungen gezogen werden, die eine realistische Einschätzung der restriktiven Folgen der gemeinsamen Vermarktung der Rechte durch die UEFA auf diesen neuen Medienmärkten ermöglichen. (83) Erstens werden Rechte an Inhalten für die Entwicklung dieser neuartigen Dienstleistungen in der gleichen Weise notwendig sein wie für Fernseh-Programmangebote, wo Fußballinhalte als Lockvogel für Abonnenten und Werbepartner genutzt werden. Da die neuen Dienstleistungen ein immer spezielleres, zielgruppenspezifischeres Inhalteangebot ermöglichen, werden künftig viel kleinere Verbraucherkategorien als Nachfrager identifiziert und bedient werden können als mit dem derzeitigen Medienangebot vorstellbar. Deswegen ist mit relativ eng abgrenzbaren vorgelagerten Inhaltemärkten zu rechnen, aus denen nachgelagerte Dienstleistungsmärkte beliefert werden können. Fußballrechte werden wie auf den Fernsehmärkten auch im Bereich der neuen Medien einen gesonderten Produktmarkt bilden, und den Fußballinhalten wird eine ähnliche Funktion zukommen. Wahrscheinlich werden die Betreiber der neuen Medien Fußballinhalte ebenfalls als Lockvogelangebot für Werbekunden und Abonnenten zu kaufen trachten. (84) Zweitens ist es wahrscheinlich, dass jede einzelne Verwertungsform für eine spezifische Dienstleistung an eine spezifische Verbrauchergruppe genutzt wird. Auf Abruf über Mobilfunkgeräte oder das Internet gelieferte Leistungen werden nicht mit Live-Übertragungen im Fernsehen konkurrieren. Ebenso wenig werden über den Mobilfunk übertragene Videoausschnitte nicht mit klassischen Zusammenfassungen von Spielhöhepunkten im Fernsehen in Wettbewerb treten(52). (85) Die Märkte für neue Medien werden sich daher voraussichtlich sowohl auf der vor- als auch auf der nachgelagerten Ebene parallel zu den Pay-TV-Märkten entwickeln. 4.1.6. Die Märkte für andere gewerbliche Rechte, Sponsoren-, Lieferanten- und Lizenzrechte, und die nachgelagerten Märkte (86) Die UEFA vermarktet ferner weitere gewerbliche Rechte im Zusammenhang mit der Champions League gemeinsam, wie Sponsoren-, Lieferanten- und Lizenzrechte. Diese gewerblichen Rechte sind wahrscheinlich Teil umfassenderer Märkte von Produkten für Werbezwecke. Da der Verkauf dieser gewerblichen Rechte durch die UEFA aber voraussichtlich nicht zu spürbaren Wettbewerbsbeschränkungen führen wird, ist eine genaue Abgrenzung der relevanten sachlichen Märkte im Rahmen dieser Sache nicht erforderlich. 4.2. Geografisch relevante Märkte (87) Nach Auffassung der UEFA reichen die geografischen Märkte wegen unterschiedlicher kultureller Faktoren und Zuschauerpräferenzen nicht über die Staatsgrenzen einzelner Länder hinaus. 4.2.1. Der geografische Umfang des Rechtemarktes (88) Medienrechte für Fußballturniere wie die Champions League werden normalerweise auf nationaler Grundlage gehandelt. Maßgeblich dafür sind die unterschiedlichen Rechtsvorschriften, Sprachbarrieren und kulturelle Faktoren. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass es sich bei den geografisch relevanten Märkten um die nationalen Märkte handelt. (89) Bei den übrigen gewerblichen Rechten hingegen könnte der geografische Umfang der relevanten Märkte über die einzelnen Staaten hinausreichen, weil sich die Sponsoren mit der UEFA Champions League als solcher assoziieren und nicht mit einzelnen Fußballvereinen. Da die gemeinsame Vermarktung dieser gewerblichen Rechte durch die UEFA aber voraussichtlich nicht zu spürbaren Wettbewerbsbeschränkungen führen wird, ist eine genaue geografische Abgrenzung der relevanten Märkte im Rahmen dieser Sache nicht erforderlich. 4.2.2. Der geografische Umfang des nachgelagerten Marktes (90) Aus den gleichen Gründen wie im Falle der Rechtemärkte - nämlich unterschiedliche Rechtsvorschriften, Sprachbarrieren und kulturelle Faktoren - sind auch die nachgelagerten Märkte nationale Märkte. Ein Pay-TV-Programm kann in der Regel nur innerhalb eines bestimmten Landes abonniert werden. Auch die Fernsehwerbung ist zumeist auf den Geschmack der einheimischen Zuschauer zugeschnitten und wird in der Landessprache gesendet. Das Gleiche dürfte auch auf Dienstleistungen in den neuen Medien zutreffen. Die Kommission geht deswegen davon aus, dass auch die nachgelagerten Märkte auf einzelne Länder oder Sprachgebiete beschränkt sind. 5. STELLUNGNAHMEN SONSTIGER BETEILIGTER (91) Auf die von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 reagierten mehrere sonstige Beteiligte. (92) Die Fußballverbände begrüßen den Kompromiss. Insbesondere die G14, eine von 18 besonders wirtschaftsstarken Vereinen gegründete Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, ist der Auffassung, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission mit der Aufsplitterung der Medienrechte in separate Pakete in zufrieden stellender Weise ausgeräumt werden. Mit der Mischung gemeinsamer und individueller Vermarktungsrechte sieht die G14 das richtige Gleichgewicht zwischen Solidarität, Verbraucherschutz und Handlungsfreiheit der einzelnen Vereine als gewahrt an. Die Gruppe unterstützt deswegen den Kompromiss und das neue Vermarktungsmodell, betont aber, dass die Betroffenen innerhalb der Beschlussgremien der UEFA aktiv an seiner Umsetzung beteiligt werden sollten. (93) Einige Bezahlfernsehen-Anbieter befürchten, dass die Reorganisation der Champions League und das Vermarktungssystem für die Medienrechte zu mehr Wettbewerb auf den Fernsehmärkten führen werden und deswegen die derzeitige wirtschaftliche Realität des Bezahlfernsehens in Europa nicht berücksichtigen. Die Einschränkung der Exklusivrechte durch Aufsplitterung in mehrere Pakete und die kürzeren Sperrfristen verringern den Wert der einzelnen Pakete für die Fernsehanstalten. Ihrer Auffassung nach sind Sportveranstaltungen nur dann von Wert, wenn ein Fernsehanbieter über die ausschließlichen Rechte verfügt. Die von der Kommission befürwortete Rechtesegmentierung drohe den Wert des Wettbewerbs zu verringern, führe zu mehr (und vielleicht zu viel) Fußball im Fernsehen und könne die Zuschauer dazu zwingen, mehrere Programme zu abonnieren. Sie befürchten außerdem den Wettbewerb durch Internet/UMTS und sprechen sich für stärkere Einschränkungen und u. a. für längere Sperrfristen aus, die die Entwicklung dieser neuen Medien verlangsamen würden. (94) Einige Anbieter frei empfangbarer Fernsehprogramme stehen den mit der neuen Lösung eröffneten Gelegenheiten positiv gegenüber und führen u. a. aus, dass sich in der Praxis zeigen werde, ob dank der Aufsplitterung der Rechte in mehrere Pakete mehr als ein frei empfangbarer Sender in der Lage sein wird, UEFA-Spiele zu zeigen. Beim UEFA-Pokal ist das, wie sie betonen, bereits der Fall. Ein Anbieter frei empfangbarer Programme sieht sich nicht in der Lage, anhand der vorgelegten Tatsachen zu beurteilen, ob das neue System in der Praxis die in den Beschwerdepunkten zum Ausdruck gebrachten Wettbewerbsbedenken ausräumen wird. Er betrachtet die Beschneidung der Ausschließlichkeit durch die Aufsplitterung der Rechte in mehrere Bündel mit Sorge. Das dritte Liverechte-Paket sei für Rundfunkanstalten praktisch wertlos, da die Spiele einheimischer Mannschaften naturgemäß in den Gold- und Silberpaketen enthalten seien. (95) Eine Sportrechteagentur gratuliert der UEFA und der Kommission zur Einigung auf einen Kompromiss, mit dem der Grundsatz der gemeinsamen Vermarktung generell anerkannt wird. Dadurch werde die Attraktivität des Produkts und der Marke "UEFA Champions League" im Interesse des Verbrauchers gewahrt und der bestmögliche Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen erzielt. Das Unternehmen bedauert allerdings die mit dem fünften Rechtepaket verbundene Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen Vermarktung und befürchtet dadurch mögliche negative Einfluesse auf das Markenprofil der UEFA Champions League. (96) Andere Sportrechteagenturen sind nicht überzeugt, dass die von der Kommission angeführten Wettbewerbsprobleme mit den Kompromiss ausgeräumt werden, da immerhin gemessen am Gesamtumsatz 15-40 % der Übertragungsrechte an regelmäßigen Fußballturnieren betroffen seien. Ihrer Ansicht nach ist eine gemeinsame Vermarktung für die Etablierung der Champions League als Markenprodukt nicht erforderlich. Auch seien die finanzielle Solidarität und die Vorteile einer einzigen Anlaufstelle für Kaufinteressenten keine Argumente, mit denen eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 gerechtfertigt werden könnte. Ferner befürchten sie, dass dieser Kompromiss auch als Modell für andere Fußballwettbewerbe einschließlich des UEFA-Pokals dienen könnte. Die wirtschaftlich interessanten Spiele würden alle unter die ersten beiden Pakete fallen, die im fünften Paket enthaltenen Spiele hingegen wären kaum von wirtschaftlichem Wert. Nur die UEFA könne Mobilfunk- und Internet-Dienstleistungen vermarkten, die die gesamte Champions League abdecken. Zudem werde das Vermarktungsrecht der Vereine bei vereinsbezogenen Leistungen beschränkt. Die Sportrechteagenturen befürchten daher, dass die Vereine kein Produkt werden anbieten können, dass mit der Marke UEFA Champions League konkurrieren kann. Schließlich beanstanden sie, dass die Vereine für das Bildmaterial eine Gebühr entrichten müssen und Internet-Inhalte erst ab Mitternacht bereitgestellt werden. (97) Ein sowohl an frei empfangbaren Fernsehprogrammen als auch an Internet- und Mobilfunkunternehmen beteiligter Telekommunikationsbetreiber begrüßt die Initiative der Kommission zur Öffnung des Marktes der Medienrechte an der Champions League. Das Unternehmen schlägt vor, die Rechtepakete 1 und 2 zu entbündeln und den Rundfunkunternehmen Angebote für einzelne Spiele zu ermöglichen; zumindest solle den Rundfunkunternehmen die Verknüpfung der beiden Rechtepakete unmöglich gemacht werden. Ferner sollte das gleiche Paket sowohl an einen Anbieter frei empfangbarer Programme als auch an einen Bezahlfernsehnanbieter verkauft werden dürfen. Der Betreiber plädiert zudem dafür, den Fernsehunternehmen den Weiterverkauf der Rechte an Internet- und Mobilfunkanbieter zu erlauben. (98) Die Anbieter von Internetdiensten bekunden ihr Interesse an Rechten für Live-Übertragungen. Sie sind der Auffassung, dass die Sperrfrist für eine zeitverzögerte Verwertung zu lang ist und Internet und Fernsehen zwei unterschiedliche Märkte bilden. Sie bedauern, dass die Rechte für Aufzeichnungen der UEFA und den Vereinen vorbehalten sind und Internet-Anbieter nicht um die Rechte mitbieten dürfen. (99) Lediglich eine nationale Wettbewerbsbehörde hat der Kommission gegenüber Stellung genommen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kompromiss die in den Beschwerdepunkten angeführten Wettbewerbsprobleme nicht löst und daher nicht freigestellt werden kann. Auf horizontaler Ebene stelle die Regelung auch weiterhin eine Wettbewerbsbeschränkung dar, da die UEFA das Ausschließlichkeitsrecht zum Verkauf sämtlicher Spiele behält. Das neue Vertriebsmodell räume ebenso wenig die Wettbewerbsbedenken mit Bezug auf die vertikale Ebene aus, da die beiden großen Rechtepakete de facto weiterhin nur großen Rundfunkanstalten zugänglich seien. Außerdem sei ein Verkauf des Pakets 5 an Abonnenten-/Pay-per-view-Programme illusorisch, wenn es wie in Deutschland nur einen Pay-per-view-Anbieter gebe. (100) Mehrere Hörfunkanstalten schließlich stellen die Frage, ob die UEFA angesichts des Informationsrechts der Öffentlichkeit überhaupt Hörfunkrechte verkaufen darf. Das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zur Information könne nicht wie die Fernsehrechte als ein Markt betrachtet werden. (101) Die UEFA wurde daraufhin unterrichtet, dass die Kommission angesichts der Bemerkungen der übrigen Beteiligten eine Modifizierung des Kompromisses in bestimmten Punkten für erforderlich hielt. Die von den sonstigen Beteiligten aufgeworfenen Punkte wurden mit der UEFA in einer Reihe von Sitzungen sowie in einem schriftlichen Meinungsaustausch erörtert; die UEFA erklärte sich schließlich einverstanden, ihre Regelung über die gemeinsame Vermarktung abzuändern, um den Bemerkungen der übrigen Beteiligten Rechnung zu tragen. Die Änderungen betreffen u. a. Einschränkungen der Eigenvermarktung von Medienrechten (z. B. Bündelung, Verwendungszweck) durch die Fußballvereine und das Verhältnis zwischen gemeinsamer und Einzelvermarktung. Außerdem wird der Zugang der Internet-Diensteanbieter zu Programminhalten verbessert. 6. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN 6.1. Zuständigkeit (102) Im vorliegenden Fall ist die Kommission gemäß Artikel 56 EWRA sowohl für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EGV als auch für die Anwendung von Artikel 53 Absatz 1 EWRA zuständig, da sich die UEFA-Regelung über die gemeinsame Vermarktung erheblich sowohl auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt als auch auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt. 6.2. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen (103) Nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. (104) Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen (der dem Artikel 81 Absatz 1 EGV nachgebildet ist), enthält ein ähnliches Verbot, nur ist hier anstelle vom Handel "zwischen Mitgliedstaaten" und vom Wettbewerb "innerhalb des Gemeinsamen Marktes" die Rede vom Handel "zwischen den Vertragsparteien" und vom Wettbewerb "im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens". 6.3. Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen (105) Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Sport nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrags gehört(53). (106) Fußball-Vereine sind wirtschaftlich tätig(54) und damit Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Vereine sind Mitglieder der nationalen Fußballverbände. Die nationalen Fußballverbände sind folglich Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Soweit sie wirtschaftlich tätig sind, sind sie auch selbst als Unternehmen zu betrachten(55). Die Mitglieder der UEFA sind die nationalen Fußballverbände. Die UEFA ist daher sowohl eine Vereinigung von Unternehmensvereinigungen als auch selbst eine Unternehmensvereinigung. Darüber hinaus ist die UEFA selbst ein Unternehmen, weil sie unmittelbar wirtschaftlich tätig ist. (107) Die UEFA, die nationalen Fußballverbände und die ihnen angeschlossenen Vereine sind somit als Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu betrachten, und zwar unabhängig von dem Umstand, dass einige dieser Einrichtungen keinen Erwerbscharakter haben. (108) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind auf Unternehmensvereinigungen anwendbar, soweit - deren Tätigkeit oder die ihrer Mitgliedsunternehmen auf die Folgen abzielt, die diese Vorschriften unterbinden sollen(56), und/oder - sie eine Koordinierung des Verhaltens ihrer Mitglieder auf dem Markt bezweckte und praktizierte(57). (109) Die Regelungen im Zusammenhang mit der UEFA Champions League sind folglich als Beschluss einer Vereinigung von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu betrachten(58). (110) Die Bestimmungen über die Champions League bilden die rechtliche Grundlage für den Vertrieb der gewerblichen Rechte an diesem Wettbewerb. Sie werden vom Exekutivkomitee der UEFA beschlossen. Seine Mitglieder werden vom Kongress der UEFA ernannt, der sich aus den nationalen Fußballverbänden zusammensetzt, in denen die Vereine Mitglieder sind. Die Bestimmungen über die UEFA Champions League sind für die nationalen Verbände und die Vereine verbindlich. Die in der Champions League spielenden Vereine, die Miteigentümer an den gewerblichen Rechten an der UEFA Champions League sind, bestätigen die Rechtsverbindlichkeit der UEFA-Satzung, der Bestimmungen über die Champions League und der sonstigen einschlägigen Beschlüsse der zuständigen UEFA-Gremien durch Unterschrift auf dem Teilnahmeformular vor Beginn des Wettbewerbs. (111) Im Einvernehmen mit den vorgenannten Gremien der UEFA, den Verbänden und den Vereinen hat die UEFA eine neue Regelung über die Gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der UEFA Champions League angenommen, deren Inhalt unter Punkt 1.4 bis 1.6 zusam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.