Europäische Union

Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP

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Konsolidierungsdatum: 2026-04-29

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02013D0184 — DE — 29.04.2026 — 025.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ▼C1 BESCHLUSS 2013/184/GASP DES RATES vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma ▼B (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS 2014/214/GASP DES RATES  vom 14. April 2014   L 111 84 15.4.2014  M2 BESCHLUSS (GASP) 2015/666 DES RATES  vom 28. April 2015   L 110 14 29.4.2015  M3 BESCHLUSS (GASP) 2016/627 DES RATES  vom 21. April 2016   L 106 23 22.4.2016  M4 BESCHLUSS (GASP) 2017/734 DES RATES  vom 25. April 2017   L 108 35 26.4.2017 ►M5 BESCHLUSS (GASP) 2018/655 DES RATES  vom 26. April 2018   L 108 29 27.4.2018 ►M6 BESCHLUSS (GASP) 2018/900 DES RATES  vom 25. Juni 2018   L 160I 9 25.6.2018  M7 BESCHLUSS (GASP) 2018/1126 DES RATES  vom 10. August 2018   L 204 53 13.8.2018  M8 BESCHLUSS (GASP) 2018/2054 DES RATES  vom 21. Dezember 2018   L 327I 5 21.12.2018 ►M9 BESCHLUSS (GASP) 2019/678 DES RATES  vom 29. April 2019   L 114 18 30.4.2019 ►M10 BESCHLUSS (GASP) 2020/563 DES RATES  vom 23. April 2020   L 130 25 24.4.2020 ►M11 BESCHLUSS (GASP) 2021/482 DES RATES  vom 22. März 2021   L 99I 37 22.3.2021 ►M12 BESCHLUSS (GASP) 2021/483 DES RATES  vom 22. März 2021   L 99I 40 22.3.2021 ►M13 BESCHLUSS (GASP) 2021/639 DES RATES  vom 19. April 2021   L 132I 12 19.4.2021  M14 BESCHLUSS (GASP) 2021/711 DES RATES  vom 29. April 2021   L 147 17 30.4.2021 ►M15 BESCHLUSS (GASP) 2021/1000 DES RATES  vom 21. Juni 2021   L 219I 57 21.6.2021 ►M16 BESCHLUSS (GASP) 2022/243 DES RATES  vom 21. Februar 2022   L 40 28 21.2.2022  M17 BESCHLUSS (GASP) 2022/669 DES RATES  vom 21. April 2022   L 121 45 22.4.2022 ►M18 BESCHLUSS (GASP) 2022/2178 DES RATES  vom 8. November 2022   L 286I 12 8.11.2022 ►M19 BESCHLUSS (GASP) 2023/380 DES RATES  vom 20. Februar 2023   L 51I 27 20.2.2023 ►M20 BESCHLUSS (GASP) 2023/887 DES RATES  vom 28. April 2023   L 113I 21 28.4.2023 ►M21 BESCHLUSS (GASP) 2023/1502 DES RATES  vom 20. Juli 2023   L 183I 52 20.7.2023 ►M22 BESCHLUSS (GASP) 2023/2422 DES RATES  vom 26. Oktober 2023   L 2422 1 27.10.2023 ►M23 BESCHLUSS (GASP) 2023/2686 DES RATES  vom 27. November 2023   L 2686 1 28.11.2023 ►M24 BESCHLUSS (GASP) 2023/2788 DES RATES  vom 11. Dezember 2023   L 2788 1 11.12.2023 ►M25 BESCHLUSS (GASP) 2024/1250 DES RATES  vom 26. April 2024   L 1250 1 29.4.2024 ►M26 BESCHLUSS (GASP) 2024/2783 DES RATES  vom 29. Oktober 2024   L 2783 1 29.10.2024 ►M27 BESCHLUSS (GASP) 2025/820 DES RATES  vom 25. April 2025   L 820 1 28.4.2025 ►M28 BESCHLUSS (GASP) 2026/927 DES RATES  vom 27. April 2026   L 927 1 28.4.2026 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 209 vom 24.8.2023, S.  8 ((GASP) 2021/482) ►C2 Berichtigung, ABl. L 90345 vom 24.4.2025, S.  1 (2024/1250) ▼B ▼M11 BESCHLUSS 2013/184/GASP DES RATES vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma ▼M5 KAPITEL I AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN ▼B Artikel 1 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Myanmar/Birma durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Einsatz von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge ist unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Es ist verboten, a)  technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen; b)  Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste, die unmittelbar oder mittelbar Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma bereitgestellt werden, zu gewähren; c)  wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. ▼M5 Artikel 1a (1)   Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aller in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ( 1 ) aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke in Myanmar/Birma, für militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei in Myanmar/Birma durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Einsatz von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Es ist verboten, a)  technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei in Myanmar/Birma oder für eine militärische Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen; b)  Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien, oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar militärischen Endnutzern, oder der Grenzschutzpolizei in Myanmar/Birma oder für eine militärische Verwendung in Myanmar/Birma zu gewähren. (3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 27. April 2018 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind. ▼M5 Artikel 2 (1)   Die Artikel 1 und 1a gelten nicht für a)  den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät oder von zur internen Repression verwendbarem Gerät oder von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, das bzw. die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der VN und der EU zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind, oder von Gerät, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der VN bestimmt ist; b)  den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Material für Minenräumaktionen; c)  die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen; d)  die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit derartigen Ausrüstungen oder mit derartigen Programmen und Operationen, unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren vorab von der zuständigen Behörde genehmigt wurden. (2)   Die Artikel 1 und 1a gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, vom Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird. Artikel 3 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung des Internets und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Myanmar/Birma durch die Regierung von Myanmar/Birma oder in deren Namen bestimmt ist, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets jeglicher Art, sowie die Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe bei Installation oder Betrieb dieser Ausrüstung, Technologie oder Software oder ihrer Anpassung an den neuesten Stand durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind untersagt. (2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Ausrüstung, Technologie oder Software, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets jeglicher Art, sowie die damit zusammenhängende Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe, nach Absatz 1 genehmigen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstung, Technologie oder Software nicht zur internen Repression in Myanmar/Birma durch die Regierung Myanmars/Birmas, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung. (3)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Güter unter diesen Artikel fallen. ▼M5 KAPITEL II RESTRIKTIONER FOR MILITÆRUDDANNELSE OG MILITÆRT SAMARBEJDE Artikel 4 (1)   Die Bereitstellung militärischer Ausbildung für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und die Grenzschutzpolizei sowie die militärische Zusammenarbeit mit ihnen sind untersagt. (2)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausbildung oder Zusammenarbeit mit dem Ziel, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, in Myanmar/Birma zu stärken. KAPITEL III EINREISEBESCHRÄNKUNGEN ▼M11 Artikel 5 (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern: a)  natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für schwere Menschenrechtsverstöße in Myanmar/Birma verantwortlich sind, b)  natürliche Personen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben oder die an Handlungen beteiligt sind, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Myanmar/Birma bedrohen, oder solche Handlungen unterstützen, c)  natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind, d)  natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße verantwortlich sind, oder e)  natürliche Personen, die mit den in den Buchstaben a bis d genannten natürlichen Personen verbunden sind, wie im Anhang aufgeführt. ▼M5 (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar: a)  als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation; b)  als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den VN einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht; c)  im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht; oder d)  im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. (4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist. (5)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet. (6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma, unmittelbar dient. (7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwände erhoben werden. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet nach Absatz 3, 4, 6 oder 7 genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen. KAPITEL IV EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN ▼M11 Artikel 6 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden: a)  natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für schwere Menschenrechtsverstöße in Myanmar/Birma verantwortlich sind, b)  natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma untergraben oder die an Handlungen beteiligt sind, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Myanmar/Birma bedrohen, oder solche Handlungen unterstützen, c)  natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind, d)  natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw), den Polizeikräften Myanmars oder der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße verantwortlich sind, e)  juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) stehen oder für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) Einnahmen generieren oder diese unterstützen oder von ihnen profitieren, oder f)  natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den in den Buchstaben a bis e genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind, wie im Anhang aufgeführt — werden eingefroren. ▼M5 (2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a)  zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen der natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind; b)  ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen; c)  ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; d)  für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder e)  auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunitäten nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Genehmigung, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat. (4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a)  Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung; b)  die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.