Europäische Union

2011/789/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (EZB/2011/20)

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Konsolidierungsdatum: 2019-07-10

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02011D0020 — DE — 10.07.2019 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (EZB/2011/20) (2011/789/EU) (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 117) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2019/1006 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Juni 2019   L 163 103 20.6.2019 ▼B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (EZB/2011/20) (2011/789/EU) Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet: 1. „Beurteilungsbericht“ eine schriftliche Dokumentation, die a) einen durch die jeweils zuständigen Behörden verfassten Bericht, der die Einhaltung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer durch einen Zentralverwahrer beurteilt, und b) eine Selbsteinschätzung eines Zentralverwahrers hinsichtlich seiner Einhaltung der Zugangskriterien 1, 3, 4 und 5 für Zentralverwahrer enthält; 2. „Zentralbank“ die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), eine Zentralbank oder andere zuständige Behörde im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (nachfolgend „EWR-Zentralbank“) sowie eine Zentralbank oder andere zuständige Behörde eines Landes außerhalb des EWR (nachfolgend „sonstige Zentralbank“), wenn die Währung einer solchen NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets, EWR-Zentralbank oder sonstigen Zentralbank gemäß Artikel 18 der Leitlinie EZB/2010/2 als zugelassen gilt; 3. „Zugangskriterium 1 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG gemeldet worden sind, oder im Falle eines außerhalb des EWR ansässigen Zentralverwahrers, wenn er in einem rechtlichen und aufsichtlichen Rahmen betrieben wird, der dem in der Union geltenden Rahmen gleichwertig ist; ▼M1 4. „Zugangskriterium 2 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie EZB/2012/13 ( 1 ) festgelegte Kriterium, d. h., dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie entweder i) in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) positiv beurteilt wurden oder ii) außerhalb des EWR ansässig sind und nach Maßgabe der Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden ( 3 ) (PFMI) bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI positiv beurteilt wurden; ▼B 5. „Zugangskriterium 3 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz1 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie auf Antrag anderen Zentralverwahrern in T2S jedes Wertpapier/jede Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number, ISIN), deren Zentralverwahrer auf Ausgeberseite oder technischer Zentralverwahrer auf Ausgeberseite sie sind, zur Verfügung stellen; 6. „Zugangskriterium 4 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie sich verpflichten, anderen Zentralverwahrern in T2S diskriminierungsfrei grundlegende Verwahrungsdienstleistungen anzubieten; 7. „Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie sich gegenüber anderen Zentralverwahrern in T2S verpflichten, ihre Abwicklung in Zentralbankgeld in T2S durchzuführen, sofern die Währung in T2S verfügbar ist; 8. „jeweils zuständige Behörden“ die Zentralbanken und die Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung bzw. Aufsicht über einen bestimmten Zentralverwahrer zuständig und für die Beurteilung von Zentralverwahrern anhand geltender anerkannter Standards verantwortlich sind; 9. „direkt verbundene Partei“ eine T2S-Partei mit einer technischen Ausstattung, die ihr den Zugang zu T2S und die Inanspruchnahme dessen Wertpapierabwicklungsdienstleistungen ermöglicht, ohne dass sie dafür einen Zentralverwahrer als technische Schnittstelle benötigt; 10. „T2S-Partei“ ein Rechtssubjekt oder in einigen Märkten auch ein Individuum, das ein Vertragsverhältnis mit einem Zentralverwahrer in T2S unterhält, um seine abwicklungsbezogenen Aktivitäten in T2S durchzuführen, und das nicht zwingend ein Wertpapierkonto bei dem Zentralverwahrer unterhält; ▼M1 11. „Marktinfrastrukturrat“ oder „MIB“ das gemäß dem Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/3) ( 4 ) eingerichtete Leitungsorgan des Eurosystems; 12. „Beratergruppe zu Marktinfrastrukturen für Wertpapiere und Sicherheiten“ (Advisory Group on Market Infrastructures for Securities and Collateral) oder „AMI SeCo“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 25 der Leitlinie EZB/2012/13; ▼B 13. „Währungsteilnahmevereinbarung“ (Currency Participation Agreement, CPA) eine Vereinbarung zwischen dem Eurosystem und einer NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder einer für eine andere Währung als den Euro verantwortlichen Behörde zur Abwicklung von Wertpapiertransaktionen in Zentralbankgeld in anderen Währungen als dem Euro. Artikel 2 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)  Die in Artikel 15 der Leitlinie EZB/2010/2 enthaltenen fünf Kriterien zur Bestimmung der Zulässigkeit von Zentralverwahrern für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen (nachfolgend: die „fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer“) werden im Einklang mit den in Artikel 3 bis 5 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren und den im Anhang enthaltenen Vorschriften umgesetzt. (2)  Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf direkt verbundene Parteien, die eine rechtliche Beziehung zu den Zentralverwahrern unterhalten. Artikel 3 Antragsverfahren (1)  Zur Beantragung von T2S-Dienstleistungen übermittelt ein Zentralverwahrer a) dem EZB-Rat einen Antrag und b) anlässlich seiner Migration zu T2S ►M1  einen Selbsteinschätzungsbericht ◄ . (2)  Der ►M1  Selbsteinschätzungsbericht ◄ liefert den Nachweis, dass der Zentralverwahrer die fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer im Zeitpunkt seiner Migration zu T2S einhält, und stellt anhand der folgenden Kategorien den Grad der Umsetzung jedes einzelnen Zugangskriteriums für Zentralverwahrer fest: „eingehalten“, „teilweise eingehalten“ und „nicht anwendbar“. Darüber hinaus legt er die Gründe, Erklärungen und maßgeblichen Nachweise des Zentralverwahrers dar. (3)  Der ►M1  MIB ◄ übermittelt dem EZB-Rat auf der Grundlage der oben erwähnten Unterlagen einen Vorschlag hinsichtlich des Antrags eines Zentralverwahrers auf Zugang zu T2S-Dienstleistungen. Der ►M1  MIB ◄ kann zur Erarbeitung seines Vorschlags den Antrag stellenden Zentralverwahrer um Klärung ersuchen oder diesem Fragen unterbreiten. (4)  Im Anschluss an die Übermittlung des Vorschlags durch den ►M1  MIB ◄ fasst der EZB-Rat einen Beschluss über den Antrag eines Zentralverwahrers und übermittelt diesen dem Zentralverwahrer schriftlich spätestens zwei Monate nach a) dem Tag des Eingangs des Antrags, oder b) dem Tag des Eingangs der Antwort auf die gemäß Absatz 3 durch den ►M1  MIB ◄ ersuchten Klärungen oder unterbreiteten Fragen. Weist der EZB-Rat einen Antrag ab, so erfolgt dies unter Angabe von Gründen. Artikel 4 Verfahren für die Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer (1)  Ein Zentralverwahrer kann aufgrund seiner besonderen betrieblichen oder technischen Situation einen Antrag auf Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer übermitteln. (2)  Zur Beurteilung eines Antrags auf Befreiung übermittelt der Zentralverwahrer dem ►M1  MIB ◄ einen Antrag und liefert Nachweise für Folgendes: a) die Befreiung bezieht sich auf ein im Umfang sehr begrenztes Abwicklungsvolumen, ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnitts der Gesamtzahl der im Laufe eines Monats bei dem Zentralverwahrer eingegangenen täglichen Anweisungen zur „Lieferung Zug-um-Zug gegen Zahlung“, und die Kosten für die Abwicklung dieser Geschäfte in T2S wären für den Zentralverwahrer unverhältnismäßig; b) der Zentralverwahrer hat technische und betriebliche Schutzmaßnahmen eingerichtet, die sicherstellen, dass die Befreiung innerhalb des Rahmens gemäß Buchstabe a bleibt; c) der Zentralverwahrer hat alle Anstrengungen zur Erfüllung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer unternommen. (3)  Nach Eingang dieses Antrags auf Befreiung a) übermittelt der ►M1  MIB ◄ den Antrag des Zentralverwahrers und seine Vorabbewertung an die ►M1  AMI SeCo ◄ ; b) berät die ►M1  AMI SeCo ◄ den ►M1  MIB ◄ zu dem Antrag unverzüglich und so rechtzeitig, dass er dies berücksichtigen kann; c) nach Eingang des Rates der ►M1  AMI SeCo ◄ erarbeitet der ►M1  MIB ◄ eine endgültige Beurteilung und übermittelt diese mit sämtlichen dazugehörigen Dokumenten an den EZB-Rat; d) der EZB-Rat fasst einen mit einer Begründung versehenen Beschluss über den Antrag auf Befreiung; e) der ►M1  MIB ◄ teilt dem Zentralverwahrer und der ►M1  AMI SeCo ◄ den mit einer Begründung versehenen Beschluss des EZB-Rates in schriftlicher Form mit. (4)  Ein Zentralverwahrer, der durch eine Zentralbank bestimmt wurde, die eine Währungsteilnahmevereinbarung abgeschlossen und für die Abwicklung seiner geldpolitischen Geschäfte in Zentralbankgeld außerhalb von T2S optiert hat, übermittelt einen Antrag auf Befreiung, um diese geldpolitischen Geschäfte in Zentralbankgeld außerhalb von T2S abwickeln zu können. In diesem Fall wird die Befreiung unter der Voraussetzung gewährt, dass a) das Eurosystem alle maßgeblichen Informationen über die technische Funktion dieser Abwicklung erhalten hat, und b) diese Abwicklung keine Veränderungen an der T2S-Funktionalität erfordert oder diese beeinträchtigt. Die den Zentralverwahrer bestimmende Zentralbank sollte aufgefordert werden, zu einem solchen Antrag auf Befreiung eine Stellungnahme abzugeben. (5)  Ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung verfügt, liefert dem ►M1  MIB ◄ einen monatlichen Bericht, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin fortbestehen, einschließlich des vereinbarten Schwellenwerts gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung gemäß Absatz 4 verfügt, liefert dem ►M1  MIB ◄ einen monatlichen Lagebericht. (6)  Überschreitet ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung verfügt, innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums fortwährend den in Absatz 2 Buchstabe a dargelegten Schwellenwert, widerruft der EZB-Rat die Befreiung wegen Nichteinhaltung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer, und der ►M1  MIB ◄ unterrichtet den Zentralverwahrer entsprechend. (7)  Im Anschluss an den Widerruf einer Befreiung kann der Zentralverwahrer im Einklang mit dem Verfahren gemäß diesem Artikel einen neuen Antrag auf Befreiung einreichen. (8)  Bei einer Krise, die die Finanzstabilität eines Landes oder die Aufgabe der jeweiligen Zentralbank, die Integrität ihrer Währung zu wahren, beeinträchtigen könnte, und durch die die Zentralbank des betroffenen Landes zu einer Notfallabwicklung gemäß ihres Krisenmanagementplans übergegangen ist, übermittelt ein durch diese Zentralbank bestimmter Zentralverwahrer dem ►M1  MIB ◄ einen Antrag auf befristete Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer; dieser darf vorübergehend Abwicklungen auf andere Weise durchführen. Der EZB-Rat fasst über diesen Antrag einen mit einer Begründung versehenen Beschluss, der die Stellungnahme der jeweiligen Zentralbank zur Lage berücksichtigt, die die befristete Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer rechtfertigt. Die jeweilige Zentralbank liefert dem ►M1  MIB ◄ mindestens monatlich einen Bericht mit ihrer Bewertung der Lage. ▼M1 Artikel 5 Fortwährende Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer (1)  Ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen hält nach seiner Migration zu T2S die fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer fortwährend ein und a) stellt insbesondere durch eine verlässliche, jährlich durchgeführte und durch einschlägige Unterlagen gestützte Selbsteinschätzung sicher, dass er die Zugangskriterien 1, 3, 4 und 5 für Zentralverwahrer weiterhin einhält; b) übermittelt dem MIB zeitnah die jeweils aktuellsten Ergebnisse der Beurteilung der jeweils zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI. Liegen die vorgenannten Ergebnisse der Beurteilung nicht vor, so legt der Zentralverwahrer eine auf der Grundlage der einschlägigen Unterlagen erstellte Selbstbescheinigung vor; c) beantragt bei wesentlichen Änderungen des Systems des Zentralverwahrers bei den jeweils zuständigen Behörden eine neue Beurteilung seiner Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI; d) benachrichtigt den MIB umgehend, wenn eine Beurteilung durch die jeweils zuständige Behörde oder eine Selbsteinschätzung die Nichteinhaltung eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer ergeben hat; e) übermittelt auf Ersuchen des MIB einen Beurteilungsbericht zum Nachweis der fortwährenden Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer durch den Zentralverwahrer. (2)  Der MIB kann seine eigene Bewertung durchführen und die Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer überwachen oder einen Zentralverwahrer um Informationen ersuchen. Beschließt der MIB, dass ein Zentralverwahrer eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer nicht einhält, leitet er das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2012/13 festgelegte Verfahren ein. ▼B Artikel 6 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ANHANG DETAILLIERTE VORSCHRIFTEN FÜR DIE UMSETZUNG DER FÜNF ZUGANGSKRITERIEN FÜR ZENTRALVERWAHRER Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet: — „grundlegende Verwahrungsdienstleistungen“ das Halten und die Verwaltung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten, die im Eigentum eines Dritten stehen, durch eine mit diesen Aufgaben beauftragte Stelle. Diese Dienstleistungen schließen die Depotverwahrung von Wertpapieren, die Ausschüttung von auf die in Verwahrung befindlichen Wertpapiere entfallenden Zinsen und Dividenden und die Durchführung von Kapitalmaßnahmen bezüglich solcher Wertpapiere ein; — „Zentralverwahrer auf Investorenseite“ (Investor CSD) im Zusammenhang mit Verbindungen zwischen Zentralverwahrern einen Zentralverwahrer, der bei einem anderen Zentralverwahrer (dem „Zentralverwahrer auf Ausgeberseite“) ein Konto eröffnet, um die Abwicklung von Wertpapiergeschäften zwischen Zentralverwahrern zu ermöglichen; — „Zentralverwahrer auf Ausgeberseite“ (Issuer CSD) den Zentralverwahrer, von dem die Wertpapiere ausgegeben und im Auftrag des Emittenten vermarktet wurden. Der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite ist für die Durchführung von Kapitalmaßnahmen im Auftrag des Emittenten verantwortlich. Der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite führt in seinen Büchern Konten im Namen von Zentralverwahrern auf Investorenseite für die Übertragung von Wertpapieren an Zentralverwahrer auf Investorenseite; — „technischer Zentralverwahrer auf Ausgeberseite“ einen Zentralverwahrer auf Investorenseite, der bei einem nicht an T2S teilnehmenden Zentralverwahrer auf Ausgeberseite Wertpapiere hält und der im Sinne der Funktionsweise von T2S in Bezug auf solche Wertpapiere als Zentralverwahrer auf Ausgeberseite gilt; — „Investmentfondsanteile“ Eigentumsanteile an dem Nettovermögen eines Investmentfonds, die Anleger als Gegenleistung für ihre Kapitalinvestitionen erhalten. I.    Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 1 für Zentralverwahrer Um in Bezug auf dieses Kriterium eine positive Beurteilung zu erhalten, a) muss ein in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässiger Zentralverwahrer auf der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG unterhaltenen Liste der ausgewiesenen Systeme aufgeführt sein, und b) muss für einen außerhalb des EWR ansässigen Zentralverwahrer ein Rechtsgutachten übermittelt werden, das von einem durch den ►M1  MIB ◄ genehmigten Beratungsunternehmen stammt und in dem bestätigt wird, dass der Zentralverwahrer in einem rechtlichen und aufsichtlichen Rahmen operiert, der dem jeweiligen in der Union geltenden Rahmen entspricht; dieses Rechtsgutachten ist bei wesentlichen Veränderungen, die Auswirkungen auf das Rechtsgutachten haben könnten, oder auf Ersuchen des ►M1  MIB ◄ zu aktualisieren. ▼M1 II.    Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer Ein Zentralverwahrer legt die folgenden Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Beurteilung entsprechend diesem Kriterium vor: a) ist der Zentralverwahrer in einem EWR-Land ansässig, so legt er die Ergebnisse seiner Beurteilung oder einen Nachweis seiner Zulassung durch die jeweils zuständigen Behörden nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) vor (je nachdem, welches der beiden Dokumente aktueller ist). Liegt kein Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung vor, so legt der Zentralverwahrer eine mit der Beurteilung bzw. der Zulassung im Einklang stehende Selbstbescheinigung vor; b) ist der Zentralverwahrer außerhalb des EWR ansässig, so legt er die Ergebnisse seiner Beurteilung oder einen Nachweis seiner Zulassung durch die jeweils zuständigen Behörden nach Maßgabe der Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) ( 6 ) bzw. ggf. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI vor (je nachdem, welches der beiden Dokumente aktueller ist). Liegt kein Nachweis der Einhaltung eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI vor, so legt der Zentralverwahrer eine mit der Beurteilung bzw. der Zulassung im Einklang stehende Selbstbescheinigung vor. Wurden von den jeweils zuständigen Behörden Schwächen hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI seitens des Zentralverwahrers festgestellt, so informiert der betreffende Zentralverwahrer den MIB über die relevanten Einzelheiten und stellt diesem Erläuterungen und Nachweise zu diesen Schwächen zur Verfügung. Der Zentralverwahrer legt dem MIB ferner die Schlussfolgerungen der betreffenden zuständigen Behörden in der in der Beurteilung enthaltenen Form vor. Von den jeweils zuständigen Behörden festgestellte Schwächen hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI seitens des Zentralverwahrers dürfen nach Einschätzung des EZB-Rates eine sichere und effiziente Erbringung der T2S-Dienstleistungen nicht beeinträchtigen. Die vorstehenden Informationen werden gemäß den jeweiligen Antragsverfahren auf Zugang zu T2S-Dienstleistungen und der fortwährenden Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer verarbeitet. Ein Zentralverwahrer erfüllt dieses Zugangskriterium für Zentralverwahrer, wenn er a) in einem EWR-Land ansässig ist und entweder nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen ist oder nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten aktuellsten Beurteilung positiv beurteilt wurde; oder b) außerhalb des EWR ansässig ist und nach Maßgabe der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI im Rahmen der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten aktuellsten Beurteilung positiv beurteilt wurde. Wurde der Zentralverwahrer nach Maßgabe eines anderen rechtlichen Rahmens als der PFMI oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen/beurteilt, muss der Zentralverwahrer dem MIB einen den Anforderungen des MIB und des EZB-Rates genügenden entsprechenden Nachweis erbringen, dass der Zentralverwahrer nach Maßgabe eines mit den PFMI oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hinsichtlich Niveau und Art vergleichbaren rechtlichen Rahmens beurteilt wurde. Sofern die Beurteilung der jeweils zuständigen Behörden vertrauliche Informationen enthält, muss der Zentralverwahrer eine allgemeine Zusammenfassung oder die in der Beurteilung enthaltenen Schlussfolgerungen übermitteln, um darzulegen, in welchem Maße er das Kriterium einhält. ▼B III.    Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 3 für Zentralverwahrer Ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, für jede Wertpapierkennnummer, die er emittiert oder für die er als technischer Zentralverwahrer auf Ausgeberseite handelt, alle seine Depotkonten und Depotbestände in T2S zu unterhalten. Er muss jedoch Wertpapierkennnummern ohne zusätzliche Kosten, unverzüglich und mit einem Vertrag zur Verfügung stellen, der Anträgen der Nutzer des Zentralverwahrer auf Investorenseite keine unangemessenen Bedingungen auferlegt. Aufgrund rechtlicher Einschränkungen bei grenzüberschreitender Vermarktung, die für Emittenten von Investmentfondsanteilen gelten, kann es sein, dass einige Investmentfondsanteile dem Zentralverwahrer auf Investorenseite, der ein Konto bei dem Z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.