Europäische Union

2011/789/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (EZB/2011/20)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-07-10

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entralverwahrer auf Ausgeberseite eröffnet, nicht automatisch zur Verfügung stehen. Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite ist zur Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens verpflichtet, darf jedoch keine aus der Anwendung dieses Rahmens resultierenden Kosten an andere Zentralverwahrer in T2S weitergeben. Diese Bedingung stellt sicher, dass die mit der Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens verbundenen Kosten lokal bleiben und dass Gegenseitigkeit zwischen Zentralverwahrern in T2S besteht. Darüber hinaus fördert diese Bedingung soweit möglich die Harmonisierung der Abwicklungsprozesse in T2S. Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite ist zur Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens verpflichtet, muss jedoch einen Zugang beantragenden Zentralverwahrer auf Investorenseite unterstützen und darf keine zusätzliche Abwicklungsgebühr verlangen. Durch die Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens verursachte Verzögerungen müssen für alle Parteien in gleicher Weise gelten. Der Zentralverwahrer auf Investorenseite kann eine Wertpapierkennnummer beantragen, die in T2S noch nicht von dem jeweiligen Zentralverwahrer auf Ausgeberseite oder technischen Zentralverwahrer auf Ausgeberseite erhältlich ist. Bei Eingang eines solchen Antrags gibt der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite oder der technische Zentralverwahrer auf Ausgeberseite sämtliche Referenzdaten des Wertpapiers in T2S ein und macht diese innerhalb des Zeitrahmens zugänglich, der in dem den Zentralverwahrern und den Zentralbanken von dem Eurosystem zur Verfügung zu stellenden Betriebshandbuch festgelegt ist. Sofern der Zentralverwahrer auf Investorenseite die erforderlichen Vertragsbedingungen unterzeichnet hat, eröffnet der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite für den Zentralverwahrer auf Investorenseite unverzüglich mindestens ein Wertpapierkonto für eine bestimmte Wertpapierkennnummer. Weigert sich ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite, ein Wertpapierkonto zu eröffnen und dem Zentralverwahrer auf Investorenseite Zugang zu den Wertpapieren des Zentralverwahrer auf Ausgeberseite zu gewähren, stellt dies eine Nichteinhaltung des Zugangskriteriums 3 für Zentralverwahrer dar. Der Zentralverwahrer auf Investorenseite muss dem ►M1  MIB ◄ jeden Fall einer Nichteinhaltung des Zugangskriteriums 3 für Zentralverwahrer durch einen Zentralverwahrer auf Ausgeberseite melden. Je nach Art und Häufigkeit der Nichteinhaltung stellt der ►M1  MIB ◄ fest, ob eine fortwährende Nichteinhaltung durch den Zentralverwahrer auf Ausgeberseite vorliegt, woraufhin das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern festgelegte Verfahren gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2010/2 anzuwenden ist. IV.    Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 4 für Zentralverwahrer Dieses Zugangskriterium für Zentralverwahrer entspricht dem Zugangs- und Interoperabilitätsleitfaden (Access and Interoperability Guideline) ( 7 ), der festlegt, dass Zentralverwahrer auf Investorenseite zu den gleichen Bedingungen Zugang zu den Dienstleistungen der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite haben wie jeder andere normale Teilnehmer des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite. Damit ein Zentralverwahrer auf Investorenseite Abwicklungsdienstleistungen für von einem Zentralverwahrer auf Ausgeberseite emittierte Wertpapiere erbringen kann, muss der Zentralverwahrer auf Investorenseite seinen Nutzern auch grundlegende Verwahrungsdienstleistungen in Bezug auf diese Wertpapiere erbringen. T2S bietet die grundlegende Zahlungs- und Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld an, während die grundlegenden Verwahrungsdienstleistungen außerhalb von T2S erbracht werden. Der Zentralverwahrer auf Ausgeberseite muss die T2S Corporate Actions Subgroup Standards ( 8 ) und alle einschlägigen T2S-Standards oder Marktgepflogenheiten einhalten. Der Zentralverwahrer auf Investorenseite muss wie jeder andere Kunde des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite behandelt werden. Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite darf keine technischen Hürden errichten oder Vorzugskonditionen für den Zugang von Zentralverwahrern auf Investorenseite zu grundlegenden Verwahrungsdienstleistungen anbieten. V.    Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer Zwischen Märkten, in denen die Wertpapiere des Endinvestors direkt beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden („direct holding market“) und Märkten, in denen die Wertpapiere des Endinvestors nicht beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden („indirect holding market“) müssen bei der Umsetzung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer gleiche Wettbewerbsbedingungen gewahrt bleiben. Ein Zentralverwahrer aus einem Markt, in dem die Wertpapiere des Endinvestors direkt beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden, kann grundsätzlich zu T2S migrieren, indem er entweder alle seine Wertpapierkonten in T2S integriert oder indem er das Schichtenmodell verwendet, bei dem er technische Teilnehmerkonten in T2S hält und die Konten des Endinvestors auf der lokalen Plattform des Zentralverwahrers verbleiben. Das Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer wird vollständig erfüllt, wenn ein Markt, in dem die Wertpapiere des Endinvestors direkt beim Zentralverwahrer ausgewiesen werden, sich dafür entscheidet, sich voll zu integrieren und alle seine Wertpapierkonten in T2S zu unterhalten. Entscheidet sich jedoch ein solcher Markt dafür, mit dem Schichtenmodell zu T2S zu migrieren, so muss die Bewertung des ►M1  MIB ◄ der damit verbundenen Prozesse innerhalb und außerhalb von T2S unter Berücksichtigung des Wesensgehalts des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer einen Hinweis darüber enthalten, ob der Markt eine Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer beantragen muss. ▼M1 VI.    Allgemeine Bestimmungen Entspricht ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen einem der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer nicht mehr, leitet der MIB das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern vorgesehene Verfahren ein. ( 1 ) Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19). ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). ( 3 ) Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures — CPMI) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions — IOSCO) (CPMI-IOSCO Principles for Financial Market Infrastructures) (April 2012). ( 4 ) Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) (ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 14). ( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ((ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). ( 6 ) Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (CPMI-IOSCO Principles for financial market infrastructures) (April 2012). ( 7 ) Zugangs- und Interoperabilitätsleitfaden vom 28. Juni 2007, der die Grundsätze und Bedingungen für Zugang und Interoperabilität im Einklang mit dem Verhaltenskodex definiert, abrufbar auf der Website der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu. ( 8 ) Abrufbar auf der Website der Europäischen Zentralbank unter www.ecb.europa.eu.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.