Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/2354 des Rates vom 20. November 2025 zur Unterstützung einer Ausweitung der Tätigkeiten der Missionen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Zusammenhang mit Syrien und der Ukraine und zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der OVCW durch Satellitenbilder

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Quellenkennung: 32025D2354. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Geräte zur Aufdeckung chemischer Waffen, Schutzanzüge, Schutzmasken, Masken-Prüfkits, Dekontaminierungs-Kits, Probenahme- und Analyse-Kits, Hilfswerkzeuge für die Arbeit vor Ort (z. B. GPS). Ergebnisse: Ukrainische Ersthelfer, Ermittler und einschlägige Experten werden durch verstärktes Fachwissen und bessere Vorsorge dazu befähigt, wirksamer gegen mutmaßliche und tatsächliche Einsätze toxischer Chemikalien vorzugehen, den Verlust von Menschenleben und Verletzungen zu verhindern und Transparenz und Rechenschaftspflicht zu fördern. ii) Maßnahme 2: Durchführung von Besuchen zur technischen Unterstützung, sobald und falls die Ukraine darum ersucht, über das unabhängige und international zertifizierte Netzwerk benannter Laboratorien der OVCW Proben entgegenzunehmen und zu analysieren, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Einsätzen toxischer Chemikalien als Waffen sowie mutmaßlichen Einsätzen von Reizstoffen an der Front von ukrainischen Ermittlern gesammelt wurden. Ergebnisse: Übermittlung von Berichten an die ukrainischen Behörden, damit die Ukraine weiter darüber entscheiden kann, wie diese Berichte bei ihren nationalen Untersuchungen über den Einsatz von toxischen Chemikalien als Waffen zu verwenden sind, einschließlich der Bewertung von Proben im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Einsatz toxischer Chemikalien, die auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden wurden, sowie an die internationale Gemeinschaft, damit diese den Schutz des CWÜ und die Bemühungen um Rechenschaftspflicht unterstützen kann. c) SatCen (5): i) Tätigkeit: Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen des SatCen (6), um die technischen Teams der OVCW, die sich auf Notfalleinsätze vorbereiten, bei der sicheren und wirksamen operativen Planung zu unterstützen, damit sie Untersuchungen, Schulungen oder andere Tätigkeiten, die im Rahmen des Übereinkommens von den politischen Entscheidungsgremien der OVCW vorgeschrieben oder von den Vertragsstaaten angefordert werden, durchführen können. Ergebnisse: Einsätze der technischen Teams der OVCW erfolgen mit größtmöglicher Effizienz und einem Höchstmaß an Sicherheit; Produkte und Dienstleistungen liefern nützliche Hinweise für die Beweissicherung von Erkenntnissen, die von den technischen Teams der OVCW gemeldet werden. 5.   ENDBEGÜNSTIGTE a) CWÜ-Vertragsstaaten; b) Regierungsbeamte und Experten in Syrien und der Ukraine; c) Opfer des Einsatzes chemischer Waffen in Syrien und der Ukraine; d) Personal der OVCW, das im Rahmen von Notfallmissionen entsandt wird. 6.   LAUFZEIT Die Gesamtlaufzeit der Maßnahme beträgt voraussichtlich 24 Monate. (1)  Beschluss (GASP) 2021/2073 des Rates vom 25. November 2021 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) durch Satellitenbilder (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 65). (2)  Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) (ABl. L 168 vom 3.7.2023, S. 27). (3)  Beschluss (GASP) 2024/1984 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Unterstützung der institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) (ABl. L, 2024/1984, 16.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1984/oj) (4)  Zu den zu inspizierenden Standorten gehören alle von Syrien angegebenen Standorte, da die Aktivitäten an diesen Standorten — wie die groß angelegte Herstellung chemischer Waffen — von den ehemaligen syrischen Behörden nicht vollständig gemeldet wurden. In einigen Fällen wurden von Syrien nur Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemeldet, obwohl es Hinweise auf tatsächliche Produktionsaktivitäten gibt. Darüber hinaus werden Standorte inspiziert, die in den Beschlüssen der politischen Entscheidungsgremien der OVCW ermittelt wurden, wie Flugplätze und andere Einrichtungen, die unter anderem an der Herstellung von Sarin und Chlor beteiligt sind. Darüber hinaus werden alle nicht gemeldeten Standorte, bei denen der Verdacht besteht, dass sie am Chemiewaffenprogramm Syriens beteiligt sind, ebenfalls inspiziert. Ziel ist es, zu bestimmen, was produziert wurde, wann, mit welcher Ausrüstung, in welcher Menge und was mit diesen Waffen geschehen ist — so soll ihre Verbreitung verhindert und sichergestellt werden, dass ihre Vernichtung überprüft wird. (5)  Die Durchführung der Tätigkeiten des SatCen im Rahmen dieses neuen Projekts soll am Tag nach dem Auslaufen des Beschlusses (GASP) 2021/2073 des Rates vom 25. November 2021 beginnen. (6)  Die Durchführung der Tätigkeiten des SatCen erfolgt in vollem Einklang mit dem Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und gemäß Artikel 2 Absatz 2 Ziffer iii. Sie berührt nicht die Rolle des PSK und des Hohen Vertreters gemäß Artikel 3 des Beschlusses. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2354/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.