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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2354 |
21.11.2025 |
BESCHLUSS (GASP) 2025/2354 DES RATES
vom 20. November 2025
zur Unterstützung einer Ausweitung der Tätigkeiten der Missionen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Zusammenhang mit Syrien und der Ukraine und zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der OVCW durch Satellitenbilder
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen enthält. In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. |
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(2) |
Am 22. November 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP (1) angenommen. Auf diese Gemeinsame Aktion folgte nach Ablauf ihrer Geltungsdauer die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates (2), auf die wiederum die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates (3) folgte. Der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP folgten die Beschlüsse 2009/569/GASP (4), 2012/166/GASP (5), 2013/726/GASP (6), (GASP) 2015/259 (7), (GASP) 2015/2215 (8), (GASP) 2017/2302 (9), (GASP) 2017/2303 (10), (GASP) 2019/538 (11), (GASP) 2021/1026 (12) und (GASP) 2021/2073 (13) des Rates. |
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(3) |
Mit der Durchführung der Beschlüsse (GASP) 2017/2303 und (GASP) 2021/2073 hat die OVCW sich auf die einzigartigen Informationen gestützt, die die Auswertung von Satellitenbildern durch das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen) bietet, und zwar sowohl für die Planung von Missionen als auch für die Auswertung von Informationen. Folglich muss nach Ablauf des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2021/2073 die operative Fähigkeit der OVCW durch die kontinuierliche Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen des SatCen zur Unterstützung der Missionen der OVCW gesteigert werden. |
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(4) |
Am 26. Juni 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1344 (14) angenommen. Die Maßnahmen im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2023/1344 betreffen in erster Linie die Unterstützung der OVCW für Syrien, einschließlich nicht routinemäßiger Missionen. |
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(5) |
Am 15. Juli 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1984 (15) angenommen, der sich insbesondere auf die Missionen, mit denen die OVCW beauftragt wurde, wie Einsätze, fachliche Besuche, Schulungen und Bereitstellung von Ausrüstung für die zuständigen Behörden in Syrien, bezieht. Die Maßnahmen im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2024/1984 betreffen in erster Linie die Verarbeitung von Daten und den Wissenstransfer innerhalb der OVCW — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Um einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit, Vertrauen und Transparenz in der Welt sowie zur Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu leisten, unterstützt die Union die Tätigkeiten der Missionen im Zusammenhang mit Syrien und der Ukraine, um über die der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) eine wirksame Reaktion auf die Risiken der Verbreitung und des Einsatzes chemischer Waffen sicherzustellen, wobei die Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) auf der Grundlage der Arbeit und der Berichte der OVCW auch in die Lage versetzt werden, im Falle des Einsatzes chemischer Waffen Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. Die Bereitstellung von Satelliten-Produkten und -Dienstleistungen über das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen) zielt darauf ab, die Kapazitäten für diese Tätigkeiten, mit denen die OVCW beauftragt wurde, zur Gewährleistung der Sicherheit und der Genauigkeit der Überprüfungen zu stärken, und zwar mit folgenden Zielen:
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a) |
einen Beitrag zur vollständigen, international kontrollierten Beseitigung des syrischen Chemiewaffenarsenals leisten und die Fakten feststellen und die Täter im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Waffen im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen der politischen Entscheidungsgremien der OVCW ermitteln; |
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b) |
Hilfe im Einklang mit dem CWÜ bereitstellen, damit die Ukraine über die zivilen technischen Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass sie wirksam auf Zwischenfälle im Zusammenhang mit chemischen Kampfstoffen und toxischen Industriechemikalien, auch auf dem Schlachtfeld in der Ukraine, reagieren kann; und |
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c) |
die operativen Fähigkeiten der OVCW durch Bildanalysen zur Unterstützung der Tätigkeiten, mit denen die OVCW beauftragt wurde, insbesondere in Bezug auf Syrien und die Ukraine, ausbauen. |
(2) Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 1 genannten, von der Union unterstützten Maßnahmen der OVCW ist im Projektdokument enthalten.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
(2) Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten im Projektdokument enthaltenen Projekts obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden „Technisches Sekretariat“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat.
Artikel 3
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten operativen Maßnahme dienende Betrag beläuft sich auf 4 447 748,18 EUR.
(2) Die aus dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie das erforderliche Abkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
(4) Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Abkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
(2) Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten im Projektdokument enthaltenen Projekts.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Abkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Abkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2004/797/oj).
(2) Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/913/oj).
(3) Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/185/oj).
(4) Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 96, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/569/oj).
(5) Beschluss 2012/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/166(1)/oj).
(6) Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/726/oj).
(7) Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/259/oj).
(8) Beschluss (GASP) 2015/2215 des Rates vom 30. November 2015 zur Unterstützung der Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrats zur Einrichtung eines Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen zur Ermittlung der Personen, die in der Arabischen Republik Syrien Angriffe mit Chemiewaffen verübt haben (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2215/oj).
(9) Beschluss (GASP) 2017/2302 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Hinblick auf die Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen in der ehemaligen Lagerstätte für chemische Waffen in Libyen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2302/oj).
(10) Beschluss (GASP) 2017/2303 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Unterstützung der weiteren Umsetzung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/DEC.1 des Exekutivrates der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) über die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2303/oj).
(11) Beschluss (GASP) 2019/538 des Rates vom 1. April 2019 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 93 vom 2.4.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/538/oj).
(12) Beschluss (GASP) 2021/1026 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1026/oj).
(13) Beschluss (GASP) 2021/2073 des Rates vom 25. November 2021 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) durch Satellitenbilder (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2073/oj).
(14) Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) (ABl. L 168 vom 3.7.2023, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1344/oj).
(15) Beschluss (GASP) 2024/1984 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Unterstützung der institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) (ABl. L, 2024/1984, 16.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1984/oj).
ANHANG
PROJEKTDOKUMENT
Maßnahme zur Unterstützung der Tätigkeiten im Rahmen von Missionen der OVCW im Zusammenhang mit Syrien und der Ukraine und zur Steigerung der operativen Wirksamkeit der OVCW durch Produkte und Dienstleistungen des SatCen
1. HINTERGRUND UND BEGRÜNDUNG
Die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden „OVCW“) ist das Durchführungsorgan des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden „CWÜ“). Dem CWÜ, das am 29. April 1997 in Kraft trat, sind bisher 193 Vertragsstaaten beigetreten, was eine nahezu universelle Mitgliedschaft widerspiegelt.
Die Mission der OVCW besteht darin, durch die verifizierte Vernichtung gemeldeter Bestände an Chemiewaffen und die Verhinderung der erneuten Produktion und des erneuten Einsatzes chemischer Waffen eine Welt ohne Chemiewaffen zu erreichen. Seit 1997 hat die OVCW die Vernichtung aller Bestände an Chemiewaffen, die von Ländern auf der ganzen Welt gemeldet wurden und sich auf 72 304 Tonnen belaufen, verifiziert.
Seit 2004 hat die OVCW kontinuierliche Unterstützung von der Europäischen Union (EU) aus dem Haushalt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erhalten. Mit der Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der EU und der OVCW vom 20. Februar 2024 wurde diese wichtige Partnerschaft weiter gestärkt, die für die Förderung und Umsetzung der Kernziele der OVCW von entscheidender Bedeutung ist und zu Frieden und Sicherheit in der Welt beiträgt. Die jüngsten Entwicklungen wie der Fall des Assad-Regimes in Syrien und der anhaltende Krieg in der Ukraine unterstreichen die Bedeutung der Mandate und Missionen der OVCW.
In Syrien arbeitet das Sekretariat seit dem Beitritt Syriens zum Übereinkommen im Oktober 2013 unter anderem durch spezielle Missionen — dem Team der OVCW zur Bewertung von Meldungen (Declaration Assessment Team/DAT), der Ermittlungsmission (Fact-Finding Mission/FFM) und dem Ermittlungs- und Identifizierungsteam (IIT) — im Einklang mit den im Rahmen des Übereinkommens erteilten Aufträgen und im Rahmen der Beschlüsse der politischen Entscheidungsgremien der OVCW und der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 besteht eine Übergangsregierung, die im Gegensatz zur früheren Regierung bereit ist, in der Frage der Chemiewaffen in Syrien zusammenzuarbeiten; daraus folgt die Notwendigkeit und gleichzeitig die Möglichkeit, endlich Zugang zu allen Informationen zu haben, die von der früheren Regierung im Zusammenhang mit ihrem Chemiewaffenprogramm nicht gemeldet wurden, Lagerstätten für Chemiewaffen und deren Inhalte zu sichern sowie alle relevanten Elemente durch Syrien vernichten zu lassen und als solche vom OVCW-Sekretariat verifizieren zu lassen. Auch bietet sich die Möglichkeit, die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Waffen in Syrien, einschließlich der Identifizierung von Tätern, fortzusetzen, wie dies der syrische Interimspräsident bei seinem Treffen mit dem Generaldirektor der OVCW in Damaskus am 8. Februar 2025 erklärt hat.
In der Ukraine besteht weiterhin die Bedrohung des Einsatzes chemischer Waffen und die Tätigkeiten der OVCW, einschließlich der von der Ukraine geforderten technischen Unterstützung, sind von entscheidender Bedeutung: von der Bereitstellung von Schutz- und Nachweisausrüstung und der Ausbildung von Ersthelfern bis hin zur Bewertung von Proben im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Einsatz toxischer Chemikalien, die auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden wurden.
Seit 2021 leistet die EU der OVCW durch die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen des SatCen wertvolle Unterstützung. Für die operative Wirksamkeit der OVCW ist es wichtig, dass die Unterstützung durch Produkte und Dienstleistungen des SatCen fortgesetzt wird, nachdem der Beschluss (GASP) 2021/2073 des Rates vom 25. November 2021 (1) ausgelaufen ist.
Daher ist dieser Vorschlag in Verbindung mit dem Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates vom 26. Juni 2023 (2) und den Tätigkeiten im Rahmen von Ergebnis 3 („Wirksame Reaktion auf den mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen“) sowie in Verbindung mit dem Beschluss (GASP) 2024/1984 des Rates vom 15. Juli 2024 (3) zu prüfen. Die Tätigkeiten im Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates betreffen in erster Linie die an ihrem Sitz stattfindenden Operationen der OVCW, während sich dieser Vorschlag auf die nicht an ihrem Sitz stattfindenden Operationen der OVCW (Einsätze, fachliche Besuche, Schulungen und Bereitstellung von Ausrüstung für die zuständigen Behörden in Syrien und der Ukraine) konzentriert. Die Tätigkeiten im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2024/1984 des Rates betreffen in erster Linie die Verarbeitung von Daten und den Wissenstransfer innerhalb der Organisation, während der Schwerpunkt dieses Vorschlags auf der Umsetzung von Missionen und der Bereitstellung von Ausrüstung für Syrien und die Ukraine liegt.
2. ÜBERGEORDNETES ZIEL
Das übergeordnete Ziel dieser Maßnahme ist es, einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit, Vertrauen und Transparenz in der Welt sowie zur Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu leisten, indem sie die Tätigkeiten der Missionen im Zusammenhang mit Syrien und der Ukraine unterstützt, um über die OVCW eine wirksame Reaktion auf die Risiken der Verbreitung und des Einsatzes chemischer Waffen sicherzustellen, wobei die Vertragsstaaten auf der Grundlage der Arbeit und der Berichte der OVCW auch in die Lage versetzt werden, im Falle des Einsatzes chemischer Waffen Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. Durch die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen des SatCen werden die Kapazitäten für diese Tätigkeiten im Auftrag der OVCW sowie die Sicherheit und die Genauigkeit der Überprüfungen gestärkt.
3. KONKRETE ZIELE
Folgendes sind die konkreten Ziele der Maßnahme:
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a) |
Beteiligung an der vollständigen, international verifizierten Beseitigung des syrischen Chemiewaffenarsenals, zur Feststellung der Fakten und Ermittlung der Täter im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Waffen im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen der politischen Entscheidungsgremien der OVCW; |
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b) |
Bereitstellung von Hilfe im Einklang mit dem CWÜ, damit die Ukraine über die zivilen technischen Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass sie wirksam auf Zwischenfälle im Zusammenhang mit chemischen Kampfstoffen und toxischen Industriechemikalien reagieren kann, auch durch die Bewertung von Proben im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen, die auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden wurden; |
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c) |
Ausbau der operativen Kapazitäten der OVCW durch die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen des SatCen zur Unterstützung von Tätigkeiten im Auftrag der OVCW. |
4. TÄTIGKEITEN UND ERGEBNISSE
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a) |
Syrien:
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b) |
Ukraine:
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c) |
SatCen (5):
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5. ENDBEGÜNSTIGTE
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a) |
CWÜ-Vertragsstaaten; |
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b) |
Regierungsbeamte und Experten in Syrien und der Ukraine; |
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c) |
Opfer des Einsatzes chemischer Waffen in Syrien und der Ukraine; |
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d) |
Personal der OVCW, das im Rahmen von Notfallmissionen entsandt wird. |
6. LAUFZEIT
Die Gesamtlaufzeit der Maßnahme beträgt voraussichtlich 24 Monate.
(1) Beschluss (GASP) 2021/2073 des Rates vom 25. November 2021 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) durch Satellitenbilder (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 65).
(2) Beschluss (GASP) 2023/1344 des Rates vom 26. Juni 2023 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) (ABl. L 168 vom 3.7.2023, S. 27).
(3) Beschluss (GASP) 2024/1984 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Unterstützung der institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) (ABl. L, 2024/1984, 16.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1984/oj)
(4) Zu den zu inspizierenden Standorten gehören alle von Syrien angegebenen Standorte, da die Aktivitäten an diesen Standorten — wie die groß angelegte Herstellung chemischer Waffen — von den ehemaligen syrischen Behörden nicht vollständig gemeldet wurden. In einigen Fällen wurden von Syrien nur Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemeldet, obwohl es Hinweise auf tatsächliche Produktionsaktivitäten gibt. Darüber hinaus werden Standorte inspiziert, die in den Beschlüssen der politischen Entscheidungsgremien der OVCW ermittelt wurden, wie Flugplätze und andere Einrichtungen, die unter anderem an der Herstellung von Sarin und Chlor beteiligt sind. Darüber hinaus werden alle nicht gemeldeten Standorte, bei denen der Verdacht besteht, dass sie am Chemiewaffenprogramm Syriens beteiligt sind, ebenfalls inspiziert. Ziel ist es, zu bestimmen, was produziert wurde, wann, mit welcher Ausrüstung, in welcher Menge und was mit diesen Waffen geschehen ist — so soll ihre Verbreitung verhindert und sichergestellt werden, dass ihre Vernichtung überprüft wird.
(5) Die Durchführung der Tätigkeiten des SatCen im Rahmen dieses neuen Projekts soll am Tag nach dem Auslaufen des Beschlusses (GASP) 2021/2073 des Rates vom 25. November 2021 beginnen.
(6) Die Durchführung der Tätigkeiten des SatCen erfolgt in vollem Einklang mit dem Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und gemäß Artikel 2 Absatz 2 Ziffer iii. Sie berührt nicht die Rolle des PSK und des Hohen Vertreters gemäß Artikel 3 des Beschlusses.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2354/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)