Europäische Union

2014/456/EU: Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2014 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.21817 (C3/07) (ex NN 66/06) Spanische Stromtarife: Verbraucher (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7741) Text von Bedeutung für den EWR

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zwischen der Höhe der Tarife und dem angenommenen Aufschlag gegeben. Der Aufschlag sei nämlich 2004 ohne Bedingungen festgesetzt worden (d. h. weitere Anpassungen in späteren Jahren seien nicht vereinbart worden). (67) Außerdem erläutern energieintensive Verbraucher, der Aufschlag sei keine steuerähnliche Abgabe gewesen; nach spanischem Recht habe er nämlich keinen steuerlichen Charakter gehabt. Mit Steuern würden öffentliche Ausgaben finanziert. Mit dem Aufschlag habe hingegen ein Ausgleich für ein Defizit geschaffen werden sollen, das privaten Unternehmen (Verteilerunternehmen) bei der Durchführung regulierter Tätigkeiten im Rahmen des Elektrizitätssystems entstanden sei. Nach der spanischen Verfassung könnten neue Steuern nur per Gesetz (und nicht mit einer Königlichen Verordnung) eingeführt werden. Außerdem sei der Staat nicht berechtigt, über die Verwendung der mit dem Aufschlag erzielten Einnahmen zu entscheiden. Die betreffenden Mittel würden auf ein von der CNE geführtes Einlagenkonto überwiesen; über diese Mittel könne der Staat nicht verfügen. Der Ausgleichsprozess erfolge vollständig automatisch, und Entscheidungen über die Zuweisung oder die Höhe der für die einzelnen Marktteilnehmer vorgesehenen Mittel lägen weder im Ermessen der CNE noch verfüge die CNE über die erforderliche Befugnis oder könne entsprechende Kontrolle ausüben. (68) Energieintensive Verbraucher argumentieren, die Kommission habe dies in ihrem Beschluss über verlorene Kosten in Spanien (16) anerkannt, in dem sie festgestellt habe, dass der Transfer der Beträge über die CNE im Wesentlichen zu Abrechnungszwecken erfolge. (69) Energieintensive Verbraucher erklären, die Situation in dieser Sache sei identisch mit dem Szenario der verlorenen Kosten; in beiden Fällen habe der Staat einen Aufschlag zum Ausgleich der ständigen Kosten des Systems geschaffen. Diese Sicht werde auch in einer Sache im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich bestätigt (17). Keine Wirkung auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (70) Asturiana de Zinc und Alcoa erklären, wegen der spezifischen Merkmale des Aluminium- und des Zinkmarktes könne eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Preis von Elektrizität zur Verwendung bei der Herstellung dieser Metalle keine Wirkung auf den EU-Markt haben. Die Metalle seien nämlich Waren, und die Preise dieser Waren würden auf dem Weltmarkt an der Londoner Metallbörse festgesetzt. Daher könnten Schwankungen lokaler Produktionskosten keine Änderungen der Weltmarktpreise bewirken. (71) Beide Unternehmen erläutern, bei Aluminium und Zink bestehe ein zunehmendes Produktionsdefizit in der EU, und die Nachfrage müsse immer mehr durch Exporte aus Drittländern gedeckt werden. (72) Wenn die Aluminium- und die Zinkindustrie in Spanien zum Erliegen kommen würden, könnte die entstehende Lücke von keinem anderen Marktteilnehmer aus der EU geschlossen werden, da Aluminiumwerke in der EU bereits mit Volllast betrieben würden und neue Marktteilnehmer ebenso wie etablierte Erzeuger angesichts der ungewissen langfristigen Perspektiven im Hinblick auf die Verfügbarkeit bezahlbarer Energie keinen Anreiz hätten, weitere Kapazitäten zu schaffen. Die Versorgungslücke könne daher ausschließlich über Importe gedeckt werden. (73) Außerdem erklärt Alcoa, die Interessen anderer europäischer Erzeuger seien durch die Tarife nicht gefährdet, da sie Elektrizität zu einem Preis vermarkteten, der dem durchschnittlichen Preis entspreche, den auch andere Aluminiumerzeuger im Europa der 25 zahlten. Selbst wenn die Industrietarife mit Unterbrechungsklausel eine Beihilfe darstellten sollten, wäre dies keine „bestehende Beihilfe“ (74) Nach Auffassung energieintensiver Verbraucher haben die in Rede stehenden Tarife bereits vor dem Beitritt Spaniens zur EU bestanden. (75) Die Bezeichnung „Tarif G4“ sei zwar förmlich erst mit dem Ministerialerlass vom 6. März 1986 eingeführt worden. De facto habe dieser Tarif aber schon vor dem 1. Januar 1986 (dem Datum des Beitritts Spaniens zur Europäischen Union) bestanden, da er dem früheren „Industrietarif für lange Nutzung“ entsprochen habe, der mit dem Ministerialerlass vom 14. Oktober 1983, d. h. vor dem Beitritt Spaniens, festgesetzt worden sei. Alle Stromendverbraucher, denen der Industrietarif 1 eingeräumt wurde, seien automatisch auf den Tarif G4 umgestellt worden; dies sei faktisch derselbe Tarif unter neuem Namen gewesen. (76) Die übrigen Tarife mit Unterbrechungsklausel seien im Ministerialerlass von 1983 ebenfalls ausdrücklich vorgesehen gewesen. (77) Nach Auffassung energieintensiver Verbraucher ist die Maßnahme nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (18) als bestehende Beihilfe zu bewerten, da die zehnjährige Frist abgelaufen sei. Der Grundsatz des berechtigten Vertrauensschutzes würde einer Rückforderung entgegenstehen (78) Energieintensive Verbraucher erklären, selbst wenn angenommen würde, dass die Tarife keine bestehende Beihilfe darstellten, würde der Grundsatz des Vertrauensschutzes etwaigen Rückforderungen entgegenstehen. Im gesamten Jahr 2005 seien die Tarife Direktzahlungen zwischen privaten Marktteilnehmern gewesen. Die Verbraucher hätten nicht vorhersehen können, dass die im Dezember 2004 festgesetzten Tarife durch eine von der Regierung im Juni 2006 angenommene Maßnahme zu einer Beihilfe würde. Diese Änderung der Rechtslage hätte kein Marktteilnehmer bei noch so großer Umsicht absehen können. Daher hätten die Verbraucher berechtigterweise erwarten können, dass ihre Tarife nicht als staatliche Beihilfe betrachtet würden. STELLUNGNAHMEN DER REGIERUNGEN DER AUTONOMEN REGIONEN GALIZIEN UND ASTURIEN (79) In Bezug auf mögliche Beihilfen für energieintensive Verbraucher argumentiert die Regierung der Autonomen Region Galizien, die Kommission betrachte den Pool-Preis fälschlicherweise als Substitut für den Marktpreis; energieintensive Verbraucher schlössen nämlich in der Regel langfristige Verträge zu erheblich günstigeren Bedingungen. (80) Da die Liberalisierung des spanischen Marktes noch nicht abgeschlossen ist und da insbesondere keine bilateralen Kontakte zwischen Erzeugern und Großverbrauchern bestehen, hält die Regierung der Autonomen Region Galizien es für sinnvoll, als Benchmark-Wert die tatsächlichen Kosten anzunehmen, die von den Erzeugern bei der Versorgung dieser Kunden aufgebracht werden müssen. Alternativ wäre ein preisbezogener Benchmark-Wert vorstellbar, der der Fachliteratur zu entnehmen sei (Wilson, 1993 (19), und Castro-Rodriguez, 1999 (20)); dabei müssten entweder die Kosten der wirksamsten Technologie zugrunde gelegt werden, die die spezifischen Anforderungen energieintensiver Verbraucher erfüllt, oder es müsste von den durchschnittlichen Stromkosten zu unterschiedlichen Tageszeiten ausgegangen werden. Die Differenz zwischen einem so ermittelten Benchmark-Preis und dem regulierten Tarif im Jahr 2005 wäre dann erheblich geringer. Die Regierung der Autonomen Region Galizien argumentiert ferner, dass zum gegebenen Zeitpunkt alle spanischen Verbraucher (einschließlich energieintensiver Verbraucher) für den Ausgleich des durch die niedrigen Tarife im Jahr 2005 verursachten Defizits aufkämen. (81) Außerdem ist die Regierung der Autonomen Region Galizien der Auffassung, dass die Selektivität des Tarifsystems im Jahr 2005 nicht rechtmäßig war; der Staat habe Endverbrauchern nämlich keinen Vorteil verschaffen wollen, sondern schlicht falsche Markttrends und Preise prognostiziert, als er die Tarife 2004 festsetzte. Ferner bestreitet die Regierung der Autonomen Region Galizien die Schlussfolgerung, dass das System Wirkungen auf den Handel innerhalb der EU hatte. (82) Die Stellungnahmen der Regierung der Autonomen Region Asturien lauten ähnlich wie die der spanischen Regierung, auf die sich die Regierung der Autonomen Region Asturien auch beruft. STELLUNGNAHMEN SPANIENS (83) Spanien erklärt, das System der regulierten Tarife im Jahr 2005 habe kein Beihilfeelement enthalten, weder für Endverbraucher noch für Verteilerunternehmen. Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem staatlichen Handeln und dem Defizit und keine Zurechnung des Defizits zum Staat (84) Spanien erklärt, das Defizit könne dem Staat nicht zugerechnet werden, weil es auf unvorhersehbare äußere Umstände und nicht auf die bewusste Absicht des Staates zurückzuführen sei, bestimmte Tätigkeiten zu unterstützen. (85) 2005 hätten keine EU-Rechtsvorschriften bestanden, die einer Versorgung zu den staatlich regulierten Tarifen entgegengestanden hätten. Daher sei die ordnungspolitische Maßnahme des Staates als Ausdruck der staatlichen Souveränität rechtmäßig gewesen. Eines dieser Souveränitätsrechte habe darin bestanden, dass die Tarife in einer Höhe festgesetzt werden konnten, bei der die erwarteten Kosten im Einklang mit den zu erwartenden Einnahmen standen. (86) Spanien ist der Auffassung, das Defizit im Jahr 2005 sei auf eine Diskrepanz zwischen den staatlichen Prognosen der Großkunden-Strompreise und den tatsächlichen Pool-Preisen zurückzuführen. Die außergewöhnlich hohen Preise des Jahres 2005 seien durch unvorhersehbare Umstände verursacht worden, die als höhere Gewalt zu betrachten seien. (87) Da der Umstand, der die mutmaßliche Beihilfe begründen würde, auf einen unerwartet hohen Anstieg der Großhandelspreise zurückzuführen sei, könne der mutmaßliche Vorteil keinem Rechtsakt zugeschrieben werden. Selbst wenn dieser Vorteil bestanden hätte (was jedoch nicht der Fall war), wäre er durch Umstände bedingt gewesen, die mit den Absichten des Staates nicht in Zusammenhang standen. Das Vorliegen höherer Gewalt hebe den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verwaltungsentscheidung über die Höhe der Tarife und dem Wettbewerbsvorteil auf, der eine staatliche Beihilfe begründet hätte. Selbst wenn (fälschlich) angenommen würde, dass die objektive Bedingung des ursächlichen Zusammenhangs erfüllt war, hätte die subjektive Voraussetzung der staatlichen Absicht (der Zurechenbarkeit) gefehlt. Keine staatlichen Mittel (88) Spanien erklärt, die Tarife hätten keine öffentlichen Mittel beinhaltet. Erstens sei der Aufschlag keine „Gebühr“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu steuerähnlichen Abgaben, weil der Aufschlag nicht vom Staat eingezogen werde und insoweit nicht mit einer Steuer gleichgesetzt werden könne. Der Aufschlag sei ein wesentlicher Bestandteil des Tarifs und komme dem Wesen nach einem Tarif gleich. Insoweit sei der Tarif ein privatwirtschaftlicher Preis. (89) Zweitens würden die betreffenden Beträge nicht vom Staat eingezogen und auch nicht auf ein vom Staat eingerichtetes Konto fließen. Die Tarife würden von den Verteilerunternehmen (und nicht vom Staat) eingezogen. Daher seien sie als privatwirtschaftliche Preise zu bewerten, die (wie im LSE (Ley del Sector Eléctrico) vorgesehen) die angemessene Vergütung der jeweiligen Marktteilnehmer gewährleisteten. Sie seien weder Steuern noch staatliche Preise. Vergütungen würden nicht vom Staat gezahlt; vielmehr erwirtschafte das System die Vergütungen aufgrund von Marktkräften im Zusammenhang mit nicht regulierten Tätigkeiten sowie durch staatlich festgesetzte Netzzugangstarife für regulierte Tätigkeiten. Wie im Urteil in der Rechtssache Sloman Neptun  (21) erläutert, würde ein derartiges System keine Belastung für den Staat darstellen; deshalb handle es sich nicht um eine staatliche Beihilfe. Außerdem gelangten diese Mittel nie in die Staatskasse; sie würden in Haushaltsgesetzen nicht berücksichtigt, sie unterlägen nicht der Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof, und sie können auch nicht in einem entsprechenden Verfahren von den Schuldnern wieder einzogen werden. Negativsalden gegenüber dem Elektrizitätssystem unterliegen dem Zinssatz für Schulden gegenüber dem Staat. (90) Spanien bekräftigt erneut, diese Mittel würden von der spanischen Regulierungsbehörde CNE verwaltet, die aber als bloße Vermittlerin für Abrechnungszwecke fungiere. Außerdem weist Spanien darauf hin, dass die Kommission in ihrem Beschluss aus dem Jahr 2001 über verlorene Kosten in Spanien (SA NN 49/99) bereits festgestellt habe, dass die Weiterleitung von Mitteln durch die CNE im Wesentlichen abrechnungstechnisch bedingt sei. Die auf das Konto der CNE übertragenen Mittel seien niemals in das Eigentum dieser Einrichtung übergegangen und entsprechend einem zuvor festgelegten Betrag, den die CNE in keiner Weise ändern könne, umgehend an die Empfänger ausgezahlt worden. Aufgrund dieser Darstellung sei die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sie nicht habe feststellen können, ob die Erträge aus der im Rahmen der Regelung über die verlorenen Kosten festgelegten Abgabe tatsächlich staatliche Mittel darstellten. Kein Vorteil (91) Spanien widerspricht der Auffassung der Kommission, dass die regulierten Tarife den Endverbrauchern (bzw. den Verteilerunternehmen) einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätten. (92) In Bezug auf die Situation der Endverbraucher betonte Spanien erneut, dass das Defizit auf höhere Gewalt zurückzuführen sei; außerdem sei es nicht zum Vorteil von Großverbrauchern gewesen, weil es verzinst auf die Tarife der folgenden Jahre umgelegt worden sei. Daher habe der mutmaßliche wirtschaftliche Vorteil aufgrund eines niedrigeren Strompreises nur scheinbar bestanden. Die Differenz gegenüber dem freien Markt werde nämlich von den Verbrauchern mit Zinsen zurückgezahlt. Versorgung zu regulierten Tarifen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (93) Spanien erklärt, dass 2005 regulierte Tarife gegolten hätten, stehe nicht im Widerspruch zu EU-Recht; Fristende für die Öffnung des Marktes für alle Verbraucher (einschließlich Haushaltskunden) sei nämlich der 1. Juli 2007 gewesen. (94) Nach Auffassung Spaniens ist die Versorgung mit Elektrizität eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse; bei diesen Dienstleistungen müsse der Staat einschreiten, um missbräuchliche Ausnutzungen beherrschender Stellungen zu verhindern, die sich aus der Tatsache ergaben, dass nur ein einziges Netz bestand (natürliches Monopol). (95) Die Parameter für die Festlegung der Tarife seien objektiv und transparent gewählt worden. Der komplexe Rechtsrahmen für die Festlegung der Tarife und für das Abrechnungsverfahren zeige, dass das Tarifsystem auf einer gründlichen Analyse der Kosten und Erträge des Systems sowie auf einer Analyse des Strombedarfs beruht habe. Verpflichtung Spaniens (96) Wie in den Erwägungsgründen 25 und 26 erläutert, wird das 2005 entstandene Defizit in jährlichen Raten einschließlich Zinsen in Höhe des Euribor-Zinssatzes ohne Spread ausgeglichen. Unbeschadet seiner Stellungnahmen hat sich Spanien verpflichtet, den Zinssatz für Geschäftskunden mit Anschlüssen mit mehr als 1 kV rückwirkend anzuheben. Die Anhebung richtet sich nach dem Anteil der hier in Rede stehenden und mit Strom zu regulierten Einheitstarifen versorgten Geschäftskunden am Defizit des Jahres 2005. Der Zinssatz ergibt sich aus der Anwendung eines Spread von 65 Basispunkten über dem Euribor-Referenzsatz; damit wird der Zinssatz in etwa dem Zinssatz angeglichen, der in den folgenden Jahren für das Defizit angenommen wurde. (97) Der betreffende Betrag wird Geschäftskunden wie folgt in Rechnung gestellt: Auf die jährlichen Raten für den Teil des Defizits aus dem Jahr 2005, der bereits ausgeglichen wurde, werden die Netzzugangstarife einmalig angehoben. Für die noch zu auszugleichenden Beträge wird der höhere Zinssatz unmittelbar für jede Jahresrate angenommen — ebenfalls über höhere Netzzugangstarife. 5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (98) Eine Maßnahme stellt nur dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn die im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Die Maßnahme verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil; (b) sie wurde vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt; (c) sie ist selektiv; (d) sie hat Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Europäischen Union und ist geeignet, den Wettbewerb in der EU zu verfälschen. Da diese Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, beschränkt sich die Kommission in ihrer Würdigung auf das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils, der den Begünstigten verschafft wurde. Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (99) Unternehmen werden im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV begünstigt, wenn sie einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, den sie unter Marktbedingungen nicht hätten. In dieser Sache muss auch angesichts der Notwendigkeit eines Ausgleichs des im Jahr 2005 im Elektrizitätssystem entstandenen Defizits festgestellt werden, ob eine positive Differenz zwischen den im Jahr 2005 festgesetzten regulierten Tarifen und den Marktpreisen bestand, die die potenziell Begünstigten für den nach Maßgabe ihrer jeweiligen Tarifregelung bezogenen Strom und die für die entsprechenden Tarife erhaltenen Dienstleistungen hätten ausgleichen müssen. Jeder Vorteil gegenüber den Marktbedingungen muss im Vergleich mit den tatsächlichen Marktpreisen nachgewiesen werden. Beide Sachverhalte, d. h. das Bestehen (bzw. das Fehlen) positiver Differenzen zwischen Pool-Preisen, Marktpreisen und regulierten Tarifen, und der Ausgleich des Defizits werden im Folgenden untersucht. Vergleich mit den durchschnittlichen Pool-Preisen (100) Die durchschnittlichen Pool-Preise bieten einen Anhaltspunkt für das allgemeine Preisniveau auf dem Großhandelsmarkt. Dieser durchschnittliche Richtpreis lag 2005 bezogen auf das gesamte Jahr bei 59,47 EUR/MWh. Wie in Erwägungsgrund 19 (Diagramm 1) erläutert, waren die durchschnittlichen Großhandelspreise 2005 in sieben nicht aufeinanderfolgenden Monaten höher als die in den regulierten Einheitstarifen für alle Endverbraucher enthaltenen Strompreise. Insoweit scheint aufgrund des mit der Verordnung 2392/2004 festgesetzten durchschnittlichen Tarifniveaus eine positive Differenz zugunsten all der Endverbraucher bestanden zu haben, die die regulierten Tarife wählten — zumindest in den meisten Monaten des Jahres 2005. (101) In Monatszeiträumen von weniger als einem Jahr war diese Differenz in den ersten fünf Monaten des Jahres 2005 (Januar bis Mai) nicht festzustellen. Entsprechend bestand kein Vorteil für das gesamte regulierte Tarifsystem. Wenn Zeiträume von mehr als einem Jahr verglichen werden (z. B. bis zum 30. Dezember 2007) wird der potenzielle kumulierte Vorteil aus dem Juni 2005 zudem durch den Rückgang der durchschnittlichen Pool-Preise mehr als ausgeglichen. (Die Pool-Preise gingen im März 2007 deutlich auf 37 EUR/MWh zurück, während die in den regulierten Einheitstarifen enthaltenen Preise im gleichen Zeitraum bei etwa 68 EUR/MWh lagen.) Ab Oktober 2006 waren die in den Einheitstarifen enthaltenen Strompreise erheblich höher als die Großhandelspreise (siehe Diagramm 1). Entsprechend ist festzustellen, dass die Vergünstigungen und die wirtschaftlichen Vorteile, die für Verbraucher, die zu regulierten Tarifen versorgt wurden, dann gegeben waren, wenn die Pool-Preise über den in den regulierten Tarifen enthaltenen Stromkosten lagen, zunichte gemacht werden konnten, wenn die Pool-Preise unter den in den regulierten Tarifen enthaltenen Stromkosten lagen. (102) Somit scheinen die Energiepreise, die in den ab 2005 geltenden regulierten Tarifen enthalten waren, sowohl in den Monatszeiträumen von weniger als einem Jahr im Laufe des Jahres 2005 als auch in zweijährigen Zeiträumen, die jeweils einen Teil des Jahres 2005 beinhalteten, den Verbrauchern, die zu regulierten Tarifen versorgt wurden, im Vergleich zu den Großhandelspreisen im Strom-Pool keinen Vorteil verschafft zu haben. Es steht jedoch außer Zweifel, dass die Einnahmen aus Zugangsentgelten und regulierten Tarifen im Zusammenhang mit dem gesamten Elektrizitätssystem nicht hinreichend waren, um die regulierten Kosten des Systems zu decken. Daher muss geprüft werden, ob der bestehende Mechanismus hinreichend ist, um den Ausgleich des Defizits sicherzustellen. Ausgleich des im Jahr 2005 entstandenen Defizits des Elektrizitätssystems (103) Wie in den vorstehenden Erwägungsgründen 15 und 20-22 erläutert, umfassten die Konten des Elektrizitätssystems 2005 alle regulierten Kosten und Einnahmen des Systems, und es erfolgte keine Zuordnung spezifischer Einnahmen zu spezifischen Kosten. Die Transport- und die Verteilungskosten (4,41 Mrd. EUR) oder die Kosten der Förderung von Heizkraftwerken oder erneuerbaren Energiequellen (2,701 Mrd. EUR) wurden nicht nach regulierten Einnahmen aus Einheitstarifen auf dem regulierten Markt und/oder Einnahmen aus regulierten Zugangsentgelten auf dem freien Markt aufgeschlüsselt, und bei der Finanzierung wurde nicht zwischen diesen beiden Einnahmearten unterschieden. Alle Nutzer des Systems erlangen einen Vorteil, und es kann erwartet werden, dass alle Nutzer für die Kosten der Förderung effizienter Formen der Erzeugung von Energie mit Heizkraftwerken und aus erneuerbaren Energiequellen bzw. für Transport- und Verteilungsleistungen aufkommen. Bei diesem System nicht kumulierbarer Kosten für die einzelnen Tarife ist eine objektive Zuordnung der Kosten zu Verbrauchern, die Strom auf dem freien Markt bezogen, und Verbrauchern, die zu regulierten Tarifen versorgt wurden, sowie bei Letzteren zu den im Jahr 2005 bestehenden 25 unterschiedlichen Tarifgruppen nachträglich nicht mehr möglich. Daher erscheint es angemessen, die möglichen Vorteile bzw. das Fehlen von Vorteilen in Verbindung mit dem Defizit des Jahres 2005 für das Elektrizitätssystem insgesamt zu untersuchen. (104) Spanien hat einen Mechanismus eingerichtet, mit dem das Defizit des Jahres 2005 vollständig ausgeglichen werden soll. Der Mechanismus trägt der Gesamtheit der Konten des in diesem Zeitraum angewendeten Systems Rechnung. Dem Defizit der regulierten Einnahmen des Elektrizitätssystems gemessen an den Kosten des Systems wurde durch die Zuführung von Mitteln begegnet, die nach Maßgabe der Königlichen Verordnung 809/2006 als „zweckgebundener Beitrag“ vorgesehen waren. Mitte 2006 begann der Ausgleich mit der Einführung eines Aufschlags in Höhe von 1,378 % auf die regulierten Einheitstarife und von 3,975 % auf die Zugangsentgelte; die Aufschläge mussten gewährleisten, dass in einem Zeitraum von 14,5 Jahren (bis zum Jahr 2020) ein Betrag von 3,8 Mrd. EUR ausgeglichen würde (siehe vorstehende Erwägungsgründe 25 und 26). (105) Die Einnahmen aus dem zweckgebundenen Beitrag zur Finanzierung des Defizits aus dem Jahr 2005 ermöglichen den Nutzern des Systems die Begleichung ihrer Stromrechnungen; die Erhöhung war erforderlich, um die Systemkonten des Jahres 2005 nachträglich und mit einer erheblichen Verzögerung auszugleichen. (106) Unter diesen Umständen wäre der einzige strittige Aspekt der im Jahr 2006 ausgewählten Methode zum Ausgleich des im Jahr 2005 im Elektrizitätssystem entstandenen Defizits und zum Ausgleich der Konten der ursprüngliche niedrige Zinssatz für die jährlichen Rückzahlungen (d. h. der Euribor-Referenzzins ohne jeglichen Spread). Wie in den Erwägungsgründen 96 und 97 eingehender erläutert, hat sich Spanien verpflichtet, den Zinssatz für die hier in Rede stehenden Geschäftskunden anzuheben. Spanien verpflichtet sich, einen Spread von 65 Basispunkten über dem Referenzzinssatz anzunehmen. (107) Diese Änderung der ursprünglichen Maßnahme zum Ausgleich des Defizits aus dem Jahr 2005 (nach der Haushalte und kleine Unternehmen, die im Rahmen des Korrekturmechanismus die höchsten regulierten Tarife gezahlt haben, ausgenommen werden) macht jeglichen hypothetischen Vorteil zunichte, den die Unternehmen aus dem Auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.