Europäische Union

2014/456/EU: Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2014 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.21817 (C3/07) (ex NN 66/06) Spanische Stromtarife: Verbraucher (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7741) Text von Bedeutung für den EWR

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schub der Zahlungen ab dem Jahr 2006 erlangt haben könnten. Außerdem bewirkt der Tarifaufschlag, dass der einzuziehende Betrag bei den einzelnen Unternehmen unmittelbar proportional zum jeweiligen Stromverbrauch ist. Je mehr Strom verbraucht wird, desto höher ist der Aufschlag. Vergleich mit den Preisen auf dem Strommarkt (108) Wie von einigen Beteiligten festgestellt, sind die Pool-Preise keine angemessenen Benchmark-Werte für einen Vergleich der regulierten Tarife für Großverbraucher mit den Marktpreisen. Dem OMEL-Bericht für das Jahr 2005 zufolge bezogen nur sieben Endverbraucher von Hunderten von Industriekunden und großen Geschäftskunden ihren Strom direkt aus dem Pool. Dies entsprach einem Anteil von 5 % am Gesamtverbrauch. Industriekunden und sonstige Großverbraucher, insbesondere energieintensive Verbraucher, bei denen die Energiekosten einen beträchtlichen Anteil der gesamten Produktionskosten ausmachen (bei der Aluminiumerzeugung in der Regel 30-40 %), benötigen und erhalten berechenbare Preis- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen werden nicht nur für den jeweils folgenden Tag, sondern in Verträgen mit längeren Laufzeiten festgelegt. Die stündlichen Spotmarkt-Preise (z. B. im Strom-Pool) geben Aufschluss über die durchschnittlichen Marktpreise für Anbieter, die vielfältige Kunden versorgen (u. a. auch Haushaltskunden). Sie sind jedoch keine angemessenen Benchmark-Werte zur Ermittlung der Preise, die energieintensive Verbraucher auf dem freien Markt nach längerfristigen Verträgen (d. h. nicht auf dem Spot-Markt) zahlen würden. Entgegen der Darstellung im Einleitungsbeschluss hat die Untersuchung gezeigt, dass regulierte Tarife unter den durchschnittlichen Pool-Preisen nicht zwangsläufig einen Vorteil gegenüber den marktüblichen Preisen für Industriekunden bedeuten, da die Pool-Preise für die meisten dieser Verbraucher keine Marktpreise sind. Damit werden die diesbezüglichen Zweifel ausgeräumt. (109) Zudem war die Entscheidung für einen Wechsel auf den freien Markt im Jahr 2005 in Spanien nicht irreversibel. Die Verbraucher konnten beliebig zwischen den attraktivsten Angeboten auf dem regulierten und auf dem freien Markt wechseln. Dies hatte eine gewisse Konvergenz der Preise zur Folge. Die Reversibilität der Entscheidung für eine Versorgungsoption begünstigte zwangsläufig einen Rückgang der Preise auf dem Endverbrauchermarkt bei einem plötzlichen Ansteigen der Großhandelspreise (wie in Spanien ab April 2005), während in der umgekehrten Situation der Anreiz bestand, die Preise auf dem freien Markt etwa auf das Niveau der höchsten regulierten Tarife auf dem freien Markt anzuheben. (110) Wie vom Verband der unabhängigen Versorger bestätigt (Erwägungsgründe 42-49), waren die freien Anbieter 2005 an ihre Verträge gebunden bzw. mussten die Verträge einseitig kündigen, so weit dies möglich war, oder neu über ihre Preise verhandeln und die Preise anheben, wobei sie allerdings Gefahr liefen, dass ihre Kunden zum regulierten Markt wechselten. Die Betriebsverluste, die den freien Anbietern nach eigenen Angaben entstanden sind, machen deutlich, dass sich die Preise auf dem freien Markt im Jahr 2005 insbesondere bei erfüllten Verträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr eng an den jeweiligen regulierten Tarifen orientierten und entsprechend, dass die regulierten Tarife de facto keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den tatsächlichen Preisen auf dem freien Markt bedeuteten. (111) Zwei hypothetischen, miteinander konkurrierenden Industriekunden, von denen einer auf dem freien Markt einen Versorgungsvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr (von Januar bis Dezember 2005) geschlossen hatte und der andere im genannten Zeitraum zu regulierten Tarifen versorgt wurde, entstanden also — so weit alle übrigen Bedingungen gleich waren — ähnliche Stromkosten. Die einzige Auswirkung der regulierten Tarife auf die Preise auf dem freien Markt bestand im Jahr 2005 darin, dass Verbraucher auf dem freien Markt den indirekten Vorteil einer Begrenzung möglicher Preiserhöhungen hatten, selbst wenn diese Erhöhungen im Laufe des Jahres bzw. längerfristig während des gesamten Jahres 2005 nach Maßgabe der geschlossenen Verträge möglich gewesen wären. Der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb zwischen Industriekunden, die Strom auf dem freien und auf dem regulierten Markt bezogen, konnte das Niveau der regulierten Tarife also nicht verfälschen. (112) Drittens verwies die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss insbesondere auf die niedrigen regulierten Tarife in Höhe von 23,9 EUR/MWh und 27,00 EUR/MWh im Jahr 2005 für große Industriekunden (Tarif G4) bzw. für große Industriekunden mit Unterbrechungsklausel (z. B. Tarif 3.4) (siehe Tabelle 3 im vorstehenden Erwägungsgrund 30). Wie von einigen Dritten erläutert, sind die im Einleitungsbeschluss beanstandeten regulierten Tarife keine Tarife im eigentlichen Sinne, sondern durchschnittliche Preise nach Abzug von Nachlässen. Ohne die Nachlässe betrugen die tatsächlichen Basistarife nach der Königlichen Verordnung 2392/2004 (siehe Tabelle 1) 56,12 EUR/MWh (Tarif 3.4) und 25,44 EUR/MWh (Tarif G4). (113) Das förmliche Prüfverfahren ergab diesbezüglich, dass die im Einleitungsbeschluss genannten regulierten Tarife für Industriekunden während des gesamten Zeitraums von Januar bis Dezember 2005 auf Marktpreisniveau lagen. Dies wird im Folgenden näher erläutert. (114) Erstens geht aus den verfügbaren Beweismitteln hervor, dass auf dem freien Markt im Jahr 2005 ein Preis von 34,45 EUR/MWh in bilateralen Verträgen mit energieintensiven Verbrauchern vereinbart wurde (Erwägungsgründe 55-57). Wenn eine Vermarktungsspanne noch unter der im Einleitungsbeschluss angenommenen durchschnittlichen Spanne von 10 EUR hinzugerechnet wird, beträgt der Versorgungspreis bei diesem Marktpreis fast 25,44 EUR/MWh beim niedrigsten regulierten Tarif (Tarif G4) (gegenüber einem durchschnittlichen Ex-post-Preis von 23,9 EUR/MWh). Wenn objektive Unterschiede bezüglich der Versorgung zum regulierten Tarif berücksichtigt werden (z. B. die Tatsache, dass die Liefermengen um das 9,7-Fache größer waren, oder dass Investitionen in Kontrolleinrichtungen getätigt werden mussten und dass Zahlungsfristen bestanden), ist festzustellen, dass der niedrigere regulierte Tarif den Begünstigten offenbar keinen unangemessenen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. (115) Zweitens geht aus den verfügbaren Beweismitteln hervor, dass im Dezember 2004 Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr über die Grundversorgung auf dem Terminmarkt zu einem Preis von 31,05 EUR/MWh für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 geschlossen werden konnten. Kunden mit ausgeprägten Lastschwankungen, die Verträge mit Unterbrechungsklauseln abschlossen, wurde auf dem freien Markt ein Endpreis (einschließlich zusätzlicher Dienstleistungen und Netzzugangstarif) von 36,67 EUR/MWh eingeräumt (siehe Erwägungsgründe 16, 18 und 58). Dieser Preis lag unter dem entsprechenden Basistarif (Tarif 3.4). (116) Mit zusätzlichen Nachlässen auf die regulierten Tarife im Gegenzug für Verbrauchsmanagementmaßnahmen (z. B. durch Lastanpassungen oder durch den Abschluss von Verträgen mit Unterbrechungsklausel) zahlten Verbraucher auf dem regulierten Markt sogar noch niedrigere durchschnittliche Preise (22). Diese im Einleitungsbeschluss nicht ausdrücklich berücksichtigten Nachlässe wurden als Vergütung für nachfrageseitige Unterstützungsleistungen gewährt, die für das Netz von wesentlicher Bedeutung waren, und die entsprechende Anpassungen, Investitionen oder Einschränkungen in Geschäfts- oder Industrieprozessen erforderten. Lastanpassungen setzen voraus, dass energieintensive Geschäfts- oder Industrieprozesse nicht in Spitzenlastzeiten durchgeführt werden. Auf diese Weise sollen der Verbrauch im Stromnetz und die Belastung des Stromnetzes reduziert werden. Ähnlich ist auch die Einräumung der Möglichkeit von Versorgungsunterbrechungen insoweit wirtschaftlich vorteilhaft, als sie dem Netzbetreiber beim betreffenden Industriekunden ermöglicht, mit kurzfristiger Ankündigung (von wenigen Sekunden bis zu zwei Stunden) und über längere Zeiträume (ein bis zwölf Stunden) die Stromversorgung zu unterbrechen; diese Möglichkeit war bei den betreffenden regulierten Tarifen in Spanien vorgesehen. (117) Die Vorteile dieser Gegenleistungen der Kunden im Hinblick auf die Gewährleistung einer kontinuierlichen Stromversorgung werden in den EU-Rechtsvorschriften anerkannt. Nach Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (23) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Technologien zur Bedarfssteuerung zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen Hindernisse für die Anwendung von Verträgen mit Unterbrechungsklauseln abzubauen, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage aufrechtzuerhalten. Diese Gegenleistungen ergänzen und ersetzen sogar teilweise andere Regelungsinstrumente, mit denen Netzbetreiber dafür sorgen, dass die Stromnachfrage im Netz in Einklang mit dem verfügbaren Angebot steht. Auf diese Weise sollen Unterbrechungen und Stromausfälle vermieden werden, die hohe gesellschaftliche und wirtschaftliche Schäden verursachen und Sanktionen oder Haftungsverpflichtungen nach sich ziehen können. (118) Angesichts der fehlenden wesentlichen Kapazitäten zur Herstellung von Verbindungen zu anderen Mitgliedstaaten und wegen des beträchtlichen Anteils von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit instabiler Versorgung im Jahr 2005 sind diese Leistungen gerade in Spanien besonders wichtig. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Leistungen und die Kosten, die im Elektrizitätssystem dadurch vermieden werden können, lassen sich anhand der Kosten des spanischen Netzbetreibers Red Eléctrica de España für die Inanspruchnahme von Ausgleichsleistungen verdeutlichen. 2005 zahlte Red Eléctrica de España durchschnittlich 65 EUR/MWh für die Stromversorgung im Rahmen der Sekundärregelung zur Erhöhung der Versorgungskapazität (Bereitstellung zusätzlicher Energie im Netz für Zeiträume von 15 Sekunden bis zu 15 Minuten zum Ausgleich der Netzauslastung); der durchschnittliche Preis für die Stromversorgung im Rahmen der Tertiärregelung Erhöhung der Versorgungskapazität (Bereitstellung zusätzlicher Energie im Netz für Zeiträume von 15 Sekunden bis zu 2 Stunden zur Wiederherstellung der Reserve für die Sekundärregelung) lag 2005 zwischen 78 und 600 EUR/MWh (24). Angesichts der bewirkten Abflachung von Bedarfsspitzen und der Verlagerung des Verbrauchs aus Spitzenzeiten in verbrauchsschwächere Zeiträume (Lastanpassung) sowie in Anbetracht der Möglichkeit einer Reduzierung der Stromversorgung in kritischen Situationen (Versorgungsverträge mit Unterbrechungsklauseln) erscheinen Nachlässe auf die betreffenden regulierten Tarife (z. B. etwa 32 EUR/MWh beim Tarif 3.4) aus wirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt. (119) Da bei den regulierten Tarifen für Verbraucher mit Anschluss an das Hochspannungsnetz (Tarife 1.4 und 2.4) entsprechende Nachlässe für Maßnahmen zur Bedarfssteuerung nicht in Betracht kamen, waren diese Tarife erheblich höher (Basistarif 58-61 EUR/MWh und tatsächlicher durchschnittlicher Tarif 76,2 EUR/MWh). Auch im Vergleich zu den Preisen auf dem Terminmarkt (31,05 EUR/MWh) von Januar bis Dezember 2005 kann nicht festgestellt werden, dass die Marktpreise höher gewesen wären als die regulierten Tarife für die große Mehrheit der Industrie- und Geschäftskunden mit hohem Verbrauch. (120) Insoweit ist festzuhalten, dass die Preise im Strom-Pool zwar keine geeigneten Benchmark-Werte für einen Vergleich mit den Strompreisen für große Industrie- und Geschäftskunden darstellten; die tatsächlichen Marktpreise für die Versorgung von Endverbrauchern, die nach Maßgabe regulierter Tarife versorgt wurden, deckten sich im Jahr 2005 jedoch mit den betreffenden regulierten Tarifen. 6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MASSNAHME (121) Angesichts der vorstehenden Erwägungen hält die Kommission für hinreichend belegt, dass erstens die Unternehmen, die Elektrizität zu regulierten Einheitstarifen bezogen haben, in Anbetracht der Höhe dieser Tarife keine Vorteile erlangt haben, und dass zweitens angesichts der von Spanien eingegangenen Verpflichtung zur Änderung der Maßnahme von bestimmten Unternehmen angemessene Verzugszinsen auf einen Teil ihrer Stromrechnungen aus dem Jahr 2005 verlangt werden. (122) Insoweit ist festzustellen, dass die zu bewertende Maßnahme nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für Geschäftskunden verbunden ist. Da die Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 kumulativ erfüllt sein müssen, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung anhand der übrigen Kriterien. (123) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das im Jahr 2005 eingeführte System der regulierten Tarife angesichts der von Spanien eingeführten Regelungen zur Einziehung der Beträge, die die Endverbraucher dem Elektrizitätssystem schuldeten, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellte. Diese Schlussfolgerung bezieht sich auf die von der Beschwerde betroffene Situation und den entsprechenden Zeitraum und gilt unbeschadet einer Bewertung etwaiger sonstiger nach 2005 von Spanien getroffener Maßnahmen durch die Kommission — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das vom Königreich Spanien 2005 eingeführte System der regulierten Tarife stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 4. Februar 2014. Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 43 vom 27.2.2007, S. 9. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Nach Artikel 12 Absatz 2 LSE waren Stromtarife generell einmal jährlich festzusetzen; allerdings war die Möglichkeit einer Anpassung im Laufe des Jahres vorgesehen. (4)  Nach Artikel 8 der Königlichen Verordnung (Real Decreto) 1432/2002 konnte der durchschnittliche Tarif von einem Jahr zum nächsten um höchstens 1,40 % angehoben werden; Einzeltarife konnten nur um einen der Erhöhung des durchschnittlichen Tarifs entsprechenden Prozentanteil erhöht werden (d. h. um + 0,60 % bzw. um 2 % insgesamt). (5)  Königliche Verordnung 2392/2004 vom 30. Dezember 2004 zur Festlegung des Stromtarifs für 2005; Staatsanzeiger Nr. 315 vom S. 42766. (6)  Königliches Gesetzesdekret (Real Decreto-ley) 5/2005 vom 11. März 2005 über dringende Reformen zur Förderung der Produktivität und zur Verbesserung der öffentlichen Beschaffung; Staatsanzeiger Nr. 62 vom 14.3.2005, S. 8832. (7)  Verlorene Kosten sind Verluste, die marktbeherrschenden Verteilerunternehmen infolge von Investitionen entstehen, die vor der Liberalisierung des Marktes getätigt wurden und die sich nicht amortisieren. Die Kommission hat die Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe für derartige Verluste auf der Grundlage der in der Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten) beschriebenen Kriterien mit Schreiben SG (2001) D/290869 vom 6. August 2001 genehmigt. Mit Beschluss SG (2001) D/290553 vom 25. Juli 2001 in der Sache NN 49/99 hat die Kommission Spanien die Gewährung eines Ausgleichs für verlorene Kosten bis 2008 für die Unternehmen genehmigt, die zur Vorfinanzierung des Defizits im Jahr 2005 aufgefordert wurden. (8)  Erste Zusatzbestimmung zur Königlichen Verordnung Nr. 809/2006 vom 30. Juni 2006 zur Änderung des Stromtarifs mit Wirkung zum 1. Juli 2006; Staatsanzeiger Nr. 156 vom 1.7.2006. (9)  Spanien hat den Endkundenstrommarkt früher liberalisiert als gemäß den Stromrichtlinien aus den Jahren 1996 und 2003 vorgesehen, nach denen die Liberalisierung für Geschäftskunden (beginnend mit den größten Verbrauchern) im Zeitraum 1999-2004 erfolgen sollte. Für Haushalte war die Liberalisierung erst ab dem 1. Juli 2007 vorgeschrieben. (10)   ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. (11)  In Artikel 3 Absatz 3 der Stromrichtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen, nämlich Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben, in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung können die Mitgliedstaaten einen Versorger letzter Instanz benennen.“ (12)  Céntrica unterschied die Verbraucher nach fünf Gruppen. Diese Unterscheidung entspricht jedoch nicht der Struktur der regulierten Tarife nach der Verordnung über die jährlichen Tarife (siehe Erwägungsgrund 17). (13)  Siehe Anhang A Buchstaben b und c der Stromrichtlinie. (14)  Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster, Randnummer 41. (15)  Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-261/01 und C-262-01, Van Calster, ibid., Randnummern 49 und 50). (16)  Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2001, Staatliche Beihilfe N 49/99 — Spanien, Regelung für die Kosten der Öffnung für den Wettbewerb. (17)  Schreiben der Kommission vom 27. Februar 2002 an das Vereinigte Königreich (staatliche Beihilfe N 661/99). (18)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (19)  Wilson, R. (1993), Nonlinear Pricing, Oxford University Press. (20)  Castro Rodriguez, F. (1999), Wright tariffs in the Spanish electricity industry, The case of residential consumption, Utilities Policy, S. 17-31. (21)  Urteil des EuGH vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Randnummer 21: „Die fragliche Regelung zielt in ihrem Zweck und ihrer allgemeinen Systematik nicht auf die Schaffung eines Vorteils ab, der eine zusätzliche Belastung für den Staat […] darstellen würde.“ (22)  Die Zahlen im Einleitungsbeschluss stammen im Wesentlichen aus dem CNE-Bericht „El Consumo Eléctrico en el Mercado Peninsular en el Año 2005“, 25.7.2006, Abschnitt 2. Großen Industriekunden (Kunden mit Verträgen mit Unterbrechungsklauseln und mit zeitlich gestaffelten Tarifen (THP = Tarifa Horaria de Potencia)) werden für die ausgeprägte Lastanpassung und die Einräumung der Möglichkeit zur Versorgung in verbrauchsschwachen Zeiträumen (was entsprechende Anpassungen von Produktionsprozessen voraussetzt) dem Bericht zufolge beträchtliche Nachlässe auf den Listentarif gewährt. (23)   ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22. siehe Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b. (24)   El Sistema Eléctrico Español 2005, S. 54 und 55, Red Eléctrica de España.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.