Europäische Union

2014/456/EU: Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2014 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.21817 (C3/07) (ex NN 66/06) Spanische Stromtarife: Verbraucher (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7741) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0456. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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urden ausgehend vom Strompreis auf dem Großhandelsmarkt sowie von den Netzzugangsentgelten und einer mit durchschnittlich 10 EUR/MWh angenommenen Vermarktungsspanne (nach Angaben von Céntrica) geschätzt. Tabelle 3 Preisvergleich nach Verbraucherkategorien Verbraucherkategorie Regulierter Tarif (EUR/MWh) Geschätzter Marktpreis (nur Großhandelspreis zuzüglich Netzzugangstarif) (EUR/MWh) Geschätzter Marktpreis (+ 10 EUR Vermarktungsspanne) 1. Große Industriekunden mit Anschluss an das Hochspannungsnetz (G4-Tarif) 23,9 61,17 71,17 2. Große Industriekunden mit Verträgen mit Unterbrechungsklauseln 27,0 73,87-76,47 83,87-86,47 3. Verbraucher mit Anschluss an das Hochspannungsnetz 76,2 81,57 91,57 4. Haushalte 101,2 107,75 117,75 5. Kleine Industriekunden oder Dienstleistungsgesellschaften mit Anschluss an das Niederspannungsnetz 103,9 101,07 111,07 Quelle: Céntrica (31) Nach dieser Tabelle hatten die Verbraucher der ersten beiden Kategorien (große Industriekunden) einen beträchtlichen Vorteil. Bei den Endverbrauchern der übrigen Kategorien ergibt der Vergleich ein weniger deutliches Bild, aber auch dort ist ein gewisser Vorteil erkennbar. (32) Im Beschluss wurde festgestellt, dass dieser Vorteil selektiv gewährt wurde, da die durch Regulierung künstlich niedrig gehaltenen Preise Unternehmen, die Strom verbrauchten, stärker begünstigten als Unternehmen, die z. B. Gas als Energieträger nutzten. Zudem wurde das Bestehen einer faktischen und rechtlichen Selektivität dahin gehend festgestellt, dass der Vorteil für große Endverbraucher in der Industrie unverhältnismäßig groß war; diese Kunden zahlten nämlich teilweise Pauschalpreise, die den auf die Energiekosten entfallenden Anteil des geschätzten Preises auf dem freien Markt nicht einmal zur Hälfte abdeckten. (33) Im Einleitungsbeschluss wurde festgestellt, dass das System Endverbraucher zur Rückkehr in den regulierten Markt ermutigte und insoweit auch Verteilerunternehmen zugutegekommen sein könnte, denen für ihre regulierte Tätigkeit offenbar eine gewisse Gewinnspanne zugestanden wurde. (34) Im Beschluss wurde die Auffassung vertreten, dass mit dem System eine Übertragung staatlicher Mittel verbunden war, da der Preisaufschlag zum Ausgleich des Defizits als steuerähnliche Abgabe zu betrachten sei, deren Erträge über die spanische Regulierungsbehörde CNE an die Endbegünstigten geleitet würden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind solche Mittel als staatliche Mittel anzusehen. (35) Da Endverbraucher auf Märkten tätig sind, die im Allgemeinen dem Wettbewerb und dem Handel innerhalb der EU offen stehen, wurde im Einleitungsbeschluss der Kommission festgestellt, dass sämtliche Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 erfüllt waren und dass die Maßnahme als staatliche Beihilfe für Endverbraucher zu betrachten sei. (36) Nach der Feststellung, dass offenbar keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen nach Artikel 107 AEUV anwendbar war, wurde im Einleitungsbeschluss untersucht, ob die Bereitstellung von Elektrizität zu regulierten Tarifen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zu bewerten und insoweit die Ausnahmebestimmung nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV anzuwenden sei. Im Beschluss wurde festgestellt, dass der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Beurteilung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Stromsektor durch die Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (10) („Stromrichtlinie“) begrenzt sei. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Grundversorgung (einschließlich insbesondere des Rechts auf Versorgung zu angemessenen Preisen) nur für Haushaltskunden und kleine Unternehmen vorsehen (11). Im Beschluss wurde ferner festgestellt, dass die Bereitstellung von Elektrizität für mittlere und große Unternehmen zu regulierten Tarifen nach Maßgabe der Stromrichtlinie nicht als DAWI im engeren Sinn zu betrachten sei. (37) Die Kommission hat daher ernste Zweifel daran geäußert, dass die Beihilfeelemente der regulierten Tarife für nicht als kleine Betriebe eingestufte Unternehmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet werden könnten. (38) Im Einleitungsbeschluss wurde ferner festgestellt, dass auch Verteilerunternehmen staatliche Beihilfe erhalten haben könnten. Dieser Aspekt dieser Sache ist Gegenstand eines eigenen Beschlusses (Sache C3a/07). 4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (39) Auf Aufforderung der Kommission zur Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss gingen zahlreiche Stellungnahmen von industriellen Großverbrauchern sowie von Verteilerunternehmen, unabhängigen Anbietern und den Regierungen der spanischen autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) ein. Hier werden ausschließlich die für die mutmaßliche Beihilfe für Stromendverbraucher maßgeblichen Stellungnahmen zusammenfassend erläutert. STELLUNGNAHMEN UNABHÄNGIGER ANBIETER (40) Stellungnahmen gingen von Céntrica und von der ACIE, dem Verband unabhängiger Energieversorger, ein. Die Argumente und die Schlussfolgerungen des Unternehmens und des Verbandes decken sich weitgehend. Stellungnahmen von Céntrica und von der ACIE (41) In der Stellungnahme von Céntrica steht der mutmaßliche Vorteil für Verteilerunternehmen im Vordergrund. Allerdings deuten die Zahlen und Argumente des Unternehmens auch auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe für Stromendverbraucher hin. (42) Nach Darstellung von Céntrica bedeuten das Nebeneinander des freien und des regulierten Marktes und insbesondere die Möglichkeit für Endverbraucher, frei zwischen beiden Märkten zu wechseln, dass die regulierten Tarife als Richtpreise bzw. de facto als Obergrenze für die Preise auf dem freien Markt fungierten. Die freien Anbieter hätten keine Preise oberhalb der regulierten Tarife verlangen können; ansonsten hätten sie keine Neukunden gewinnen können und Bestandskunden verloren. (43) Auf einem freien Markt ergibt sich der von Stromendverbrauchern zu zahlende Preis gewöhnlich aus zwei Komponenten: aus dem Netzzugangsentgelt und einer „Versorgungskomponente“, die durch Marktmechanismen bestimmt wird und den Anbietern zuzurechnen ist, die die Privatkunden versorgen. Bei der Versorgung von Privatkunden hängt die Rentabilität zum einen davon ab, ob die von den Kunden zu zahlende „Versorgungskomponente“ die Kosten der Anbieter deckt (d. h. die Kosten des Energieeinkaufs auf dem Großhandelsmarkt bzw. — bei vertikal integrierten Unternehmen — die eigenen Gestehungskosten); und zum anderen wird die Rentabilität von einer „Vermarktungsspanne“, der sonstige versorgungsrelevante Kosten zugerechnet werden (Marketing, IT-Systeme, Rechnungswesen usw.), und von der Kapitalrendite bestimmt. Daher konnte ein Anbieter auf dem freien Markt im jeweiligen Segment nur mit einer „positiven Vermarktungsspanne“ rentabel tätig sein, d. h. wenn sich eine Differenz zwischen den mit der Versorgung der Kunden verbundenen allgemeinen Kosten des Anbieters und dem regulierten Tarif ergab. (44) Céntrica belegte das Bestehen eines Wettbewerbsnachteils für freie Anbieter durch Berechnungen, nach denen 2005 für keine Verbraucherkategorie eine Vermarktungsspanne bestand (12) (bzw. nach denen zu Jahresbeginn noch bestehende Spannen im Laufe des Jahres gegen null zurückgingen). Die regulierten Tarife waren also so niedrig angesetzt, dass unabhängige Anbieter nicht mehr rentabel konkurrieren konnten. Nach Auffassung von Céntrica war ein Wettbewerb bei bestimmten Endverbraucher-Kategorien (insbesondere bei energieintensiven Verbrauchern, die ihren Strom zum Tarif G4 bezogen, und bei anderen großen Industriekunden) sogar vor Entstehen des Tarifdefizits nicht möglich, da bei den Einheitstarifen keinerlei Spanne bestand, die einen Wettbewerb ermöglicht hätte. Der nach Auffassung von Céntrica bestehende Wettbewerbsnachteil war vor allem in der Verbraucherkategorie der Dienstleistungsunternehmen und der kleinen Betriebe mit Anschluss an das Niederspannungsnetz sowie im Haushaltssegment gegeben. (45) Die von Céntrica vorgelegten Zahlen, insbesondere der Vergleich zwischen den regulierten Tarifen und den geschätzten Marktpreisen, wurden im Einleitungsbeschluss der Kommission übernommen (siehe Erwägungsgrund 30 und Tabelle 3). (46) Nach Auffassung von Céntrica hat das System gegen die Stromrichtlinie verstoßen — nicht nur wegen des diskriminierenden Charakters der Regelungen zur Umlage des Defizits (mit der zwar die Verluste der Verteilerunternehmen, nicht aber die der freien Anbieter ausgeglichen wurden), sondern auch, weil die Verbraucher um ihren Anspruch auf transparente Preise und Tarife gebracht wurden (13). Da der 2005 zahlbare Strompreis teilweise auf spätere Jahre umgelegt wurde, waren die berechneten Endpreise für die Verbraucher nicht transparent. (47) Außerdem erläuterte Céntrica, der Mechanismus zum Ausgleich des Defizits sei vor allem aus den beiden folgenden Gründen nicht ausgewogen gewesen: Erstens hätten überwiegend Endverbraucher mit Anschluss an das Niederspannungsnetz das Defizit ausgleichen müssen, obwohl die Endverbraucher mit Anschluss an das Hochspannungsnetz den größten Anteil an der Entstehung des Defizits gehabt hätten. Zweitens hätten Endverbraucher auf dem freien Markt für ein Defizit aufkommen müssen, das sie nicht verursacht hatten. (48) Céntrica bestätigte die vorläufige Auffassung der Kommission, dass die spanischen Regelungen zum Ausgleich des Defizits mit der Übertragung staatlicher Mittel einhergingen. Außerdem argumentierte Céntrica, staatliche Mittel seien auch aufgrund des Beschlusses der spanischen Regierung verwendet worden, die Einziehungsrechte der Stromerzeuger zu besichern. (49) Nach Schätzungen der ACIE, des Verbands unabhängiger Energieversorger, lagen die 2005 als Grundlage für die regulierten Tarife angenommenen Energiekosten um 68 % unter den Kosten, die den Verteilerunternehmen tatsächlich entstanden, wenn sie Energie auf dem Großhandelsmarkt einkauften. Die ACIE betonte die schweren Auswirkungen des durch die Tarife im Jahr 2005 verursachten Defizits auf unabhängige Anbieter. Der ACIE zufolge entstanden freien Anbietern ähnliche Einkaufskosten wie den Verteilerunternehmen. Außerdem mussten sie sich de facto dem Niveau des für die einzelnen Kundenkategorien staatlich festgesetzten Einheitstarifs anpassen; ansonsten hätten sie keine Neukunden gewinnen und Bestandskunden nicht halten können. Insbesondere weist die ACIE darauf hin, dass die Mitglieder der ACIE Anfang 2005 auf der Grundlage der vom Staat prognostizierten Großhandelspreise Verträge geschlossen hätten und dass sie später an diese Verträge gebunden gewesen seien, auch als sich herausstellte, dass die Verträge nicht rentabel waren. Daher seien unabhängigen Anbietern Verluste entstanden. Céntrica schätzt die eigenen Verluste im Jahr 2005 auf 10 Mio. EUR. Nach Ansicht der ACIE wurden mehrere Anbieter (u. a. Saltea Comercial, Electranorte, CYD Energia und RWE) aus dem Markt gedrängt. STELLUNGNAHMEN ENERGIEINTENSIVER VERBRAUCHER (50) Energieintensive Verbraucher waren über ihren Verband (die Asociación de Empresas con Gran Consumo de Energia, AEGE) an dem Verfahren beteiligt. Einige dieser Verbraucher (Asturiana de Zinc, Ferroatlántica und Alcoa) waren auch als Einzelunternehmen beteiligt. Alcoa ist ein Aluminiumhersteller mit drei Produktionsanlagen in Spanien (San Ciprián, La Coruña und Avilés), dem 2005 der Einheitstarif G4 (der energieintensiven Verbrauchern vorbehaltene Tarif mit Unterbrechungsklausel) zugutekam. Ferroatlántica ist ein Hersteller von Eisen-Aluminium-Legierungen, dem der Tarif 3.4 mit Unterbrechungsklausel zugestanden wurde. Asturiana de Zinc ist ein Zinkhersteller, der für sein Werk in San Juan de Nieva den Tarif G4 zahlte. (51) In ihren Stellungnahmen bestreiten die energieintensiven Verbraucher die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Industrietarife (G4 und sonstige Tarife mit Unterbrechungsklausel) eine staatliche Beihilfe darstellten. Sie argumentieren, mit den Tarifen seien keine Wettbewerbsvorteile und keine staatlichen Mittel verbunden gewesen, und die Tarife hätten sich nicht auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt. Kein wirtschaftlicher Vorteil (52) Nach Auffassung energieintensiver Verbraucher ist der im Einleitungsbeschluss zugrunde gelegte Benchmark-Wert zur Ermittlung eines Vorteils nicht zutreffend. Die Kommission habe die Industrietarife mit dem durchschnittlichen Großmarktpreis (dem Pool-Preis) verglichen, der als repräsentativ für die Kosten betrachtet wurde, die diesen Unternehmen unter normalen Marktbedingungen entstanden wären. Da die Industrietarife unter dem Pool-Preis lagen, gelangte der Einleitungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass mit den Tarifen ein wirtschaftlicher Vorteil für die Verbraucher verbunden war, denen diese Tarife eingeräumt wurden. (53) Energieintensive Verbraucher argumentieren, der Pool sei ein Spot-Markt, auf dem Strom für den jeweils folgenden Tag gehandelt werde. Dieser Pool habe jedoch verschiedene Nachteile, die seine Effizienz und die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigten. Daher spiegelten die Pool-Preise die Grenzkosten der Stromerzeugung nicht genau wider, und insofern seien diese Preise auch kein Ausdruck eines funktionierenden Wettbewerbs. Große Endverbraucher, die erhebliche Strommengen abnähmen und bei denen bestimmte Verbrauchsprofile gegeben seien, bezögen ihren Strom nicht aus dem Pool, sondern schlössen in der Regel bilaterale Verträge mit Stromanbietern. Diese Darstellung wird im OMEL-Bericht 2005 bestätigt, demzufolge nur sieben Verbraucher (entsprechend einem Anteil von 5 % der gehandelten Strommenge) ihren Strom unmittelbar aus dem Pool deckten. (54) Selbst wenn die im Pool verzeichneten Preise als gültige Benchmark-Werte betrachtet werden könnten, wäre es nicht angemessen, den durchschnittlichen Großhandelspreis im Jahr 2005 zugrunde zu legen, da sich dieser durchschnittliche Preis abhängig vom Strombedarf von Anbietern ergebe, die Endkunden mit unterschiedlichen Verbrauchsportfolios (u. a. Haushalte und kleine Unternehmen) versorgten. Der AEGE zufolge wäre für Ferroatlántica und Asturiana de Zinc der im Jahr 2005 im Pool geforderte niedrigste Preis (18,6 EUR/MWh) ein angemessener Benchmark-Wert; dieser Preis hätte nämlich die am stärksten wettbewerbsbezogenen Marktbedingungen im Pool widergespiegelt (bei denen Energieerzeuger Strom zu einem ihren Grenzkosten entsprechenden Preis angeboten hätten). Die Situation großer Industriekunden sei nicht mit der Situation anderer Endverbraucher vergleichbar, insbesondere nicht mit Haushalten. Daher sei der durchschnittliche Pool-Preis kein angemessener Benchmark-Wert. Alcoa ist der Auffassung, dass die Kommission die strittigen Tarife vielmehr mit den von großen Endverbrauchern bilateral vereinbarten Preisen hätte vergleichen sollen. (55) Alcoa nannte ein Beispiel für einen bilateral vereinbarten Marktpreis und erklärte, seinen drei Aluminiumwerken sei immer der Tarif G4 gewährt worden. Allerdings ist Alcoa auch Eigentümer eines Aluminiumoxid-Werks (Alúmina Española), für das Ende 2004 ebenfalls ein bilateraler Vertrag mit einem Anbieter geschlossen wurde. Die Laufzeit des Vertrags betrug zwei Jahre mit der Option auf Verlängerung um ein weiteres Jahr. Die drei Aluminiumwerke haben die gleichen pauschalen Verbrauchsprofile wie die Aluminiumoxid-Werke. In Letzteren werden allerdings erheblich geringere Strommengen verbraucht (0,35 TWh gegenüber 1,3 TWh in den Werken Avilés und La Coruña und 3,4 TWh im Werk San Ciprián). Dieser Vereinbarung lag ein durchschnittlicher Preis von 34,45 EUR/MWh zugrunde (einschließlich der Kosten des Moratoriums für Kernkraftwerke, der Netzzugangskosten und sonstiger Nebenkosten). Der Preis wurde auf der Grundlage einer Ausschreibung ermittelt, bei der die Gebote der Anbieter sich um ± 5 EUR unterschieden. (56) Alcoa begründet den Unterschied zwischen diesem bilateral vereinbarten Preis (34,45 EUR/MWh) und dem Tarif G4 (23,9 EUR/MWh) mit objektiven Faktoren. Insbesondere unterlägen die Verbraucher, denen der Tarif G4 zugestanden würde, gesetzlichen Einschränkungen, die bei bilateralen Vereinbarungen nicht gegeben seien, beispielsweise der Verpflichtung zum vollständigen Verbrauch der Strommenge, für die der Tarif G4 gewährt wurde (einschließlich der Vereinbarung von Strafzahlungen), der Verpflichtung zur Verwendung eigener Einrichtungen zur Spannungskontrolle und der Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungsbeträgen innerhalb von 20 Tagen (während bei bilateralen Vereinbarungen günstigere Zahlungsbedingungen üblich seien). (57) Daher stellt Alcoa fest, dass der hypothetische Marktpreis für seine drei Aluminiumwerke wegen der größeren Abnahmemengen in diesen Werken deutlich unter 34,45 EUR/MWh liegen müsse. Wenn von einer durchschnittlichen Vermarktungsspanne von 10 EUR/MWh ausgegangen werde, beliefen sich die Nettokosten der Versorgung des Aluminiumoxid-Werks zudem auf 24,25 EUR/MWh; dieser Wert komme dem Einheitstarif G4 sehr nahe. (58) Ferroatlántica wies darauf hin, dass im Einleitungsbeschluss der regulierte Tarif 3.4 aus dem Jahr 2005 nicht angemessen berücksichtigt worden sei, da fälschlicherweise Nachlässe des Basistarifs einbezogen und ein Vergleich mit einem Zugangsentgelt angestellt worden sei, das zehnmal höher gewesen sei als das tatsächlich maßgebliche (und von Abnehmern sehr großer Strommengen verlangte) Zugangsentgelt. Außerdem legte Ferroatlántica Beweismittel dafür vor, dass der durchschnittliche monatliche Marktpreis bei Termingeschäften über Stromlieferungen im Jahr 2005 für das Jahr 2004 bei 31,68 EUR/MWh gelegen habe, und im Dezember 2004 seien 31,05 EUR/MWh verlangt wurden. Folglich habe ein Unternehmen seinen Grundbedarf an Strom im Jahr 2005 zu dem Zeitpunkt, als die regulierten Tarife festgelegt wurden, zu diesem Preis gedeckt. Einschließlich „zusätzlicher Leistungen“ (3,92 EUR/MWh) und des maßgeblichen Netzzugangstarifs (1,70 EUR/MWh) habe ein Industriekunde also einen Marktpreis von 36,67 EUR/MWh zahlen müssen; dieser Preis liege unter dem Preis von 56,11 EUR/MWh für energieintensive Verbraucher (Tarif 3.4). (59) Weitere Nachlässe auf diesen Tarif wurden für das Angebot von Leistungen zur Bedarfssteuerung und für die Inanspruchnahme dieser Leistungen zum Nutzen des Systems gewährt. Diesbezüglich ergänzt Ferroatlántica, der Tarifnachlass sei für verschiedene Leistungen gewährt worden (Aufschlüsselung nach Stunden (Erfassung des Nacht- und Wochenendverbrauchs), Zustimmung zu Versorgungsunterbrechungen auf Antrag des Netzbetreibers, saisonabhängige Versorgung (Konzentration des Verbrauchs auf nachfrageschwache Monate) und Blindleistungsmanagement). Erst diese mit der Verordnung aus dem Jahr 1995 festgesetzten variablen Nachlässe und nicht die regulierten Tarife erklärten bzw. rechtfertigten (nach Ansicht von Ferroatlántica) den niedrigeren durchschnittlichen Strompreis im Jahr 2005. (60) Energieintensive Verbraucher bestreiten die im Einleitungsbeschluss vertretene Auffassung, dass der Vorteil nicht im Verhältnis zu den verbrauchten Strommengen gestanden und Großverbraucher tendenziell stärker begünstigt habe. Diesbezüglich argumentieren energieintensive Verbraucher beispielsweise, die CNE selbst habe bestätigt, dass der Tarif G4 sogar noch niedriger hätte angesetzt werden müssen. Energieintensive Verbraucher weisen darauf hin, dass Großverbraucher nach den Tarifen G4 oder 3.4 einige Tausend Mal mehr Strom verbrauchten als durchschnittliche Verbraucher mit Anschluss an das Hochspannungsnetz, aber nur dreimal weniger zahlten als diese. (61) Außerdem sei es üblich, dass Großverbrauchern ein höherer Rabatt gewährt werde. Daher betrachten energieintensive Verbraucher die Schlussfolgerung, dass die Industrietarife einen Wettbewerbsvorteil bedeutet hätten, als zweifelhaft. In jedem Fall müsse die Kommission schlüssige Beweise für das Bestehen eines solchen Wettbewerbsvorteils vorlegen. (62) Nach eigenen Angaben zahlte Alcoa in Spanien einen Preis fast in der Höhe des durchschnittlichen gewichteten Preises, der von den Aluminiumwerken in der EU entrichtet wurde, und der von Alcoa gezahlte Preis war sogar noch höher als der durchschnittliche gewichtete Preis im EWR. Keine staatlichen Mittel (63) Energieintensive Verbraucher erklären, sie hätten Industrietarife direkt an die Verteilerunternehmen gezahlt; der Staat habe keine Kontrolle über die betreffenden Mittel gehabt. Daher sei nach der Rechtsprechung in der Sache PreussenElektra festzustellen, dass in Verbindung mit der betreffenden Regelung keine staatlichen Mittel verwendet wurden. (64) Energieintensive Verbraucher argumentieren, es habe eine Verzögerung zwischen dem Zeitpunkt der Festlegung der Tarife (Ende 2004) und der Annahme des Mechanismus zur Umlage des Defizits auf die Verbraucher gegeben (die erst im Juni 2006 erfolgte). Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass durchaus staatliche Mittel verwendet worden seien. Man habe nämlich den Aufschlag auf die Stromrechnungen der Verbraucher eingeführt, und dieser Aufschlag sei als steuerähnliche Abgabe zu bewerten. Energieintensive Verbraucher erläutern, nach dieser Hypothese hätte eine Maßnahme, die 2005 keine Beihilfe darstellte, im Jahr 2006 (nachträglich) als Beihilfe bewertet werden müssen. Dies würde Grundsätzen des EU-Rechts widersprechen (z. B. den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes). Energieintensive Verbraucher betonen, dass die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe nur aufgrund der Umstände erfolgen könne, die bei Annahme der Maßnahme bestanden hätten; zu einem späteren Zeitpunkt eingetretene Ereignisse könnten nicht berücksichtigt werden, insbesondere dann nicht, wenn der Eintritt dieser Ereignisse vernünftigerweise nicht absehbar sei. Sie verweisen auf Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Van Calster (14): „Der Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erhebung der Abgaben zu beurteilen und kann nicht rückwirkend verändert werden.“ (65) Energieintensive Verbraucher vertreten die Auffassung, die regulierten Tarife von 2005 hätten im Jahr 2005 keine staatlichen Beihilfen dargestellt. Die betreffenden Unternehmen weisen darauf hin, dass unter diesen Umständen die Analyse des Finanzierungsmechanismus unerheblich sei, weil dieser erst 2006 eingeführt wurde. Die Bewertung der Finanzierungsform sei nur dann von Bedeutung, wenn die betreffende Maßnahme von Anfang an eine staatliche Beihilfe dargestellt hätte. Da die Tarife kein Beihilfeelement beinhalteten, argumentieren energieintensive Verbraucher, dass die Kommission nicht unter Berufung auf den Aufschlag zur gegenteiligen Schlussfolgerung kommen könne. (66) Außerdem erläutern energieintensive Verbraucher, dass die Form der Finanzierung einer Maßnahme bei steuerähnlichen Abgaben nur dann für die Feststellung einer staatlichen Beihilfe maßgeblich sein könne, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein „zwingender Verwendungszusammenhang“ bestehe, d. h. wenn eine unmittelbare Verbindung zwischen der Maßnahme und ihrer Finanzierung gegeben sei (15). Energieintensive Verbraucher bestreiten einen solchen Verwendungszusammenhang, da der Aufschlag zum Ausgleich eines Defizits eingeführt wurde, das bei der Ausübung regulierter Tätigkeiten entstanden sei, die nicht nur die Bereitstellung von Elektrizität zu regulierten Tarifen zum Gegenstand gehabt habe, sondern auch mit sonstigen Systemkosten verbunden gewesen sei. Daher sei der Aufschlag nicht speziell zum Ausgleich von Verlusten vorgesehen gewesen, die aus Stromlieferungen zu regulierten Tarifen entstanden seien. Zweitens habe es keine direkte oder indirekte Verbindung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.