Europäische Union

2014/261/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Gründung der Forschungsinfrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Delegierten vertreten. Jeder Delegierte kann durch geeignete Experten begleitet werden. (8) Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder seinen Vorsitzenden für drei Jahre; dieses Mandat kann einmal um drei weitere Jahre verlängert werden. Der stellvertretende Vorsitzende des Rates, der die Aufgaben des/der Vorsitzenden während seiner/ihrer Abwesenheit wahrzunehmen hat, wird mit qualifizierter Mehrheit gewählt. (9) Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig: a) Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden: i. Genehmigung des Jahresabschlusses, ii. Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts des Programm-Managers, iii. Bestellung der Rechnungsprüfer, iv. Ernennung des Verwaltungsrates, v. Ernennung der STAG und vi. alle sonstigen Beschlüsse, die nicht ausdrücklich mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig gefasst werden müssen. b) Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten, die zwei Drittel der Stimmrechte auf sich vereinen (qualifizierte Mehrheit): i. Genehmigung des Jahreshaushalts, ii. Vorschlag zur Änderung der Satzung, iii. Wahl des Vorsitzenden des Rates, iv. Ernennung des Programm-Managers, v. Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter, vi. Aufnahme von Mitgliedern, vii. Aufnahme von Beobachtern, viii. Festlegung, Änderung und Genehmigung der internen Arbeitsverfahren, ix. Festlegung und Änderung der Mindestbeiträge von Mitgliedern und Beobachtern, x. Änderung der Stimmrechte, die erforderlich ist, damit das ERIC Euro-Argo die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 erfüllt, xi. Festlegung und Änderung der Verfahren und Lizenzvergabe für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, xii. Verlegung der offiziellen Anschrift und des satzungsmäßigen Sitzes sowie des eingetragenen Geschäftssitzes des ERIC Euro-Argo in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen assoziierten Staat, xiii. Abwicklung des ERIC Euro-Argo und xiv. Weiterführung oder Beendigung der Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo. c) Einstimmige Beschlussfassung in Bezug auf den Ausschluss eines Mitglieds ohne die Stimme des betroffenen Mitglieds. (10) Die Mitglieder vereinbaren, dass sie hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung, der Vertretung auf Sitzungen und der Quorumerfordernisse an die Bestimmungen der internen Arbeitsverfahren gebunden sind. (11) Der Rat wird vom Vorsitzenden einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung an dem Ort, an dem das ERIC Euro-Argo eingetragen ist, oder an einem anderen vom Vorsitzenden bestimmten Ort einberufen. (12) Der Rat tritt spätestens zwei Monate nach Übermittlung des Jahresabschlusses für das vorausgegangene Haushaltsjahr an die Mitglieder zusammen. (13) Der Vorsitzende kann zu jedem anderen Zeitpunkt außerordentliche Sitzungen einberufen, wenn dies erforderlich ist oder der Vorsitzende ein entsprechendes schriftliches Ersuchen vom Programm-Manager oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder erhält. (14) Die Mitglieder vereinbaren, dass die Bestimmungen der internen Arbeitsverfahren in Bezug auf die Bekanntgabe und Organisation von Sitzungen, die Tagesordnung, das Protokoll und sonstige darin enthaltene Bestimmungen für sie verbindlich sind. Artikel 16 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat überwacht den Betrieb des ERIC Euro-Argo und stellt sicher, dass sein Betrieb und seine Entwicklung der vom Rat festgelegten strategischen Ausrichtung folgen und die von den forschenden und operativ tätigen Gemeinschaften festgelegten Anforderungen erfüllt werden. (2) Der Verwaltungsrat validiert den vom Programm-Manager ausgearbeiteten jährlichen Arbeitsplan und legt ihn dem Rat zur Genehmigung vor. Der Verwaltungsrat erarbeitet Vorschläge für den Jahreshaushalt und die Zuweisung der von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel und der Mittel oder Beiträge von Mitgliedern, Beobachtern und Dritten und unterbreitet diese Vorschläge dem Rat. (3) Der Verwaltungsrat validiert alle erforderlichen Maßnahmen des Programm-Managers in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Arbeitsplans, den Betrieb des ERIC Euro-Argo, insbesondere die Beschaffung von Driftkörpern und die Aussetzungsstrategie sowie die Beziehungen des ERIC Euro-Argo zum International Argo-Programm und den einschlägigen europäischen Einrichtungen. (4) Der Verwaltungsrat setzt sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Delegierten zusammen. Jedes Mitglied hat das Recht, einen Delegierten und einen Stellvertreter zu benennen. (5) Der Programm-Manager und der Vorsitzende der STAG sind berechtigt, in beratender Funktion an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. (6) Beobachter haben das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen oder dort vertreten zu werden, jedoch ohne Stimmrechte. (7) Experten und andere Personen mit besonderer Kompetenz in den zu erörternden Fragen können vom Vorsitzenden eingeladen werden, erhalten jedoch kein Stimmrecht. (8) Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder seinen Vorsitzenden für drei Jahre; dieses Mandat kann einmal um drei weitere Jahre verlängert werden. Der stellvertretende Vorsitzende, der die Aufgaben des/der Vorsitzenden während seiner/ihrer Abwesenheit wahrzunehmen hat, wird mit qualifizierter Mehrheit des Verwaltungsrats gewählt. (9) Jedes Mitglied verfügt über die in Artikel 11 aufgeführten Stimmrechte. (10) Die Mitglieder sind hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung, der Vertretung auf Sitzungen und der Quorumerfordernisse an die Bestimmungen der internen Arbeitsverfahren gebunden. (11) Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung an dem Ort, an dem das ERIC Euro-Argo eingetragen ist, oder an einem anderen vom Vorsitzenden bestimmten Ort einberufen. (12) Der Vorsitzende kann zu jedem anderen Zeitpunkt außerordentliche Sitzungen einberufen, wenn dies erforderlich ist oder wenn ein entsprechendes Ersuchen vonseiten des Programm-Managers oder mindestens eines Drittels der Mitglieder vorliegt. (13) Der Verwaltungsrat tritt binnen zwei Monaten nach Übermittlung des Jahresabschlusses für das vorausgegangene Haushaltsjahr an die Mitglieder zusammen. (14) Für die Mitglieder sind die Bestimmungen der internen Arbeitsverfahren in Bezug auf die Bekanntgabe und Organisation von Sitzungen, die Tagesordnung, das Protokoll und sonstige darin enthaltene Bestimmungen verbindlich. Artikel 17 Programm-Manager (1) Der Programm-Manager ist verantwortlich für die Durchführung der vom Verwaltungsrat validierten und vom Rat genehmigten Beschlüsse und Programme. Der Programm-Manager wird vom Rat ernannt und ist gegenüber diesem rechenschaftspflichtig. (2) Der Programm-Manager ergreift alle Maßnahmen, die für die Durchführung des jährlichen Arbeitsplans, für die laufenden Geschäfte und die laufende Verwaltung des ERIC Euro-Argo notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere: a) die Erleichterung des Zugangs zum ERIC Euro-Argo und zu seinen Daten für die forschenden und die operativ tätigen Gemeinschaften, b) die Planung, Koordinierung und Überwachung der Aussetzung von Driftkörpern, c) die Organisation der Beschaffung von Driftkörpern auf europäischer Ebene, d) die laufenden Geschäfte des ERIC Euro-Argo, e) die Ausarbeitung eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines jährlichen Geschäftsberichts, f) die Überwachung aller Haushaltsangelegenheiten und die Genehmigung der Ausgaben, g) die Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsberichts und der Vorschläge für Haushaltspläne, h) die Koordinierung der Tätigkeiten des Personals des ERIC Euro-Argo und von Personen, die zum ERIC Euro-Argo abgeordnet sind, i) die Überwachung des Programm-Büros und j) Aufbau und Pflege der Kontakte mit den forschenden und den operativ tätigen Nutzergemeinschaften (GMES/Copernicus). (3) Der Programm-Manager vertritt das ERIC Euro-Argo in der Leitungsstruktur von International Argo (Lenkungsteam von International Argo), ohne die nationale Vertretung von Mitgliedern auszuschließen. (4) Der Programm-Manager ist befugt, rechtsverbindliche Verträge und Vereinbarungen im Namen des ERIC Euro-Argo mit Dritten zu unterzeichnen. (5) Der Programm-Manager unterstützt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates bei der Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates. (6) Es wird ein Programm-Büro eingerichtet, um den Programm-Manager und die laufenden Geschäfte des ERIC Euro-Argo zu unterstützen. Diese Unterstützung umfasst unter anderem die Ablage von Post und Korrespondenz, die Archivierung von Dokumenten, Reisearrangements, die Organisation von Sitzungen und die Ausarbeitung von Berichten und Finanzunterlagen. Artikel 18 Wissenschaftliche und technische Beratungsgruppe (STAG) (1) Die STAG wird als beratendes Gremium unabhängiger Experten eingesetzt, um den Rat in wissenschaftlichen und technischen Fragen (einschließlich Datenverwaltung und Instrumentenausstattung) zu unterstützen, die für den Betrieb, die Entwicklung und die Weiterentwicklung des ERIC Euro-Argo und den Zugang von forschenden und operativ tätigen Nutzern zu seinen Daten relevant sind. Der Verwaltungsrat kann die STAG über den Rat auffordern, Fragen zu prüfen, mit denen er sich befassen muss, und dazu Empfehlungen abzugeben. Das Mandat der STAG wird vom Verwaltungsrat vorgeschlagen und vom Rat genehmigt. Es basiert auf den internen Arbeitsverfahren. (2) Die STAG unterbreitet dem Rat Empfehlungen zu wissenschaftlichen und technischen Fragen und zur Ausrichtung des ERIC Euro-Argo, wobei sie den europäischen und den internationalen Kontext berücksichtigt. KAPITEL 5 FINANZEN Artikel 19 Ressourcen Über die Ressourcen des ERIC Euro-Argo beschließt der Rat gemäß Artikel 15 Absatz 2, diese Ressourcen können umfassen: a) jährliche Beiträge der Mitglieder und Beobachter, b) zusätzliche Beiträge der Mitglieder oder Beobachter, c) Entgelte für die Leistungen des ERIC Euro-Argo für Dritte und Lizenzgebühren oder Einnahmen aufgrund der Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich im Besitz des ERIC Euro-Argo befinden und/oder vom ihm lizenziert werden, durch Dritte, d) Finanzhilfen für bestimmte Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo gemäß Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), e) sonstige Finanzhilfen und f) zusätzliche Ressourcen, die in Form von Geld- oder Sachleistungen in Übereinstimmung mit den vom Rat genehmigten Grenzen und Bedingungen bereitgestellt werden. Artikel 20 Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung (1) Das Haushaltsjahr des ERIC Euro-Argo beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres („Haushaltsjahr“). (2) Alle Einnahmen und Ausgaben des ERIC Euro-Argo werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. (3) Das ERIC Euro-Argo verbucht die Kosten und Einnahmen für seine begrenzten wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt und bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an, oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten mit einer angemessenen Spanne. (4) Der Rat gewährleistet, dass die Beiträge nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden. (5) Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot. (6) Den Abschlüssen des ERIC Euro-Argo wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des vorausgehenden Haushaltsjahrs beigefügt. (7) Das ERIC Euro-Argo unterliegt im Hinblick auf die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung der Abschlüsse den Bestimmungen der nationalen Gesetze und Vorschriften des Aufnahmelandes. Artikel 21 Steuern Mehrwertsteuerbefreiungen aufgrund des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) finden Anwendung auf Anschaffungen des ERIC Euro-Argo für seine nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten, nicht aber für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Mehrwertsteuerbefreiung findet Anwendung auf Anschaffungen für den wissenschaftlichen, technischen und administrativen Betrieb des ERIC Euro-Argo in Übereinstimmung mit seinen Zielsetzungen. Hierzu gehören auch Ausgaben für die Gebäude des ERIC Euro-Argo, die für die offizielle Nutzung bestimmt sind, und Ausgaben für Konferenzen, Workshops und Sitzungen des ERIC Euro-Argo in direktem Zusammenhang mit seinen nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten. Reise- und Unterbringungsausgaben sowie Anschaffungen unter 300 EUR fallen jedoch nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung. KAPITEL 6 BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN KOMMISSION Artikel 22 Berichterstattung an die Kommission (1) Das ERIC Euro-Argo erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der auf die wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte des ERIC Euro-Argo eingeht. Dieser Bericht muss vom Rat genehmigt und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahrs übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht. (2) Das ERIC Euro-Argo und die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Europäische Kommission von allen Umständen, die die Erfüllung der Aufgabe des ERIC Euro-Argo ernsthaft gefährden oder das ERIC Euro-Argo ernsthaft daran hindern könnten, die in der Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen. (3) Sollte das ERIC Euro-Argo zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens nicht in der Lage sein, seine Schulden zu begleichen, setzt es die Europäische Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis. Artikel 23 Änderung der Satzung (1) Für Änderungen der Satzung sind Beschlüsse des Rates erforderlich. (2) Gemäß dem in Artikel 11 der Verordnung festgelegten Verfahren legt der Rat Vorschläge zur Änderung der Satzung der Europäischen Kommission vor. (3) Die Satzung muss stets mit der Verordnung und allen sonstigen einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Einklang stehen. KAPITEL 7 STRATEGIEN Artikel 24 Rechte des geistigen Eigentums (1) Alle Rechte des geistigen Eigentums, die im Laufe der Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo begründet, abgeleitet, erworben oder entwickelt werden, sind Eigentum des ERIC Euro-Argo. (2) Vorbehaltlich der Bedingungen von Verträgen oder Unterverträgen zwischen dem ERIC Euro-Argo und Mitgliedern oder Beobachtern oder Vertretungen von Mitgliedern oder Beobachtern sind alle Rechte des geistigen Eigentums, die von Mitgliedern oder Beobachtern oder deren Vertretungen begründet, abgeleitet, erworben oder entwickelt werden, Eigentum dieser Mitglieder oder Beobachter oder ihrer Vertretungen. (3) Das ERIC Euro-Argo gewährt den Mitgliedern unbefristete, unwiderrufliche, nicht ausschließliche, lizenzgebührenfreie und voll bezahlte weltweite Rechte und Lizenzen zur Nutzung, Veröffentlichung, Entwicklung, Vervielfältigung oder Anpassung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich im Besitz des ERIC Euro-Argo befinden, für jedweden Zweck und für die volle Dauer dieser Rechte, wobei diese Rechte und Lizenzen auch das Recht auf Unterlizenzierung oder anderweitige Übertragung bestimmter oder aller vorgenannten Rechte auf Dritte einschließen. (4) Die im Besitz des ERIC Euro-Argo befindlichen Rechte des geistigen Eigentums werden vom Programm-Manager festgestellt, geschützt, verwaltet und aufrechterhalten. (5) Im Hinblick auf Fragen der Rechte des geistigen Eigentums unterliegen die Beziehungen zwischen den Mitgliedern den nationalen Rechtsvorschriften der Mitglieder und den internationalen Vereinbarungen, denen die Mitglieder beigetreten sind. Artikel 25 Daten- und Zugangsstrategie für Nutzer (1) In Übereinstimmung mit der Datenstrategie des International Argo ist der Zugang zu den Daten des ERIC Euro-Argo für alle Personen oder Einrichtungen frei und offen. (2) Einrichtungen in den Mitgliedstaaten bemühen sich in angemessener Weise darum, im Rahmen der Zusammenarbeit mit Partnern, die unmittelbar an den Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo in ihren Laboratorien beteiligt sind, Gastwissenschaftler, -ingenieure und -techniker aufzunehmen. Artikel 26 Wissenschaftliche Bewertung (1) Für die wissenschaftliche Bewertung der jährlichen Tätigkeiten ist die STAG zuständig. (2) Die STAG unterzieht alle fünf Jahre die Tätigkeiten und den Betrieb des ERIC Euro-Argo einer Prüfung; sie kann dabei unabhängige Experten hinzuziehen und erstattet dem Rat Bericht. Artikel 27 Verbreitung (1) Die Verbreitung der Daten erfolgt entweder im „Pull-Modus“ , d. h. durch Herunterladen von den Websites der Datenzentren, oder im „Push-Modus“ — hierbei werden regelmäßig Daten an die Weltorganisation für Meteorologie (WMO), an das Global Telecommunication System (GTS), an die Datenzentren von International Argo, an das europäische maritime Beobachtungs- und Datennetz (EMODnet) und an den Copernicus Marine Service weitergeleitet; bestimmten Nutzern werden Daten auf Anfrage zur Verfügung gestellt. (2) Alle Nutzer werden ermuntert, ihre Ergebnisse in von Fachkollegen geprüften wissenschaftlichen Dokumenten zu veröffentlichen, Mitteilungen auf wissenschaftlichen Konferenzen zu präsentieren und auch andere Medien zu nutzen, die sich an ein größeres Publikum richten, u. a. breite Öffentlichkeit, Presse, Bürgerinitiativen, Bildungssektor. (3) Der Programm-Manager des ERIC Euro-Argo entwickelt einen Kommunikationsplan, um geeignete Gruppen anzusprechen. (4) Nutzung und Sammlung der Daten des ERIC Euro-Argo unterliegen den Datenschutzvorschriften der Europäischen Union und den nationalen Datenschutzvorschriften. Artikel 28 Beschäftigung Die Beschäftigungsstrategie unterliegt dem Recht des Staates, in dem das ERIC Euro-Argo seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Für alle Beschäftigungsverhältnisse und Einstellungen muss strikte Diskriminierungsfreiheit gelten. Artikel 29 Beschaffung (1) Die Beschaffungsstrategie des ERIC Euro-Argo muss transparent und diskriminierungsfrei sein und Wettbewerb zulassen. (2) Die Einzelheiten der Beschaffungsstrategie sind in den vom Rat zu genehmigenden internen Arbeitsverfahren festzulegen. KAPITEL 8 BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN Artikel 30 Bestehensdauer Das ERIC Euro-Argo wird zunächst für einen Zeitraum eingerichtet, der am 31. Dezember 2020 endet, und wird nach diesem Datum vorbehaltlich entsprechender Beschlüsse des Rates weitergeführt. Artikel 31 Auflösung (1) Der Rat kann jederzeit die Einstellung und Auflösung des ERIC Euro-Argo oder die Übertragung seiner Tätigkeiten auf eine andere Rechtspersönlichkeit beschließen. (2) Nach Annahme des entsprechenden Beschlusses des Rates unterrichtet das ERIC Euro-Argo die Europäische Kommission unverzüglich, in jedem Fall jedoch binnen zehn Tagen nach dieser Annahme, über seine Auflösung. Die Europäische Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung in der C-Serie des Amtsblatts der Europäischen Union. (3) Das ERIC Euro-Argo unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über den Abschluss des Auflösungsverfahrens, in jedem Fall jedoch binnen zehn Tagen nach Abschluss des Verfahrens. Die Europäische Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung in der C-Serie des Amtsblatts der Europäischen Union. (4) Sollte das ERIC Euro-Argo zu irgendeinem Zeitpunkt nicht in der Lage sein, seine Schulden zu begleichen, setzt es unverzüglich die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis. Die Europäische Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung in der C-Serie des Amtsblatts der Europäischen Union. (5) Alle nach Begleichung der Schulden des ERIC Euro-Argo verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden unter den Mitgliedern entsprechend ihren Stimmrechten zum Zeitpunkt der Auflösung aufgeteilt. (6) Die Mitglieder verpflichten sich, die Auflösung des ERIC Euro-Argo und die Finanzierung der einschlägigen Kosten entsprechend ihren Stimmrechten zum Zeitpunkt der Auflösung und unbeschadet Artikel 13 durchzuführen. (7) Die Existenz des ERIC Euro-Argo endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 32 Sprachregelung (1) Die Arbeitssprache des ERIC Euro-Argo ist Englisch. (2) Bei Bedarf wird für die Beziehungen mit den Behörden des Aufnahmelandes eine Amtssprache des Aufnahmelandes des ERIC Euro-Argo verwendet. (3) Diese Satzung ist verbindlich in ihrer englischen und französischen Fassung sowie in allen anderen Amtssprachen der Europäischen Union. Keine Sprachfassung hat Vorrang. Artikel 33 Anwendbares Recht Für die Verwaltung des ERIC Euro-Argo gilt in folgender Rangordnung: a. das Recht der Europäischen Union, insbesondere die ERIC-Verordnung (EG) Nr. 723/2009, b. das Recht des Aufnahmelandes in Fragen, die nicht (oder nur teilweise) unter das Recht der Europäischen Union fallen, c. diese Satzung, die gemäß den oben genannten Rechtsquellen angenommen wird, und d. die Durchführungsvorschriften in Übereinstimmung mit der Satzung. Artikel 34 Streitigkeiten (1) Soweit sonstige Artikel der Satzung nichts anderes bestimmen, tritt bei Streitigkeiten oder Differenzen zwischen Mitgliedern, die sich aufgrund oder im Zusammenhang mit der Satzung ergeben, einschließlich des Betriebs oder der Leistung des ERIC Euro-Argo oder der Erfüllung der Pflichten der Mitglieder aufgrund der Satzung, der Rat so schnell zusammen, wie dies vernünftigerweise möglich ist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.