Europäische Union

2014/261/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Gründung der Forschungsinfrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo)

Amtliche Ursprungsfassung

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, um in gutem Glauben zu beraten und die Streitigkeit beizulegen. (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das ERIC Euro-Argo betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC Euro-Argo und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist. (3) In Fällen, die nicht unter das Recht der Europäischen Union fallen, bestimmt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das ERIC Euro-Argo seinen satzungsmäßigen Sitz hat, die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten Artikel 35 Konsolidierte Fassung der Satzung Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC Euro-Argo sowie an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich gemacht. Jede Änderung der Satzung ist klar anzuzeigen unter Angabe, ob die Änderung ein wesentliches oder unwesentliches Element der Satzung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 betrifft und nach welchem Verfahren die Annahme der Änderung erfolgt. Anhang — Liste der Mitglieder und Beobachter Mitglieder und ihre Vertretungen: (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, Deutschland. (2) Die Hellenische Republik wird vertreten durch das Hellenic Centre for Marine Research mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: 46,7 km Athen-Sounio Ave. PO Box 712 Anavyssos, Attica GR-190 13, Griechenland. (3) Die Französische Republik wird vertreten durch das Research Institute for Exploitation of the Sea — (Ifremer) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: 155 rue Jean Jacques Rousseau, 92138 Issy-les-Moulineaux, Frankreich. (4) Die Italienische Republik wird vertreten durch das National Institute of Oceanography and Experimental Geophysics (OGS) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Borgo Grotta Gigante, 42/c 34010 Sgonico (Triest), Italien. (5) Die Niederlande werden vertreten durch das Royal Netherlands Meteorological Institute (KNMI) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Wilhelminalaan 10, NL-3732 GK De Bilt, Niederlande. (6) Die Republik Finnland wird vertreten durch das Ministry of Transport and Communications mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: PO Box 31, FI–00023 Government, Finnland. (7) Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland wird vertreten durch das Met Office, for and on behalf of the Secretary of State for the Department for Business, Innovation and Skills of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Fitzroy Road, Exeter EX1 3PB. Beobachter und ihre Vertretungen: (1) Das Königreich Norwegen wird vertreten durch das Institute of Marine Research (IMR) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Nordnesgaten 50, 5005 Bergen, Norwegen. (2) Die Republik Polen wird vertreten durch das Ministry of Science and Higher Education (MSHE), 20 Hoża Street 1/3 Wspólna Street 00-529 Warschau, Polen. GLOSSAR Rat Der Rat besteht aus den Mitgliedern oder einer (1) ordnungsgemäß ernannten Vertretung bzw. einem (1) Delegierten für jedes Mitglied. Qualifizierte Mehrheit Ein entsprechender Beschluss kann nur angenommen werden, wenn 2/3 der Anwesenden ihn unterstützen und 2/3 der Stimmrechte aufbringen. EEA Europäische Umweltagentur. ERIC Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur, gemäß der Definition in der Verordnung. ERIC Euro-Argo die Rechtspersönlichkeit, Gegenstand der ERIC-Satzung, die zur Koordinierung des Euro-Argo-Programms geschaffen wurde. Euro-Argo-Infrastruktur die europäischen Einrichtungen, die zum Euro-Argo-Programm beitragen. Euro-Argo-Programm die Tätigkeiten der Mitglieder und Beobachter zur Verfolgung der Ziele von Argo sowie die vom Verwaltungsrat und vom Rat des ERIC Euro-Argo validierten bzw. angenommenen Beschlüsse und Programme. GMES/Copernicus Global Monitoring for Environment and Security, ein Programm der EU. Rechte des geistigen Eigentums alle Patente, Rechte an Erfindungen, Gebrauchsmustern, Urheberrechte und verwandte Rechte, Rechte an Marken, Dienstleistungsmarken, Handels- oder Firmennamen oder Namen von Internet-Domains, Rechte an Handelsaufmachungen, Rechte an Geschäftswerten oder Rechte auf Klageerhebung wegen Kennzeichenmissbrauchs, unlauterem Wettbewerb, Rechte an Mustern, an Computersoftware, Datenbankrechte, Topografie-Rechte, moralische Rechte, Rechte an vertraulichen Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnisse) sowie sonstige Rechte des geistigen Eigentums in einzelnen Fällen, ob eingetragen oder nicht, und einschließlich aller Anträge auf solche Rechte bzw. ihre Erneuerung oder Erweiterung, und aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Formen des Schutzes irgendwo auf der Welt. Interne Arbeitsverfahren ein vom Rat genehmigtes Dokument, in dem die internen Arbeitsregeln des ERIC Euro-Argo festgelegt sind. Verwaltungsrat das vom Rat ernannte Gremium, das für die Überwachung des Betriebs des ERIC Euro-Argo zuständig ist. Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Mitglieder Mitglieder des ERIC Euro-Argo, für die die in Artikel 6 aufgeführten Bedingungen gelten. Beobachter Beobachter des ERIC Euro-Argo, für die die in Artikel 7 aufgeführten Bedingungen gelten. Programm-Manager die vom Rat ernannte Person innerhalb des ERIC Euro-Argo, die für die ordnungsgemäße Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Rat des ERIC Euro-Argo validierten bzw. angenommenen Beschlüsse und Programme gemäß Artikel 15 zuständig ist. Programm-Büro Büro, das zur Unterstützung des Programm-Managers und der laufenden Geschäfte des ERIC Euro-Argo eingerichtet wird. Verordnung Verordnung (EG) Nr. 723/2009 vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1). Einfache Mehrheit Mehrheit der Anwesenden oder Vertretenen mit Stimmrechten. STAG wissenschaftliche und technische Beratungsgruppe des ERIC Euro-Argo. Die Gruppe legt Empfehlungen zu wissenschaftlichen und technischen Fragen und zur Führung des ERIC Euro-Argo vor. (1)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. (2)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.