Europäische Union

2014/261/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Gründung der Forschungsinfrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo)

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9.5.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/35 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. Mai 2014 zur Gründung der Forschungsinfrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo) (2014/261/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland haben bei der Europäischen Kommission die Gründung der Forschungsinfrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo) beantragt. Das Königreich Norwegen und die Republik Polen haben ihren Beschluss bekannt gegeben, sich zunächst als Beobachter am ERIC Euro-Argo zu beteiligen. (2) Die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland haben die Französische Republik als Aufnahmemitgliedstaat des ERIC Euro-Argo gewählt. (3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Für die Forschungsinfrastruktur Euro-Argo wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo) gegründet. (2)   Die Satzung des ERIC Euro-Argo ist als Anhang beigefügt. Sie wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC Euro-Argo und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht. (3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des ERIC Euro-Argo, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 3, 4, 13 und 23-31 enthalten. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 5. Mai 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1. ANHANG SATZUNG DES ERIC Euro-Argo Die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, nachstehend einzeln bezeichnet als „Gründungsmitglied“ und gemeinsam als „Gründungsmitglieder“, und das Königreich Norwegen, die Republik Polen, nachstehend einzeln und gemeinsam bezeichnet als „Beobachter bei Gründung“ — ANGESICHTS DER TATSACHE, DASS der Klimawandel eines der drängendsten Probleme unseres Jahrhunderts ist, weshalb es erforderlich ist, das Verständnis und die Vorhersage von Veränderungen in der Atmosphäre und in den Ozeanen zu verbessern, um internationale Maßnahmen in die richtigen Bahnen leiten und die Politik der Regierungen im Klimabereich optimieren zu können, und der Tatsache, dass ein solches Verständnis globale Datensätze von höchster Qualität erfordert; IN ANBETRACHT DER TATSACHE, DASS die erforderlichen In-situ-Beobachtungen der Ozeane, die über lange Zeiträume hinweg durchgeführt werden müssen, die Möglichkeiten einzelner Forschungsteams und Länder übersteigen, wurde das Internationale globale Ozean-Beobachtungssystem Argo als erstes globales In-situ-Ozean-Beobachtungsnetz in der Geschichte der Ozeanographie eingerichtet, um diese Herausforderung zu bewältigen und die Satellitensysteme maßgeblich zu ergänzen; IN ANBETRACHT DER TATSACHE, DASS der Erfolg einer Initiative dieser Tragweite nur mit einem hohen Maß an internationaler Zusammenarbeit möglich ist, wird die Euro-Argo die europäische Komponente des globalen Netzes entwickeln und konsolidieren. Dabei machen besondere europäische Interessen außerdem intensivere Probenahmen in einigen regionalen Meeren erforderlich. Insgesamt sollte die Infrastruktur Euro-Argo stets etwa 800 Driftkörper (Floats) umfassen. Der Erhalt dieses Messnetzes erfordert die Aussetzung von etwa 250 Driftkörpern pro Jahr durch Europa; ANGESICHTS DER TATSACHE, DASS die Forschungsinfrastruktur Euro-Argo die Exzellenz und Kompetenz Europas in der Klimaforschung stärken und zu einer intensiven Zusammenarbeit zwischen den europäischen Partnern bei allen Aspekten der Realisierung (Betrieb in den Meeren, Überwachung und Weiterentwicklung des Messnetzes, technologische und wissenschaftliche Entwicklungen, Verbesserung des Datenzugangs für die Forschung und den Meeresbeobachtungsdienst GMES/Copernicus, Koordinierung des europäischen Beitrags zum internationalen Management des Programms Argo) führen wird; IN DEM WUNSCH, die bestehenden kooperationsbezogenen Regelungen auf eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit zu übertragen, die von ihren Mitgliedern unabhängig ist, um die Kooperation und Zusammenarbeit zu intensivieren, dem Euro-Argo den Abschluss eigener Verträge zu ermöglichen, die auch den eigenständigen Kauf von Driftkörpern, sonstigem Eigentum und anderer Güter oder Dienstleistungen einschließen, um die vom internationalen Argo-Programm eingerichtete Leitungsstruktur zu ergänzen und zu stärken; MIT DEM ERSUCHEN an die Europäische Kommission, die Infrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo) zu gründen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Name und Sitz (1) Der Name des Konsortiums lautet ERIC Euro-Argo, eingetragen als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (nachstehend: „ERIC Euro-Argo“). (2) Der satzungsmäßige Sitz des ERIC Euro-Argo befindet sich in Plouzané, Frankreich („satzungsmäßiger Sitz“). (3) Der Rat prüft mindestens alle fünf Jahre, ob der satzungsmäßige Sitz in Frankreich bleibt oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds verlegt wird. (4) Die Anforderungen und Verfahren für die Einrichtung und Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes werden in einem separaten Dokument mit dem Titel „Interne Arbeitsverfahren“ festgelegt. Artikel 2 Beschreibung der Infrastruktur (1) Euro-Argo besteht aus einer zentralen Infrastruktur, die sich im Eigentum des ERIC Euro-Argo befindet und von diesem kontrolliert wird („zentrale Infrastruktur“). Die zentrale Infrastruktur koordiniert die Tätigkeiten des Euro-Argo im Rahmen von Vereinbarungen mit unabhängigen dezentralen nationalen Rechtspersonen und Einrichtungen. (2) Die Satzung gilt nur für die zentrale Infrastruktur. Artikel 3 Ziele und Aufgaben (1) Das Ziel des ERIC Euro-Argo ist die Entwicklung eines langfristig angelegten globalen Ozeanbeobachtungssystems, um den Ozean und seine Rolle im Klimasystem besser verstehen und vorhersagen zu können. (2) Das ERIC Euro-Argo koordiniert und stärkt den europäischen Beitrag zum internationalen Argo-Programm, das durch die Zwischenstaatliche Ozeanographische Kommission (IOC) der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) und durch die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) angenommen wurde. Das ERIC Euro-Argo verfolgt folgende Einzelziele: a) Bereitstellung, Aussetzen und Betrieb von etwa 800 Driftkörpern (Floats) als Beitrag zum globalen Messnetz (der europäische Beitrag macht ein Viertel der globalen Gesamtbestückung aus); b) Gewährleistung einer zusätzlichen Abdeckung in den europäischen Regionalmeeren; c) Weiterentwicklung der Infrastruktur (z. B. Verbesserung der Driftkörper-Technologie und Hinzufügung neuer Sensoren, Verbesserung des Datenverarbeitungs- und -verteilungssystems) und d) Bereitstellung qualitätsgesicherter Daten und des Zugangs zu den Datensätzen und -produkten für die forschenden (Klimaforschung und Ozeanographie) sowie für die operativ tätigen Gemeinschaften (z. B. Meeresbeobachtungsdienst Global Monitoring for Environment and Security (GMES)/Copernicus). Artikel 4 Tätigkeiten (1) Das ERIC Euro-Argo wird a) den Betrieb der Infrastruktur überwachen und dafür sorgen, dass sie entsprechend den Anforderungen der forschenden und operativ tätigen Gemeinschaften weiterentwickelt wird; b) das Aussetzen der Driftkörper koordinieren und überwachen, um dafür zu sorgen, dass die Ziele von International Argo und von Euro-Argo erreicht werden (z. B. Beitrag zum globalen Messnetz der International Argo, Schließen von Lücken, Verbesserung des regionalen Messnetzes in europäischen Regionalmeeren und Meeren in Randlage, offener Datenzugang); c) die Datenverarbeitung, Qualitätskontrolle und den Zugang überwachen und organisieren, um eine einfache und rechtzeitige Verfügbarkeit für alle Nutzer zu gewährleisten; d) den Betrieb der Infrastruktur beobachten (z. B. Verfolgung der Leistung der ausgesetzten Driftkörper); e) Beschlüsse über die Weiterentwicklung der Infrastruktur von Euro-Argo fassen (z. B. Datensystem, Produkte, Technologie und neue Sensoren, Anzahl der jährlich ausgesetzten Driftkörper); f) Kenntnisse betreffend alle wissenschaftlichen/technologischen Entwicklungen und die Nutzung der Daten von International Argo weitergeben; g) die Beschaffung von Driftkörpern auf europäischer Ebene organisieren; h) die erforderlichen fortlaufenden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für die Weiterentwicklung des Beobachtungssystems (z. B. Driftkörper-Technologie) und des Datenübermittlungssystems durchführen; i) die Kontakte zu den forschenden und den operativ tätigen Nutzergemeinschaften (Meeresbeobachtungsdienst GMES/Copernicus) pflegen und j) die Kontakte zur Infrastruktur des International Argo (Projektbüro, internationales Lenkungsteam, Informationszentrum) sicherstellen. Die europäische Infrastruktur wird die internationale Infrastruktur ergänzen und stärken; sie wird die europäischen Beiträge zum International Argo konsolidieren, effizienter gestalten und auf eine Führungsrolle Europas beim International Argo und bei dessen Weiterentwicklung hinwirken. (2) Im Rahmen seiner Tätigkeiten wird das ERIC Euro-Argo: a) den Zugang der europäischen und internationalen wissenschaftlich und operativ tätigen Gemeinschaften zum ERIC Euro-Argo unterstützen; b) zur Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung beitragen und c) wissenschaftliche Themen aufgreifen, die für International Argo relevant sind. (3) Das ERIC Euro-Argo kann in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese mit seinen in diesem Abschnitt aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten in engem Zusammenhang stehen und deren Durchführung nicht gefährden. (4) Das ERIC Euro-Argo kann die Durchführung seiner Tätigkeiten an Mitglieder, Beobachter oder Dritte delegieren. (5) Die Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo lassen die Tätigkeiten und Mandate seiner Mitglieder und Beobachter unberührt und schließen nicht aus, dass ähnliche Aufgaben und Tätigkeiten von einem Mitglied oder Beobachter entweder unabhängig oder im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit durchgeführt werden. KAPITEL 2 MITGLIEDER UND BEOBACHTER Artikel 5 Mitglieder und Beobachter (1) Das ERIC Euro-Argo setzt sich aus Mitgliedern und Beobachtern zusammen. Diese sind an die vom Rat verabschiedeten internen Arbeitsverfahren gebunden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung vorhandenen Gründungsmitglieder und Beobachter bei Gründung des ERIC Euro-Argo sind im Anhang aufgeführt. (2) Der Anhang wird vom Programm-Manager des ERIC Euro-Argo aktualisiert, wenn dies aufgrund des Entzugs oder Widerrufs einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus oder der Aufnahme von Mitgliedern oder Beobachtern durch den Rat erforderlich wird. Änderungen der Liste von Mitgliedern und Beobachtern des ERIC Euro-Argo bedürfen keiner förmlichen Änderung der Satzung. Artikel 6 Mitglieder (1) Mitglieder sind Staaten und zwischenstaatliche Organisationen. Sie können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen als Mitglieder des ERIC Euro-Argo von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen oder privatrechtlichen Körperschaften mit öffentlichem Auftrag, vertreten werden. Jedes Mitglied spricht mit einer Stimme. (2) Ein Mitglied unterrichtet den Rat, wenn es eine Rechtsperson zu seiner Vertretung benannt hat, und teilt ebenfalls die dieser Rechtsperson übertragenen Rechte und Pflichten mit. Das Mitglied unterrichtet den Rat unverzüglich über alle Veränderungen. Artikel 7 Beobachter (1) Beobachter sind Staaten und zwischenstaatliche Organisationen. Sie können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen als Beobachter des ERIC Euro-Argo von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen oder privatrechtlichen Körperschaften mit öffentlichem Auftrag, vertreten werden. (2) Ein Beobachter unterrichtet den Rat, wenn er eine Rechtsperson zu seiner Vertretung benannt hat, und teilt ebenfalls die dieser Rechtsperson übertragenen Rechte und Pflichten mit. Der Beobachter unterrichtet den Rat unverzüglich über alle Veränderungen. (3) Beobachter sind berechtigt, an allen Sitzungen des ERIC Euro-Argo teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. (4) Beobachter sind berechtigt, sich am ERIC Euro-Argo zu beteiligen und Beiträge zu leisten. Sie haben Zugang zu den Diensten und Fachkenntnissen des ERIC Euro-Argo und können diese zu ihrer Unterstützung in Anspruch nehmen. (5) Mitgliedstaaten, assoziierte Staaten, Drittstaaten und zwischenstaatliche Organisationen, die als Beobachter aufgenommen werden wollen, akzeptieren die Satzung durch eine schriftliche Vereinbarung. (6) Für die Aufnahme und den Ausschluss von Beobachtern ist ein Beschluss des Rates erforderlich. (7) Beobachter können am Ende eines jeden Haushaltsjahres, das in Artikel 20 definiert wird, aus dem ERIC Euro-Argo ausscheiden, indem sie zu diesem Zweck mindestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des geplanten Ausscheidens eine schriftliche Mitteilung an den Programm-Manager richten. Der Rat registriert das Ausscheiden und seine Folgen für das ERIC Euro-Argo formell. Artikel 8 Aufnahme von Mitgliedern Die Mitglieder des ERIC Euro-Argo müssen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht der Europäischen Union angehörende Mitgliedstaaten (assoziierte Staaten oder Drittstaaten) oder zwischenstaatliche Organisationen sein, wobei stets mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und zwei andere Staaten, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Staaten sind, Mitglieder sein müssen. Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, Drittstaaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die als Mitglied aufgenommen werden wollen, akzeptieren die Satzung durch eine schriftliche Vereinbarung. Die Aufnahme neuer Mitglieder ist Gegenstand eines Beschlusses durch den Rat. Artikel 9 Ausscheiden von Mitgliedern (1) Nach einem Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten der Satzung kann jedes Mitglied des ERIC Euro-Argo eine schriftliche Mitteilung an den Programm-Manager richten und darin seine Absicht kundtun, aus dem ERIC Euro-Argo auszuscheiden. Das Datum des Ausscheidens muss zusammenfallen mit dem Ende eines Haushaltsjahres, das in Artikel 20 definiert wird, und die schriftliche Mitteilung muss dem Programm-Manager mindestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des geplanten Ausscheidens vorliegen. (2) Der Rat registriert das Ausscheiden und seine Folgen für das ERIC Euro-Argo formell. (3) Der Rat stellt fest, ob dem Mitglied bei seinem Ausscheiden etwaige Beträge zustehen. Bei solchen Ansprüchen des Mitglieds stellt der Rat den Umfang der Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds fest und berücksichtigt dabei die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des ERIC Euro-Argo zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds endet. (4) Die Ansprüche des Mitglieds bei seinem Ausscheiden übersteigen in keinem Fall den vom Mitglied in den vorausgegangenen fünf Jahren gezahlten Beitrag mit Ausnahme der Mitgliedschaftsgebühren. (5) Ausscheidende Mitglieder des ERIC Euro-Argo können für Mitgliedschaftsgebühren und den Goodwill keine finanziellen Ansprüche geltend machen. Artikel 10 Ausschluss von Mitgliedern (1) Mitglieder des ERIC Euro-Argo können ausgeschlossen werden, wenn sie erheblich gegen ihre satzungsmäßigen Verpflichtungen verstoßen haben oder eine schwere Störung des Betriebs des ERIC Euro-Argo verursachen oder zu verursachen drohen, was vom Rat festzustellen ist. Der Rat fasst den Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, nachdem das betroffene Mitglied Gelegenheit erhalten hat, auf den geplanten Beschluss zu reagieren und sich gegenüber dem Rat zu äußern. (2) Der Rat legt gemäß Artikel 9 die Ansprüche des Mitglieds bis zu dem Zeitpunkt fest, an dem seine Mitgliedschaft beim ERIC Euro-Argo erlischt. KAPITEL 3 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER Artikel 11 Stimmrechte (1) Unbeschadet des Absatzes 2 hat jedes Mitglied mindestens sechs Stimmen. Jedes Mitglied erhält für jeden Driftkörper, der in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren vor dem Haushaltsjahr, in dem die Sitzung stattfindet, von ihm oder in seinem Auftrag beschafft und ausgesetzt wird, eine zusätzliche Stimme, unabhängig von seinem Status im ERIC Euro-Argo. Die Anzahl der Driftkörper wird anhand der vom IOC-Argo-Informationszentrum veröffentlichten offiziellen Driftkörper-Notifizierungen bestimmt, wobei die Beschaffung und Aussetzung von Driftkörpern in den drei Haushaltsjahren vor der Gründung des ERIC Euro-Argo einbezogen werden. Während der ersten drei Haushaltsjahre des Bestehens des ERIC Euro-Argo umfasst der Zeitraum von drei Jahren vor dem Haushaltsjahr, in dem die Sitzung stattfindet, auch Kalenderjahre vor der Gründung des ERIC Euro-Argo. (2) Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte im Rat. Der Rat legt etwaige Änderungen der Stimmrechte fest, die notwendig sind, damit der ERIC Euro-Argo dieser Anforderung entspricht. Artikel 12 Beiträge (1) Die zur Erreichung der Ziele des ERIC Euro-Argo und zur Gewährleistung seiner Nachhaltigkeit erforderlichen Ressourcen werden von den Mitgliedern und Beobachtern gemäß den Bestimmungen dieser Satzung und entsprechend den Vorgaben des Rates aufgebracht. Die Beiträge für die ersten fünf Jahre des ERIC Euro-Argo nach Inkrafttreten der Satzung werden in einer technischen und wissenschaftlichen Beschreibung des ERIC Euro-Argo festgelegt, die dieser Satzung als Anhang beigefügt wird und nicht Bestandteil der Satzung ist. (2) Der Rat beschließt jährlich für zwei Jahre im Voraus die erforderlichen Mindestbeiträge für Mitglieder und Beobachter (d. h. Beschlüsse aus dem Jahr n gelten für das Jahr n+2). Alle Beiträge sind in Euro zu leisten. (3) Die im Zusammenhang mit den Betriebskosten stehenden Beiträge der Mitglieder und Beobachter unterliegen nicht der MwSt. (4) Stellt der Rat fest, dass zwischen der proportionalen Nutzung der Einrichtung durch die wissenschaftliche Gemeinschaft eines Mitglieds und seinem Beitrag ein anhaltendes und erhebliches Ungleichgewicht besteht, kann der Rat diese Nutzung einschränken, es sei denn, das Mitglied akzeptiert eine angemessene Anpassung des gemäß Absatz 2 festgelegten Beitrags. Artikel 13 Haftung der Mitglieder (1) Die Haftung der Mitglieder bezüglich der Schulden und Verbindlichkeiten jedweder Art des ERIC Euro-Argo ist auf den jährlichen Beitrag der einzelnen Mitglieder begrenzt. (2) Das ERIC Euro-Argo ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der Risiken im Zusammenhang mit seinem Betrieb ab und behält diese Versicherungen bei. KAPITEL 4 LEITUNG UND MANAGEMENT DES ERIC Euro-Argo Artikel 14 Leitung Die Leitungsstruktur des ERIC Euro-Argo umfasst folgende Gremien, deren Zuständigkeiten in den Buchstaben a- d dargelegt sind: a) den Rat als Gremium mit der obersten Entscheidungskompetenz; b) den Verwaltungsrat, der den Betrieb des ERIC Euro-Argo überwacht und sicherstellt, dass sein Betrieb und seine Entwicklung der vom Rat festgelegten strategischen Ausrichtung folgen und die von den forschenden und operativ tätigen Gemeinschaften festgelegten Anforderungen erfüllt werden; c) den Programm-Manager, der vom Rat als Geschäftsführer und rechtlicher Vertreter des ERIC Euro-Argo ernannt wird, und d) die wissenschaftliche und technische Beratungsgruppe (STAG — Scientific and Technical Advisory Group), die den Rat in wissenschaftlichen und technischen Fragen berät. Artikel 15 Der Rat (1) Der Rat ist das einzige Gremium des ERIC Euro-Argo, das die Auflösung des ERIC Euro-Argo beschließen kann. (2) Der Rat legt die allgemeine strategische Ausrichtung für den ERIC Euro-Argo und seine Entwicklung fest. Er erörtert und genehmigt den jährlichen Arbeitsplan und die Vorschläge des Verwaltungsrates für die Zuweisung der Mittel, die von der Europäischen Union sowie von Mitgliedern, Beobachtern und Dritten aufgebracht werden. Er trifft alle Beschlüsse zu bedeutenden Investitionen z. B. in Gebäude und größere Ausrüstungen auf europäischer Ebene. Er entscheidet über die Schaffung von Stellen oder die Benennung von abgeordnetem Personal für das Programmbüro. (3) Der Rat entscheidet über die Mitgliedschaft im ERIC Euro-Argo, wozu die Aufnahme, das Ausscheiden und der Ausschluss von Mitgliedern gehören. (4) Der Rat ernennt den Programm-Manager auf Vorschlag des Verwaltungsrates. (5) Der Rat ernennt die Mitglieder der wissenschaftlichen und technischen Beratungsgruppe (STAG) und legt auf Vorschlag des Verwaltungsrates das Mandat für ihre Arbeit fest. (6) Der Vorsitz kann zu den Sitzungen des Rates wichtige Interessenträger einladen. (7) Jedes Mitglied wird durch einen Delegierten vertreten. Beobachter können an Sitzungen des Rates teilnehmen und werden durch einen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.