Europäische Union

1999/342/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. September 1998 über geplante Beihilfen Österreichs an die AGRANA Stärke-GmbH für die Errichtung und den Umbau von Stärkeproduktionsanlagen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3023) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1999-05-27

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1999D0342 — DE — 27.05.1999 — 000.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. September 1998 über geplante Beihilfen Österreichs an die AGRANA Stärke-GmbH für die Errichtung und den Umbau von Stärkeproduktionsanlagen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3023) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (1999/342/EG) (ABl. L 131, 27.5.1999, p.61) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 145 vom 10.6.1999, S. 40  (342/99) NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. September 1998 über geplante Beihilfen Österreichs an die AGRANA Stärke-GmbH für die Errichtung und den Umbau von Stärkeproduktionsanlagen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3023) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (1999/342/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission ( 2 ), nach Aufforderung der Beteiligten, ihre Stellungnahmen gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorzulegen, nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hat Österreich mit Schreiben vom 28. Juni 1996 (Eingangsvermerk vom 2. August 1996) der Kommission eine Beihilfemaßnahme zugunsten der AGRANA Stärke-GmbH, Hollandstraße 2, 1020 Wien (AGRANA) gemeldet. Ergänzende Auskünfte wurden mit Schreiben vom 18. September 1996, 14. November 1996, 29. Jänner 1997, 7. März 1997 und 11. Juni 1997 (Eingangsvermerke vom 19. September 1996, 18. November 1996, 31. Jänner 1997, 12. März 1997 und 16. Juni 1997) mitgeteilt. (2) Mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 (Eingangsvermerk vom 23. Dezember 1996) hat Österreich um die prozedurale Abtrennung der zwei Beihilfemaßnahmen gebeten, die jetzt Verfahrensgegenstand sind. Die drei verbleibenden Beihilfemaßnahmen des ursprünglich gemeldeten Vorhabens wurden von der Kommission mit Schreiben SG(97) D/461 vom 23. Jänner 1997 gebilligt (staatliche Beihilfe N 517/96). (3) Die vorliegenden Maßnahmen betreffen Investitionen des Unternehmens AGRANA im Stärkesektor. Am Standort Aschach soll einerseits a) der Umbau einer Hochdruckquellanlage für Maisstärke auf Standardtechnologie mit Erhöhung der Verarbeitungskapazität von derzeit […] ( 3 ) auf […] ( 4 ) Mais pro Tag und andererseits b) die Investition in eine Stärkeverzuckerungsanlage auf der Rohstoffbasis Maisstärke mit einer Kapazität von […] ( 5 ) Trockensubstanz an Verzuckerungsprodukten pro Jahr (bei gleichzeitiger Stillegung der veralteten, weniger kapazitätsstarken Anlage) gefördert werden. Gemäß der Anmeldung Österreichs beläuft sich die Beihilfehöhe bei einer Beihilfeintensität von 20 % der Investitionskosten […] ( 6 ) auf 57,4 Mio. ATS (4,13 Mio. ECU). (4) Die Investitionen wurden von AGRANA bereits getätigt. Österreich hat gemäß Artikel 93 EG-Vertrag die notifizierte Beihilfe gegenwärtig weder bewilligt noch ausgezahlt. II (5) Nach einer ersten Prüfung der eingegangenen Informationen hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. (6) Die österreichische Regierung wurde von dem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 18. August 1997 unterrichtet. Das Schreiben wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht ( 7 ). Darin forderte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Interessierten auf, ihre Stellungnahmen zum vorliegenden Beihilfevorhaben abzugeben. (7) Die Kommission hat in diesem Beschluß ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt dargelegt. Demzufolge seien die zu prüfenden Investitionen nach den geltenden Auswahlkriterien von der Gewährung staatlicher Beihilfen ausgeschlossen ( 8 ). Die Beihilfe stehe darüber hinaus nicht in Einklang mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ( 9 ), da sie in einem Bereich, der von strukturellen Überkapazitäten auf dem Markt der Gemeinschaft gekennzeichnet ist, den Ausbau von Produktionskapazitäten fördern würde. Schließlich äußerte die Kommission Zweifel an der Notwendigkeit der Beihilfe, da die Investitionen von AGRANA bereits durchgeführt und die Betriebsanlagen im Frühling 1997 offiziell in Betrieb genommen worden waren. (8) Mit Schreiben vom 18. September 1997 hat Österreich der Kommission seine Stellungnahme zur Verfahrenseinleitung übermittelt. (9) Mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 haben die italienische und die spanische Regierung, mit Schreiben vom 5. Dezember 1997, vom 9. Dezember 1997 und vom 12. Dezember 1997 haben der Fachverband der Stärkeindustrie e.V., die Association des amidonneries de céréales de l'UE und die Asociación de Transformadores de Maíz por Via Húmeda Stellung genommen. Der Tenor der Stellungnahmen war, daß der gemeinschaftliche Stärkemarkt überkapazitär sei und konsequenterweise Beihilfen zum Kapazitätsausbau durch das Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen seien. Die vorgesehenen Beihilfen würden die Wettbewerbsbedingungen zu Lasten der Mitbewerber verzerren. (10) Mit Schreiben vom 12. Februar 1998 hat Österreich auf diese Stellungnahmen reagiert. III (11) Österreich vertritt die Auffassung, daß die Auswahlkriterien der Entscheidung 94/173/EG sowie die Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen auf das Beihilfevorhaben nicht anwendbar seien. (12) Die Auffassung, nach den Auswahlkriterien der Entscheidung 94/173/EG seien Investitionen im Getreidestärkesektor nicht zulässig, sei bezüglich des vorliegenden Beihilfevorhabens unrichtig. Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 10 ) seien staatliche Beihilfen möglich, sofern sie mit den Artikeln 92, 93 und 94 EG-Vertrag vereinbar sind. Im Punkt VILD.1 des Anhangs XV der Beitrittsakte sei ausdrücklich festgelegt, daß die Kommission bei Anwendung von Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 951/97 hinsichtlich Österreichs und Finnlands entsprechend der Erklärung Nr. 31 zur Verarbeitungsindustrie in der Republik Österreich und der Republik Finnland in der Schlußakte vorgehen werde. Diese Erklärung sehe vor, daß bei nationalen Übergangsregelungen für Beihilfen, die die Umstrukturierung erleichtern sollen, flexibel verfahren werden soll. Damit sei nicht vereinbar, daß sich die Kommission bei der Beurteilung des vorliegenden Falls einfach auf die sonst anzuwendenden Beihilferegeln stütze. (13) In bezug auf die Interpretation des Begriffs „flexibel“ und die Frage, ob er auch die beabsichtigte Förderung einer die Produktionskapazität erhöhenden Investition erlaubt, verweist Österreich zum einen auf die Stellungnahme der Kommission zum Beitritt Österreichs, in welcher die schwierige Lage der österreichischen Stärkeindustrie erwähnt wird. Zum anderen wird auf Punkt VILD.1 des Anhangs XV der Beitrittsakte verwiesen, welcher in seiner ursprünglichen Version vom Beitritt Norwegens ausgehend vorsah, daß bei der Anwendung von Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 951/97 die Kommission Norwegen ermächtigen kann, staatliche Beihilfen für Investitionen zu gewähren, wobei für solche Investitionen als Voraussetzung festgesetzt war, daß die Produktionskapazität des genannten Sektors nicht vergrößert wird. Hinsichtlich Österreichs und Finnlands würde die Kommission diese Bestimmungen entsprechend der Erklärung Nr. 31 in der Schlußakte durchführen. Daraus ergebe sich der Umkehrschluß, daß die generelle Voraussetzung für staatliche Umstrukturierungsbeihilfen in Überschußsektoren, nämlich die Verringerung von Kapazitäten, im Fall Österreichs nicht zur Anwendung kommen soll. (14) Auch ergebe sich der Anpassungsbedarf des begünstigten Unternehmens nicht aus seiner Leistungsschwäche, sondern aus den durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft radikal geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Vor dem Beitritt wäre der österreichischen Stärkeindustrie die Erlangung der Wettbewerbsfähigkeit dadurch verwehrt gewesen, daß Exporte von Gemeinschaftsstärke nach Österreich massiv subventioniert wurden, während Exporte österreichischer Unternehmen in die Gemeinschaft durch prohibitive Importabschöpfungen praktisch unmöglich gemacht wurden. Durch die Beihilfe werde die wirtschaftliche Lage der Stärkeproduzenten aus anderen Mitgliedstaaten im Vergleich zur Situation vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union also nicht verschlechtert. (15) Aus dem Gesagten ergebe sich die ausschließliche Anwendbarkeit des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 151 Absatz 1 der Beitrittsakte und Punkt VII.D.1 ihres Anhangs XV sowie der Erklärung Nr. 31 in der Schlußakte in Verbindung mit der Stellungnahme der Kommission zum Beitrittsantrag Österreichs. Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige genehmigen, soweit diese die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (16) In diesem Sinn müsse die Beihilfe als der Anpassung eines bestimmten Wirtschaftszweigs dienlich betrachtet werden. Ohne die Anpassung wäre das Unternehmen nicht wettbewerbsfähig. Die Handelsbedingungen würden nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Stärkeproduzenten in den Mitgliedstaaten haben vom Beitritt Österreichs profitiert. Diese positive Veränderung der Handelsbedingungen werde durch das vorliegende Beihilfevorhaben keineswegs gemindert oder gar überkompensiert. Insbesondere sei eine verstärkte Nachfrage nach Stärkeerzeugnissen am österreichischen Markt zu erwarten (Papier- und Fermentationsbereich), und die geplante Produktionserhöhung sei dadurch am österreichischen Markt absorbierbar. (17) Die Beihilfe sei darüber hinaus notwendig. Die Investitionsentscheidung des Unternehmens sei erst nach der Anmeldung bei der Kommission und im Vertrauen auf die nationalen politischen Zusagen getroffen worden. Über die vorliegende Beihilfe werde seit fast drei Jahren zwischen der Kommission und Österreich verhandelt. Angesichts der Notwendigkeit der Strukturanpassung erscheint es einem um das Überleben im Gemeinsamen Markt ringenden Unternehmen nicht zumutbar, die Zeitspanne bis zu einer Entscheidung untätig abzuwarten, wenn gleichzeitig damit die wirtschaftliche Existenz massiv gefährdet wird. Hätte Österreich die vorgesehene Beihilfe tatsächlich bereits gewährt, hätten sich wohl für die Kommission keine Zweifel ergeben können, ob das Investitionsvorhaben nicht auch ohne diese Beihilfe durchgeführt worden wäre. (18) Des weiteren sei der Schluß unzulässig, daß aufgrund der Einbindung von AGRANA in einen Konzern, Österreich von diesem Konzern erwarten könne, unlimitiert Finanzmittel in eine bestimmte Sparte zu investieren. Doch selbst bei einer solchen „Konzernbetrachtung“ wäre das gemeldete Investitionsvorhaben ohne die Beihilfe betriebswirtschaftlich nicht rentabel gewesen. Wahrscheinlicher wäre eine Liquidation des Unternehmens gewesen. Die Beihilfeintensität sei mit 20 % gering, und das begünstigte Unternehmen könne bei dieser Förderungshöhe frühestens in sieben Jahren mit einem positiven Jahresergebnis rechnen. (19) Die Beihilfe verändere auch nicht die Handelsbedingungen in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Tatsächlich habe der Beitritt Österreichs den Stärkeproduzenten in den anderen Mitgliedstaaten Vorteile gebracht; es müßten keine finanziellen Ausfuhrstützungen mehr geleistet werden. Darüber hinaus sind die Einfuhren von Stärkeerzeugnissen nach Österreich nach dem Beitritt in den Jahren 1995 und 1996 um insgesamt rund 46 % angestiegen, wobei der Anteil der Mitgliedstaaten bei rund 96 % liegt. An diesem Umstand würde sich, gerade aufgrund der geringen Beihilfeintensität, nur wenig ändern. Die höhere Produktionsmenge, nur 1 % der gemeinschaftlichen Stärkeproduktion, könne durch den steigenden Bedarf der Papier- und Fermentationsindustrie auf dem österreichischen Markt absorbiert werden. IV (20) Die zu prüfenden Investitionen werden im Bereich der Verarbeitung von Mais zu Stärke vorgenommen. Aus Mais gewonnene Stärke ebenso wie ihre Verzuckerungsprodukte unterliegen der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92. Artikel 19 dieser Verordnung bestimmt hinsichtlich der von ihr erfaßten Produkte die Anwendbarkeit der Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag. (21) Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sieht grundsätzlich ein Verbot für Beihilfen vor, die den dort festgelegten Kriterien entsprechen (staatliche Beihilfen). Zunächst ist also zu prüfen, ob es sich bei der angemeldeten Beihilfemaßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. (22) Da die Beihilfe in der Form einer direkten Subvention durch Österreich gewährt werden soll, sind die diesbezüglichen Tatbestandsmerkmale des Artikels 92 Absatz 1 erfüllt. Auch wird durch die Beihilfe ein bestimmtes Unternehmen begünstigt, da der AGRANA 20 % der Kosten der Investition zugeschossen werden sollen. Wie aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission) ( 11 ) hervorgeht, indiziert die Verbesserung der wirtschaftlichen Position eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe regelmäßig die Wettbewerbsverfälschung im Verhältnis zu Konkurrenten des Unternehmens. (23) In bezug auf das Kriterium der Handelsbeeinträchtigung hat Österreich, wie oben ausgeführt, bestritten, daß eine solche Konsequenz die Beihilfe sei. Der dazu vorgetragenen Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist für die Beurteilung dieses Kriteriums nicht erheblich, daß der Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft positive Auswirkungen auf die Stärkeproduzenten in den Mitgliedstaaten hatte. Die Beurteilung, ob eine Handelsbeeinträchtigung vorliegt, ist gemäß Artikel 92 EG-Vertrag allein im Hinblick auf die Umstände der konkreten Beihilfe anzustellen. Auch die geringe Beihilfeintensität und die geringe Erhöhung der Produktionskapazität sind nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 (Tubemeuse) ( 12 ) keine Umstände, die geeignet wären, das Vorliegen der Handelsbeeinträchtigung auszuschließen. Letztere ist vielmehr, ähnlich der Wettbewerbsverfälschung, indiziert, da die von Österreich geplante Beihilfe die Stellung der AGRANA gegenüber Konkurrenten im innergemeinschaftlichen Handel stärkt ( 13 ). (24) Der innergemeinschaftliche Handel mit Stärke ist bedeutend. Wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht, importiert Österreich einen großen Teil der benötigten Stärke aus anderen Mitgliedstaaten. Mit einer jährlichen nationalen Erzeugung von ca. 180 000 Tonnen erreicht Österreich gegenwärtig einen Selbstversorgungsgrad von 55 %.   1995 1996 1997 (11 Monate) Weizenstärke 2742 3090 2414 Maisstärke 10516 22698 18446 Kartoffelstärke 527 2287 3268 Modifizierte Stärke und Dextrine 41573 52693 44851 Total 55358 80768 68979 (25) Aufgrund eines strukturellen Stärkeüberschusses von 20 % der Produktion auf dem Gemeinschaftsmarkt gibt es keine freien Marktsegmente und die Stärkeproduzenten in den Mitgliedstaaten befinden sich folglich in einer angespannten Wettbewerbssituation. Diese Wettbewerbssituation besteht nicht nur am Gemeinschaftsmarkt, sondern findet sich auch auf Drittmärkten wieder, wohin die Überschüsse mittels Ausfuhrerstattungen exportiert werden. (26) In der Systematik des EG-Vertrags folgen dem Verbot des Artikels 92 Absatz 1 in den Absätzen 2 und 3 Ausnahmeregelungen. (27) Die Ausnahmetatbestände des Artikels 92 Absatz 2 EG-Vertrag sind angesichts der Art der zu prüfenden Beihilfemaßnahmen und der mit ihnen verfolgten Ziele nicht anwendbar. Österreich hat die Anwendbarkeit des Artikels 92 Absatz 2 auch nicht vorgetragen. (28) Artikel 92 Absatz 3 bestimmt, welche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht der eines einzelnen Mitgliedstaats beurteilt werden. Im Interesse des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und unter Beachtung von Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag sind bei der Prüfung jedes Beihilfevorhabens die in Artikel 92 Absatz 3 festgelegten Ausnahmen von dem Grundsatz des Beihilfeverbots eng auszulegen. (29) Zu Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) ist festzuhalten, daß die Investitionen nicht in einem Gebiet getätigt werden, in welchem nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ( 14 ) die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur ganzen Gemeinschaft äußerst ungünstig ist (Pro-Kopf Bruttoinlandsprodukt gemessen in Kauflcraftstandards, das den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet). (30) Hinsichtlich Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist festzustellen, daß die betreffende Beihilfe nicht dazu bestimmt ist, die Verwirklichung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine schwere Störung im Wirtschaftsleben Österreichs zu beheben. (31) Auch ist die Beihilfe zur Erreichung der Ziele, die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) genannt sind, weder bestimmt noch geeignet. (32) Österreich hat die Anwendbarkeit der obengenannten Ausnahmebestimmungen auch nicht vorgetragen. Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (33) Gemäß den Leitlinien können Umstrukturierungsbeihilfen, wenn sie die in ihnen genannten Bedingungen erfüllen, im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige beitragen, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (34) An dieser Stelle sei in Erinnerung gerufen, daß Österreich nicht geltend macht, die Zulässigkeit der Beihilfe ergebe sich aus den Leitlinien. (35) Die Kommission hat bereits anläßlich der Einleitung des Verfahrens darauf hingewiesen, daß die Leitlinien, soll eine Umstrukturierungsbeihilfe auf einem von strukturellen Überkapazitäten gekennzeichneten Markt gewährt werden, eine Kapazitätsverringerung verlangen, widrigenfalls die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse entgegenläuft ( 15 ). (36) Es bestehen auf dem Stärkemarkt strukturelle Produktionsüberkapazitäten, deren Konsequenz unter anderem Ausfuhrerstattungen und der Ausschluß von Investitionsbeihilfen in diesem Sektor sind. (37) Während die zur Förderung in Diskussion stehenden Investitionen eine Umstrukturierung des betroffenen Betriebs, der damit langfristig wettbewerbsfähig würde, im Sinne der Leitlinien gewährleisten sollen, ist die Gewährung der diesbezüglichen Beihilfe nicht von einer Verringerung der Produktionskapazitäten abhängig gemacht, sondern trägt, im Gegenteil, zu einer erheblichen Aufstockung der Produktionskapazitäten bei. (38) Aus dem Vorangehenden folgt, daß die Leitlinien keine geeignete rechtliche Grundlage darstellen, um die vorliegende Beihilfe zu genehmigen. Verordnung (EG) Nr. 951/97 (39) Österreich hat, wie oben dargestellt, im weiteren die Anwendbarkeit der Auswahlkriterien der Entscheidung 94/173/EG bestritten. Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 951/97 können Mitgliedstaaten im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von im Anhang II EG-Vertrag angeführten Erzeugnissen Investitionsbeihilfen gewähren, sofern diese mit den Artikeln 92, 93 und 94 EG-Vertrag vereinbar sind. Die Kommission hat betreffend der diesbezüglichen Anwendung der Artikel 92, 93 und 94 den Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ( 16 ) beschlossen, welcher hinsichtlich der Bedingungen der staatlichen Beihilfengewährung auf die Auswahlkriterien der Entscheidung 94/173/EG verweist. Gemäß Nummer 2.1 erster Gedankenstrich des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG sind im Sektor Getreide Investitionen betreffend Getreidestärkefabriken ausgeschlossen. (40) Daraus folgt, daß die genannten Bestimmungen für sich genommen nicht nur keine tragfähige rechtliche Grundlage für das Beihilfevorhaben darstellen; da die Beihilfe Investitionen im Bereich der Getreidestärkeproduktion betrifft, wäre sie ausdrücklich von einer staatlichen Förderung ausgeschlossen und folglich mit dem Gemeinsamen Markt als unvereinbar anzusehen. (41) Im gegebenen Zusammenhang argumentiert Österreich, daß durch Punkt VII.D.1 des Anhangs XV der Beitrittsakte in Verbindung mit der Erklärung Nr. 31 und der Stellungnahme der Kommission zum Beitrittsantrag Österreichs die eben veranschaulichte rechtliche Grundlage insoweit verändert wurde, als daß Beihilfen, auch wenn sie einen Ausbau von Produktionskapazitäten zum Gegenstand haben, gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (42) Gemäß Artikel 151 Absatz 1 der Beitrittsakte gelten die in Anhang XV der Schlußakte aufgeführten Rechtsakte für die neuen Mitgliedstaaten unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen. Im Punkt VII.D.1 des Anhangs XV der Beitrittsakte ist die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 und damit der Verordnung (EG) Nr. 951/97  ( 17 ) vorgesehen. Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 16 Absatz 5 der genannten Verordnung, der für den Regelungsbereich der Verordnung die Anwendbarkeit der Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag bestimmt, ist festgelegt, daß die Kommission diese Bestimmungen hinsichtlich Österreichs und Finnlands entsprechend der Erklärung Nr. 31 in der Schlußakte durchfuhren wird. Die Erklärung Nr. 31 sieht unter anderem vor: „[Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:…] Flexibilität bei nationalen Übergangsregelungen für Beihilfen, die die Umstrukturierung erleichtern sollen.“ (43) Es ist also zu prüfen, ob eine Zusammenschau der genannten Bestimmungen die Genehmigung von Beihilfen, die zu einer Ausweitung der Produktionskapazitäten in durch die Entscheidung 94/173/EG ausgeschlossenen Sektoren führen, zuläßt. (44) Zunächst hält die Kommission fest, daß ihre Stellungnahme zum Beitrittsantrag, auf die sich Österreich bezieht, kein rechtlich relevantes, sondern ein politisches Dokument darstellt, dessen Wert für die Prüfung des vorliegenden Beihi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.