Europäische Union

2001/829/EG,EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Ferriere Nord SpA gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1010)

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Avis juridique important | 32001D0829 2001/829/EG,EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Ferriere Nord SpA gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1010) Amtsblatt Nr. L 310 vom 28/11/2001 S. 0022 - 0027 Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Ferriere Nord SpA gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1010) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/829/EG, EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften für Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz l Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Die italienischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 19. Februar 1999 gemäß Artikel 6 Absatz l der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS ihre Absicht mit, dem EGKS-Stahlunternehmen Ferriere Nord SpA aufgrund des Regionalgesetzes Nr. 47 vom 3.6.1978, Abschnitt VI, geändert durch das Regionalgesetz Nr. 2 vom 2.1.1992(3), von der Kommission genehmigt mit Schreiben SG (92) D 18803 vom 22.12.1992, Umweltschutzbeihilfen zu gewähren. Diese Anmeldung betraf Beihilfen zugunsten von Investitionen in Stranggießanlagen in Verbindung mit Beihilfen für Investitionen in eine neue Walzanlage für Baustahlgewebe. (2) Die Kommission hat die italienische Regierung mit Schreiben vom 3. Juni 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS einzuleiten, und forderte sie zur Äußerung auf. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (3) Die Stellungnahmen von Ferriere Nord SpA und European Independent Steelworks Association (EISA), welche die Kommission erhalten hat, sind der italienischen Regierung zugeleitet worden, damit sie hierzu ihre Bemerkungen abgeben konnte. Die von der italienischen Regierung formulierten Bemerkungen sind bei der Kommission mit Schreiben vom 24. Dezember 1999 eingegangen. (4) Mit Schreiben vom 21. Juli 2000 hat die Ferriere Nord SpA der Kommission mitgeteilt, dass sie auf die öffentliche Beihilfe für den Anteil betreffend die EGKS-Investitionen verzichtet habe. Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 zogen die italienischen Behörden den Teil der Anmeldung, der sich auf Beihilfen zugunsten von Investitionen in Anlagen zur Herstellung von EGKS-Erzeugnissen bezieht, zurück und bestätigten den Teil der Anmeldung, der die Beihilfen zugunsten von Investitionen in die Produktionsanlage für Baustahlgewebe betrifft. (5) Die Kommission hat die italienische Regierung mit Schreiben vom 14. August 2000 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilfe zugunsten der Produktionsanlage für Baustahlgewebe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(5). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (6) Die Kommission hat Stellungnahmen von Ferriere Nord SpA und UK Steel Association erhalten, die der Italienischen Republik zugeleitet wurden, die, nachdem sie dazu aufgefordert worden war, mit Schreiben vom 15. Januar 2001 hierzu ihre Bemerkungen übermittelt hat. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (7) Nachdem die Anmeldung gemäß Randnummer 4 teilweise zurückgezogen wurde, besteht die Beihilfe, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, aus einem Zuschuss von 15 % für Investitionen in eine neue Walzanlage für Baustahlgewebe, bei der im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen die Kaltverformung entfällt. Gemäß dem von Ferriere Nord SpA am 27. März 1996 bei den italienischen Behörden gestellten Antrag sollte die Anlage im März 1998 fertig gestellt werden. Die beihilfefähigen Kosten betragen 11 Mrd. ITL (5,68 Mio. EUR); die Beihilfe beläuft sich auf 1,650 Mrd. ITL (852154 EUR). (8) Ferriere Nord SpA ist ein Unternehmen, das zur Pittini-Gruppe gehört und sowohl EGKS-Stahlerzeugnisse (Rundstahl und Walzdraht) als auch Stahlerzeugnisse, die in den Geltungsbereich des EG-Vertrags fallen (elektrisch geschweißtes Baustahlgewebe für Decken und Wände, Trägerroste usw.), produziert. 1999 erzielte das Unternehmen einen Umsatz von 408,1 Mrd. ITL (210,8 Mio. EUR), davon 84 % in Italien, 11 % in der Europäischen Union und 5 % in der übrigen Welt. Ferriere Nord SpA ist einer der größten Baustahlgewebehersteller in Europa. (9) Baustahlgewebe bzw. Betonstahlmatten sind vorgefertigte Bewehrungen aus glatten oder gerippten kaltgezogenen Stahldrähten, die durch rechteckiges Punktschweißen zu einem Netz verbunden werden. Der innergemeinschaftliche Handel mit Betonstahlmatten ist beträchtlich(6). (10) In den vorgenannten Beschlüssen zur Einleitung des Verfahrens ging die Kommission davon aus, dass das Hauptziel der neuen Walzanlage darin besteht, die Produktionskapazitäten der Ferriere Nord SpA für Baustahlgewebe zu ersetzen oder zu erhöhen und die Anzahl der für die Herstellung des Endprodukts notwendigen Vorgänge gegenüber den bestehenden Anlagen zu reduzieren. Es handelt sich um eine völlig neue Anlage, auf der Baustahlgewebe unter konkurrenzfähigeren Bedingungen hergestellt werden soll. Deshalb kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen oder die Umwelt lediglich nebensächliche Folgen der Investition seien, und wies darauf hin, dass die italienischen Behörden nicht nachgewiesen hätten, dass das Hauptziel der neuen Walzanlage der Umweltschutz oder die Verbesserung der Arbeitsbedingungen wären. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (11) Mit Schreiben vom 5. November 1999 machte das Unternehmen Ferriere Nord SpA geltend, dass die neue Walzanlage nicht nach den EGKS-Vorschriften gewürdigt werden sollte, da elektrisch geschweißtes Baustahlgewebe ein Produkt sei, das nicht in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags, sondern in den des EG-Vertrags falle. Die weiteren von Ferriere Nord SpA vorgetragenen Argumente glichen im Wesentlichen denen, welche die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 13. August 1999 angeführt hatten (siehe Randnummern 18 bis 20). (12) Mit Schreiben vom 4. November 1999 erklärte die European Independent Steelworks Association (EISA), das Unternehmen habe bereits umfangreiche Investitionen für die Herstellung von elektrisch geschweißtem Baustahlgewebe hoher Dehnbarkeit (ein Nicht-EGKS-Erzeugnis) getätigt, die Nachfrage nach diesem Erzeugnis würde steigen, es bestuende keine Überkapazität in diesem Sektor und das in Rede stehende Produkt sei von wesentlicher Bedeutung für die Bauindustrie, insbesondere in Gebieten mit hoher Seismizität. Die EISA vertrat ebenfalls die Auffassung, die Investitionen würden erhebliche positive Auswirkungen auf den Umweltschutz haben. (13) Mit Schreiben vom 10. November 2000 erklärte die Ferriere Nord SpA, die EGKS-Produktionsstätten und die neue gewerbliche Niederlassung für die Produktion von Baustahlgewebe seien sowohl physisch(7) als auch hinsichtlich wirtschaftlicher Tätigkeit, Produktion, Technologie und Handel klar voneinander getrennt, wobei sie betonte, dass die wirtschaftliche Rechnungsführung für die unter den EGKS-Vertrag und die unter den EG-Vertrag fallenden Investitionen völlig getrennt erfolge. Zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Leitlinien der Gemeinschaft führte die Ferriere Nord SpA an, die vorherige Produktionsanlage für elektrisch geschweißtes Baustahlgewebe sei in den 70-er Jahren gebaut worden und habe, da sie auf herkömmlichen Verfahren der Kaltbearbeitung wie Ziehen, Richten, Schneiden und Verbinden durch Elektroschweißen beruhe, erhebliche Probleme im Hinblick auf die Umweltverschmutzung verursacht. Das Unternehmen bekräftigte, es habe zwecks wirksamer Überwindung dieser Probleme eine innovative Pilotanlage entwickelt und gebaut, die sich durch ein ausgefallenes Produktionsverfahren auszeichne, das in seiner Art einzig in Europa sei. (14) Die durch die neue Anlage verursachte Umweltverschmutzung läge unter den Grenzwerten, die durch die Gesetzesverordnung Nr. 372 vom 4. August 1999, mit der die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurde, vorgeschrieben werden. Das neue Produktionsverfahren würde die nachstehend angeführten Verbesserungen des Umweltschutzes bewirken: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (15) Nach Auffassung des Unternehmens Ferriere Nord SpA sind nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABI. C 72 von 1994) lediglich jene Investitionskosten für neue Anlagen auszuschließen, die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können. Wenn jedoch die neuen Investitionen zu einer Verbesserung der Umweltverträglichkeit führen, kann die Beihilfe rechtmäßig gewährt werden, wenn auch nur für die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten (Punkt 3.2.1, S. 6). Das Unternehmen macht geltend, die Region habe bereits die Kosten für Strukturmaßnahmen und spezielle Anlagen des Werkes (9 Mrd. ITL) als nicht beihilfefähig erklärt, während die restlichen 11 Mrd. ITL den für Umweltziele bestimmten Anteil der für den Bau der Anlage bestrittenen Kosten darstellen würden. (16) In Bezug auf den Beihilfesatz erklärte die Ferriere Nord SpA, der nicht rückzahlungspflichtige Zuschuss von 1,65 Mrd. ITL entspreche 15 % der beihilfefähigen Kosten und läge damit deutlich unter dem zulässigen Hoechstsatz für Beihilfen, die darauf gerichtet sind, die verbindlichen Umweltnormen zu übertreffen, oder die in Ermangelung solcher Normen gewährt werden. (17) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 bekräftigte die UK Iron and Steel Association, dass die betreffende Beihilfe auf der Grundlage der EGKS-Vorschriften beurteilt werden müsse, da eine angemessene rechtliche und buchhalterische Trennung zwischen den EG-Vertrag und den EGKS-Tätigkeiten bestehe, und fügte hinzu, die Beihilfe dürfe gleichwohl angesichts des eindeutigen wirtschaftlichen Ziels der Investition nicht genehmigt werden. IV. BEMERKUNGEN ITALIENS (18) Die italienischen Behörden hoben in ihrem Schreiben vom 3. August 1999 hervor, dass in der neuen Walzanlage elektrisch geschweißtes Baustahlgewebe hergestellt werde, dieses Produkt nicht in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags falle und die Investitionen in diese neue Anlage nicht nur dazu dienten, den Lärmpegel herabzusetzen, sondern vor allem die Eisenoxidabfälle zu reduzieren (etwa 3000 t/Jahr). (19) Außerdem brachten sie vor, dass die Herabsetzung des Lärmpegels für die Arbeitnehmer einem Umweltschutzziel der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 174 EG-Vertrag und insbesondere dem Schutz der menschlichen Gesundheit entspreche. Sie wiesen darauf hin, dass gemäß Tabelle 12 des Gemeinschaftsprogramms für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung(8) "niemand Lärmpegeln ausgesetzt sein soll, die seine Gesundheit oder Lebensqualität gefährden", und machten außerdem geltend, dass die Existenz einer Richtlinie des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz(9) nicht impliziere, dass die zugunsten der Arbeitnehmer ergriffenen Maßnahmen keine Umweltschutzmaßnahmen sein dürfen. (20) Was die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Gemeinschaftsvorschriften betrifft, so erklärten die italienischen Behörden, dass die Beihilfen mit Ziff. 3.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen in Einklang stuenden, da durch die neue Walzanlage keine neuen Produktionskapazitäten geschaffen oder bestehende Kapazitäten ersetzt würden, sondern ausschließlich ein innovativer Prozess gefördert werde, der in erheblichem Maße zu einer Reduzierung des Lärms und zur Beseitigung der Eisenoxidabfälle beitrage; zudem habe die Region Friaul-Julisch Venetien bereits einen Teil der Kosten (betreffend Strukturmaßnahmen und allgemeine Anlagen) von dem beihilfefähigen Betrag ausgeschlossen. (21) Schließlich führten die italienischen Behörden in ihren Schreiben vom 17. November 1999 und vom 26. April 2000 an, dass Beihilfen, die auf eine qualitative Verbesserung des Arbeitsumfelds abzielen, im Sinne des gemäß dem Regionalgesetz Nr. 47/78 aufgelegten und von der Kommission gebilligten Programms als zulässig betrachtet werden. (22) Die italienischen Behörden haben keine Bemerkungen zu dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 EG-Vertrag abgegeben, wozu sie gemäß Randnummer 5 aufgefordert wurden. In ihrem Schreiben vom 15. Januar 2001 haben sie lediglich auf die Stellungnahmen von UK Iron and Steel Association erwidert und nachdrücklich betont, dass die Beihilfe auf der Grundlage des EG-Vertrags gewürdigt werden müsse. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (23) Ferriere Nord SpA ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag, denn es stellt Erzeugnisse her, die in der Anlage I zu diesem Vertrag aufgeführt sind. Gleichwohl hat die Kommission in der Entscheidung 1999/720/EG, EGKS vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihres Tochterunternehmens Walzwerk Burg GmbH gewährt hat(10), anerkannt, dass "unter bestimmten Umständen jedoch bei Beihilfen für Nicht-EGKS-Aktivitäten eines Unternehmens, in dem die begünstigten Aktivitäten klar von den EGKS-Aktivitäten getrennt sind, der EG-Vertrag anwendbar sein [kann]." (24) Elektrisch geschweißtes Baustahlgewebe ist ein Produkt, das nicht in den Anwendungsbereich von Anlage I des EGKS-Vertrags fällt. (25) Die Kommission stellt im vorliegenden Fall fest, dass es sich bei Ferriere Nord SpA zwar um ein einzelnes Unternehmen handelt, das für seine verschiedenen Tätigkeiten keine getrennten Bücher führt(11), die geförderte Investition jedoch eine besondere Anlage betrifft, die eine klare Einheit für sich bildet und physisch vom Rest des Werks, in dem EGKS-Erzeugnisse produziert werden, getrennt ist. Die in dieser Produktionseinheit hergestellten Erzeugnisse sind den EGKS-Produkten nachgelagert und gehören eindeutig zu einem gesonderten Markt (siehe oben stehende Randnummer 9). (26) Gemäß der oben genannten Entscheidung 1999/720/EG, EGKS (siehe Randnummer 23) vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass kein Risiko besteht, dass die Beihilfe EGKS-Tätigkeiten des Unternehmens Ferriere Nord SpA zugute kommen könnte, und dass sie daher nach den Bestimmungen des EG-Vertrags beurteilt werden muss. (27) Der nicht rückzahlungspflichtige Zuschuss stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz l EG-Vertrag dar, da er die Position von Ferriere Nord SpA gegenüber konkurrierenden Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt stärkt. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gelten die folgenden Erwägungen. (28) Die Kommission muss bei der Beurteilung von Umweltelemente enthaltenden Neuinvestitionen einen strengen Maßstab anlegen, um zu verhindern, dass die Unternehmen Beihilfen erhalten, die dem Anschein nach zwar auf die Deckung von Umweltkosten gerichtet sind, in Wahrheit jedoch für die Finanzierung von Investitionen bestimmt sind, die sie ohnehin vorgenommen hätten. Wie weiter oben ausgeführt (siehe Randnummer 10) sah sich die Kommission hauptsächlich aufgrund ihrer Bedenken hinsichtlich des Ziels der Investitionen dazu veranlasst, das Verfahren einzuleiten. (29) In diesem Zusammenhang hat das Unternehmen Ferriere Nord SpA zwar behauptet, die alten Anlagen hätten bestimmte Probleme verursacht und die Neuinvestition führe zu einer Verbesserung der Umwelt- und Arbeitsbedingungen (siehe oben stehende Randnummer 13); die bloße Erklärung des Unternehmens, der Umweltschutz sei das Hauptziel der Investition gewesen, kann jedoch die Bedenken der Kommission nicht zerstreuen, vor allem, wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine völlig neue Anlage handelt, die zumindest dazu bestimmt ist, die in den 70er Jahren geschaffene Produktionskapazität im Hinblick auf konkurrenzfähigere Bedingungen zu ersetzen (im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen entfällt in der neuen Elektroschweißanlage die Kaltverformung, der Automatisierungsgrad wird erhöht, die Anzahl der Bearbeitungsvorgänge verringert sich, und die Kosten für die Abfallbeseitigung entfallen). (30) Angesichts des Fehlens verbindlicher Umweltnormen(12) hätte nach Auffassung der Kommission der beteuerte Umstand, man habe zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Errichtung der neuen Anlage umwelt- und gesundheitspolitische Erwägungen berücksichtigt, eindeutig aus den internen Unterlagen der Ferriere Nord SpA aus jener Zeit hervorgehen müssen, in welcher der Prototyp wirtschaftlich geplant wurde, den das Unternehmen vor der Investition, für welche die Beihilfe bestimmt ist, gebaut hat. Dieser Umstand hätte auch aus anderen Beweisunterlagen ersichtlich werden können, die aus der Zeit stammen, in denen die Entscheidung über die Durchführung der Investition, für welche die Beihilfe bestimmt ist, getroffen wurde. Dennoch haben weder die italienischen Behörden noch das betreffende Unternehmen derartige Nachweise erbracht, obwohl die Kommission darauf hingewiesen hatte, dass keine diesbezüglichen Dokumente vorgelegt worden sind. Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen und auf die Umwelt lediglich notwendige Folgen der Investition sind, die zu dem Zeitpunkt, als deren Durchführung beschlossen wurde, nicht einmal in Betracht gezogen wurden. (31) In diesem Zusammenhang wird der Umweltschutz im derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(13) definiert als "jede Maßnahme, die darauf abzielt, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen abzuhelfen oder vorzubeugen" (Randnummer 6). Beihilfefähig sind demnach Investitionen in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter, wenn diese auf die Verringerung bzw. Beseitigung von Verschmutzung und Schadstoffen abzielen (Randnummer 36), während die beihilfefähigen Kosten ausschließlich auf die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten beschränkt sind (Randnummer 37)(14). Wie bereits erwähnt, ist die Kommission der Auffassung, dass der Hauptgrund für die Investition von Ferriere Nord SpA ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen waren und dass jedwede Verbesserung des Umweltschutzes eine notwendige Konsequenz der von dem Unternehmen getroffenen Entscheidung für dieses Produktionsverfahren ist. Im Übrigen ist es ganz normal, dass eine neue Anlage hinsichtlich des Umweltschutzes effizienter als eine mindestens 25 Jahre ältere Anlage ist. (32) Aber selbst wenn man gelten lässt, der Umweltschutz sei das Hauptziel der Investition gewesen, kann das von den italienischen Behörden angeführte Argument, wonach die Höhe der Beihilfe der Verbesserung des Umweltschutzes angemessen sei, nicht akzeptiert werden, da, wenn man die Strukturmaßnahmen und die allgemeinen Anlagen außer Acht lässt, dies bedeutet, dass die gesamten Investitionskosten beihilfefähig wären. Nach Maßgabe des derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Randnummer 37) sind jedoch "ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten" beihilfefähig. Sind die Kosten für Umweltschutzinvestitionen nicht ohne weiteres von den Gesamtkosten zu trennen, wie dies im vorliegenden Fall nach Ansicht des Unternehmens Ferriere Nord SpA der Fall ist, muss die Kommission die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, die aber nicht den gleichen Umweltschutzgrad ermöglicht, berücksichtigen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Berechnung dieser Kosten jedoch nicht möglich, da die begrenzten Umweltvorteile der vorgenannten innovativen und ausgefallenen Anlage innewohnen und jede andere Elektroschweißanlage, bei der die Kaltverformung entfällt, dieselben Umweltschutzergebnisse gewährleisten würde. Darüber hinaus wurde kein Abzug für die Einsparungen, die durch die Investition erzielt werden, vorgenommen (nicht einmal für die durch den Wegfall der Kosten für die Abfallbeseitigung bewirkten Einsparungen). Die Beihilfe kann deshalb nicht als mit dem derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen im Einklang stehend betrachtet werden. (33) Zu den Vorteilen, die durch die Verringerung der Lärmbelästigung für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erzielt werden, sei bemerkt, dass sie nicht mit dem Umweltschutz in Zusammenhang gebracht werden können, da sie hauptsächlich den Schutz der Arbeitnehmer betreffen. Obgleich Maßnahmen, die in Produktionsbetrieben oder -anlagen zur Steigerung der Sicherheit und Hygiene durchgeführt werden, wichtig und gegebenenfalls beihilfefähig sind(15), stellen sich im vorliegenden Fall die Vorteile für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer lediglich als Nebenwirkung einer produktiven Investition dar, die ohnehin vorgenommen worden wäre und für welche die staatliche Beihilfe somit als unrechtmäßig erscheint. (34) In Bezug auf das von den italienischen Behörden angeführte Argument, die Regelung sei von der Kommission bewilligt worden, weist die Kommission darauf hin, dass im Rahmen der genehmigten Regelung eine Beihilfe gewährt werden darf, um Anreize für die Einhaltung der durch die einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten neuen Standards zu schaffen (siehe Fußnote 3). Die italienischen Behörden haben sowohl bei der Anmeldung der Beihilfe als auch in ihrem Schreiben vom 4. Mai 2000 bestätigt, dass es keine gesetzlich festgelegten verbindlichen Umweltnormen gibt. Die Beihilfe kann demnach nicht als individuelle Anwendung einer bereits genehmigten Regelung betrachtet werden. (35) Schließlich hebt die Kommission hervor, dass das Gebiet, in welchem die Investition vorgenommen wurde, für eine Förderung durch Regionalbeihilfen nicht in Frage kommt, und dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein KMU handelt. Deshalb kann auf die in Rede stehende Maßnahme keine der in Artikel 87 EG- Vertrag genannten Ausnahmeregelungen angewandt werden. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (36) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Ferriere Nord SpA für Investitionen in eine neue Produktionsanlage für elektrisch geschweißtes Baustahlgewebe gewähren will, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 1,65 Mrd. ITL, die Italien zugunsten von Ferriere Nord SpA für Investitionen in eine neue Produktionsanlage für elektrisch geschweißtes Baustahlgewebe gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grund darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Das Verfahren, das im Zusammenhang mit der Beihilfe Nr. C 35/99 - Italien - Ferriere Nord SpA gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS eingeleitet wurde, ist abgeschlos

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.