Europäische Union

2001/829/EG,EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Ferriere Nord SpA gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1010)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0829. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. März 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (2) ABI. C 288 vom 9.10.1999, S. 39, und ABI. C 315 vom 4.11.2000, S. 4. (3) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes ist die Regionalverwaltung ermächtigt, Industrieunternehmen, die seit mindestens zwei Jahren tätig sind und Produktionsprozesse oder -anlagen in Betrieb nehmen oder umgestalten wollen, um die Menge oder Gefährlichkeit der durch sie hervorgerufenen Abwässer, Abfälle und Emissionen bzw. Lärmbelästigung zu verringern oder die Qualität der Arbeitsumwelt entsprechend den durch die einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten neuen Standards zu verbessern, Beihilfen bis zu einer Höhe von 20 % der beihilfefähigen Kosten (Bruttosubventionsäquivalent) zu gewähren. (4) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 39. (5) ABl. C 315 vom 4.11.2000, S. 4. (6) Siehe Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553 - Betonstahlmatten); (ABI. L 260 vom 6.9.1989, S. 1). (7) Der neue Standort befindet sich in einem selbständigen Gewerbegebiet, das über getrennte Ein- und Ausgänge für die Rohstoffanlieferungen (Walzdraht auf Rollen) bzw. für die Auslieferung der Endprodukte (Baustahlgewebe) verfügt. (8) Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (ABI. C 138 vom 17.5.1993, S. 1). (9) Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (ABI. L 137 vom 24.5.86, S. 28). (10) ABI. L 292 vom 13.11.1999, S. 27, Randnummer 33. (11) Die getrennte Buchführung, auf die sich das Unternehmen bezieht (siehe Randnummer 13), betrifft lediglich die Investitionen. (12) Im Gegensatz zu dem, was das Unternehmen in seinem Schreiben vom 10. November 2000 behauptet hatte (siehe Randnummer 14), gibt es keine vorgeschriebenen spezifischen Grenzwerte für diesen Anlagetyp. (13) ABI. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. Die Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens werden gemäß Randnummer 82 auf den vorliegenden Fall angewandt. (14) Diese Kriterien unterscheiden sich nicht von denen gemäß Punkt 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen, der zu dem Zeitpunkt galt, als die Kommission den Beschluss über die Einleitung des Verfahrens fasste (ABI. C 72 vom 10.3.1994), und wonach Beihilfen, die angeblich Umweltzwecken dienen, in Wirklichkeit aber allgemeine Investitionen fördern, von diesem Gemeinschaftsrahmen grundsätzlich auszuschließen waren. (15) Randnummer 6 des derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.