Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1875 der Kommission vom 17. Dezember 2025 Über die Staatliche Beihilfe SA.51268 (2021/C) (ex 2018/FC) Frankreichs zugunsten des französischen Nationalen Instituts für archäologische Präventivforschung (INRAP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8737)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1875. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tsstreitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge für archäologische Ausgrabungen an das INRAP festgestellt hat, dass die Differenz zwischen den vom INRAP vorgeschlagenen Preisen und den Preisen seiner Wettbewerber (insbesondere EVEHA) auf die erheblichen Unterschiede in Bezug auf die personellen und materiellen Ressourcen zurückzuführen ist, die demselben Vorhaben zugewiesen wurden (und dass diese Unterschiede nicht darauf zurückzuführen sind, dass das INRAP infolge von Quersubventionen erheblich niedrigere Preise verlangte). „Im Übrigen ergibt sich aus der Untersuchung, insbesondere aus der von der Gemeinde Poher durchgeführten vergleichenden Analyse der von INRAP und EVEHA in Rechnung gestellten detaillierten Preise (unter das Geschäftsgeheimnis fallendes und vom kontradiktorischen Verfahren ausgeschlossenes Dokument), dass das INRAP von diesen beiden Unternehmen manchmal die höheren Einheitspreise für Personal verlangt und dass, wenn die Preise des INRAP niedriger sind, der Unterschied nur gering ist und die Einheitspreise für Material mehr oder weniger identisch sind. Diese Analyse zeigt tatsächlich, dass der Preisunterschied zwischen den beiden Marktteilnehmern auf die Mengen zurückzuführen ist, die jeder für präventive Ausgrabungsarbeiten zugewiesen hat, wobei diese Zahl für EVEHA um fast 35 % höher ist. Somit ist der Preisunterschied zwischen den beiden Angeboten nicht darauf zurückzuführen, dass das INRAP deutlich niedrigere Preise verlangte; er ergibt sich vielmehr aus den unterschiedlichen Ressourcen, die jeder der beiden Bieter zugewiesen hat. Aus den aus dem kontradiktorischen Verfahren ausgeschlossenen Unterlagen geht auch hervor, dass das INRAP im Rahmen des betreffenden Vertrags in der Lage war, seine vorläufige Nettomarge zu beurteilen“ (Verwaltungsgericht Caen, 27. März 2024, EVEHA/Communauté de communes Poher communauté, Nr. 2401238); „Daraus folgt, dass im Rahmen des Angebots des INRAP alle direkten und indirekten Kosten berücksichtigt wurden, um den Preis der angebotenen Dienstleistungen festzulegen, und dass der Preis des Angebots von EVEHA aufgrund der Zahl der Personen, die es für diese Phase der Arbeiten, insbesondere für anthropologische Studien, einzusetzen beabsichtigte, deutlich höher ist als der Preis des für die Studienphase ausgewählten Bieters, obwohl die Preise für die Entfernung des Oberbodens und Ausgrabungsarbeiten ähnlich sind. Genauer gesagt ist der Preisunterschied zwischen den beiden Angeboten nicht auf einen Unterschied zurückzuführen, der sich auf ihre Stückkosten auswirkt — insbesondere sind die im Angebot des INRAP genannten Personalkosten ähnlich oder höher als die der Klägerin –, sondern auf den Unterschied bei den angebotenen Dienstleistungen, insbesondere für die Untersuchung von Grabstätten, in Bezug auf welche die Klägerin entschieden hat, aus Vorsichtsgründen viel mehr Personal einzusetzen, was vom Käufer jedoch nicht wertgeschätzt wurde. Unter diesen Umständen schien der vom INRAP vorgeschlagene Preis, der deutlich über der ursprünglichen Kostenschätzung für den Auftrag lag, bei einem vergleichbaren Dienstleistungsniveau nicht wesentlich niedriger zu sein als die von anderen Bietern angegebenen Angebotspreise, und er schien auch unter Berücksichtigung aller damit verbundenen Kosten nicht offenkundig unterschätzt worden zu sein. Folglich war die Behörde des Ballungsraums nicht verpflichtet, durch die Anforderung der erforderlichen Unterlagen sicherzustellen, dass bei der Festsetzung dieses Preises alle direkten und indirekten Kosten des Instituts berücksichtigt wurden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Folglich sind die Klagegründe, mit denen geltend gemacht wird, dass das Angebot des INRAP nach einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren ausgewählt worden sei, dass es den Wettbewerb verfälscht habe und dass es nicht in gutem Glauben abgegeben worden sei, zurückzuweisen“ (Verwaltungsgericht Bordeaux, 6. Mai 2025, EVEHA/Communauté d’agglomération du Grand Périgueux, Nr. 2205878). (380) Die Kommission stellt ferner fest, dass die von EVEHA angeführten Urteile der Verwaltungsgerichte (siehe Erwägungsgrund 114) nichts an der oben dargelegten Analyse ändern, da in den Gerichtsurteilen die Vergabe öffentlicher Aufträge aus Gründen der Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge (und nicht aufgrund von Verdrängungspreisen oder Quersubventionierungen) für nichtig erklärt wurde. In den oben genannten Urteilen (siehe Erwägungsgrund 379) schlossen das Verwaltungsgericht Bordeaux bzw. das Verwaltungsgericht Rennes die Möglichkeit aus, dass das INRAP wesentlich niedrigere Preise verlangte und diese Preise in seinen Angeboten widerspiegelte, und stellten fest, dass die Angebote des INRAP nicht geeignet seien, den Wettbewerb zu verzerren. Dagegen veranschaulichen die von EVEHA angeführten Urteile nur, dass die betreffenden öffentlichen Auftraggeber während des Vergabeverfahrens die Angebote des INRAP nicht geprüft haben. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Angebot des INRAP keine Unregelmäßigkeiten enthalten hätte, wenn es geprüft worden wäre. (381) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die durchschnittliche Rentabilität des INRAP von [2,8-4,6] % (im Vergleich zum durchschnittlichen Nettogewinn von EVEHA von rund 6 % — siehe Erwägungsgrund 376) im Zeitraum 2008-2021 (siehe Table 5) für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten (bei denen es sich größtenteils um archäologische Ausgrabungen handelt) nicht durch eine massive Umlenkung öffentlicher Subventionen zur Deckung der mutmaßlichen Praxis des INRAP erklärt werden kann, am Wettbewerbsmarkt ungewöhnlich niedrige Angebote einzureichen, was dann die Angemessenheit des an das INRAP im selben Zeitraum gezahlten Finanzierungsbetrags infrage stellen würde. (382) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, selbst wenn wirtschaftliche Tätigkeiten möglicherweise quersubventioniert worden sein sollten, der Gesamtbetrag der Beihilfe, die das INRAP erhalten hat, es dem Institut lediglich ermöglicht, seine Tätigkeiten zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Einklang mit den ihm vom Staat übertragenen Aufgaben und seiner zentralen Rolle auszuüben, sodass die Beihilfe auf das beschränkt ist, was unbedingt erforderlich ist, damit das INRAP die von den französischen Behörden verfolgten Ziele erreichen kann. 6.4.2.2.3.4.   Transparenz der Beihilfe (383) In Bezug auf die Transparenzaspekte im Zusammenhang mit der dem INRAP gewährten Beihilfe stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden in der Annahme, dass die Beihilfe unter die (auf der Grundlage von Artikel 53 der AGVO erlassene) freigestellte Rahmenregelung SA.42681 fallen kann, den Betrag der staatlichen Beihilfe in der Beihilfetransparenzdatenbank (100) unter der Nummer SA.42681 veröffentlicht haben. (384) Folglich sind die französischen Behörden ihrer Transparenzpflicht in Bezug auf die betreffende Beihilfe nachgekommen. (385) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die französischen Behörden damit diese Beihilfebeträge zu Unrecht mit der freigestellten Rahmenregelung SA.42681 verknüpft haben, die auf die betreffende Beihilfe nicht anwendbar ist (siehe die Erwägungsgründe 304 bis 306). (386) Die Kommission fordert die französischen Behörden daher auf, diesen fehlerhaften Bezug, der sich allerdings nicht auf die Analyse der Transparenz der Beihilfe durch die Kommission auswirkt, zu berichtigen. 6.4.2.3.   Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt (387) Die dem INRAP gewährte Beihilfe hat viele positive Auswirkungen auf die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (388) Erstens wurden dank der öffentlichen Mittel, die das INRAP erhalten hat, im Ergebnis der Arbeit des INRAP wichtige Entdeckungen gemacht. Wie von den französischen Behörden erläutert, haben die in Frankreich bestehenden Rahmenbedingungen für Archäologie, die auch die Unterstützung und Finanzierung des INRAP umfassen, in den letzten Jahren eine Reihe wichtiger Entdeckungen ermöglicht. Zu den jüngsten Beispielen für außergewöhnlich wichtige Ausgrabungen gehören die durch das INRAP vorgenommene Ausgrabung einer Grabstätte eines keltischen Fürsten (5. Jahrhundert v. Chr.) in Lavau (Aube, Frankreich) und die Ausgrabung einer gallisch-römischen Siedlung (1.-4. Jahrhundert n. Chr.) durch die akkreditierte Ausgrabungsfirma Archeodunum SAS in Sainte-Colombe (Departement Rhône) (siehe Erwägungsgrund 134). (389) Zweitens tragen die mit öffentlichen Mitteln durchgeführten Ausgrabungsmaßnahmen zur allgemeinen Weit—erentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und somit zum Schutz und zur Förderung des archäologischen Erbes bei. Tatsächlich werden die Ergebnisse der mit öffentlichen Mitteln durchgeführten Ausgrabungen regelmäßig in wissenschaftlichen oder allgemeineren Veröffentlichungen sowie durch Ausstellungen wie jene im Cité des sciences et de l’industrie (Wissenschafts- und Industriemuseum) in Paris bekannt gemacht, die den Bewohnern des mittleren und nördlichen Gaul zwischen dem 3. und 1. Jahrhundert v. Chr. gewidmet ist (siehe Erwägungsgrund 135). (390) Dessen ungeachtet könnten die notifizierten Maßnahmen den Wettbewerb auf dem Markt für präventive archäologische Ausgrabungen verfälschen und den Handel innerhalb der EU beeinträchtigen. (391) Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass das relative Gewicht der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel derart ist, dass die positiven Auswirkungen die potenziellen negativen Auswirkungen überwiegen. (392) Erstens zeigen die Jahresabschlüsse und Finanzergebnisse des INRAP, dass keine Überkompensation aller (nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen) Tätigkeiten des Instituts durch den Staat vorliegt. (393) Zweitens ist, wie die französische Wettbewerbsbehörde in ihrer Entscheidung von 2017 festgestellt hat, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zwar nicht vollständig auszuschließen (siehe Erwägungsgründe 241 bis 245 und 294 bis 299), der Markt für präventive archäologische Ausgrabungen, auf dem etwaige Verzerrungen auftreten könnten, ist jedoch „inländischer Art“. Die Wettbewerbsbehörde wies darauf hin, dass Marktteilnehmer auf dem Gebiet der präventiven Archäologie — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — angesichts des lokalen/regionalen Charakters der spezifischen wissenschaftlichen Aspekte der meisten Ausgrabungen nicht über nationale Grenzen hinweg tätig sind. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Binnenmarkt äußerst begrenzt sind. (394) Darüber hinaus geht auf demselben (inländischen) Markt für archäologische Ausgrabungsarbeiten aus den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen, wie in den Erwägungsgründen 377 bis 380 erläutert, hervor, dass etwaige Verzerrungen aufgrund der öffentlichen Zuwendungen, die das INRAP erhalten (und für seine Ausgrabungstätigkeiten verwendet) hat, äußerst begrenzt wären, da zum einen Marktteilnehmer, die mit dem INRAP im Wettbewerb stehen, in erheblichem Umfang auf dem Wettbewerbsmarkt präsent sind und zum anderen in Rechtsstreitigkeiten der Schluss gezogen wurde, dass das INRAP keine ungewöhnlich niedrigen Angebote abgegeben hatte. (395) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es zwar nicht möglich ist, potenzielle negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt für präventive archäologische Ausgrabungen vollständig auszuschließen, diese Auswirkungen jedoch äußerst begrenzt sind und durch die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes in Frankreich aufgewogen werden. 6.4.2.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (396) In Anbetracht des Vorstehenden ist die Kommission der Auffassung, dass die betreffenden Maßnahmen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und daher auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (397) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden die dem INRAP gewährte Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt haben. Die Kommission vertritt jedoch die Ansicht, dass diese staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem INRAP gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. Dezember 2025 Für die Kommission Teresa RIBERA Exekutiv-Vizepräsidentin (1)  Beschluss C(2021) 9729 final vom 20. Dezember 2021. (2)   ABl. C 135 vom 25.3.2022, S. 40. (3)  Gemäß Artikel R.545-24 des Kulturerbegesetzes (Code du patrimoine). (4)  In Artikel L.521-1 des Kulturerbegesetzes ist der Begriff „präventive Archäologie“ wie folgt definiert: „Präventive Archäologie ist eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe und integraler Bestandteil der Archäologie. Sie unterliegt den für die wissenschaftliche Forschung geltenden Grundsätzen. Ihr Ziel ist es, innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch wissenschaftliche Studien an Land oder unter Wasser sicherzustellen, dass Gegenstände des archäologischen Erbes, die von öffentlichen oder privaten Entwicklungsarbeiten betroffen sind oder betroffen sein könnten, entdeckt, erhalten oder gerettet werden. Eine weitere Aufgabe der präventiven Archäologie ist es, die Ergebnisse dieser Arbeiten zu interpretieren und zu verbreiten.“ (5)  Gemäß den Artikeln L.523-1 und R.545-26 des Kulturerbegesetzes. (6)  Flächenentwicklungsprojekte, die eine vorherige archäologische Bewertung erfordern, werden vom Regionalpräfekt ausgewiesen. Der Regionalpräfekt — oder, im Wege der Befugnisübertragung, die regionale Dienststelle für Archäologie (Service Régional de l’Archéologie) bei den regionalen Direktionen für kulturelle Angelegenheiten (Directions régionales des affaires culturelles) — kann eine Bewertung anordnen, wenn ihm bzw. ihr Nachweise dafür vorliegen, dass ein Entwicklungsprojekt, über das er bzw. sie informiert wurde, archäologisches Erbe beeinträchtigen könnte. Nach Artikel R.523-4 des Kulturerbegesetzes muss der Regionalpräfekt über folgende Vorhaben informiert werden: i) Entwicklungsprojekte, die einer Anmeldung oder Genehmigung nach dem Städtebaugesetz (Code d’urbanisme) bedürfen (Planungsgenehmigung, Abrissgenehmigung, Entwicklungsgenehmigung, Entscheidung über die Einrichtung von öffentlich ausgewiesenen Entwicklungsgebieten (zones d’aménagement concerté, im Folgenden „ZAC“), wenn sie in Gebieten durchgeführt werden, die als möglicherweise archäologisch schutzwürdig ausgewiesen sind (zones de présomption de prescription archéologique); ii) Einrichtung von ZAC und Wohnungsbauprojekten mit einer Fläche von mehr als drei Hektar; iii) bestimmte Projekte, für die eine vorherige Anmeldung erforderlich ist, wie Bodenaushub, Anpflanzung von Bäumen, Entfernen von Baumstümpfen, Bau von Wasserleitungen oder Kanälen usw.; iv) Entwicklungs- und Bauarbeiten, denen eine Folgenabschätzung gemäß dem Umweltgesetz (Code de l’environnement) vorausgeht; v) Arbeiten an Gebäuden, die als historische Denkmäler eingestuft sind. In Gebieten, die nicht als möglicherweise archäologisch schutzwürdig ausgewiesen sind, können die für die Genehmigung von Bauvorhaben zuständigen Behörden beschließen, Projekte, die sich auf Teile des archäologischen Erbes auswirken könnten, an den Regionalpräfekten zu verweisen. (7)  Artikel R.523-15 Absatz 1 des Kulturerbegesetzes. (8)  In Frankreich existiert in jeder Region eine regionale Direktion für kulturelle Angelegenheiten als dezentralisierte Dienststelle des Ministeriums für Kultur. (9)  Bericht von Martine Faure, MdP, im Auftrag des Ministers für Kultur und Kommunikation, Pour une politique publique équilibrée de l’archéologie préventive (Auf dem Weg zu einer ausgewogenen öffentlichen Politik im Bereich der präventiven Archäologie), Mai 2015, abrufbar unter https://www.banquedesterritoires.fr/sites/default/files/ra/Le%20rapport%20de%20Martine%20Faure%20sur%20l%27arch%C3%A9ologie%20pr%C3%A9ventive..pdf). (10)  Gemäß Artikel L.523-1 des Kulturerbegesetzes. (11)  Gemäß den Artikeln L.523-1 und R.545-26 des Kulturerbegesetzes. (12)  Artikel L.523-8 des Kulturerbegesetzes. (13)  Bis zum 31. Dezember 2015 wurde die RAP wie eine Steuer erhoben, aber direkt dem Nationalen Fonds für präventive Archäologie (Fonds national pour l’archéologie préventive) und den die Bewertung durchführenden Marktteilnehmern (dem INRAP und lokalen oder regionalen Behörden) zur Wahrnehmung ihrer Bewertungs- und Forschungsaufgaben zugewiesen. Gemäß Artikel L. 524-2 des Kulturerbegesetzes ist die RAP von jeder Person, darunter auch von Miteigentümern, zu zahlen, die Arbeiten plant, die sich auf den Unterboden auswirken und a) einer Genehmigung oder vorherigen Erklärung gemäß dem Städtebaugesetz unterliegen, b) einer Folgenabschätzung gemäß dem Umweltschutzgesetz bedürfen, oder c) im Falle von Bodenausgrabungsarbeiten einer vorherigen Verwaltungserklärung gemäß den in einem Staatsratsbeschluss festgelegten Bedingungen unterliegen. Bei einer Aufteilung der Arbeiten ist die im allgemeinen Arbeitsprogramm angegebene Bodenfläche zu berücksichtigen. (14)  Um die fehlenden Einnahmen aus der RAP auszugleichen, hat der Staat dem INRAP zur Deckung der bei der Erfüllung seiner Bewertungs- und Forschungsaufgaben entstandenen Kosten wiederholt zusätzliche Zuwendungen aus Haushaltsmitteln gezahlt. (15)  Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ersetzte diese Finanzhilfe die direkte Erhebung der RAP durch das INRAP; seitdem wird diese Abgabe in den allgemeinen Staatshaushalt eingezahlt. (16)  Dieser Beitrag geht in die Finanzierung der Aufgaben des INRAP auf den Gebieten der Forschung und der Verbreitung kultureller Inhalte ein. (17)  Diese Zuwendungen wurden für spezifische nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gezahlt, insbesondere auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen, und betrafen geringfügige Beträge. (*1)   Geschäftsgeheimnis. (18)  Quelle: französische Behörden. (19)  Ebd. (20)  Die Steuergutschrift für Forschung ist eine Maßnahme zur Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (FuE), bei denen die angefallenen Aufwendungen unter bestimmten Bedingungen und in einem Umfang, der von der Höhe der Investitionen abhängt, von der Körperschaftsteuer abgezogen werden können. (21)  Quelle: französische Behörden. Die französischen Behörden haben stets argumentiert, dass es sich bei der Steuergutschrift für Forschung ihrer Ansicht nach um eine nicht selektive Maßnahme zur Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. (22)  Quelle: französische Behörden. (23)  Tätigkeitsbericht des INRAP für 2020: inrap_ra2020_vexe-bd_1.pdf. (24)  Referenzzahl ist die Anzahl der genehmigten Ausgrabungen, da in der Regel eine größere Anzahl von Ausgrabungen zwar bestellt, aber nie genehmigt oder durchgeführt werden. (25)  Quellen: Ministerium für Kultur, numerische Daten zur präventiven Archäologie (bis zum 1. April 2025) und Tätigkeitsberichte des INRAP. (26)  Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass dieser Unterschied auf einen Mengeneffekt und einen Preiseffekt zurückzuführen ist: einen Mengeneffekt, da das INRAP im Durchschnitt mehr Projekte pro Jahr abwickelt als seine Wettbewerber, und einen Preiseffekt, da die vom INRAP im Zeitraum 2009-2024 jährlich angebotenen Verkaufspreise pro Hektar fast immer höher waren als die anderer Marktteilnehmer und durchschnittlich […] % über dem nationalen Durchschnitt lagen ([…] EUR für das INRAP gegenüber […] EUR für alle anderen Marktteilnehmer). (27)  Siehe Erwägungsgrund 35 des Einleitungsbeschlusses. Seit dem 1. Januar 2018 verwendet das INRAP ein neues Buchführungssystem, mit dem Erlöse und Kosten im Zusammenhang mit wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten genauer ermittelt werden können. (28)  Siehe Erwägungsgrund 42 des Einleitungsbeschlusses. (29)  Beschluss 17-D-09 vom 1. Juni 2017 über die vom Nationalen Institut für archäologische Präventivforschung eingeführten Praktiken im Bereich der präventiven Archäologie. (30)  Rn. 132 bis 137 der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde vom 1. Juni 2017. (31)  Rn. 149 der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde vom 1. Juni 2017. (32)  Rn. 147 der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde vom 1. Juni 2017. (33)  Siehe die Zusammenfassung der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde vom 1. Juni 2017. EVEHA macht geltend, dass diese Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht eingehalten worden seien. EVEHA weist darauf hin, INRAP am 6. Februar 2018 auf der Grundlage von Artikel L. 464-2 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (Code de commerce) wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen an die Wettbewerbsbehörde verwiesen zu haben. (34)  Siehe die Erwägungsgründe 42 bis 44 des Einleitungsbeschlusses. (35)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). (36)  Siehe Erwägungsgrund 18 des Einleitungsbeschlusses. (37)  Siehe Erwägungsgrund 100 des Einleitungsbeschlusses. (38)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, ECLI:EU:C:2017:496, Rn. 51. (39)  Zur Veranschaulichung verweist EVEHA auf den Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (ABl. L 332 vom 12.10.2020, S. 45), den Beschluss (EU) 2021/1428 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.31662 — C/2011 (ex NN/2011) Rumäniens für den Internationalen Flughafen Timișoara — Wizz Air (ABl. L 308 vom 1.9.2021, S. 1) und die Entscheidung 2007/613/EG der Kommission vom 10. Mai 2007 über die Maßnahmen C 1/06 (ex NN 103/05) Spaniens zugunsten von Chupa Chups (ABl. L 244 vom 19.9.2007, S. 20). (40)  Siehe Fußnote 39. (41)  Europäische Kommission, Infrastructure analytical grid for culture, heritage and nature conservation, Ziffer 10 (abrufbar unter https://competition-policy.ec.europa.eu/document/download/150466fe-fe27-4fef-8b4b-2ccc5ae36ce5_en?filename=notion_of_aid_grid_culture_de.pdf). (42)  Übersetzung ins Französische: „Si les infrastructures culturelles sont utilisées à la fois pour des activités économiques et non économiques (par exemple, l’organisation de conférences et de manifestations commerciales dans des musées ou des centres culturels), leur financement public ne relèvera des règles en matière d’aides d’État que dans la mesure où il couvre les coûts liés aux activités économiques en question. Dans de tels cas, les États membres doivent veiller à ce que le financement public prévu pour les a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.