Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1875 der Kommission vom 17. Dezember 2025 Über die Staatliche Beihilfe SA.51268 (2021/C) (ex 2018/FC) Frankreichs zugunsten des französischen Nationalen Instituts für archäologische Präventivforschung (INRAP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8737)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1875. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Kommission zum einen fest, dass es Sache der Kommission ist, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu beurteilen, unabhängig davon, wie ein Mitgliedstaat eine bestimmte Maßnahme eingestuft hat. Zum anderen stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens erläutert haben, dass die strittigen Maßnahmen ihrer Ansicht nach auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, und ihre Auffassung begründet haben (siehe Erwägungsgründe 199 bis 210). Das Vorbringen von EVEHA ist somit zurückzuweisen. 6.4.1.5.   Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV auf alle strittigen Beihilfemaßnahmen (332) Angesichts der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest, dass trotz des grundsätzlichen Widerstands von EVEHA gegen die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV vorgeschlagene Vereinbarkeitsprüfung keines der Argumente von EVEHA die Annahme rechtfertigt, dass dieser Ansatz nicht auf die strittigen Maßnahmen anwendbar ist. 6.4.2.   Vereinbarkeit der strittigen Maßnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (333) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV können „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (334) Daher fallen Beihilfen nur dann unter diesen Artikel, wenn sie i) der Förderung der Kultur oder der Erhaltung des kulturellen Erbes dienen und ii) die Handelsbedingungen nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 6.4.2.1.   Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes (335) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV können Beihilfen nur dann als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden, wenn sie der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dienen. (336) In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, welche Projekte und Maßnahmen in den Anwendungsbereich der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes fallen. Die Kommission verfügt lediglich über einen Ermessensspielraum, um festzustellen, ob dem betreffenden Mitgliedstaat bei seiner Beurteilung offensichtliche Fehler unterlaufen sind. 6.4.2.1.1.   Ermittlung der durch die Beihilfe geförderten kulturellen Aktivitäten (337) Erstens weist die Kommission darauf hin, dass das INRAP nach Artikel L. 523-1 des Kulturerbegesetzes u. a. mit der Durchführung präventiver archäologischer Ausgrabungen betraut sei (92), und zwar auch als Marktteilnehmer letzter Instanz, wenn kein anderer Marktteilnehmer diese Dienstleistung erbringen wolle oder könne. (338) Somit ergibt sich aus Artikel L. 523-1 eindeutig, dass die Mittel, die das INRAP im Rahmen seiner archäologischen Ausgrabungstätigkeiten erhält, einschließlich der Mittel, die die strittigen staatlichen Beihilfemaßnahmen darstellen, dazu bestimmt sind, das archäologische Erbe Frankreichs zu fördern und zu erhalten. (339) Darüber hinaus heißt es in Artikel L. 521-1 des Kulturerbegesetzes ausdrücklich, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit präventiver Archäologie der Erhaltung des (archäologischen) Erbes dienen sollen, was einer der in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV dargelegten Gründe ist. 6.4.2.1.2.   Nachweis, ob die Beihilfe tatsächlich der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient (340) Wie von den französischen Behörden während des förmlichen Prüfverfahrens (siehe Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2) erläutert, haben die Mittel, die das INRAP im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten (d. h. im Bereich der präventiven archäologischen Ausgrabungen) erhält, den Zweck und die Wirkung, die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. (341) Erstens stellt die Kommission fest, dass ein Teil der öffentlichen Mittel, die das INRAP erhält (Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen), es dem INRAP ermöglicht, seinen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und (nur) einen Teil der in allgemeinem Interesse entstehenden Kosten zu decken, die ihm gesetzlich auferlegt sind, um sicherzustellen, dass die präventiven Ausgrabungen unter allen Umständen ordnungsgemäß durchgeführt werden, damit der Projektentwicklungs- und Neubaumarkt nicht benachteiligt wird. (342) Das INRAP ist verpflichtet, i) über Fachwissen zu verfügen, das alle archäologischen Zeiträume und geomorphologischen Kontexte abdeckt, ii) Ausgrabungen durchzuführen, wenn im Rahmen von Ausschreibungen durch Projektträger keine Angebote abgegeben werden, iii) den Betrieb einer Ausgrabungsstätte zu übernehmen, wenn ein Marktteilnehmer während eines Betriebs ausfällt, wobei es sich um Aufgaben handelt, die die französischen Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse als für die Förderung der Erhaltung des kulturellen Erbes relevant eingestuft haben. (343) Zweitens ist das INRAP ebenso wie andere öffentliche und private Marktteilnehmer an der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes durch gesetzlich vorgeschriebene archäologische Ausgrabungen (abgesehen von seinen Verpflichtungen als Marktteilnehmer letzter Instanz) beteiligt, um das archäologische Erbe Frankreichs zu erhalten. Da eine mögliche Quersubventionierung durch öffentliche Mittel zwangsläufig auf dem Markt für archäologische Ausgrabungen eingesetzt würde, würde sie auch die Wirkung haben, zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes beizutragen. (344) Archäologische Ausgrabungen sind integraler Bestandteil der französischen Politik zur Erhaltung des kulturellen Erbes. Im Vergleich zu den Bewertungs- und Forschungstätigkeiten (vorgelagerte Tätigkeiten zur Ermittlung potenzieller Werke, die integraler Bestandteil des archäologischen Erbes Frankreichs sind) sind archäologische Ausgrabungen bei der Erhaltung dieses Erbes wichtiger, da sie es ermöglichen, das Erbe konkret zu identifizieren und zu erhalten, bevor die Möglichkeit besteht, dass es durch Bauarbeiten verändert wird. Die Tatsache, dass für die Durchführung dieser Ausgrabungen eine staatliche Akkreditierung erforderlich ist, verdeutlicht ihre Bedeutung für den französischen Staat. Die Akkreditierung wird vom Staat (dem Ministerium für Kultur und dem Forschungsministerium) nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Rates für archäologische Forschung (CNRA) erteilt. Dadurch wird sichergestellt, dass akkreditierte archäologische Marktteilnehmer über das erforderliche wissenschaftliche Fachwissen und die erforderliche operative Leistungsfähigkeit verfügen, und es werden die archäologischen Zeiträume angegeben, für die die Organisation akkreditiert wurde (Paläolithikum, Neolithikum, Metallzeiten, klassisches Altertum, Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart). 6.4.2.1.3.   Beurteilung, ob die Beihilfe und/oder Tätigkeit mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht (345) Zunächst stellt die Kommission fest, dass gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV staatliche Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes zulässig sind, was eine Abweichung vom allgemeinen Grundsatz des Verbots staatlicher Beihilfen darstellt. (346) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Ziele der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes ausdrücklich in Artikel 167 AEUV verankert sind, der folgenden Wortlaut hat: „Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes“ und die „Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen: — Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker, — Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung […].“ (347) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Parteien während des förmlichen Prüfverfahrens keine Verstöße gegen geltendes EU-Recht geltend gemacht haben. (348) Daher hat die Kommission keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Maßnahmen und Tätigkeiten, für die eine Beihilfe gewährt wird, mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften im Einklang stehen. 6.4.2.2.   Die Beihilfe verändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 6.4.2.2.1.   Ermittlung der von der Beihilfe betroffenen Märkte (349) In Anbetracht der Ausführungen in den Erwägungsgründen 47, 48 und 218 bis 222 ist der Markt, der von der von EVEHA beanstandeten Beihilfe betroffen ist, der Markt für präventive archäologische Ausgrabungen. Dieser Markt ist für den Wettbewerb offen, und das INRAP und andere private Marktteilnehmer wie EVEHA sind auf diesem Markt tätig. 6.4.2.2.2.   Ermittlung der positiven Auswirkungen der Beihilfe (350) Die dem INRAP gewährte Beihilfe hat mehrere positive Auswirkungen auf die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (351) Erstens unterscheidet sich das INRAP dadurch, dass es in allen Phasen des Prozesses der Erhaltung des archäologischen Erbes (von der Bewertung bis hin zu Ausgrabungen und der stärkeren Bekanntmachung der Archäologie) tätig ist, allgemein von den Marktteilnehmern, die nur auf dem Markt für archäologische Ausgrabungen tätig sind. (352) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass das INRAP insbesondere auf dem Markt für archäologische Ausgrabungen spezifische Verpflichtungen hat, nämlich: a) die Durchführung von Ausgrabungen, wenn im Rahmen von Ausschreibungen durch Projektträger keine Angebote abgegeben werden (93), b) die Übernahme der Arbeiten auf einer Baustelle, wenn ein Marktteilnehmer während der Arbeiten ausfällt (94). Zu diesem Zweck verfügt das INRAP über Fachwissen, das das gesamte Land, alle archäologischen Perioden und alle geomorphologischen Kontexte abdeckt. (353) Folglich wird die Tätigkeit des INRAP auf dem Markt nicht immer von einem streng gewinnorientierten Ansatz geleitet (insbesondere wenn es als Marktteilnehmer letzter Instanz handelt und nicht immer die erwartete Vergütung erhält), sodass die finanzielle Unterstützung, die es vom Staat erhält, für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (354) Darüber hinaus unterscheidet dieser Aspekt das INRAP von vom Staat akkreditierten privaten Marktteilnehmern, da diese ihr geografisches Wirkungsgebiet sowie die archäologischen Perioden und Bereiche, in denen sie ihr Fachwissen entwickeln möchten, auf der Grundlage ihrer Geschäftspolitik und unter dem Aspekt des Gewinns wählen können. (355) Folglich ermöglicht die Beihilfe, die das INRAP erhalten hat, ihm nicht nur, seine zentrale Rolle bei der Erhaltung des kulturellen Erbes in Frankreich zu erfüllen, sondern seine Marktpräsenz ermöglicht es (aufgrund seiner Verpflichtungen) auch kleineren privaten Marktteilnehmern, sich auf bestimmte Projekte/Tätigkeiten zu konzentrieren, ohne die dem INRAP auferlegte Belastung tragen zu müssen. 6.4.2.2.3.   Begrenzung der negativen Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (356) Im folgenden Abschnitt bewertet die Kommission die Aspekte, die dazu beitragen, die negativen Auswirkungen der strittigen Maßnahme auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu begrenzen. (357) In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission folgende Grundsätze: 1. die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung eines Marktversagens oder Lösung eines Gleichheits- oder Kohäsionsproblems; 2. die Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die geplante Beihilfe muss ein geeignetes Instrument zur Erreichung des angestrebten Ziels sein; 3. die Angemessenheit der Beihilfe: Die Höhe der Beihilfe und die Beihilfeintensität müssen auf das Minimum, das erforderlich ist, um den Beitrag zu einer wirtschaftlichen Tätigkeiten auszulösen, und auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, um das/die betreffende(n) Unternehmen zu veranlassen, zusätzliche Investitionen zu tätigen oder eine zusätzliche Tätigkeit auszuüben, und 4. die Transparenz der Beihilfe. 6.4.2.2.3.1.   Notwendigkeit der Beihilfe (358) Zum Nachweis der Notwendigkeit der Beihilfe muss nachgewiesen werden, dass die Maßnahmen die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes ermöglichen, die andernfalls nicht oder zumindest nicht unter denselben Bedingungen durchgeführt worden wären. (359) Die dem INRAP gewährte Beihilfe ermöglicht es ihm, seinen besonderen Verpflichtungen nach französischem Recht nachzukommen, insbesondere wenn das INRAP als Marktteilnehmer letzter Instanz für präventive archäologische Ausgrabungen tätig wird. (360) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass, wie von den französischen Behörden erläutert, die dem INRAP auf dem Markt für archäologische Ausgrabungen auferlegten Verpflichtungen nicht profitabel sind und erhebliche Verluste in Höhe von insgesamt rund […] bis […] Mio. EUR pro Jahr verursachen (siehe Erwägungsgründe 148 bis 149). (361) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die staatliche Beihilfe in Form einer Zuwendung für gemeinwirtschaftliche Leistungen nicht ausreicht, um die zusätzlichen Kosten des INRAP zu decken (so beispielsweise in den Jahren 2015-2021, als diese Verpflichtungen trotz der erhaltenen öffentlichen Zuwendungen zu einem Defizit von rund [7-28] Mio. EUR führten). Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das INRAP vor 2015 die zusätzlichen Kosten, die es aufgrund seiner Verpflichtungen als Marktteilnehmer letzter Instanz zu tragen hatte, allein und ohne staatliche Beihilfen finanzieren musste. Im Zeitraum von 2008 bis 2015 (95) trug das INRAP allein auf der Grundlage seiner auf dem Markt für archäologische Ausgrabungen erzielten Einnahmen die Kosten dieser Tätigkeiten, für die es möglicherweise vom Staat hätte entschädigt werden können, wie dies nach 2015 der Fall war. (362) Daraus folgt, dass das INRAP ohne die Finanzierung (entweder direkt durch Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen oder durch eine mögliche Quersubventionierung) nicht in der Lage gewesen wäre, als Marktteilnehmer letzter Instanz auf dem Markt für archäologische Ausgrabungen tätig zu werden. (363) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die öffentliche Finanzierung zur Unterstützung der archäologischen Ausgrabungsarbeiten des INRAP erforderlich ist, damit das von den französischen Behörden verfolgte Ziel — die Erhaltung des kulturellen Erbes — erreicht werden kann. 6.4.2.2.3.2.   Geeignetheit der Beihilfe (364) Eine Maßnahme ist ein geeignetes politisches Instrument zur Förderung einer kulturellen Aktivität und der Erhaltung des kulturellen Erbes, wenn es nicht möglich ist, dasselbe Ergebnis durch andere, den Wettbewerb weniger verfälschende politische Instrumente oder andere, den Wettbewerb weniger verfälschende Arten von Maßnahmen zu erzielen. (365) In Bezug auf die Geeignetheit der Maßnahmen stellt die Kommission fest, dass es sich hierbei um staatliche Subventionen handelt, die es dem INRAP ermöglichen sollen, seine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Markt für präventive archäologische Ausgrabungen auszuüben, insbesondere wenn das INRAP Kosten übernimmt, die es nicht übernehmen würde, wenn es wie andere auf dem Markt tätige private Akteure auf rein kommerzieller Basis handeln würde. (366) Wie die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss erläuterte, würden andere, möglicherweise weniger wettbewerbsverzerrende Beihilfeformen wie rückzahlbare Vorschüsse oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (wie staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder die Bereitstellung von Darlehen oder Kapital zu günstigen Bedingungen) es dem INRAP aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ermöglichen, seine Aufgaben in gleichem Maße zu erfüllen. (367) Da die Beihilfe zum einen das INRAP in die Lage versetzen soll, seine Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht (und nicht wirtschaftlich) zu erfüllen, und zum anderen ein Marktversagen auf dem Markt für präventive archäologische Ausgrabungen beheben soll, wäre es nicht möglich, die Rentabilität des INRAP sicherzustellen, wenn andere Instrumente als direkte Zuschüsse eingesetzt würden. (368) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die strittigen Beihilfemaßnahmen ein geeignetes Instrument zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes Frankreichs sind, das eine Reihe von Maßnahmen umfasst, deren Schwerpunkt die Erforschung, Erhaltung und Förderung des archäologischen Erbes ist. 6.4.2.2.3.3.   Angemessenheit der Beihilfe (369) Eine Beihilfe wird nur dann als angemessen angesehen, wenn dieselbe Verhaltensänderung nicht mit einer geringeren Beihilfe und geringerer Marktverzerrung bewirkt werden könnte. Mit anderen Worten: Der Beihilfebetrag muss auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, um die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes zu gewährleisten, indem die Durchführung der mit der Beihilfe geförderten Tätigkeiten ermöglicht wird. (370) Angesichts der Informationen der französischen Behörden auf der Grundlage der Buchführung und der Jahresabschlüsse des INRAP (deren allgemeine Zuverlässigkeit — abgesehen von den Aspekten der Kostenverteilungsschlüssel, die die Kommission zu der Schlussfolgerung veranlasst haben, dass die Maßnahmen eine Beihilfe darstellten — durch kein Sachverständigengutachten infrage gestellt wird, siehe Erwägungsgrund 256) stellt die Kommission fest, dass die dem INRAP im fraglichen Zeitraum gewährte Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen, d. h. der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, steht und dass die Art der Beihilfe etwaige Wettbewerbsverzerrungen, die durch sie verursacht werden könnten, begrenzt. (371) Zum einen stellt die Kommission fest, dass die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen — die erst ab 2015 gewährt wurden — nicht ausreichten, um die Kosten zu decken, die durch die in allgemeinem Interesse liegenden Verpflichtungen entstanden sind, welche dem INRAP aufgrund seiner Eigenschaft als Marktteilnehmer letzter Instanz auferlegt wurden, der im gesamten französischen Hoheitsgebiet tätig und in der Lage ist, alle archäologischen Epochen abzudecken (siehe Table 1 und Table 3). Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die erhaltenen Mittel bei Weitem nicht alle vom INRAP im Zeitraum von 2008 bis 2021 (oder sogar seit 2004) getragenen Kosten decken (96). (372) Zum anderen stellt die Kommission in Bezug auf die Angemessenheit der Beihilfe, die sich aus einer möglichen Quersubventionierung ergibt, Folgendes fest. (373) Erstens geht aus den von den französischen Behörden vorgelegten Informationen hervor, dass das INRAP eine Buchführung verwendet, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und eine korrekte Unterscheidung zwischen den direkten Kosten „wirtschaftlicher Tätigkeiten“ und den direkten Kosten „nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ ermöglicht (siehe Erwägungsgründe 161 bis 173). Anhand der Berichte verschiedener Wirtschaftsprüfer konnten die Umsatzzahlen validiert werden, insbesondere die Aufschlüsselung zwischen dem wirtschaftlichen Bereich und dem nichtwirtschaftlichen Bereich (siehe Erwägungsgrund 256). (374) Zweitens geht aus den von den französischen Behörden vorgelegten Informationen hervor, dass sich die Beihilfe, die sich aus einer möglichen Quersubventionierung durch das INRAP ergibt, auf bestimmte indirekte Kosten (bereichsübergreifende Kosten) beschränken würde. Ohne die Gültigkeit der vom INRAP vorgenommenen Zuweisung entschieden und endgültig infrage zu stellen, ist der Wirtschaftsprüfer der Ansicht, dass die Zuweisungsschlüssel für diese Kosten nicht durch hinreichend objektive und zuverlässige Kriterien gestützt werden, obwohl sie nur einen relativ kleinen Teil der Gesamtkosten ausmachen, die das INRAP auf dem Markt für archäologische Ausgrabungen trägt. (375) Drittens geht aus den der Kommission vorliegenden Informationen hervor, dass keiner der Buch- oder Wirtschaftsprüfer, die um eine Stellungnahme zur Buchführung des INRAP gebeten wurden, eindeutig erkennen konnte, dass dem INRAP Quersubventionen gewährt wurden, und auch keiner von ihnen in der Lage war, die Höhe einer solchen Quersubventionierung zu quantifizieren. Daher erachtet die Kommission die Behauptungen von EVEHA, das INRAP erhalte durch Quersubventionierung so viele Beihilfen, dass es auf dem Markt für präventive archäologische Ausgrabungen Verdrängungspreise verlangen und somit diesen Markt übermäßig verzerren könne, für unplausibel. (376) In Bezug auf alle Beihilfen, die das INRAP (97) erhalten hat, stellt die Kommission auf der Grundlage der von den französischen Behörden übermittelten Informationen (siehe Erwägungsgrund 204) fest, dass die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des INRAP im Zeitraum 2008-2021 erzielte operative Marge bei [2,8-4,6] % liegt (siehe Table 5). Dies scheint auszuschließen, dass das INRAP infolge einer übermäßigen Entschädigung rentabler wurde. Zum Vergleich stellte das Verwaltungsgericht Caen in seinem (von EVEHA (98) zu den Akten hinzugefügten) Urteil vom 23. Mai 2024 fest, dass EVEVA in den Jahren 2021 und 2022 einen durchschnittlichen Nettogewinn von 6 % erzielt habe. Außerdem belege die Tatsache, dass das INRAP in diesem Zeitraum über eine positive Nettomarge verfüge, gleichzeitig, dass die vom INRAP im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten in Rechnung gestellten Preise gewinnbringend gewesen seien, was die Behauptung, das Institut hätte infolge einer Quersubventionierung Kampfpreise berechnet, weniger plausibel mache. (377) Darüber hinaus geht aus den von den französischen Behörden vorgelegten Informationen hervor, dass zwischen 2009 und 2024 [40-53] % der archäologischen Ausgrabungen in Frankreich vom INRAP durchgeführt wurden (etwas mehr als [3 600-4 000] Ausgrabungen), während [38-50] % der Ausgrabungen im selben Zeitraum (etwas mehr als [3 300-3 700] Ausgrabungen) von anderen Marktteilnehmern (akkreditierten privaten Marktteilnehmern oder akkreditierten lokalen Behörden) durchgeführt wurden. Dies zeigt, dass der Markt für archäologische Ausgrabungen weit davon entfernt ist, aufgrund der Preise, die das INRAP angeblich aufgrund einer möglichen Quersubventionierung seiner Tätigkeiten in Rechnung stellen kann, mit Ausnahme des INRAP gegenüber allen Marktteilnehmern abgeschottet zu sein (siehe Table 1). Dieselbe Schlussfolgerung kann aus dem wertmäßigen Marktanteil archäologischer Ausgrabungen zwischen 2009 und 2024 gezogen werden; 43 % (mehr als [0,9-1,3] Mrd. EUR) des Gesamtwerts entfielen auf andere Marktteilnehmer als das INRAP (ermächtigte Dienststellen lokaler oder regionaler Behörden und private Marktteilnehmer) (siehe Table 2). (378) Dieser Trend blieb sowohl in Bezug auf die Zahl der durchgeführten Ausgrabungen als auch in Bezug auf den (wertmäßigen) Marktanteil des INRAP während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Klage bezieht, stabil. Im Laufe der Zeit ist sogar ein Abwärtstrend zu beobachten (99), was tendenziell bestätigen würde, dass die Beihilfen, die das INRAP erhalten hat, keine Wettbewerbsverzerrung darstellen. (379) In Bezug auf die vom INRAP berechneten Preise stellt die Kommission ferner fest, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen von in Frankreich geführten Rech

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.