Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1875 der Kommission vom 17. Dezember 2025 Über die Staatliche Beihilfe SA.51268 (2021/C) (ex 2018/FC) Frankreichs zugunsten des französischen Nationalen Instituts für archäologische Präventivforschung (INRAP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8737)

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Quellenkennung: 32026D1875. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tändnisses“ und „Verbreitung der Forschungsergebnisse“ im Sinne von Erwägungsgrund 31 der Bekanntmachung der Kommission handelt. (278) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass diese Tätigkeiten keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen und daher nicht in den Anwendungsbereich des Beihilferechts fallen. (279) Eine etwaige Quersubventionierung zwischen den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP — die grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fallen würden — und seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten hätte jedoch Auswirkungen auf den Markt für präventive archäologische Ausgrabungen, da sie es dem INRAP ermöglichen würde, eine Unterstützung des französischen Staates zu erhalten, die es auf dem Markt für präventive archäologische Ausgrabungen nutzen könnte. (280) Wie in den Erwägungsgründen 217 bis 221 dargelegt, besteht kein Zweifel daran, dass das INRAP auf dem Markt für präventive archäologische Ausgrabungen ein Unternehmen darstellt, das eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ausübt. (281) In Anbetracht der Analyse der Kommission in den Erwägungsgründen 248 bis 261 und ihrer Schlussfolgerung, dass keine Gewähr für eine zuverlässige getrennte Buchführung besteht, die eine Quersubventionierung ausschließen würde, kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass ein Teil der öffentlichen Mittel für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP einem Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zugutekommt, da diese Mittel für archäologische Ausgrabungen verwendet werden könnten. 6.2.2.3.   Einsatz staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat (282) Eine mögliche Quersubventionierung des INRAP im Zeitraum von 2008 bis 2021 würde aus einem Teil der folgenden öffentlichen Mittel bestehen, die für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP gewährt wurden (siehe Erwägungsgrund 36): a) bis zum 31. Dezember 2015 ein Teil der Einnahmen aus der präventiven Archäologieabgabe (RAP), b) Zuwendungen aus Haushaltsmitteln, c) ab dem 1. Januar 2016 eine Betriebsbeihilfe, bezahlt vom Ministerium für Kultur in Form von im Haushaltsgesetz (Programm 175) vorgesehenen Haushaltsmitteln (84), d) eine Betriebsbeihilfe, bezahlt vom Ministerium für Kultur in Form von im Haushaltsgesetz (Programm 186) vorgesehenen Haushaltsmitteln (85), e) verschiedene Zuschüsse von anderen öffentlichen Einrichtungen als den Fachministerien, unabhängig davon, ob es sich um französische oder andere Einrichtungen handelt (86). (283) Erstens stellt die Kommission, wie in Erwägungsgrund 224 dargelegt, fest, dass die Finanzierung des INRAP in Artikel L. 524-1 des Kulturerbegesetzes (87) vorgesehen ist und dass die Finanzierung vom französischen Staat oder von öffentlichen Einrichtungen gewährt wird. (284) Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der oben genannten Finanzierung (Erwägungsgrund 282) um staatliche Mittel handelt. Die französischen Behörden haben angegeben, dass die RAP mindestens bis zum 31. Dezember 2015 als Steuer wirkte, die unmittelbar folgenden Rechtspersonen zugutekam: i) dem Nationalen Fonds für präventive Archäologie (im Folgenden „FNAP“) und ii) Marktteilnehmern aus dem Bereich der Bewertung (INRAP und lokale oder regionale Behörden). Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Steuer, die durch nationale Rechtsvorschriften (88) verbindlich festgelegt und den Empfängern (im vorliegenden Fall dem FNAP und Marktteilnehmern aus dem Bereich der Bewertung) zugewiesen wird, eine staatliche Ressource dar. (285) Darüber hinaus sind, wie in Erwägungsgrund 226 dieses Beschlusses dargelegt, Subventionen, die von einer öffentlichen Einrichtung (Ministerium für Kultur oder andere öffentliche Einrichtung) gewährt werden, ihrem Wesen nach staatliche Mittel. 6.2.2.4.   Selektivität der Maßnahme (286) Eine Maßnahme muss selektiv sein, das heißt sie muss im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, damit sie als staatliche Beihilfe erachtet wird. (287) Die Frage der Quersubventionierung zwischen den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP und seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrifft nur das INRAP, auch wenn andere Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in demselben Wirtschafts- und Wettbewerbssektor tätig sind, in dem das INRAP tätig ist. (288) Da es sich um eine Einzelbeihilfe handelt, wird davon ausgegangen, dass sie selektiv ist (89). Das INRAP ist der einzige Empfänger der Mittel, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mittel seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten zugutekommen. (289) Daher handelt es sich um eine selektive Maßnahme im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. 6.2.2.5.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (290) Ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht hätte erhalten können. Sowohl die Gewährung positiver wirtschaftlicher Vorteile als auch wirtschaftliche Entlastung können einen Vorteil darstellen. Der letztere Aspekt ist eine weit gefasste Kategorie, unter die jede Minderung von Kosten fällt, die normalerweise den Haushalt eines Unternehmens belasten. (291) Erstens stellt die Kommission fest, dass das Fehlen jeglicher Garantie dafür, dass keine Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP durch einen Teil der in Erwägungsgrund 282 aufgeführten staatlichen Mittel erfolgt, bedeutet, dass die Möglichkeit einer Entlastung des INRAP von den mit der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Kosten nicht ausgeschlossen werden kann. (292) Zweitens verweist die Kommission auf ihre Bewertung in den Erwägungsgründen 237 bis 240 in Bezug auf die Nichtanwendung des Altmark-Urteils auf die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen und ist der Auffassung, dass dieses Urteil auch auf diese Maßnahme nicht anwendbar ist. (293) Da das INRAP einen wirtschaftlichen Vorteil genießt, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, und sich seine finanzielle Lage durch staatliche Maßnahmen oder Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen verbessert, ist der Schluss zu ziehen, dass das INRAP einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV genießt. 6.2.2.6.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel (294) Ist eine vom Staat gewährte Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsposition des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, so wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. (295) In der Praxis wird daher allgemein eine Wettbewerbsverfälschung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV festgestellt, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt. (296) Wie in den Erwägungsgründen 19 bis 21 dieses Beschlusses dargelegt, wurde der Markt für präventive archäologische Ausgrabungen durch das Gesetz Nr. 2003-707 vom 1. August 2003 für den Wettbewerb geöffnet. Folglich könnte jeder Vorteil, der dem INRAP im wirtschaftlichen Bereich gewährt wird (insbesondere durch Quersubventionierung aus für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erhaltenen Mitteln), seine Wettbewerbsposition gegenüber anderen Marktbeteiligten im Bereich der präventiven Archäologie stärken. (297) Was das Kriterium einer Beeinträchtigung des Handels anbelangt, so ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich nachzuweisen, dass sich die Beihilfe tatsächlich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt, sondern lediglich, ob sie geeignet ist, Auswirkungen auf diesen Handel zu haben. (298) Nach dem Gesetz Nr. 2003/707 vom 1. August 2003 ist es Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gestattet, in den französischen Markt einzutreten. Daher ist der finanzielle Vorteil, den das INRAP erlangt und der in Beihilfen für seinen wirtschaftlichen Bereich in Form von Quersubventionen resultiert, geeignet, den Marktzugang für diese Marktteilnehmer zu erschweren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (299) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme als geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, erachtet werden muss. 6.2.2.7.   Schlussfolgerung zur Einstufung als Beihilfe, da das Buchführungssystem des INRAP keine Garantie dafür bietet, dass keine Quersubventionierung vorliegt (300) Auf der Grundlage der vorstehenden Erläuterungen ist die Kommission nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens der Auffassung, dass sie keine schlüssigen Beweise erhalten hat, die es ihr ermöglichen würden, das Vorliegen einer Quersubventionierung endgültig auszuschließen. In den von unabhängigen Wirtschaftsprüfern erstellten Prüfungsberichten, insbesondere im jüngsten oben genannten Bericht vom 18. Dezember 2023 (siehe Erwägungsgründe 255 und 256), wird hervorgehoben, dass es keine Methodik für die Zuweisung bestimmter indirekter Kosten gibt, die sich auf hinreichend objektive und zuverlässige Kriterien stützt. Folglich wird der für die Zuweisung der dem INRAP entstandenen Kosten für seine wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verwendete Hauptzuweisungsschlüssel durch die Berichte nicht validiert. (301) Da i) der Hauptkostenzuweisungsschlüssel, der das einzige Mittel zur Verhinderung von Quersubventionen darstellt, trotz mehrerer Prüfungen von unabhängigen Wirtschaftsprüfern nicht validiert wurde und ii) alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Teil der öffentlichen Mittel, die das INRAP im Zusammenhang mit seinen nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erhält, eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels darstellt, da er im Zusammenhang mit seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Markt für präventive archäologische Ausgrabungen verwendet werden kann. 6.3.   Rechtswidrigkeit der strittigen Maßnahmen (302) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen (90) sowie die Mittel, die potenziell zur Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP verwendet werden könnten, bereits gewährt haben. (303) Da die französischen Behörden diese Maßnahmen nicht vor ihrer Durchführung angemeldet haben, haben sie gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen, und die dem INRAP gewährte staatliche Beihilfe ist rechtswidrig. 6.4.   Vereinbarkeit der strittigen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt (304) Die französischen Behörden machen geltend, dass die strittigen Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen unter die (auf der Grundlage von Artikel 53 AGVO erlassene) Rahmenregelung SA.42681 fallen (siehe Erwägungsgründe 192 bis 197). (305) Angesichts ihrer Schlussfolgerung, dass die getrennte Buchführung nicht lückenlos und zuverlässig war (siehe Abschnitt 6.2.2.1), ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass mindestens eine der Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO nicht erfüllt ist. In Artikel 53 Absatz 7 der AGVO heißt es: „[…] darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken. Dies ist vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus zu gewährleisten.“ In Ermangelung einer lückenlosen und zuverlässigen buchhalterischen Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wäre es unmöglich, diese Kosten und Einnahmen für archäologische Ausgrabungsarbeiten genau zu bestimmen, insbesondere in Fällen, in denen das INRAP als Marktteilnehmer letzter Instanz fungiert. Nach Artikel 53 Absatz 5 AGVO umfassen die beihilfefähigen Kosten bei Betriebsbeihilfen „Betriebskosten, die unmittelbar mit dem […] Projekt […] zusammenhängen“, „Kosten für Personal, das für […] ein […] Projekt arbeitet“ und „Kosten für Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen externer Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen“. Im vorliegenden Fall ist es nicht möglich, im Voraus die Projekte zu ermitteln, für die das INRAP als Marktteilnehmer letzter Instanz fungieren wird, und einige der Kosten im Zusammenhang mit dieser spezifischen Tätigkeit (siehe Table 3), z. B. zusätzliche Kosten für den Betrieb von Räumlichkeiten, sind nicht mit spezifischen Projekten verknüpft, da es sich um dauerhafte strukturelle Kosten handelt. (306) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, obwohl sie von den französischen Behörden als ein Grund dafür angeführt wurde, dass die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (307) Folglich ist zu prüfen, ob die Mittel, die das INRAP erhalten hat, unter einen der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Gründe fallen. Beihilfen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass einer der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV aufgeführten Gründe auf sie zutrifft (91). (308) In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV heißt es, dass „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können“. (309) Da die von EVEHA beanstandeten Maßnahmen — sowohl in Bezug auf die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen als auch in Bezug auf etwaige Quersubventionen — in den Bereich der öffentlichen Finanzierung archäologischer Ausgrabungen fallen, stellen sie in ihrer Gesamtheit eine Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dar. Daher muss die Vereinbarkeit beider Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d geprüft werden. (310) Die französischen Behörden beriefen sich auf diese Rechtsgrundlage, um geltend zu machen, dass die beiden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien (siehe Erwägungsgründe 199 bis 210). (311) Insbesondere erklärten die französischen Behörden, dass jede Maßnahme des INRAP im Wirtschaftssektor zur Erhaltung des archäologischen Erbes und zu kulturpolitischen Zielen beigetragen habe, insbesondere durch den Schutz und die Förderung des archäologischen Erbes (siehe Erwägungsgrund 201) in Frankreich. (312) Sie erklärten insbesondere auch, dass das INRAP in Bezug auf die archäologischen Ausgrabungen, für die es als Marktteilnehmer letzter Instanz gehandelt habe, ohne die von der EVEHA beanstandeten Mittel nicht in der Lage wäre, seine Aufgaben zu erfüllen. Die französischen Behörden argumentierten, dass der gesamte Zweck der vom INRAP erhaltenen Mittel darin bestanden habe, die Kultur zu fördern und das Erbe zu erhalten (siehe Erwägungsgrund 202). (313) Schließlich erklärten sie, dass sich die dem INRAP gewährte Finanzierung auf die Deckung seines Haushalts-, Finanz- und betrieblichen Bedarfs beschränkt habe, da die operative Marge des INRAP für den Zeitraum 2008-2020 sehr begrenzt gewesen sei und nur [0,5-2] % betragen habe, was einem Saldo von […] Mio. EUR entsprochen habe (siehe Erwägungsgrund 204), und dass die Finanzierung nicht geeignet gewesen sei, die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in einem Ausmaß zu beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefe (siehe Erwägungsgründe 207 und 208). (314) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vertrat EVEHA hingegen die Auffassung, dass dieser Ansatz zur Beurteilung der Vereinbarkeit rechtlich nicht fundiert sei (siehe Abschnitte 4.1 und 4.2). 6.4.1.   Zur Möglichkeit, die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV gemeinsam zu prüfen (315) Bevor die Kommission die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahmen analysiert, muss sie das Vorbringen von EVEHA prüfen, um festzustellen, ob es begründet ist und, wenn ja, ob die im Einleitungsbeschluss vorgesehene gemeinsame Vereinbarkeitsprüfung auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV letztlich nicht anwendbar wäre. 6.4.1.1.   Vorbringen von EVEHA zur Nichtanwendbarkeit eines gemeinsamen Ansatzes (316) EVEHA argumentiert, dass eine Maßnahme vor der Durchführung einer Vereinbarkeitsprüfung zunächst als staatliche Beihilfe eingestuft werden müsse (siehe Erwägungsgründe 74 bis 75), dass diese Einstufung für jede einzelne Tätigkeit unter Berücksichtigung jedes relevanten Marktes erfolgen müsse (siehe Erwägungsgründe 76 bis 78) und dass es nicht möglich sei, die gesamte Finanzierung als staatliche Beihilfe einzustufen, da die Behörden geltend machten, dass einige der vom INRAP durchgeführten Tätigkeiten nichtwirtschaftlicher Natur seien (siehe Erwägungsgründe 79 bis 81). Darüber hinaus macht EVEHA geltend, dass — ihrer Analyse von Kommissionsbeschlüssen über staatliche Beihilfen zufolge — die Kommission grundsätzlich verpflichtet sei, bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Reihe von Maßnahmen nacheinander jede einzelne Maßnahme zu ermitteln und zu prüfen, sodass festgestellt werden kann, ob sie eine staatliche Beihilfe darstelle und mit dem Binnenmarkt vereinbar sei (siehe Erwägungsgrund 82). 6.4.1.2.   Analyse des Vorbringens von EVEHA durch die Kommission (317) Erstens ist das erste Argument von EVEHA (siehe Erwägungsgrund 316) in Anbetracht der Tatsache, dass die strittigen Maßnahmen aus den in Abschnitt 6.2 dargelegten Gründen als staatliche Beihilfen einzustufen sind, aus praktischen Gründen gegenstandslos. (318) Da zweitens sowohl die Zuwendungen für die Kosten der öffentlichen Dienstleistung als auch etwaige Quersubventionen präventive archäologische Ausgrabungsarbeiten abdecken, die (unabhängig von der Art ihrer Finanzierung) ein und dieselbe Tätigkeit und einen einzigen relevanten Markt darstellen, ist das zu diesem Punkt vorgebrachte Argument ebenfalls unerheblich. (319) Drittens zielt die von der Kommission festgestellte staatliche Beihilfe (siehe Abschnitt 6.2) unabhängig von der Tatsache, dass ein erheblicher Teil der vom INRAP erhaltenen Mittel für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten bestimmt ist (siehe Erwägungsgründe 262 bis 278), darauf ab, nur präventive archäologische Ausgrabungsarbeiten zu unterstützen, deren wirtschaftlicher Charakter unstrittig ist. Aus demselben Grund geht das Vorbringen von EVEHA ins Leere. (320) Was schließlich das Argument in Bezug auf die angebliche Verpflichtung (oder Beschlusspraxis) der Kommission betrifft, alle Beihilfemaßnahmen zu ermitteln und anschließend nacheinander zu prüfen, ob sie als staatliche Beihilfe einzustufen und mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, stellt die Kommission fest, dass sie die Beihilfemaßnahmen (Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen und mögliche Quersubventionen) getrennt ermittelt hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass sie auf dieselben wirtschaftlichen Tätigkeiten — nämlich die präventiven archäologischen Ausgrabungstätigkeiten des INRAP — abzielten und dass diese Tätigkeiten insofern als kulturell eingestuft werden könnten, als sie zur Erhaltung des kulturellen Erbes beitrügen. Daher erachtet die Kommission auch dieses Argument von EVEHA als gegenstandslos. 6.4.1.3.   Vorbringen von EVEHA zur Nichtanwendbarkeit von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d (321) Erstens macht EVEHA in ihren Feststellungen geltend, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV auf die strittigen Maßnahmen nicht anwendbar sei, da sowohl die ständige Rechtsprechung als auch die Beschlusspraxis der Kommission zu einem „strikten allgemeinen Verbot“ jeder Form von Quersubventionierung führten (vgl. Erwägungsgründe 86 bis 89). (322) Zweitens macht EVEHA geltend, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV strikt anzuwenden sei und nicht für „allgemeine“ Zuwendungen im Kulturbereich gelte (siehe Erwägungsgründe 91 und 92). Darüber hinaus argumentiert EVEHA, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d nicht für Beihilfen gelten könne, die für einen einzigen Marktteilnehmer bestimmt seien, sondern nur für Beihilfen, die einer Gruppe von Marktteilnehmern gewährt würden, die zur Förderung des Sektors beitrügen (siehe Erwägungsgrund 93). (323) Drittens macht EVEHA geltend, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV auf die strittigen Maßnahmen offensichtlich nicht anwendbar sei, da die französischen Behörden diese Bestimmung nie als Grundlage für die Behauptung angeführt hätten, dass die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen sei. 6.4.1.4.   Analyse des Vorbringens von EVEHA durch die Kommission (324) Erstens führt die Quersubventionierung zwischen nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten entgegen dem Vorbringen von EVEHA lediglich dazu, dass Finanzmittel, die andernfalls nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen würden (indem sie in erster Linie nichtwirtschaftliche Tätigkeiten unterstützen — siehe Erwägungsgründe 262 bis 278), als staatliche Beihilfen im Sinne dieses Artikels eingestuft werden, wenn diese Mittel für wirtschaftliche Tätigkeiten (in diesem Fall archäologische Ausgrabungen) verwendet werden können. (325) Während durch Artikel 107 Absatz 1 AEUV der allgemeine Grundsatz formuliert ist, dass staatliche Beihilfen untersagt sind, lassen die Absätze 2 und 3 dieses Artikels zu, dass solche Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Der Umstand, dass die Mittel potenziell zur Quersubventionierung verwendet werden könnten, hat keinen besonderen Einfluss auf die Anwendbarkeit von Artikel 107 AEUV, und die Finanzierung muss als Beihilfe für archäologische Ausgrabungsarbeiten geprüft werden, um ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu beurteilen. (326) Zweitens können gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (327) In Ermangelung spezifischer Leitlinien für Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes ist die Kommission verpflichtet, die Vereinbarkeit von Maßnahmen zur unmittelbaren Förderung dieser Ziele auf der Grundlage des Vertrags zu prüfen. (328) Damit eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, muss sie somit zwei Bedingungen erfüllen, nämlich erstens, dass sie der Förderung der Kultur oder der Erhaltung des kulturellen Erbes dient, und zweitens, negativ formuliert, dass sie die Handelsbedingungen nicht in einem Maß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (329) Daher stellt die Kommission fest, dass entgegen den Behauptungen von EVEHA eine Beihilfe nicht zwangsläufig für ein bestimmtes Kulturprojekt bestimmt sein muss, um gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden. (330) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass, sofern die Beihilfe die beiden oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kein zwingender Grund besteht, die Vereinbarkeit auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV auszuschließen, nur weil die Beihilfe einem einzigen Marktteilnehmer und nicht einer Gruppe von Marktteilnehmer zugutekommt, die in demselben Bereich tätig sind. Einzelbeihilfen werden in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV nicht ausgeschlossen, und die Kommission stellt fest, dass sich EVEHA diesbezüglich weder auf die Rechtsprechung noch auf die Beschlusspraxis der Kommission beruft. (331) Drittens stellt d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.