Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1875 der Kommission vom 17. Dezember 2025 Über die Staatliche Beihilfe SA.51268 (2021/C) (ex 2018/FC) Frankreichs zugunsten des französischen Nationalen Instituts für archäologische Präventivforschung (INRAP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8737)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1875. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ese Zuwendungen erhält. Daher handelt es sich um eine selektive Maßnahme im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Diese Schlussfolgerung, zu der die Kommission bereits in ihrem Einleitungsbeschluss gelangt war, wird von den französischen Behörden nicht bestritten. 6.2.1.4.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (231) Ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht hätte erhalten können (69). Sowohl die Gewährung positiver wirtschaftlicher Vorteile als auch wirtschaftliche Entlastung (70) können einen Vorteil darstellen. Der letztere Aspekt ist eine weit gefasste Kategorie, unter die jede Verminderung von Belastungen fällt, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (71). (232) Um festzustellen, ob ein Vorteil vorliegt, sollte die finanzielle Lage des Unternehmens nach der Maßnahme mit der finanziellen Lage verglichen werden, in der es sich befände, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre (72). Da es nur auf die Auswirkungen der Maßnahme auf das Unternehmen ankommt, ist unerheblich, ob der Vorteil für das Unternehmen verpflichtenden Charakter in dem Sinne hat, dass es nicht auf ihn verzichten oder ihn nicht ablehnen könnte (73). (233) Bei Kosten, die durch vom Staat auferlegte rechtliche Verpflichtungen entstehen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie zu den mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zwangsläufig verbundenen Kosten zu zählen sind, sodass dem Unternehmen durch einen Ausgleich für diese Kosten ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird (74). Das Vorliegen eines Vorteils ist daher im Prinzip nicht ausgeschlossen, wenn die Vergünstigung nicht über den Ausgleich für die durch die auferlegten rechtlichen Verpflichtungen entstehenden Kosten hinausgeht. Dies gilt auch für die Entlastung von Kosten, die dem Unternehmen ohne den von der staatlichen Maßnahme ausgehenden Anreiz nicht entstanden wären, weil es seine Tätigkeit dann anders strukturiert hätte. (234) Im vorliegenden Fall besteht die Maßnahme in einer jährlichen Zuwendung, mit der das INRAP für Verluste entschädigt wird, die ihm aufgrund der ihm in seiner Eigenschaft als Marktteilnehmer letzter Instanz für präventive archäologische Ausgrabungen auferlegten Verpflichtungen entstanden sind. Folglich verschafft der Ausgleich dieser Kosten dem INRAP grundsätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil. (235) Der wirtschaftliche Vorteil ergibt sich daraus, dass das INRAP von bestimmten wirtschaftlichen Belastungen entlastet wird, die sein Haushalt zu tragen gehabt hätte, und von Finanzeinnahmen profitiert, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Diese Schlussfolgerung, zu der die Kommission bereits in ihrem Einleitungsbeschluss gelangt war, wird von den französischen Behörden nicht bestritten. (236) In ihrer Stellungnahme machen die französischen Behörden geltend, dass es sich bei dem Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen nicht um einen Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des Altmark-Urteils handele, sondern um eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 53 der AGVO. Mit dieser Argumentation akzeptieren die französischen Behörden implizit, dass die Zuwendung für gemeinwirtschaftliche Leistungen dem INRAP einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft (nur staatliche Beihilfen fallen unter die AGVO). (237) Wie die Kommission jedoch in ihrem Einleitungsbeschluss feststellte, könnte der wirtschaftliche Vorteil im Falle von Zuwendungen, die als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen gewährt werden, hilfsweise und der Vollständigkeit halber vor dem Hintergrund des Altmark-Urteils (75) bewertet werden. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die Gewährung eines Vorteils im Zusammenhang mit Ausgleichsleistungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ausgeschlossen werden könnte, wenn vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. 2. Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen. 3. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. 4. Die Höhe des erforderlichen Ausgleichs ist, wenn die Wahl des mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betrauten Unternehmens nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu tragen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (238) Aufgrund des kumulativen Charakters der im Altmark-Urteil genannten Voraussetzungen genügt es, dass eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, damit der Ausgleich eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (239) Unbeschadet der Analyse der übrigen Voraussetzungen liegt es auf der Hand, dass zumindest das vierte Kriterium nicht erfüllt ist, da das INRAP nicht im Wege eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit seinen Aufgaben betraut wurde und es keinen Nachweis dafür gibt, dass die Höhe des Ausgleichs den Kosten eines gut geführten Unternehmens entspricht. (240) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen dem INRAP einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschaffen. 6.2.1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel (241) Ist eine vom Staat gewährte Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsposition des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu stärken, so wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (76). (242) In der Praxis wird daher allgemein eine Wettbewerbsverfälschung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV festgestellt, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (77). (243) Wie in den Erwägungsgründen 19 bis 21 dargelegt, wurde der Markt für präventive archäologische Ausgrabungen durch das Gesetz Nr. 2003-707 vom 1. August 2003 für den Wettbewerb geöffnet. Daher ist jeder finanzielle Vorteil, der dem INRAP im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten gewährt wird (z. B. die Gewährung von Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen), zumindest seit dem 1. August 2003 geeignet, seine Wettbewerbsposition gegenüber anderen Marktteilnehmern im Bereich der präventiven Archäologie zu stärken. (244) Was das Kriterium einer Beeinträchtigung des Handels anbelangt, so ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich nachzuweisen, dass sich die Beihilfe tatsächlich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt, sondern lediglich, ob sie geeignet ist, Auswirkungen auf diesen Handel zu haben (78). (245) Nach dem Gesetz Nr. 2003/707 vom 1. August 2003 ist es Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gestattet, in den französischen Markt einzutreten. Daher ist der finanzielle Vorteil, den das INRAP durch die Gewährung von Beihilfen in einem wirtschaftlichen Bereich in Form von Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen erlangt, geeignet, den Marktzugang für diese Marktteilnehmer zu erschweren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Schlussfolgerung, zu der die Kommission bereits in ihrem Einleitungsbeschluss gelangt war, wird von den französischen Behörden nicht bestritten. 6.2.1.6.   Schlussfolgerung zur Einstufung der Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen als Beihilfe (246) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens sind bei der Kommission keine Stellungnahmen eingegangen, die ihre Einschätzung ändern würden, dass die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen als staatliche Beihilfen einzustufen sein sollten. (247) Aus all diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen eine staatliche Beihilfe zugunsten des INRAP darstellen. 6.2.2.   Mögliche Quersubventionierung zwischen den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP, die vom Staat subventioniert werden, und seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten 6.2.2.1.   Trennung der Buchführung durch das INRAP (248) Wie von EVEHA erläutert (siehe Erwägungsgrund 86), stellt eine mögliche Quersubventionierung zwischen den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP und seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten den Kern der Beschwerde dar. (249) In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission detaillierte Zweifel angesichts des Fehlens einer Trennung in der Buchführung, die eine Quersubventionierung zwischen den „nichtwirtschaftlichen“ Tätigkeiten des INRAP und seinen „wirtschaftlichen“ Tätigkeiten ausschließen würde. Hinsichtlich dieser fehlenden Trennung gelangte sie jedoch nicht zu einer endgültigen Schlussfolgerung und auch nicht zu einer Antwort auf die Frage, ob dem INRAP auf diese Weise eine staatliche Beihilfe hätte gewährt werden können. (250) Angesichts der Schwierigkeiten, die Angemessenheit des vom INRAP eingeführten Buchführungssystems zu überprüfen, nahm die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss nicht endgültig zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe aufgrund einer möglichen Quersubventionierung Stellung, wies jedoch darauf hin, dass es ihr in jedem Fall möglich sei, die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu beurteilen. (251) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss argumentiert EVEHA jedoch (siehe Erwägungsgründe 75 ff.), dass die Kommission erst dann zur Vereinbarkeit einer Maßnahme Stellung nehmen kann, wenn sie zuvor festgestellt hat, ob diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Dieser Standpunkt wurde vom Gerichtshof in einem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache Vattenfall bestätigt (79). (252) Die Kommission muss daher zunächst prüfen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, bevor sie eine Entscheidung über die mögliche Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe aufgrund einer möglichen Quersubventionierung trifft. (253) Während des förmlichen Prüfverfahrens erhielt die Kommission diesbezügliche Stellungnahmen von EVEHA (siehe Erwägungsgrund 72), in denen EVEHA die Auffassung wiederholte, dass es zwischen 2008 und 2021 an einer zuverlässigen Trennung der Buchführung mangelte. (254) Ebenso wurden der Kommission die Argumente der französischen Behörden (siehe Abschnitt 5.3) übermittelt, wonach das INRAP zwischen 2008 und 2018 bereits über ein Buchführungssystem verfügte, das jedoch „verbessert“ werden konnte (siehe Erwägungsgrund 164), und dass das INRAP schon vor 2015 „mit der Konzeption der Buchführung befasst war, um die Qualität der Informationen über seine Kostenpreise sowie deren Struktur und variable Komponenten zu verbessern“. (Siehe Erwägungsgrund 165). Die französischen Behörden verweisen auch auf eine Entscheidung der Wettbewerbsbehörde aus dem Jahr 2017 (80), in der nicht festgestellt wurde, dass es an einer geeigneten buchhalterischen Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten „fehle“, aber dennoch angemerkt wurde, dass „das System verbessert werden könnte“. Schließlich weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Buchführung des INRAP zumindest nach 2018 zum Ausschluss einer Quersubventionierung geeignet gewesen sei, da sie in den Vorjahren gestärkt worden sei (siehe Erwägungsgrund 170). Dies wurde insbesondere von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt, die zwischen 2018 und 2020 als unabhängiger Wirtschaftsprüfer beauftragt war (siehe Erwägungsgründe 170 bis 173). (255) Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass sie im Laufe des förmlichen Prüfverfahren das Sachverständigengutachten vom 18. Dezember 2023 zur Kenntnis genommen habe, das vom Tribunal de Commerce de Paris (Handelsgericht Paris) im Rahmen einer Klage von EVEHA gegen das INRAP (am 31. Dezember 2018) auf Ersatz des Schadens in Auftrag gegeben worden sei, der durch angeblich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen des INRAP entstanden sei. (256) Das Sachverständigengutachten selbst stützt sich auf die zuvor von dem in Erwägungsgrund 254 genannten unabhängigen Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung. Der Sachverständige kommt zu folgendem Ergebnis: „Nach Durchführung aller von uns als geeignet erachteten Kontrollen können wir abschließend bestätigen, dass die Daten in der Mitteilung des INRAP vom 1. Juli 2021 aus seinem Buchführungssystem stammen, das mit dem Hauptbuch übereinstimmt. Aus den in diesem Bericht dargelegten und oben zusammengefassten Gründen sind wir in der Lage, die Umsatzzahlen (Aufschlüsselung nach gewinnorientierten und nicht gewinnorientierten Bereichen) zu validieren [Hervorhebung in Fettschrift durch den Sachverständigen]. Wir sind jedoch nicht in der Lage, die Kostendaten (prozentuale Aufschlüsselung nach direkten und indirekten Kosten für jeden der beiden Tätigkeitsbereiche) zu validieren, da es keine Methode für die Zuweisung bestimmter indirekter Kosten gibt, die durch hinreichend objektive und zuverlässige Kriterien gestützt wird [Hervorhebung in Fettschrift durch den Sachverständigen]. Dies allein bedeutet nicht, dass die vom INRAP vorgelegten Daten hinsichtlich der Zuordnung indirekter Kosten zwangsläufig falsch sind. Es bedeutet, dass der wichtigste Zuweisungsschlüssel, der für die Zuweisung dieser Kosten zu den beiden Tätigkeitsbereichen (gewinnorientiert und nicht gewinnorientiert) verwendet wird, derzeit nicht hinreichend begründet ist, um eine Validierung zu ermöglichen, zumal der vom INRAP verwendete Verteilungsschlüssel von der in vergleichbaren Wirtschaftszweigen allgemein üblichen Praxis abweicht.“ [Unterstreichung durch die Kommission] (257) Die Kommission stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat, damit die Finanzierung einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit nicht unter das Beihilferecht fällt, sicherstellen muss, dass die Mittel unter keinen Umständen zur Quersubventionierung oder indirekten Subventionierung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet werden dürfen. (258) Die Kommission stellt ferner fest, dass eine Quersubventionierung verhindert werden kann, wenn getrennte Bücher geführt werden, Kosten und Einnahmen in geeigneter Weise zugewiesen werden und sichergestellt wird, dass öffentliche Mittel nicht anderen Tätigkeiten zugutekommen (81). (259) Die vorstehenden Informationen zeigen jedoch, dass trotz jahrelanger Prüfungen sowohl vor der Kommission als auch vor den nationalen Behörden oder Gerichten kein unabhängiger Prüfer feststellen konnte, dass der/die Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der dem INRAP entstandenen Kosten auf die beiden Tätigkeitszweige (wirtschaftlich und nichtwirtschaftlich) hinreichend begründet ist/sind, um das Risiko einer Quersubventionierung auszuschließen. (260) Zwar akzeptiert die Kommission die Argumente Frankreichs bezüglich des Bestehens eines Buchführungssystems des INRAP und der Bemühungen der französischen Behörden um dessen Verbesserung (auch für die Zukunft), doch ist sie dennoch verpflichtet, am Ende des förmlichen Prüfverfahrens einzuschätzen, ob eine staatliche Beihilfe in Form einer Quersubventionierung zugunsten des INRAP vorliegt. (261) Daher wird die Kommission auf der Grundlage dieser Feststellung einschätzen, ob alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind. 6.2.2.2.   Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit (262) Wie in Erwägungsgrund 217 angegeben, hängt die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen einzig und allein von der Art ihrer Tätigkeiten ab. Der Gerichtshof hat betont, dass jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. (263) Im vorliegenden Fall geht die von EVEHA behauptete potenzielle Quersubventionierung angeblich auf die öffentliche Finanzierung zurück, die der französische Staat dem „nichtwirtschaftlichen“ Bereich des INRAP gewährt hat. (264) Daher ist es erforderlich, die Art der von dieser Finanzierung abgedeckten Tätigkeiten zu definieren, d. h. der Tätigkeiten im Zusammenhang mit präventiven archäologischen Bewertungen, der Erarbeitung von Berichten und der Verbreitung der daraus resultierenden Erkenntnisse (siehe Abschnitt 2.1.1). (265) Wie von den französischen Behörden erläutert, handelt es sich bei der Bewertungstätigkeit um eine gemeinwirtschaftliche Leistung von allgemeinem Interesse, für die der Projektträger den Marktteilnehmer nicht bezahlt. (266) Wie nachstehend erläutert, gibt es für diese Tätigkeit keinen echten Markt. Die Bewertungstätigkeit steht in engem Zusammenhang mit den öffentlichen Aufgaben des Staates zum Schutz des archäologischen Erbes in Verbindung mit Maßnahmen der Flächenentwicklung. (267) Das INRAP finanziert seine Bewertungstätigkeit durch eine vom Staat gezahlte Betriebsbeihilfe. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine gemeinwirtschaftliche Leistung von allgemeinem Interesse zur Erhaltung des archäologischen Erbes. Sie zielt darauf ab, „durch Studien, Erhebungen oder Feldforschung alle Elemente des archäologischen Erbes, die an dem Standort vorhanden sein können, zu ermitteln und zu beschreiben und die Ergebnisse in einem Bericht darzulegen“ (Artikel R. 523-15 Absatz 1 des Kulturerbegesetzes). (268) Die Bewertungsarbeit endet mit der Erarbeitung eines Berichts, der dem Staat vorgelegt wird. Der Bericht ist integraler Bestandteil der Bewertung und enthält die Ergebnisse. Die Berichte werden vom INRAP und den zuständigen ermächtigten Dienststellen der lokalen oder regionalen Behörden erstellt. Sie enthalten wissenschaftliche Informationen, die es dem Staat ermöglichen, geeignete Maßnahmen zum Schutz des kulturellen Erbes (präventive archäologische Ausgrabungen, Änderungen am Entwicklungsprojekt oder Aufnahme in das Verzeichnis historischer Denkmäler) zu erlassen. (269) Diese Arbeit wird vom Staat streng geregelt; er bestellt und genehmigt die Bewertungen und überwacht ihre Durchführung, die einer ermächtigten Dienststelle einer lokalen oder regionalen Behörde oder dem INRAP übertragen wird. Die Projektträger entscheiden nicht, wer die Bewertung durchführt. Das Vergabeverfahren ist gesetzlich streng geregelt: Die ermächtigten Dienststellen der lokalen oder regionalen Behörden sind die erste Instanz zur Durchführung der Bewertung; wenn sie nicht dazu in der Lage sind, wird die Bewertung vom INRAP durchgeführt. (270) Der Bewertungsbericht umfasst wissenschaftliche archäologische Daten, ein Verwaltungsdokument und ein öffentliches Register. Er kann daher uneingeschränkt auch von archäologischen Forschern für wissenschaftliche Studien verwendet werden, die nicht mit der Flächenentwicklung zusammenhängen. (271) Forschungstätigkeiten (Durchführung von Forschungsprojekten, Verfassen von Artikeln, Teilnahme an wissenschaftlichen Symposien usw.) und Initiativen zur Bekanntmachung archäologischer Erkenntnisse (Unterstützung bei der Organisation von Ausstellungen usw.) werden vom INRAP unabhängig von seiner präventiven archäologischen Tätigkeit durchgeführt. Sie werden vollständig aus der Betriebsbeihilfe des INRAP finanziert und nicht von Dritten bezahlt. (272) Folglich ist die Tätigkeit der präventiven archäologischen Bewertung angesichts der Art und Weise ihrer Verwaltung und Organisation durch den Staat keine wirtschaftliche oder dem Wettbewerb unterliegende Tätigkeit: 1. Erstens gibt es keinen Markt für Leistungen auf dem Gebiet der präventiven archäologischen Bewertung, da der Staat beschlossen hat, diese Leistung ausschließlich dem INRAP oder lokalen oder regionalen Behörden zu übertragen. 2. Zweitens fällt diese Tätigkeit unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Sinne von Erwägungsgrund 17 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe: „Artikel 107 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung, wenn der Staat als ‚öffentliche Hand‘ handelt oder öffentliche Stellen in ‚ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln‘“ (82). Die Tätigkeit der präventiven archäologischen Bewertung ist untrennbar mit der Ausübung der hoheitlichen Befugnisse in Bezug auf die Art und Weise verbunden, in der der Staat die Stadt- und Raumplanung verwalten und sein archäologisches und historisches Erbe erhalten möchte. In diesem Zusammenhang besteht der Zweck der präventiven archäologischen Bewertung eindeutig darin, unter Verwendung geeigneter Ausrüstung und auf der Grundlage hochspezialisierter wissenschaftlicher Erkenntnisse festzustellen, ob ein Standort Spuren früherer menschlicher Tätigkeit aufweist. Diese Analyseaufgabe ist für die Erhaltung des archäologischen Erbes erforderlich; damit wird ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel ohne wirtschaftliche Dimension verfolgt. Es handelt sich um eine Tätigkeit zum Schutz des archäologischen Erbes, die untrennbar mit der „Forschung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses“ und der „Verbreitung von Forschungsergebnissen“ im Sinne von Erwägungsgrund 31 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe verbunden ist. 3. Angesichts der besonderen Art und Rolle präventiver archäologischer Bewertungen, die landesweit einheitlich durchgeführt werden, und des Fehlens eines echten Marktes für diese Art von Dienstleistungen scheint die Bewertungstätigkeit nicht substituierbar im Sinne von Erwägungsgrund 36 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe zu sein (83). (273) Es handelt sich also nicht um eine Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Diese kulturellen und wissenschaftlichen Aufgaben, mit denen ein gemeinnütziges Ziel ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird, sind daher nichtwirtschaftlicher Natur im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. (274) Ferner heißt es in Erwägungsgrund 34 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe: „Unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale bestimmter Tätigkeiten im Bereich der Kultur, der Erhaltung des kulturellen Erbes und des Naturschutzes können diese Tätigkeiten auf nichtkommerzielle Art und Weise durchgeführt werden und sind daher nichtwirtschaftlicher Natur“, was bei den Bewertungstätigkeiten des INRAP der Fall zu sein scheint. (275) Darüber hinaus heißt es in Erwägungsgrund 37 der Bekanntmachung der Kommission: „Übt eine Einheit kulturelle oder für die Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmte Tätigkeiten aus, die teils gemäß den Ausführungen unter den Randnummern 34 und 36 nichtwirtschaftlicher Natur und teils wirtschaftlicher Natur sind, so fällt die öffentliche Finanzierung nur insoweit unter die Beihilfevorschriften, als sie die mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Kosten deckt.“ (276) Da im vorliegenden Fall die mit den Bewertungstätigkeiten verbundenen öffentlichen Mittel keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV abdecken, ist die Kommission der Auffassung, dass sie grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Beihilferechts ausgenommen werden sollten. (277) Die gleiche Schlussfolgerung gilt für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Forschung und der Förderung der Ergebnisse, da es sich um Forschung „zur Erweiterung des Wissens und des Vers

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.