Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1875 der Kommission vom 17. Dezember 2025 Über die Staatliche Beihilfe SA.51268 (2021/C) (ex 2018/FC) Frankreichs zugunsten des französischen Nationalen Instituts für archäologische Präventivforschung (INRAP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8737)

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Quellenkennung: 32026D1875. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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geltend, dass die Buchführung, die 2018 im Rahmen der gegenüber der Wettbewerbsbehörde eingegangenen Verpflichtungen eingeführt wurde, die Einnahmen und Kosten der nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP anhand einer Methode und von Verteilungsschlüsseln ausweise, die von einem unabhängigen Beratungsunternehmen empfohlen worden wären und deren Grundsatz von der Wettbewerbsbehörde akzeptiert worden sein müsse, da sie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen durch das INRAP bisher nicht infrage gestellt habe. (175) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass gemäß dem Grundsatz der getrennten Buchführung die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des INRAP durch die direkte Zuweisung der Kosten der Tätigkeiten und die indirekte Zuweisung struktureller Kosten auf der Grundlage spezifischer Zuweisungsschlüssel bestimmt würden, deren Kohärenz und Relevanz einen quantitativen Kausalzusammenhang mit den Arbeitseinheiten gewährleisteten. (176) Den französischen Behörden zufolge ermögliche die Buchführung des INRAP somit eine exakte Bestimmung der Gesamtkosten jeder einzelnen Tätigkeit des INRAP, einschließlich derjenigen des nichtwirtschaftlichen Bereichs. (177) Die französischen Behörden bestreiten die Behauptung des Beschwerdeführers, auf die sich die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss bezieht, dass die Buchführungsmethode des INRAP verzerrt sei. (178) Sie erklären, dass sie nicht nur über den zwischen der Buchführung und der Höhe der öffentlichen Subventionen hergestellten Zusammenhang, sondern auch über die unbegründete Behauptung eines angeblich übermäßig hohen Niveaus öffentlicher Zuwendungen überrascht seien. Die Höhe dieser Zuwendungen werde vom Ministerium für Kultur unter Berücksichtigung des operativen und finanziellen Bedarfs geschätzt, der sich aus dem gemeinwirtschaftlichen Auftrag des INRAP ergebe. Diese Schätzung wird dann dem Parlament vorgelegt, das sie in Form von Haushaltsmitteln annimmt, die in ein Haushaltsgesetz aufgenommen werden. Die an den nichtwirtschaftlichen Bereich des INRAP gezahlten Betriebskostenzuschüsse blieben in den Haushaltsjahren 2018, 2019 und 2020 auf einem stabilen Niveau (ohne Unterstützung im Zusammenhang mit COVID-19). (179) Nach Ansicht der französischen Behörden ist die Behauptung des Beschwerdeführers umso unzutreffender, als sich diese Zuwendungen für diese drei Geschäftsjahre als zur Deckung aller durch die Tätigkeiten dieses Bereichs verursachten Kosten unzureichend erwiesen hätten, sodass die Verbindlichkeiten durch die Einnahmen des wirtschaftlichen Bereichs gedeckt worden seien (52). (180) Darüber hinaus machen die französischen Behörden geltend, dass der Rechnungshof als unabhängiges Gericht dafür zuständig sei, die öffentlichen Finanzen nach den geltenden nationalen und europäischen Standards, einschließlich der Buchführungsstandards, zu beurteilen, zu prüfen und zu bewerten (siehe das in Erwägungsgrund 169 genannte Dekret von 2012). (181) Der Rechnungshof hat jedoch kein Verfahren gegen das INRAP eingeleitet. Vielmehr hat der Rechnungshof, wie bereits erwähnt, in seinem Jahresbericht 2016 auf die Verbesserung des Buchführungssystems des INRAP hingewiesen. (182) Darüber hinaus weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die interne Risikokontrollstelle des Ministeriums für Kultur (MCIMR) im Jahr 2020 die Bemühungen des INRAP zur Aufrechterhaltung und Verbesserung seines internen Kontrollansatzes begrüßt habe. In diesem Sinne stellte der Allgemeine Wirtschafts- und Finanzprüfungsdienst (Contrôle Général Économique et Financier — CGefi), der u. a. gemäß dem Dekret Nr. 2017-510 vom 7. April 2017 und dem Dekret Nr. 2012-1246 vom 7. November 2012 Kontroll-, Prüfungs- und Beratungsaufgaben unter der Aufsicht des Ministers für Wirtschaft und Finanzen wahrnimmt, im Jahr 2021 fest, dass die vom INRAP durchgeführte interne Haushalts- und Buchführungskontrolle zur Gewährleistung der Qualität der erstellten Abschlüsse wirksam gewesen sei, und wies auf den hohen Standard der internen Kontrollvorkehrungen des INRAP hin. (183) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen machen die französischen Behörden geltend, dass das INRAP, das die gesetzlichen und regulatorischen Buchführungsstandards bereits vor 2018 eingehalten habe, das bestehende Buchführungssystem weiter gestärkt und verfeinert habe, um den wachsenden Anforderungen, einschließlich den von der Wettbewerbsbehörde im Jahr 2018 auferlegten Anforderungen, gerecht zu werden und so genau wie möglich zwischen den Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit seinen aus öffentlichen Mitteln finanzierten gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten und den Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterscheiden, wie aus den Erklärungen der Wirtschaftsprüfer hervorgehe. 5.4.   Keine Quersubventionierung sowie Vereinbarkeit der strittigen Maßnahmen 5.4.1.   Frankreichs Argument für das Nichtvorliegen einer Quersubventionierung (184) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss erklären die französischen Behörden, dass es gemäß den hinsichtlich der Beweislast im Bereich der staatlichen Beihilfen geltenden Grundsätzen Sache der Europäischen Kommission sei, das Vorliegen einer Beihilfe nachzuweisen. (185) Nach Ansicht der französischen Behörden habe das Gericht der Europäischen Union festgestellt, dass die belastenden Nachweise und die Begründung eines Kommissionsbeschlusses ermöglichen müssten, dass „die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann“ (53). Sie erklären ferner, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass die Kommission sich „vergewissern [muss], dass die Informationen, über die sie verfügt, auch wenn sie unvollständig und fragmentarisch sind […], eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden“ (54), dass eine Beihilfe gewährt wurde. (186) Den französischen Behörden zufolge hat der Gerichtshof in Bezug auf den Nachweis des Vorliegens einer Quersubventionierung klargestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass „mangels einer getrennten Buchführung für ihre verschiedenen Tätigkeiten die Gefahr von Quersubventionierungen bestand […]; dies zu prüfen ist ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts“ (55). (187) Den französischen Behörden zufolge könne jedoch angesichts der Tatsache, dass das INRAP tatsächlich über ein Buchführungssystem für seine wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verfügte — auch wenn die französischen Behörden selbst einräumen, dass es unvollkommen sei — kein Kausalzusammenhang zwischen der bestehenden, aber unvollkommenen Buchführung und dem Vorliegen einer Quersubventionierung festgestellt werden. (188) So machen die französischen Behörden geltend, dass die Tatsache, dass der Rechnungshof oder die Wettbewerbsbehörde darauf hingewiesen hätten, dass die Buchführung des INRAP verbessert werden könne, in keiner Weise einen Beweis für eine Quersubventionierung darstelle. (189) In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, dass das Gericht entschieden habe, dass „entgegen der Auffassung der Kläger aus der von der Kommission an die französische Regierung gerichteten Aufforderung, die Buchführung von La Poste künftig besser zu gestalten, nicht zu schließen [sei], dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer Quer-Subvention anerkannt hätte“ (56). 5.4.1.1.   Vereinbarkeit der Finanzierung auf der Grundlage von Artikel 53 AGVO (190) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss erklären die französischen Behörden, dass das Ziel der Erhaltung des kulturellen Erbes dazu geführt haben könnte, dass dem INRAP eine staatliche Beihilfe gewährt wurde — wenn auch nur in Bezug auf einen geringen Teil der Kosten seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten. (191) Die französischen Behörden machen jedoch geltend, dass sie entgegen der Stellungnahme von EVEHA in Reaktion auf den Einleitungsbeschluss keinen strikten und erforderlichen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Sinne des DAWI-Beschlusses nachweisen müssen (57). (192) Da die französischen Behörden der Ansicht waren, dass die für die wirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP gewährten Mittel als staatliche Beihilfen eingestuft werden könnten, wiesen sie sie nach Artikel 53 AGVO und insbesondere auf der Grundlage der Rahmenregelung SA.42681, die zur Durchführung von Artikel 53 der AGVO erlassen wurde, aus. (193) In diesem Zusammenhang weisen die französischen Behörden darauf hin, dass nach Artikel 53 der AGVO Beihilfen für die Erhaltung des kulturellen Erbes mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Die französischen Behörden machen geltend, dass Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b der AGVO „materielles Erbe einschließlich aller Formen beweglichen oder unbeweglichen kulturellen Erbes und archäologischer Stätten, Denkmäler, historischer Stätten und Gebäude, Naturerbe, das mit Kulturerbe zusammenhängt oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats förmlich als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist“, betreffe. (194) Außerdem, so führen sie aus, sei in Artikel 53 Absatz 3 der AGVO vorgesehen, dass die Beihilfen konkret in Form von „b) Betriebsbeihilfen“ gewährt werden können, ein Grundsatz, den EVEHA in ihrer Stellungnahme infrage zu stellen scheine. (195) Nach Angaben der französischen Behörden fiele die an das INRAP in Form einer Betriebsbeihilfe gezahlte Beihilfe in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten hauptsächlich unter Artikel 53 Absatz 5 Buchstaben d, e und f der AGVO. Insbesondere ermöglichte sie die Finanzierung der Kosten für die Anmietung und Ausstattung der Räumlichkeiten, die für die Durchführung archäologischer Ausgrabungen im gesamten nationalen Hoheitsgebiet erforderlich seien, sowie der Personalkosten zur Sicherstellung der Verfügbarkeit aller wissenschaftlichen Fachgebiete und ständigen Teams, um die Einsatzfähigkeit im gesamten Hoheitsgebiet und in allen Umgebungen zu gewährleisten. (196) Folglich machen die französischen Behörden geltend, dass Artikel 53 der AGVO und die Rahmenregelung SA.42681 entgegen dem Vorbringen von EVEHA in seiner Stellungnahme eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Betriebskosten von INRAP darstellten, da die anderen Bedingungen offenbar erfüllt seien. (197) Darüber hinaus betonen die französischen Behörden, dass die gewährte Beihilfe die in Artikel 53 Absätze 6 und 7 AGVO festgelegten Voraussetzungen für die Beihilfeintensität erfülle, wonach der Beihilfeempfänger die Möglichkeit habe, einen angemessenen Gewinn einzukalkulieren. Den französischen Behörden zufolge könne der angemessene Gewinn angesichts der geringen operativen Marge (58) des INRAP (in Anbetracht seiner Einnahmen) von [0,5-2,0] %, deren „sehr begrenzten“ Charakter die Kommission in Erwägungsgrund 93 des Einleitungsbeschlusses feststellt, nicht bestritten werden. 5.4.1.2.   Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (198) Hilfsweise erklären die französischen Behörden, dass ungeachtet der möglichen Anwendbarkeit der Rahmenregelung SA.42681, die auf der Grundlage von Artikel 53 der AGVO freigestellt sei, die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss dargelegten Bemerkungen zur möglichen Vereinbarkeit der dem INRAP auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d gewährten Beihilfe wohlbegründet seien. (199) Die französischen Behörden führen aus, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV vorsieht, dass Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigten, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten. (200) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, zu bestimmen, welche Projekte und Maßnahmen sich auf die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bezögen. (201) Sie erklären, dass unabhängig vom Umfang oder Kontext jede vom INRAP durchgeführte Maßnahme, sei es im nichtwirtschaftlichen oder im wirtschaftlichen Bereich, vor Ort und während aufeinanderfolgender Studienphasen zur Erhaltung des archäologischen Erbes und zu kulturpolitischen Zielen, darunter auch durch die allgemeine Verbesserung der wissenschaftlichen Erkenntnisse, sowie zum Schutz und damit zur Förderung des archäologischen Erbes beitrage. (202) Sie machen geltend, dass die Finanzierung, ohne die das INRAP seine Aufgaben nicht erfüllen könnte, ausschließlich der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes diene. (203) Sie vertreten die Auffassung, dass die Finanzierung erforderlich sei, damit das INRAP seinen Auftrag, das archäologische Erbe zu schützen, zu fördern und zu sichern, erfüllen könne. Zudem sei sie geeignet und angemessen. Ohne diese Finanzierung wäre das INRAP — das als Marktteilnehmer letzter Instanz zur Durchführung von Ausgrabungen verpflichtet sei — nicht in der Lage, die mit diesen Verpflichtungen verbundenen Kosten allein auf der Grundlage der Einnahmen aus seinen archäologischen Ausgrabungstätigkeiten zu tragen. Daraus folge, dass ohne diese Finanzierung ein Teil der vom INRAP verfolgten Aufgaben des Schutzes, der Förderung und der Sicherung des archäologischen Erbes langfristig nicht nachhaltig wäre. (204) Die dem INRAP gewährten Mittel entsprächen so weit wie möglich seinem Haushalts-, Finanz- und operativen Bedarf. Vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatten die französischen Behörden argumentiert, dass die operative Marge (auf der Grundlage der Einnahmen des INRAP) für den Zeitraum 2008-2020 sehr begrenzt gewesen sei und sich nur auf [0,5-2,0] % belaufen und damit einem Saldo von […] Mio. EUR entsprochen habe. Den französischen Behörden zufolge ist das INRAP daher hinsichtlich der Durchführung aller seiner Tätigkeiten nicht durch öffentliche Mittel „überfinanziert“. (205) Während des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten die französischen Behörden für den Zeitraum 2008-2021 auch detaillierte Daten zu den Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP: Tabelle 4 Einnahmen und Ausgaben des INRAP im nichtwirtschaftlichen Bereich im Zeitraum 2008-2021 Tabelle 5 Einnahmen und Ausgaben des INRAP im wirtschaftlichen Bereich im Zeitraum 2008-2021 (206) Aus den von den französischen Behörden vorgelegten Informationen geht auch hervor, dass sich der Saldo (verstanden als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben) des wirtschaftlichen Bereichs des INRAP im Zeitraum 2008-2021 auf rund […] Mio. EUR belaufe, was eine Betriebsmarge von [2,8-4,6] % über den gesamten Zeitraum ergebe. (207) Darüber hinaus erklären die französischen Behörden, dass die Finanzierung der Tätigkeiten des INRAP die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Ausmaß beeinträchtige, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. (208) Nach Angaben der französischen Behörden hat sie nur sehr begrenzte Auswirkungen auf den Handel, zumal es sich ihrem Wesen nach um Aufgaben und Dienstleistungen handele, die in hohem Maße national seien, sowie um Aufgaben, die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen verursachen. Die negativen Auswirkungen auf den Markt seien äußerst begrenzt, wie die von der INRAP auf dem Ausgrabungsmarkt in Rechnung gestellten Preise belegten, die laut den französischen Behörden entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers weder die Handelsbedingungen beeinträchtigten noch auf Verdrängungspreise hinausliefen oder einen Verdrängungseffekt hätten, zumal sie im Überprüfungszeitraum im Durchschnitt höher seien als die Preise, die von anderen Marktteilnehmern im Bereich der präventiven Archäologie in Rechnung gestellt würden. In diesem Zusammenhang machen die französischen Behörden geltend, dass das INRAP im Rahmen seiner wettbewerbsorientierten Tätigkeiten darauf bedacht sei, dass etwaige Gewinne aus jeder Tätigkeit angemessen blieben. Sie erklären, dass das INRAP im Anschluss an die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde vom 1. Juni 2017 ein Instrument zur Berechnung seiner Margen je Tätigkeit vor der Einreichung seiner Angebote für Ausgrabungsverträge eingeführt habe. Dieses Instrument ermögliche eine Standardisierung der Methodik und stelle gleichzeitig sicher, dass das INRAP automatisch einen Gewinn erziele. Somit stelle das INRAP für jede Tätigkeit sicher, dass die prognostizierte Nettomarge alle Kosten in vollem Umfang berücksichtige. Laut den französischen Behörden folgt daraus, dass das INRAP niemals in der Lage kann, mit Verdrängungspreisen zu arbeiten. (209) Was den Beitrag zum Ziel von gemeinsamem Interesse betrifft, so besteht nach Ansicht der französischen Behörden kein Zweifel daran, dass die positiven Auswirkungen etwaige negative Auswirkungen bei Weitem überwiegen, da es um die Verfolgung eines legitimen Ziels von allgemeinem Interesse in Form der Erhaltung des archäologischen Erbes gehe, für das die Mitgliedstaaten die bereitzustellenden Mittel selbst festlegen würden und dessen Bedeutung auch im AEUV anerkannt werde, beispielsweise in Artikel 36 in Bezug auf nationales Kulturgut von archäologischem Wert. (210) So kommen die französischen Behörden zu dem Schluss, dass alle Vereinbarkeitskriterien von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d in Bezug auf die dem INRAP gewährten Mittel erfüllt seien. 6.   BEURTEILUNG DER STRITTIGEN MAẞNAHMEN 6.1.   Bestimmung der strittigen Maßnahmen (211) Die beiden strittigen Maßnahmen, d. h. i) eine mögliche Quersubventionierung zwischen den nichtwirtschaftlichen und den wirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP und ii) Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen, werden in den Abschnitten 3.1.1 und 3.1.2 dieses Beschlusses beschrieben. (212) Nach der Einleitung des Verfahrens gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen seitens EVEHA oder Frankreich ein, die die Bestimmung dieser Maßnahmen infrage stellten. (213) Daher führte die Kommission die folgende Analyse durch. 6.2   Bestehen einer staatlichen Beihilfe (214) Nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (215) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann, müssen daher die folgenden vier Kriterien erfüllt sein: a) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden, b) die Maßnahme muss selektiv sein und einem Unternehmen zugutekommen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, c) die Maßnahme muss einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren und d) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (216) Da diese Kriterien kumulativ sind, kann, wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, eine Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden. 6.2.1.   Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen in Verbindung mit präventiven archäologischen Ausgrabungen 6.2.1.1.   Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit (217) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unternehmen jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von der Rechtsform der Einheit und der Art ihrer Finanzierung (59). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt somit einzig und allein von der Art ihrer Tätigkeiten ab. Der Gerichtshof hat betont, dass jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (60). (218) Wie in den Erwägungsgründen 19 bis 21 dargelegt, wurde der Markt für präventive archäologische Ausgrabungen durch das Gesetz Nr. 2003-707 vom 1. August 2003 für den Wettbewerb geöffnet. Gemäß Artikel L. 523-8 des Kulturerbegesetzes können Projektträger einen der folgenden Marktteilnehmer auswählen, um eine staatliche Anordnung umzusetzen: i) das INRAP, ii) eine lokale oder regionale archäologische Dienststelle oder iii) jede andere öffentliche oder private Einrichtung, sofern ihr wissenschaftliches Fachwissen staatlich akkreditiert ist. (219) Die Kommission stellt fest, dass das INRAP gebührenpflichtige Dienstleistungen auf dem deregulierten Markt für präventive archäologische Ausgrabungen anbietet, um Projektträgern zu ermöglichen, vor der Durchführung von Entwicklungsprojekten staatlichen Anordnungen nachzukommen (61). (220) Die präventiven archäologischen Ausgrabungsarbeiten des INRAP sind folglich wirtschaftliche Tätigkeiten. Diese Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit wurde sowohl von der Wettbewerbsbehörde in ihrer Entscheidung vom 1. Juni 2017 (62) als auch von ihrem Vorgänger (der Wettbewerbskommission, dem Conseil de la Concurrence) in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 1998 zu AFAN, der Vorgängereinrichtung des INRAP (63), anerkannt. (221) Somit besteht kein Zweifel daran, dass das INRAP auf dem Markt für präventive archäologische Ausgrabungen tatsächlich ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (222) Diese Schlussfolgerung, zu der die Kommission bereits in ihrem Einleitungsbeschluss gelangt war, wird von den französischen Behörden nicht bestritten. 6.2.1.2.   Einsatz staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat (223) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV können allein staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Gewährung eines Vorteils direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln und die Zurechenbarkeit einer solchen Maßnahme zum Staat sind zwei getrennte Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nachzuweisen (64). (224) Erstens, was das Kriterium der Zurechenbarkeit an den Staat betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung des INRAP in Artikel L. 524-1 des Kulturerbegesetzes vorgesehen ist (65). Darüber hinaus werden die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen vom Ministerium für Kultur gewährt. (225) Es besteht folglich kein Zweifel daran, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. (226) Zweitens ist in Bezug auf das Kriterium der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass staatliche Mittel alle Mittel des öffentlichen Sektors umfassen (66). Die Übertragung staatlicher Mittel kann u. a. in Form von direkten Zuschüssen, Darlehen, Garantien, Beteiligungen am Kapital von Unternehmen sowie Sachleistungen erfolgen (67). Direkte Zuwendungen, die von einer öffentlichen Einrichtung gewährt werden, sind ihrer Natur nach staatliche Mittel. (227) Somit ist die strittige Maßnahme, die potenzielle Beihilfen für den wirtschaftlichen Bereich betrifft, dem französischen Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln gewährt. (228) Diese Schlussfolgerung, zu der die Kommission bereits in ihrem Einleitungsbeschluss gelangt war, wird von den französischen Behörden nicht bestritten. 6.2.1.3.   Selektivität der Maßnahme (229) Eine Maßnahme muss selektiv sein, das heißt sie muss im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, damit sie als staatliche Beihilfe erachtet wird. (230) Nur dem INRAP wurden Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen gewährt, obwohl andere Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV im selben Bereich tätig sind wie das INRAP. Da es sich um eine Einzelbeihilfe handelt, wird davon ausgegangen, dass sie selektiv ist (68). Das INRAP ist die einzige Einrichtung, die di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.