Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1875 der Kommission vom 17. Dezember 2025 Über die Staatliche Beihilfe SA.51268 (2021/C) (ex 2018/FC) Frankreichs zugunsten des französischen Nationalen Instituts für archäologische Präventivforschung (INRAP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8737)

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en ausübe, und Situationen, in denen es nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübe. 5.2.1.   Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten des INRAP (139) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass der Großteil der öffentlichen Mittel, die dem INRAP zur Verfügung gestellt werden, für nichtwirtschaftliche Aufgaben von allgemeinem Interesse (Bewertungen, Forschung und stärkere Bekanntmachung der Archäologie) bestimmt sei. (140) Nach Angaben der französischen Behörden besteht die wichtigste nichtwirtschaftliche Aufgabe des INRAP in der Durchführung von Bewertungen, die den Eckpfeiler der präventiven Archäologie bilden. (141) Zweck von Bewertungen sei es, mithilfe geeigneter technischer Instrumente, unabhängig von Ort, Zeit und Art der geplanten Erschließungsarbeiten, im Boden vorhandene Überreste zu ermitteln und zu klassifizieren, um festzustellen, ob die Arbeiten Elemente des archäologischen Erbes schädigen dürften. Die im Rahmen dieser Arbeiten erstellten Berichte enthalten wissenschaftliche Informationen, die es dem Staat ermöglichen, begründete Maßnahmen zum Schutz des Kulturerbes anzuordnen, die er für geeignet hält (Ausgrabungen, Änderungen an einem Entwicklungsprojekt oder Aufnahme in die Liste der historischen Denkmäler). (142) Die französischen Behörden erklären, dass eine weitere Aufgabe des INRAP darin bestehe, zur kulturellen Verbreitung und stärkeren Bekanntmachung der Archäologie und zum Wissensaustausch mit der wissenschaftlichen Gemeinde beizutragen, was in den Anwendungsbereich der Tätigkeiten falle, die gemäß Erwägungsgrund 31 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe von den Beihilfevorschriften ausgenommen seien. (143) Die französischen Behörden machen folglich geltend, dass die oben genannten Tätigkeiten, bei denen es sich um mit öffentlichen Mitteln (die sich im Zeitraum 2008-2021 auf [900-1 300] Mio. EUR beliefen) durchgeführte Tätigkeiten von allgemeinem Interesse handele, als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen seien. (144) Den französischen Behörden zufolge sollten diese Tätigkeiten daher als nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallend betrachtet werden. 5.2.2.   Die wirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP als letzte Instanz (145) Die französischen Behörden erklären, dass das INRAP zusätzlich zu seinen öffentlich finanzierten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten auch präventive archäologische Ausgrabungen als Marktteilnehmer letzter Instanz durchführe, die im Zeitraum 2008-2021 fast ausschließlich aus den vom INRAP auf dem Ausgrabungsmarkt erzielten Einnahmen finanziert würden, wobei öffentliche Zuwendungen (d. h. Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen) nur […] % der vom INRAP aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen ausmachten. (146) Die französischen Behörden erklären, dass das Ziel dieser Zuwendungen für präventive archäologische Ausgrabungen darin bestehe, das INRAP bei der Deckung der ihm gesetzlich auferlegten und in allgemeinem Interesse entstehenden Kosten zu unterstützen, um sicherzustellen, dass die präventiven Ausgrabungen unter allen Umständen ordnungsgemäß durchgeführt werden, damit der Projektentwicklungs- und Neubaumarkt nicht benachteiligt wird. (147) Nach den Erläuterungen der französischen Behörden ist das INRAP verpflichtet, a) über Fachwissen zu verfügen, das alle archäologischen Zeiträume und geomorphologischen Kontexte abdeckt, b) Ausgrabungen durchzuführen, wenn im Rahmen von Ausschreibungen durch Projektträger keine Angebote abgegeben werden, und c) die Arbeiten auf einer Baustelle zu übernehmen, wenn ein Marktteilnehmer während der Arbeiten ausfällt. (148) Zur Veranschaulichung der Bedeutung dieser Maßnahmen und der Notwendigkeit ihrer Finanzierung durch Zuwendungen machen die französischen Behörden folgende Angaben: Tabelle 3 Zusätzliche Kosten aufgrund der Tätigkeiten des INRAP als Marktteilnehmer letzter Instanz im Zeitraum 2008-2021   2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 INSGESAMT Zusatzkosten im Zusammenhang mit den Standorten […] […] […] […] […] […] […] […] Zusatzkosten im Zusammenhang mit Experten […] […] […] […] […] […] […] […] Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Bekämpfung prekärer Beschäftigungsverhältnisse […] […] […] […] […] […] […] […] Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Grundsteuer für Unternehmen […] […] […] […] […] […] […] […] Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Wertschöpfungsabgabe für Unternehmen […] […] […] […] […] […] […] […] Zu finanzierende zusätzliche Grenzkosten insgesamt […] […] […] […] […] […] […] […] Zuwendung für gemeinwirtschaftliche Leistungen 3 850 000 5 800 000 5 800 000 7 242 000 - - - 22 692 000 Differenz zwischen den Kosten des INRAP und der Zuwendung […] […] […] […] […] […] […] - […] (149) Die französischen Behörden erklären, dass der jährliche Betrag der Zuwendung für gemeinwirtschaftliche Leistungen, der dem Wirtschaftssektor tatsächlich zugewiesen wurde, im Zeitraum 2015-2017 unter den Grenzkosten des INRAP geblieben sei. Für das Jahr 2018, in dem das neue Buchführungssystem (an dessen Einführung ab dem 1. Januar 2018 gearbeitet wurde) in Betrieb genommen wurde, lagen die vom INRAP getragenen Grenzkosten letztlich unter dem Betrag der jährlichen Zuwendung. Den französischen Behörden zufolge ließe sich dieser Unterschied zum Teil durch die Verringerung der Grenzkosten im Zusammenhang mit mehreren Räumlichkeiten erklären, die sich aus einem kurzfristigen Effekt aufgrund der Einführung des neuen Buchführungssystems und dem langfristigen Effekt der Kontrolle der durch die Räumlichkeiten verursachten Kosten ergibt. Vor diesem Hintergrund machen die französischen Behörden geltend, dass der Zuschuss für 2018 nicht die gesamte Differenz zwischen dem kumulierten Betrag der Zuwendung für gemeinwirtschaftliche Leistungen und den gesamten im Zeitraum 2015-2018 entstandenen zusätzlichen Kosten, die sich auf […] Mio. EUR beliefen, abdecke. Im Zeitraum 2019-2021 wurden die […] Mio. EUR an Grenzkosten, die durch die dem INRAP auf dem Markt für Ausgrabungen auferlegten Beschränkungen entstanden sind, fast ausschließlich aus Eigenmitteln des INRAP gedeckt. (150) Die französischen Behörden räumen zwar ein, dass diese Finanzierung als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, bestreiten jedoch die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel an der möglichen Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit Artikel 53 der AGVO. (151) Die französischen Behörden machen geltend, dass die oben genannte Finanzierung die Anforderungen von Artikel 53 AGVO erfülle, wodurch unter anderem Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes von weniger als 50 Mio. EUR vor 2017, 75 Mio. EUR von 2017 bis 2023 und 82,5 Mio. EUR nach 2023 pro Unternehmen und Jahr von der Meldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z der AGVO) freigestellt seien. (152) Die französischen Behörden argumentieren, dass sich die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen in dem im Zusammenhang mit der Beschwerde untersuchten Zeitraum auf 22,69 Mio. EUR beliefen, die zwischen 2015 und 2018 (46) gezahlt wurden, d. h. einen Betrag, der deutlich unter den oben genannten Schwellenwerten liege. (153) Die französischen Behörden erklären, dass die Tätigkeiten des INRAP unter Artikel 53 Absatz 2 der AGVO fielen, insbesondere unter Buchstabe b, in dem „materielles Kulturerbe einschließlich aller Formen beweglichen oder unbeweglichen kulturellen Erbes und archäologischer Stätten, Denkmäler, historische Stätten und Gebäude; Naturerbe, das mit Kulturerbe zusammenhängt oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats förmlich als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist“, aufgeführt sind. (154) Den französischen Behörden zufolge werden mit den in der Beschwerde beanstandeten Zuwendungen Kosten finanziert, die nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstaben d, e und f der AGVO förderfähig seien (Kosten für die Anmietung und Ausstattung von Standorten im gesamten Hoheitsgebiet, Personalkosten, die sich daraus ergeben, dass das INRAP alle wissenschaftlichen Bereiche abdecken und über ständige wissenschaftliche Teams verfügen muss, damit es in der Lage ist, überall im Hoheitsgebiet und in jedem Umfeld tätig zu werden (Plan zur Bekämpfung prekärer Beschäftigungsverhältnisse)). (155) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die Kommission in Erwägungsgrund 78 des Einleitungsbeschlusses feststelle, dass „nicht auszuschließen [ist], dass die nach Artikel 53 der AGVO gewährte Beihilfe eine über einen angemessenen Gewinn hinausgehende Zuwendung zugunsten des INRAP darstellt.“ (156) Angesichts der Beträge, um die es geht, sind sie jedoch der Auffassung, dass die gewährten Zuwendungen die in Artikel 53 Absatz 7 festgelegten Anforderungen an die Intensität und Angemessenheit erfüllen, was einen angemessenen Gewinn ermögliche. (157) Erstens (siehe Table 3) reichte die in Form der Zuwendung für gemeinwirtschaftliche Leistungen gewährte Betriebsbeihilfe nicht aus, um alle im Zeitraum 2015-2018 entstandenen zusätzlichen Kosten in Höhe von […] Mio. EUR zu decken. Dies gelte umso mehr für den Zeitraum 2015-2021, wenn man berücksichtige, dass die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen ab 2019 nicht mehr für die Tätigkeiten des INRAP als Marktteilnehmer letzter Instanz verbucht wurden, während sich die zusätzlichen Kosten auf [7,03-28,8] Mio. EUR beliefen. Zweitens belaufe sich der Saldo von Ressourcen und Ausgaben für alle präventiven archäologischen Ausgrabungsarbeiten (einschließlich der Arbeiten als Marktteilnehmer letzter Instanz) auf […] Mio. EUR (Bruttobetriebsgewinn nach Berücksichtigung der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (crédit d’impôt-recherche — CIR)) in den Geschäftsjahren 2008-2021 (siehe Table 5), was einer operativen Marge von rund [2,8-4,6] % und somit einem angemessenen Gewinn entspreche. Die Höhe dieser Beihilfe sei auf der Grundlage realistischer Prognosen der Kosten festgelegt worden, die sich aus den Verpflichtungen ergäben, die dem INRAP durch in Bezug auf Ausgrabungen durch das Kulturerbegesetz auferlegt würden, d. h. ein Tätigkeitsbereich, der sich auf das gesamte Hoheitsgebiet erstrecke, qualifiziertes Personal für alle archäologischen Epochen, Orte und Umgebungen sowie Interventionen im Falle des Fehlens von Bewerbern oder des Ausfalls des ursprünglichen Marktteilnehmers. (158) Da die französischen Behörden der Auffassung sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt seien, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten, die beihilfefähigen Kosten und die Beihilfeintensität, wurden die Zuwendungen im Interesse der Rechtssicherheit in die Rahmenregelung SA.42681 aufgenommen (47). 5.3.   Trennung der Buchführung durch das INRAP (159) Zunächst weisen die französischen Behörden auf das Bestehen und die Situation der getrennten Buchführung des INRAP hin, die schrittweise ausgebaut und verfeinert worden sei. 5.3.1.   Zeitraum 2008-2017 (160) Speziell für den Zeitraum 2008-2017 erklären die französischen Behörden, dass das INRAP eine getrennte Buchführung für seine vom Ministerium für Kultur finanzierten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und seine wirtschaftlichen Tätigkeiten vorgenommen habe. (161) Vor dem 1. Januar 2018 basierte die Buchführung des INRAP auf folgenden Zuweisungsgrundsätzen: Stufe 1: Die direkten Kosten wurden den Tätigkeitsbereichen und Organisationseinheiten zugewiesen. Das INRAP wies zunächst alle direkten Kosten dem entsprechenden Tätigkeitsbereich (Ausgrabungen, Bewertung, Forschung, stärkere Bekanntmachung der Archäologie usw.) und dessen Organisationseinheit (Direktionen der Zentrale, interregionale Direktionen oder archäologische Forschungszentren) zu. Der Verbrauch von Unterstützungsleistungen (Logistik, IT, Schulungen usw.) und Gemeinkosten wurde den indirekten Kosten und den Strukturkosten zugewiesen. Stufe 2: Die direkten Kosten wurden den Tätigkeiten und Bereichen zugewiesen. Die Tätigkeiten wurden einem Bereich zugewiesen — im Falle von Ausgrabungen und Sachverständigenberatung dem wirtschaftlichen Bereich. Stufe 3: (Indirekte) Kosten im Zusammenhang mit dem gemischten (wirtschaftlichen bzw. nichtwirtschaftlichen) Bereich wurden zugewiesen. Diese Phase umfasste eine Zuweisung der Kosten in Bezug auf den gemischten Bereich. Das INRAP wies die indirekten Betriebskosten allen archäologischen Tätigkeiten zu, bei denen sie entstanden, und zwar auf der Grundlage der Anzahl der für jede Tätigkeit gebundenen Personentage. Die Gemeinkosten, bei denen es sich um gemeinsame Kosten für den wirtschaftlichen und den nichtwirtschaftlichen Bereich handelte, wurden entsprechend der Anzahl der Personentage nach Tätigkeit und Bereich aufgeschlüsselt. Die Aufteilung der Steuerkosten erfolgte ebenfalls nach spezifischen Regeln: — 100 % der regionalen Gewerbesteuer (CET) wurden dem gewinnorientierten Bereich zugewiesen. — Die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) wurde der Tätigkeit „Ausgrabungen“ zugewiesen. — Die Lohnsummensteuer wurde vollständig dem nichtwirtschaftlichen Bereich zugewiesen. Stufe 4: Zuweisung von Einnahmen. Die direkten Einnahmen wurden zunächst dem Tätigkeitsbereich und der Organisationseinheit, durch den bzw. die sie erzielt wurden, zugewiesen. Die Zuwendungen wurden wie folgt zugewiesen: — 100 % der Betriebsbeihilfe (im Folgenden „veranschlagte RAP“) wurden nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zugewiesen. — 100 % der Forschungszuwendung wurden dem Tätigkeitsbereich „Forschung“ zugewiesen. — Die Betriebsbeihilfe wurde dem nichtwirtschaftlichen Bereich zugewiesen. — Die Zuwendung für gemeinwirtschaftliche Leistungen wurde dem wirtschaftlichen Bereich zugewiesen. (162) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass dieses Buchführungssystem unter Berücksichtigung der erhaltenen Ratschläge und Empfehlungen verfeinert wurde. (163) In Erwiderung auf die Behauptungen von EVEHA in seiner Beschwerde und auf die Erläuterungen der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss machen die französischen Behörden geltend, dass in den Zielen und dem Leistungsvertrag des INRAP für den Zeitraum 2011-2013, der zwischen dem INRAP und den französischen Fachministerien ausgearbeitet und bis 2014 verlängert worden sei, festgestellt worden sei, dass das INRAP bereits über eine Buchführung verfüge, die es ermögliche, die Kosten zwischen dem gemeinnützigen und dem gewinnorientierten Bereich zu unterscheiden und zuzuweisen und die Tätigkeiten entlang der Hauptachsen Bewertungen, Ausgrabungen, Forschung, stärkere Bekanntmachung der Archäologie und internationale Maßnahmen zu lenken. “ (164) In diesem Zusammenhang weisen die französischen Behörden darauf hin, dass in dem bereits vom Beschwerdeführer genannten Memorandum Nr. 67181 des Ersten Präsidenten des Rechnungshofs vom 6. Juni 2013 an den Minister für Kultur und Kommunikation und den Minister für Hochschulbildung und Forschung, das den Zeitraum 2002-2011 abdeckt, das Bestehen einer Buchführung anerkannt werde, auch wenn darin die Notwendigkeit einer Verbesserung betont werde (48). (165) Die französischen Behörden machen ferner geltend, dass das INRAP im Anschluss an den Bericht des Rechnungshofs aus dem Jahr 2013 in seinen Zielen und seinem bis zum Jahr 2018 verlängerten Leistungsvertrag für den Zeitraum 2015-2017 darauf hingewiesen habe, dass es „seit mehreren Jahren mit der Erstellung der Buchführung beauftragt [ist], um die Qualität der Informationen über seine Selbstkostenpreise sowie deren Struktur und variable Komponenten zu verbessern“. (166) Die französischen Behörden erklären, dass das INRAP Schritte unternommen habe, um die Qualität seines Haushalts-, Buchführungs- und Analysemanagements durch ein gründliches internes Kontrollverfahren zu verbessern. Laut den französischen Behörden konzentriere sich das INRAP darauf, sein System durch aktualisierte, validierte und aufeinander abgestimmte Instrumente zur Steuerung der verschiedenen Prozesse zu stärken. Der interne Kontrollrahmen, das Risiko-Mapping und die Aktionspläne würden jährlich der Geschäftsführung zur Erörterung vorgelegt. (167) Die französischen Behörden machen geltend, dass der Rechnungshof von den Bemühungen des INRAP zur Verbesserung seines Verwaltungssystems überzeugt gewesen sein müsse, da er in seinem Jahresbericht 2016 in Bezug auf die Archäologiepolitik des INRAP erklärt habe, dass „im Finanzbereich die Buchführung des Instituts verbessert wurde und die Einführung des Informationssystems für die Verwaltung der verschiedenen Aspekte der Bewertungs- und Ausgrabungsmaßnahmen (Ressourcenplanung, Haushaltsführung, Überwachung der aufgewendeten Zeit) fast abgeschlossen ist. Diese Instrumente werden es ermöglichen, die mit den gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Instituts verbundenen Ausgaben, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, objektiv von den Kosten seiner gewinnorientierten Tätigkeiten (in erster Linie Ausgrabungen) zu unterscheiden, um den Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern nicht zu verzerren. Die daraus resultierende bessere Kenntnis der Kosten und Nettoerlöse für jede Tätigkeit sind auch ein wichtiger Hebel zur Verbesserung der Verwaltung des Instituts. Auch interne Buchführungs- und Haushaltskontrollverfahren wurden schrittweise eingeführt“ (49). (168) Die französischen Behörden erklären ferner, dass die Wettbewerbsbehörde entgegen den Behauptungen von EVEHA in ihrer Entscheidung von 2017 (50) nicht festgestellt habe, dass das INRAP gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen habe, und daher auch keine Sanktion verhängt habe. Darüber hinaus machen die französischen Behörden geltend, dass die Wettbewerbsbehörde nicht festgestellt habe, dass es keine ordnungsgemäße Trennung der Buchführung zwischen den wirtschaftlichen und den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP gebe, sondern lediglich festgestellt habe, dass das System verbessert werden könne (51). (169) Abschließend machen die französischen Behörden geltend, dass das INRAP im Zeitraum 2008-2017 über ein Buchführungssystem verfügt habe, das durch die verschiedenen Maßnahmen verbessert worden sei, die seit 2013 im Einklang mit dem durch das Dekret Nr. 2012-1246 vom 7. November 2012 über die Haushaltsführung und das öffentliche Rechnungswesen geschaffenen Rechtsrahmen ergriffen worden seien. 5.3.2.   Die Zeit nach 2018 (170) Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 führte das INRAP ein neues Buchführungsmodell ein, um eine noch strengere und zuverlässigere buchhalterische Trennung zwischen seinen nicht gewinnorientierten Tätigkeiten (nichtwirtschaftliche öffentliche Leistungen) und seinen gewinnorientierten Tätigkeiten (für den Wettbewerb offener Wirtschaftszweig) auf der Grundlage eines inkrementellen Kostenansatzes zu gewährleisten. Stufe 1: Die direkten Kosten werden den Tätigkeitsbereichen und Organisationseinheiten zugeordnet. Das INRAP weist alle direkten Kosten dem entsprechenden Tätigkeitsbereich (Ausgrabungen, Bewertung, Forschung, stärkere Bekanntmachung der Archäologie usw.) und dessen Organisationseinheit (Direktionen der Zentrale, interregionale Direktionen oder archäologische Forschungszentren) zu. Der Verbrauch von Unterstützungsleistungen (Logistik, IT, Schulungen usw.) und Gemeinkosten wird den indirekten Kosten und den Strukturkosten zugeordnet. Stufe 2: Die Tätigkeiten sind Bereichen (wirtschaftlich und nichtwirtschaftlich) zugeordnet. Die Tätigkeiten sind einem Bereich zugeordnet: Stufe 3: Kosten für Unterstützungsfunktionen und Gemeinkosten werden verarbeitet. Diese Phase, in der indirekte Kosten und Gemeinkosten verarbeitet werden, umfasst zwei Schritte: — Erstens weist das INRAP die indirekten Betriebskosten allen archäologischen Tätigkeiten zu, bei denen sie entstehen, und zwar auf der Grundlage der Anzahl der für jede Tätigkeit gebundenen Personentage. — In einem zweiten Schritt weist es dann die allgemeinen Gemeinkosten zu, einschließlich der Kosten des Hauptsitzes und der zentralen Unterstützungsfunktionen, bei denen es sich um Kosten handelt, die dem wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Bereich gleichermaßen entstehen. Sie werden nach dem Grenzkostenansatz unter Verwendung eines spezifischen Zuweisungsschlüssels zugewiesen. Gemeinkosten, die nicht direkt zugewiesen werden können, werden in einem Verhältnis von […] % für den wirtschaftlichen Bereich, der dem Wettbewerb gegenüber offen ist, und […] % für den nichtwirtschaftlichen Bereich aufgeschlüsselt. Dieses Verhältnis wird durch Kombination zweier Kriterien berechnet: ein externes Kriterium auf der Grundlage eines Referenzwerts von 12 privaten Wettbewerbern und ein internes Kriterium für Unterstützungstätigkeiten. Die Verhältniszahl von […] % entspricht dem Durchschnitt dieser beiden Szenarien, was zu einer Zuweisung führt, die im Hinblick auf das Grenzkostenprinzip einer Prüfung standhält. — Die Zuweisung der Steuerkosten erfolgt ebenfalls nach spezifischen Regeln: — 100 % der regionalen Gewerbesteuer (CET) werden dem wirtschaftlichen Bereich zugewiesen. — Die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) wird der Tätigkeitsart „Ausgrabungen“ zugewiesen. — Die Lohnsummensteuer wird vollständig dem nichtwirtschaftlichen Bereich zugewiesen. Stufe 4: Zuweisung von Einnahmen. Die direkten Einnahmen werden zunächst dem Tätigkeitsbereich und der Organisationseinheit, durch den bzw. die sie erzielt wurden, zugewiesen. Die Zuwendungen werden wie folgt zugewiesen: — Seit 2019 werden alle Betriebsbeihilfen dem nichtwirtschaftlichen Bereich zugewiesen. — 100 % der Forschungszuwendung werden dem Tätigkeitsbereich „Forschung“ zugewiesen. (171) In Bezug auf diesen Zeitraum weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die im Rahmen des mit dem INRAP abgeschlossenen Vertrags über die „Prüfung des Buchführungs-, Kostenrechnungs- und Zertifizierungsmodells“ als unabhängiger Wirtschaftsprüfer beauftragt wurde, in ihrer Konformitätsbescheinigung für 2018 erklärt habe, dass die Buchführung des INRAP „dem Grundsatz der getrennten Buchführung entspricht“ und „keine Quersubventionierung erkennen lässt“. (172) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass der Wirtschaftsprüfer auch erklärt habe, dass „zukünftig die Methodik für die Zuweisung indirekter Kosten weiterentwickelt und verbessert werden muss“. Darüber hinaus erklären die französischen Behörden, dass der Wirtschaftsprüfer in seiner Konformitätsbescheinigung für 2019 diese Forderung nach einer detaillierteren Methodik für die Zuweisung indirekter Kosten nicht wiederholt habe, was beweise, dass die Methodik in der Zwischenzeit verbessert und die Empfehlung des Wirtschaftsprüfers umgesetzt worden sei. (173) Nach Angaben der französischen Behörden kam der Wirtschaftsprüfer für 2020 erneut zu dem Schluss, dass „die Buchführung des INRAP mit dem Hauptbuch übereinstimmt, alle darin erfassten Kosten umfasst und dem Grundsatz der getrennten Buchführung entspricht“, dass „die Buchführung des INRAP den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht“ und dass „die derzeitige Darstellung der Buchführung des INRAP keine Quersubventionierung erkennen lässt“. (174) Darüber hinaus machen die französischen Behörden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.