Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1875 der Kommission vom 17. Dezember 2025 Über die Staatliche Beihilfe SA.51268 (2021/C) (ex 2018/FC) Frankreichs zugunsten des französischen Nationalen Instituts für archäologische Präventivforschung (INRAP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8737)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1875. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rung von zum kulturellen Erbe gehörenden kinematografischen Arbeiten oder die Förderung der Filmproduktion und der audiovisuellen Produktion. Sie könne z. B. nicht zur Rechtfertigung allgemeiner Zuwendungen im Kulturbereich (z. B. zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens) herangezogen werden. (92) Nach Ansicht von EVEHA erklärt sich diese Regel i) durch die Tatsache, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV eine Ausnahme von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle, die wie jede Ausnahme eng auszulegen sei, und ii) durch die materiellen Voraussetzungen, die für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (insbesondere die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit) erfüllt sein müssten. (93) Darüber hinaus stützt EVEHA ihr Vorbringen auf ihre Analyse der Beschlusspraxis der Kommission, aus der hervorgehe, dass Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt würden und mit denen ein Sektor oder eine Tätigkeit im Allgemeinen gefördert werden solle (was selten sei), nicht einem einzigen Marktteilnehmer vorbehalten seien, sondern für alle Marktteilnehmer gälten, die zur Förderung des Sektors beitragen. (94) Der Beschwerdeführer kommt daher zu dem Schluss, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV entgegen dem Vorschlag der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss nicht herangezogen werden kann, um die gesamte Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung allein deshalb für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, weil sie im Kultursektor tätig ist. (95) Schließlich weist EVEHA hilfsweise darauf hin, dass die französischen Behörden ihres Wissens zwar für die Anmeldung der dem INRAP gewährten Beihilfemaßnahmen und damit grundsätzlich für den Nachweis der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen zuständig gewesen seien, sich aber zu keinem Zeitpunkt (insbesondere nicht in ihren im Januar und Oktober 2019 eingereichten Stellungnahmen) auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV berufen hätten, um die Vereinbarkeit dieser Beihilfemaßnahmen nachzuweisen. (96) Nach Ansicht von EVEHA ist die Tatsache, dass die französischen Behörden nie eine Finanzierungsmaßnahme für das INRAP angemeldet und sich nie auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV berufen haben (auch nicht in ihrem Schriftwechsel mit der Kommission nach Einreichung der Beschwerde durch EVEHA), ein äußerst starkes Indiz dafür, dass diese Rechtfertigung im vorliegenden Fall nicht greift. 4.3.   Die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (97) Schließlich erklärt EVEHA in seiner Stellungnahme, dass, selbst wenn der Ansatz zur Feststellung der Vereinbarkeit der von der Kommission im Einleitungsbeschluss genannten Maßnahmen möglich wäre, die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV in jedem Fall nicht erfüllt seien. 4.3.1.   Die dem INRAP gewährte Beihilfe ist nicht erforderlich (98) Zunächst versteht EVEHA die Erläuterungen der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss (Erwägungsgründe 91 und 92) so, dass die Notwendigkeit der dem INRAP gewährten Finanzierung ausschließlich mit den spezifischen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zusammenhänge, die dem INRAP vom französischen Staat auferlegt wurden. (99) Dieses Vorbringen erachtet EVEHA als unzulässig. (100) Erstens weist EVEHA darauf hin, dass staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Kosten gemeinwirtschaftlicher Leistungen gewährt würden, ausschließlich anhand von Artikel 106 Absatz 2 AEUV und der von der Kommission auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften und nicht anhand von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV zu beurteilen seien. (101) Indem die Kommission auf die „besondere Lage“ des INRAP (d. h. die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen) Bezug nahm, um die Erforderlichkeit der Beihilfe zu rechtfertigen, konnte sie allenfalls die Erforderlichkeit der dem INRAP gewährten Finanzierung als Ausgleich für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen und nicht aufgrund der Förderung der Kultur und des kulturellen Erbes nachweisen. (102) Zweitens macht EVEHA geltend, dass in jedem Fall keine der dem INRAP auferlegten und in den Erwägungsgründen 91 und 92 des Einleitungsbeschlusses genannten Verpflichtungen eine Entschädigung rechtfertige. (103) Laut EVEHA gelte dies insbesondere für die Verpflichtung des INRAP, Ausgrabungsarbeiten zu übernehmen, für die sich kein Bewerber gemeldet hat oder bei denen der ausgewählte Marktteilnehmer ausgefallen ist. EVEHA macht geltend, dass diese Leistungen — in Bezug auf die EVEHA die Verpflichtung des INRAP, sie zu erbringen, nicht infrage stelle — zu Preisen vergütet würden, die frei festgelegt würden (vorbehaltlich der staatlichen Schiedsgerichtsbarkeit im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien). Da diese Leistungen „in normaler Weise“ zu vergüten seien, könne keine der dem INRAP auferlegten Verpflichtungen eine Ausgleichszahlung rechtfertigen. 4.3.2.   Die im Einleitungsbeschluss dargelegte Methode zur Beurteilung der Angemessenheit der Beihilfe ist ungeeignet (104) Nach Ansicht von EVEHA kann eine staatliche Beihilfe nur dann als angemessen angesehen werden, „wenn das gleiche Ergebnis nicht mit geringeren Beihilfen und geringeren Wettbewerbsverzerrungen erreicht werden kann“. Daraus folge, dass der Empfänger einer Beihilfe, die über das erforderliche Minimum hinausgeht, einen außergewöhnlichen Gewinn erziele, der geeignet sei, den Wettbewerb unnötig zu verzerren, sodass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könne. (105) EVEHA schließt daraus, dass eine an einen Marktteilnehmer gezahlte Beihilfe nur dann als angemessen angesehen werden kann, wenn ihre Höhe auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt ist und die Modalitäten ihrer Zahlung oder Verwendung so gestaltet sind, dass etwaige Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden. (106) Nach Ansicht von EVEHA sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. (107) EVEHA weist erstens darauf hin, dass der Nachweis der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss nur auf einem kurzen Absatz und einer Tabelle beruhe, in der die „Sätze der operativen Marge“ des INRAP für alle Tätigkeiten insgesamt aufgeführt seien, was i) wirtschaftlich und buchhalterisch nicht sinnvoll sei und ii) keinesfalls ausreiche, um die Angemessenheit der Beihilfe nachzuweisen. (108) EVEHA ist ferner der Auffassung, dass in Ermangelung einer Buchführung, die eine korrekte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den verschiedenen Tätigkeiten des INRAP ermöglicht, das Kriterium der Angemessenheit per definitionem nicht erfüllt sein könne, da die Beihilfe nicht unter Bedingungen gewährt wird, die etwaige Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich halten. 4.3.3.   Die Geeignetheit der Maßnahmen ist nicht nachgewiesen (109) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss macht EVEHA geltend, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, weshalb andere Maßnahmen, die den Wettbewerb möglicherweise weniger beeinträchtigen, es nicht ermöglicht hätten, die (angeblich) mangelnde Rentabilität des INRAP aufgrund der ihm auferlegten besonderen Zwänge zu beheben. (110) EVEHA ist der Ansicht, dass die Beschränkung der öffentlichen Finanzierungsmaßnahmen auf das absolut erforderliche Minimum, das auf der Grundlage einer Buchführung bestimmt wird, die eine korrekte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben des INRAP zu seinen verschiedenen Tätigkeiten ermöglicht, ausreiche, um die potenziell schädlichen Auswirkungen der öffentlichen Finanzierung, die das INRAP erhält, auf den Wettbewerb zu begrenzen. Nach Ansicht von EVEHA reicht allein dieser Umstand aus, um nachzuweisen, dass die Beihilfe, die dem INRAP seit seiner Gründung zugutegekommen ist, in der Art und Weise, in der sie umgesetzt wurde, nicht geeignet sei. 4.3.4.   Die Handels- und Wettbewerbsbedingungen werden durch die strittige Finanzierung eindeutig beeinträchtigt (111) Schließlich bestreitet EVEHA die Ausführungen der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss, wonach die strittigen Beihilfen die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. (112) Erstens wendet sich EVEHA gegen die Annahme der Kommission, dass die vom INRAP berechneten Preise keine Verdrängungspreise seien oder keinen Verdrängungseffekt hätten, was auf einem Vergleich des vom INRAP berechneten durchschnittlichen Hektarpreises mit dem von seinen Wettbewerbern berechneten Preis beruhe. (113) Laut EVEHA enthalte diese Methode drei statistische Verzerrungen: a) Erstens werde bei dieser Methode nicht die besondere Marktstellung des INRAP berücksichtigt. Als etablierter Marktteilnehmer (und wichtigster Marktteilnehmer) greife das INRAP in der Regel in die anspruchsvollsten Großprojekte ein, zu denen kleinere Marktteilnehmer, die nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügen, nicht immer Zugang hätten. b) Zweitens werde bei dieser Methode nicht berücksichtigt, dass ein Teil der Tätigkeit des INRAP Projekte beträfe, die es als Marktteilnehmer letzter Instanz übernehmen musste und für die es seine Preise ohne Wettbewerbsdruck festsetzen konnte. c) Drittens und letztens ist EVEHA der Ansicht, dass der Begriff „Preis pro Hektar“, auf den sich der Einleitungsbeschluss beziehe, für die Analyse der Preispolitik der verschiedenen auf dem Ausgrabungsmarkt tätigen Marktteilnehmer nicht relevant sei. Die Kosten einer archäologischen Ausgrabung könnten nicht allein auf der Grundlage der Fläche bewertet werden, sondern es müssten auch die Komplexität der Ausgrabung, die Erhaltung der Überreste und die in der Spezifikation festgelegten technischen und wissenschaftlichen Sachzwänge (insbesondere in Bezug auf die Humanressourcen — Personentage) berücksichtigt werden. (114) Darüber hinaus legte EVEHA im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vier Urteile der Verwaltungsgerichte (Tribunaux administratifs) von Caen und Amiens aus den Jahren 2022 bis 2024 (43) vor, mit denen die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für präventive archäologische Ausgrabungen, die zum Nachteil von EVEHA zur Auswahl des INRAP geführt hatten, für ungültig erklärt wurden. In diesen vier Urteilen hob das Verwaltungsgericht — ohne allerdings das Vorliegen von Verdrängungspreisen festzustellen — die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit der Begründung auf, dass der öffentliche Auftraggeber nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um sicherzustellen, dass die Angebote des INRAP, die vorteilhafter gewesen seien als die Angebote von EVEHA, nicht aus einem Vorteil abgeleitet wurden, der sich aus den Mitteln ergebe, die dem INRAP für seine gemeinwirtschaftlichen Leistungen zugewiesen worden seien. (115) EVEHA macht ferner geltend, dass der Nachweis der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss mit zwei methodischen Fehlern behaftet sei. a) Erstens stellt EVEHA fest, dass im Einleitungsbeschluss zwar behauptet werde, die positiven Auswirkungen der Beihilfe, die das INRAP erhalten hat, gegen ihre negativen Auswirkungen abzuwägen, diese Auswirkungen jedoch zu keinem Zeitpunkt quantifiziert würden. b) Zweitens weist EVEHA darauf hin, dass sich die im Einleitungsbeschluss dargelegte Analyse ausschließlich auf die Preispraktiken des INRAP beschränke, ohne die zahlreichen anderen Wettbewerbsvorteile zu berücksichtigen, die ihm aufgrund seines Status und/oder der ihm gewährten öffentlichen Mittel zur Verfügung stünden (z. B. privilegierter Zugang zu Informationen, die es durch seine Bewertungstätigkeiten erlangt habe). (116) Nach Ansicht von EVEHA sollten solche Vorteile von der Kommission bei ihrer Prüfung der Vereinbarkeit der dem INRAP gewährten Finanzierung nach Artikel 107 AEUV ebenfalls berücksichtigt werden. 5.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS (117) Die französischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 3. Februar 2022 und zur Stellungnahme von EVEHA zum Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 23. Juni 2022. (118) Zunächst weisen die französischen Behörden auf die Bedeutung des Bereichs Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes in Frankreich und die zentrale Rolle des INRAP in diesem Bereich hin. (119) Konkret haben die französischen Behörden die folgenden Erläuterungen übermittelt. 5.1.   Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes in Frankreich (120) Zur Umsetzung des Europäischen Übereinkommens von Valletta vom 16. Januar 1992 (44) (im Folgenden „Übereinkommen von Valletta“) in nationales Recht verabschiedete Frankreich 2001 ein Gesetz, mit dem ein strukturierter Rahmen für präventive Archäologie geschaffen wurde, in dem das INRAP eine wichtige Rolle spielt. Hauptziel dieses Rahmens ist es, den Schutz und die Erforschung des archäologischen Erbes zu gewährleisten, das von Entwicklungsarbeiten betroffen ist oder betroffen sein könnte, indem die jeweiligen Anforderungen der wissenschaftlichen Forschung, der Erhaltung des kulturellen Erbes und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung einbezogen werden. (121) Durch die Verfolgung des Ziels, die Erhaltung des archäologischen Erbes zu fördern, konnte mit dem Gesetz von 2001 die Zerstörung des außergewöhnlichen französischen Erbes verhindert werden, dessen lange Geschichte durch eine kontinuierliche, geografisch breite und dichte menschliche Präsenz seit prähistorischen Zeiten gekennzeichnet ist. Im Mittelpunkt stand dabei die Gründung einer öffentlichen Einrichtung. (122) Auf diese Weise wurde das INRAP geschaffen und der Aufsicht des Ministeriums für Kultur und des Ministeriums für Hochschulbildung, Forschung und Innovation unterstellt; das INRAP übernahm die Rechte und Pflichten der AFAN. (123) Im Übereinkommen von Valletta, das alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet haben, heißt es, dass „es notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes im Städtebau und in der Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern“, und die Vertragsstaaten werden verpflichtet, „durch die dem betreffenden Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des archäologischen Erbes einzuführen“. Zudem werden die Staaten verpflichtet, „die wissenschaftliche Bedeutung archäologischer Forschungsarbeit zu gewährleisten“ und „die materiellen Mittel für archäologische Rettungsmaßnahmen zu erhöhen“. (124) Das INRAP spielt eine wichtige Rolle in der operativen Kette der präventiven Archäologie und führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nichtwirtschaftliche und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung, Erhaltung und Förderung des archäologischen Erbes durch. (125) Die nichtwirtschaftliche Tätigkeit des INRAP besteht hauptsächlich in der Durchführung von Bewertungen, um Überreste zu ermitteln und zu erhalten, die durch Entwicklungsprojekte zerstört werden könnten. Das INRAP trägt auch zur kulturellen Verbreitung und stärkeren Bekanntmachung der Archäologie und zur Weitergabe von Wissen an die Wissenschaftsgemeinschaft bei. (126) Das INRAP führt auch wirtschaftliche Tätigkeiten auf dem Markt für präventive Ausgrabungen durch. Ausgrabungen müssen durchgeführt werden, um archäologische Überreste zu schützen, die bei Bewertungen im Vorfeld von Entwicklungsprojekten entdeckt werden. Seit 2003 ist in dem Gesetz vorgesehen, dass Projektträger öffentliche Marktteilnehmer (das INRAP und archäologische Dienststellen lokaler oder regionaler Behörden) oder private Marktteilnehmer mit der Durchführung von Ausgrabungsarbeiten beauftragen können. (127) Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, das INRAP zu verpflichten, Ausgrabungen durchzuführen, für die sich kein anderer Marktteilnehmer gemeldet hat oder bei denen ein Marktteilnehmer in Verzug ist, und zwar für das gesamte französische Hoheitsgebiet, für alle archäologischen Zeiträume und an allen Orten. In Ermangelung eines Bewerbers für die Durchführung einer Ausgrabung (oder eines Bewerbers, der die Voraussetzungen für die Durchführung der Ausgrabung erfüllt) oder wenn ein Marktteilnehmer auf dem Gebiet der präventiven Archäologie seine Tätigkeit einstellt oder ihm seine Akkreditierung oder Zulassung während einer Ausgrabung entzogen wird, ist das INRAP verpflichtet, die Ausgrabung durchzuführen oder fortzusetzen. Das INRAP ist somit verpflichtet, die Mängel oder Versäumnisse anderer Marktteilnehmer auszugleichen. (128) Im ersten Fall, in dem kein Marktteilnehmer auf dem Gebiet der präventiven Archäologie ein Angebot zur Durchführung einer Ausgrabung abgibt oder kein Marktteilnehmer die Bedingungen für deren Durchführung erfüllt, ist das INRAP verpflichtet, die Ausgrabung auf Ersuchen des Projektträgers durchzuführen. Der Projektträger muss seinen Antrag beim INRAP einreichen, zusammen mit dem staatlichen Auftrag zur Ausgrabung, dem die wissenschaftliche Spezifikation beigefügt ist. Das INRAP hat dann zwei Monate Zeit, um dem Projektträger einen Vertragsentwurf zu übermitteln, in dem die Bedingungen für die Durchführung der Ausgrabung festgelegt sind. Dieser Entwurf muss die wissenschaftliche Projektbeschreibung, das vorläufige Datum des Beginns der Ausgrabung, ihre Dauer und den voraussichtlichen Preis für die Durchführung der Arbeiten enthalten. Der zwischen dem Projektträger und dem INRAP unterzeichnete Vertrag muss vom Projektträger an den Regionalpräfekten weitergeleitet werden. Der Regionalpräfekt genehmigt dann die Ausgrabung oder verweigert diese Genehmigung, wenn der Vertrag die Durchführung des Ausgrabungsauftrags nicht zulässt. Der Preis für die vom INRAP vorgeschlagenen Arbeiten muss durch das INRAP nach den gleichen Kriterien wie für jede wirtschaftliche Tätigkeit festgelegt werden. Diese Kriterien müssen durch Beschluss des Leiters des INRAP gemäß den von seiner Geschäftsführung definierten Modalitäten festgelegt werden. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Projektträger und dem INRAP über die Bedingungen oder die Finanzierung der Ausgrabungen müssen durch eine Entscheidung des Regionalpräfekten beigelegt werden. Dieses Schiedsverfahren des Staates soll den Projektträgern, die den betreffenden Marktteilnehmer nicht frei wählen können, eine Garantie bieten. Ab dem Datum der Erteilung der Ausgrabungsgenehmigung durch den Regionalpräfekten hat das INRAP sechs Monate Zeit, um die Arbeiten einzuleiten. Hält es diese Frist nicht ein oder werden die Arbeiten nicht innerhalb von 18 Monaten nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen (wobei diese Frist durch Beschluss des Regionalpräfekten einmal verlängert werden kann), so gilt der vom Staat erteilte Ausgrabungsauftrag als nichtig. (129) Im zweiten Fall, in dem ein Marktteilnehmer auf dem Gebiet der präventiven Archäologie seine Tätigkeit einstellt oder seine Akkreditierung oder Zulassung vor Abschluss der Ausgrabungen entzogen wird, ist das INRAP verpflichtet, die Ausgrabungen fortzusetzen. Das INRAP muss unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und der Bestimmungen der Leistungsbeschreibung, die dem vom Staat ausgestellten Ausgrabungsauftrag beigefügt ist, eine wissenschaftliche Projektbeschreibung für den Abschluss der Arbeiten erstellen. (130) Der vom INRAP angebotene Preis der Arbeiten muss nach denselben Kriterien ermittelt werden wie im ersten Fall (siehe Erwägungsgrund 128). (131) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss betonen die französischen Behörden die Bedeutung der Erhaltung des archäologischen Erbes, einem wichtigen Bestandteil des europäischen Erbes, sodass es an künftige Generationen weitergegeben werden kann. (132) Diese Bedeutung sei in Artikel 167 Absatz 1 AEUV verankert, in dem es heißt: „Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.“ Sie verweisen auch auf Artikel 167 Absatz 4, in dem es heißt: „Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.“ “ (133) Die französischen Behörden erklären, dass die Archäologie zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses diene, nämlich der Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, der Verfolgung kulturpolitischer Ziele sowie dem Schutz der Umwelt und des städtischen Umfelds. Einmal entdecktes historisches und künstlerisches Erbe kann auch vom Schutz des nationalen Kulturguts im Sinne des Artikels 36 AEUV profitieren. (134) Schließlich machen die französischen Behörden geltend, dass das französische Modell der präventiven Archäologie, das den Verpflichtungen des Übereinkommens von Valletta entspreche, seine Wirksamkeit unter Beweis gestellt habe, indem es ein geeignetes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, das Erbe in all seinem Reichtum zu schützen, und der Durchführung von Entwicklungsprojekten sicherstelle. So wurden in den letzten Jahren bedeutende Entdeckungen gemacht, wie die kürzlich vom INRAP durchgeführte, außergewöhnlich bedeutsame Ausgrabung der Beisetzungsstätte eines keltischen Fürsten (5. Jahrhundert v. Chr.) in Lavau (Departement Aube) oder die Ausgrabung einer gallisch-römischen Siedlung (1.-4. Jahrhundert n. Chr.) durch die akkreditierte Ausgrabungsfirma Archeodunum SAS in Sainte-Colombe (Departement Rhône). (135) Die französischen Behörden erklären ferner, dass die Ergebnisse von Ausgrabungen regelmäßig durch das INRAP in wissenschaftlichen oder allgemeinen Veröffentlichungen sowie durch Ausstellungen wie die Ausstellung im Wissenschafts- und Industriemuseum in Paris (Cité des sciences et de l’industrie), die den Bewohnern des mittleren und nördlichen Gaul zwischen dem 3. und 1. Jahrhundert v. Chr. gewidmet sei, bekannt gemacht würden. 5.2.   Finanzierung des INRAP im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen (136) In ihrer Stellungnahme weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Kommission in ihrer Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe (45) anerkennt, dass die „Kultur Träger von Identitäten, Werten und Bedeutungen [ist], die unsere Gesellschaften in der Union widerspiegeln und formen. Der Bereich Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes umfasst eine Vielzahl von Zielsetzungen und Aktivitäten, unter anderem im Zusammenhang mit […] archäologischen Stätten […]. Unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale bestimmter Tätigkeiten im Bereich der Kultur, der Erhaltung des kulturellen Erbes und des Naturschutzes können diese Tätigkeiten auf nichtkommerzielle Art und Weise durchgeführt werden und sind daher nichtwirtschaftlicher Natur. Die öffentliche Finanzierung solcher Tätigkeiten stellt daher nicht notwendigerweise eine staatliche Beihilfe dar. Ferner sind viele kulturelle oder für die Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmte Tätigkeiten objektiv nicht substituierbar […], sodass kein echter Markt bestehen kann. Nach Ansicht der Kommission sind solche Tätigkeiten ebenfalls nichtwirtschaftlicher Natur.“ (137) Darüber hinaus stützen sich die französischen Behörden auf die Erläuterungen der Kommission in der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe, um geltend zu machen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen nur dann anwendbar seien, wenn der Begünstigte einer Maßnahme ein „Unternehmen“ sei, wobei „[d]ie Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen […] daher vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten“ abhängt und dass „[e]ine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen [ist]“. (138) Auf dieser Grundlage machen die französischen Behörden geltend, dass bei der Beurteilung der von EVEHA beanstandeten Maßnahmen zunächst zwischen Situationen zu unterscheiden sei, in denen das INRAP wirtschaftliche Tätigkeit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.