Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1875 der Kommission vom 17. Dezember 2025 Über die Staatliche Beihilfe SA.51268 (2021/C) (ex 2018/FC) Frankreichs zugunsten des französischen Nationalen Instituts für archäologische Präventivforschung (INRAP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8737)

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en Regionen Auvergne — Rhône-Alpes, Bourgogne — Franche-Comté, Ile-de-France, Grand Est, Grand Ouest, Hauts-de-France, Midi-Méditerranée und Nouvelle-Aquitaine sowie in den überseeischen Gebieten vertreten. Karte 1 Präsenz des INRAP in Frankreich am 1. Januar 2024 Quelle: Tätigkeitsbericht des INRAP für 2023 (48) Um die vom Gesetzgeber festgelegten Ziele in Bezug auf die Kohärenz und das reibungslose Funktionieren gemeinwirtschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der präventiven Archäologie (Artikel L. 522-1 des Kulturerbegesetzes) zu erreichen, muss das Ministerium für Kultur eine Bestandsaufnahme des Marktes für präventive archäologische Ausgrabungen durchführen. Hierfür stützt es sich auf einen regelmäßigen Informationsfluss seitens der staatlichen archäologischen Dienststellen über alle Verträge zwischen Marktteilnehmern und Projektträgern, die diesen Dienststellen gemäß Artikel R. 523-45 des Kulturerbegesetzes vorliegen. (49) Dieses Verzeichnis des Marktes für präventive archäologische Ausgrabungen muss die Anzahl der genehmigten Ausgrabungen und die geschätzten Beträge der zwischen Projektträgern und Marktteilnehmern geschlossenen Verträge enthalten. Tabelle 1 Verteilung der Anzahl der in Frankreich im Zeitraum 2009-2024 genehmigten archäologischen Ausgrabungen Jahr INRAP Andere Marktteilnehmer Insgesamt Anzahl der genehmigten präventiven archäologischen Ausgrabungen % Anzahl der genehmigten präventiven archäologischen Ausgrabungen % 2009 […] […] […] […] 368 2010 […] […] […] […] 457 2011 […] […] […] […] 448 2012 […] […] […] […] 525 2013 […] […] […] […] 490 2014 […] […] […] […] 457 2015 […] […] […] […] 447 2016 […] […] […] […] 458 2017 […] […] […] […] 431 2018 […] […] […] […] 478 2019 […] […] […] […] 460 2020 […] […] […] […] 413 2021 […] […] […] […] 442 2022 […] […] […] […] 462 2023 […] […] […] […] 496 2024 […] […] […] […] 468 Insgesamt [3 600 -4 000 ] [38 -53 ] % [3 300 -3 700 ] [40 -50 ] % 7 300 (50) Aus den öffentlich zugänglichen Informationen für den Zeitraum 2009-2024 geht hervor, dass das INRAP eine bedeutende Stellung auf dem Markt für präventive archäologische Ausgrabungen innehat und im Durchschnitt [38-53] % der genehmigten präventiven Ausgrabungen (24) durchführt, während [40-50] % durch andere Marktteilnehmer in Frankreich durchgeführt werden (25). Tabelle 2 Wertmäßige Verteilung der Marktanteile für Ausgrabungsarbeiten im Zeitraum 2009-2024 Jahr INRAP Andere Marktteilnehmer Insgesamt Voraussichtliche Ausgrabungskosten (in Mio. EUR) % Voraussichtliche Ausgrabungskosten (in Mio. EUR) % 2009 […] […] […] […] […] 2010 […] […] […] […] […] 2011 […] […] […] […] […] 2012 […] […] […] […] […] 2013 […] […] […] […] […] 2014 […] […] […] […] […] 2015 […] […] […] […] […] 2016 […] […] […] […] […] 2017 […] […] […] […] […] 2018 […] […] […] […] […] 2019 […] […] […] […] […] 2020 […] […] […] […] […] 2021 […] […] […] […] […] 2022 […] […] […] […] […] 2023 […] […] […] […] […] 2024 […] […] […] […] […] Insgesamt […] [52-61] % […] [41-49] % […] (51) Im Zeitraum 2009-2024 lag der wertmäßige Anteil des INRAP am Markt für präventive Ausgrabungsarbeiten bei durchschnittlich [52-61] %, während der Anteil anderer Marktteilnehmer (ermächtigte Dienststellen lokaler oder regionaler Behörden und private Marktteilnehmer) bei [41-49] % lag (26). 3.   FÖRMLICHES PRÜFVERFAHREN 3.1.   Beschreibung der Maßnahme, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens ist (52) Die von EVEHA eingereichte Beschwerde betrifft i) die mögliche Quersubventionierung zwischen den wirtschaftlichen und den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP und ii) die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen des INRAP. 3.1.1.   Potenzielle Quersubventionierung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP (53) Wie in Erwägungsgrund 29 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, macht EVEHA geltend, dass das INRAP keine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung zwischen seinen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten vornimmt. (54) Erstens gilt für den Zeitraum 2008-2018, der einem Teil des von der vorläufigen Prüfung dieser Maßnahmen durch die Kommission betroffenen Zeitraums vor der Einführung der neuen getrennten Buchführung des INRAP entspricht, Folgendes (27): — Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass seit 2013 mehrfach auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, die Buchführung des INRAP zu verbessern. So wies der Erste Präsident des französischen Rechnungshofs in dem an den Minister für Kultur und Kommunikation und den Minister für Hochschulbildung und Forschung gerichteten Memorandum Nr. 67181 vom 6. Juni 2013 darauf hin, dass „mehrere Maßnahmen [als] dringend erforderlich [erschienen], um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und die wissenschaftliche Qualität der Ausgrabungsarbeiten zu erhalten“. Insbesondere wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, „die derzeit vom INRAP angewendete Buchführungsmethode zu [verbessern]“. Darüber hinaus räumten der Minister für Finanzen und öffentliche Haushalte und der für den Haushalt zuständige Staatssekretär im öffentlichen Jahresbericht 2016 des Rechnungshofs ein, dass „innerhalb des INRAP die Buchführung noch nicht vollständig eingeführt ist“. — Zudem wies die französische Wettbewerbsbehörde, wie von EVEHA (28) erwähnt und von der Kommission im Einleitungsbeschluss festgestellt, in ihrem Beschluss vom 1. Juni 2017  (29) darauf hin, dass die Buchführung des INRAP keine lückenlose und zuverlässige Buchführung und finanzielle Trennung zwischen den wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP gewährleiste (30). Sie fügte hinzu: „Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahr einer Quersubventionierung zwischen ihren [gemeinnützigen und gewinnorientierten] Tätigkeiten besteht, die zur Anwendung von Preispraktiken führen dürfte, die auf Verdrängungspreise hinauslaufen oder einen Verdrängungseffekt haben können“ (31). Die Wettbewerbsbehörde stellte fest, dass „die Einnahmen, die das INRAP seinen gewinnorientierten Tätigkeiten zugewiesen hat, seit 2013 niedriger sind als die Kosten, die diesen gewinnorientierten Tätigkeiten zugewiesen wurden, obwohl ihr Anteil an der Gesamttätigkeit des INRAP dem entgegengesetzten Trend folgte, was darauf hindeutet, dass die Gesamttätigkeit des INRAP in erster Linie von seinen gemeinnützigen Tätigkeiten bestimmt wird (da die Gesamttätigkeit des INRAP die Summe seiner gewinnorientierten und gemeinnützigen Tätigkeiten ist)“ (32). So akzeptierte die Wettbewerbsbehörde die Verpflichtungen des INRAP in Bezug auf die Einführung eines „Buchführungssystems, das nicht nur eine strikte (lückenlose und zuverlässige) Buchführung und finanzielle Trennung zwischen seinen gemeinnützigen und gewinnorientierten Tätigkeiten ermöglichen, sondern auch die Rückverfolgbarkeit der für jede seiner Aufgaben zugewiesenen Mittel gewährleisten würde, um jegliches Risiko einer Quersubventionierung zu vermeiden“ (33), und erklärte diese Verpflichtungen als verbindlich. (55) Zweitens stellt die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss in Bezug auf den Zeitraum nach dem 1. Januar 2018 fest, dass das INRAP im Einklang mit den im Rahmen der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde vom 1. Juni 2017 eingegangenen Verpflichtungen ein Buchführungssystem eingeführt hatte, das eine genauere Ermittlung der Erlöse und Kosten im Zusammenhang mit wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ermöglichte. (56) Die Kommission stellte jedoch fest, dass der unabhängige Wirtschaftsprüfer, der beauftragt war, das neue Buchführungssystem des INRAP zu überprüfen, zu auditieren und zu zertifizieren, in seiner Konformitätsbescheinigung für 2018 offenbar der Auffassung war, dass die Buchführung des INRAP noch verbessert werden könnte. Der Wirtschaftsprüfer bestätigte zwar, dass die Buchführung des INRAP „den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspr[ach]“, „den Grundsatz der getrennten Buchführung wahrt[e]“ und „keine Quersubventionierung erkennen l[ieß]“, stellte jedoch fest, dass „die Methodik der Zuordnung indirekter Kosten in Zukunft weiterentwickelt und verbessert werden muss“. (57) Schließlich stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass in der Konformitätsbescheinigung von 2020 nicht mehr auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, die Methode für die Zuweisung indirekter Kosten weiterzuentwickeln und zu verbessern. Sie stellte fest, dass „die Kostenrechnungen in ihrer derzeitigen Form keine Quersubventionierung […] erkennen lassen“. Die Kommission merkte jedoch an, dass der Wirtschaftsprüfer trotz dieser Verbesserung das Risiko einer Quersubventionierung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (34). 3.1.2.   Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen (58) Die für wirtschaftliche Tätigkeiten des INRAP im Beschwerdezeitraum gewährten Zuwendungen belaufen sich auf 22,69 Mio. EUR. Diese Zuwendungen wurden im Zeitraum 2015-2018 gewährt. 3.2.   Der Einleitungsbeschluss (59) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich des möglichen Vorliegens einer Quersubventionierung zwischen den wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP, die eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen könnte (siehe Erwägungsgrund 74 des Einleitungsbeschlusses). (60) Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen (siehe die Erwägungsgründe 48 bis 65 des Einleitungsbeschlusses). (61) Die Kommission war auch nicht von der Behauptung der französischen Behörden überzeugt, die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen fielen unter die Rahmenregelung SA.42681, die gemäß Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (35) (im Folgenden „AGVO“) (36) umgesetzt werde, und seien als solche mit dem Binnenmarkt vereinbar (siehe Erwägungsgrund 78 des Einleitungsbeschlusses). (62) Die Kommission wies darauf hin, dass in Ermangelung einer zuverlässigen buchhalterischen Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten die Höhe der Zuwendung zu wirtschaftlichen Tätigkeiten (die durch die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen abgedeckt wird) nicht genau bestimmt werden konnte und dass daher nicht garantiert werden konnte, dass die Beihilfe im Sinne des Artikels 53 Absatz 7 AGVO angemessen war. (63) In ihrem Einleitungsbeschluss wies die Kommission darauf hin, dass die französischen Behörden das Bestehen einer Quersubventionierung zugunsten wirtschaftlicher Tätigkeiten des INRAP bestritten hätten. Sie stellte ferner fest, dass Frankreich keine Nachweise für die Vereinbarkeit der sich aus einer möglichen Quersubventionierung ergebenden Beihilfe vorgelegt habe. Folglich äußerte die Kommission auch Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme i) für den Fall, dass diese als staatliche Beihilfe eingestuft werden sollte. (64) Darüber hinaus beabsichtigte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss, die Vereinbarkeit der beiden Maßnahmen gemeinsam auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV zu prüfen (siehe Erwägungsgründe 82 bis 100 des Einleitungsbeschlusses). (65) Die Kommission stellte fest, dass nach ihrem Verständnis der einschlägigen französischen Rechtsvorschriften die präventive Archäologie und alle Tätigkeiten des INRAP offenbar zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes beitrügen und dass es in jedem Fall Sache Frankreichs sei, zu bestimmen, welche Projekte oder Tätigkeiten unter die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes fielen, da die Kommission nur befugt sei, zu prüfen, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege (siehe Erwägungsgründe 86 und 87 des Einleitungsbeschlusses). (66) Da alle dem INRAP gewährten öffentlichen Mittel offenbar der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dienen sollen, wies die Kommission im Einleitungsbeschluss darauf hin, dass die Betrachtungsweise so sein könnte, dass diese Mittel als erforderlich, geeignet und angemessen erachtet werden und als die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Maß beeinträchtigend, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (67) In diesem Zusammenhang trug die Kommission vorläufig eine Reihe von Tatsachen vor, die den Schluss zuließen, dass die dem INRAP gewährte Finanzierung im Hinblick auf die Ziele der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes erforderlich, geeignet und angemessen war und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Maß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief. (68) Dennoch fragte sich die Kommission, ob eine Vereinbarkeitsprüfung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV durchgeführt werden kann, ohne zuvor über die Einstufung der strittigen Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu entscheiden (37). (69) Da Zweifel bestanden, die es unmöglich machten, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten des INRAP definitiv auszuschließen oder deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt mit Sicherheit festzustellen, beschloss die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen und zu einem Ergebnis in Bezug auf die von EVEHA beanstandeten Maßnahmen zu gelangen. 4.   STELLUNGNAHME SEITENS EVEHA (70) Nur EVEHA übermittelte der Kommission eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. (71) Zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten des INRAP machte EVEHA erstens geltend, der Analyse der Kommission in Bezug auf die Feststellung, dass die Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen — die für dem Wettbewerb offenstehende Tätigkeiten bestimmt seien — staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellten, zuzustimmen. (72) Zweitens wiederholt EVEHA den in ihrer Beschwerde dargelegten Standpunkt, dass allein die Tatsache, dass i) das INRAP sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und dass ii) das INRAP kein hinreichend zuverlässiges Buchführungssystem eingerichtet hat, um eine strikte Trennung dieser beiden Tätigkeiten zu gewährleisten, ausreiche, um das Bestehen einer staatlichen Beihilfe zugunsten der wirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP festzustellen. (73) Was die von der Kommission angesprochene Möglichkeit betrifft, die Beihilfe könne auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein — falls die INRAP-Finanzierung als Beihilfe eingestuft werden sollte –, macht EVEHA zum einen geltend, dass der von der Kommission angeführte Ansatz, die dem INRAP gewährte Finanzierung zu prüfen, ohne zwischen den finanzierten (wirtschaftlichen/nichtwirtschaftlichen) Tätigkeiten zu unterscheiden, rechtsfehlerhaft sei, und zum anderen, dass er im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. 4.1.   Der von der Kommission vorgeschlagene Ansatz ist rechtsfehlerhaft (74) EVEHA ist zunächst der Ansicht, dass es nicht möglich sei, alle dem INRAP gewährten Mittel in ihrer Gesamtheit zu bewerten, ohne zwischen dem Anteil dieser Mittel, der den verschiedenen Arten der Tätigkeit des INRAP zugewiesen würden, zu unterscheiden. EVEHA argumentiert wie folgt: a) Die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Maßnahme setzt deren vorherige Einstufung als staatliche Beihilfe voraus, b) Maßnahmen können nur für jede einzelne Tätigkeit und unter Berücksichtigung des jeweiligen relevanten Marktes als staatliche Beihilfen eingestuft werden, c) das Beihilferecht hindert die Kommission daran, alle dem INRAP gewährten Mittel gemeinsam zu prüfen und d) eine Analyse ihrer Beschlusspraxis bestätigt, dass die Kommission, abgesehen von besonderen Umständen, keinen „globalen“ Ansatz verfolgen kann, wie er in den Erwägungsgründen 82 ff. des Einleitungsbeschlusses vorgesehen ist. (75) Erstens führt EVEHA aus, bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme müsse beurteilt werden, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen sei und, wenn ja, ob sie entweder auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 AEUV oder auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. (76) Zweitens ist EVEHA der Ansicht, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe die Prüfung mehrerer Kriterien erfordere, u. a. ob die betreffenden Tätigkeiten wirtschaftlicher Art seien und ob die Gefahr einer mit der Maßnahme verbundenen Wettbewerbsverzerrung bestehe. (77) EVEHA verweist auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Congregacíon de Escuelas Pías Povincia Betania, in dem es heißt: „Um zu klären, ob es sich bei den fraglichen Tätigkeiten um solche eines ‚Unternehmens‘ im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union handelt, muss festgestellt werden, welcher Art diese Tätigkeiten sind, wobei die Qualifikation als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ für jede einzelne der verschiedenen Tätigkeiten einer bestimmten Einheit zu prüfen ist“ (38). (78) EVEHA leitet daraus ab, dass die Rechtsprechung im Fall einer Einrichtung, die, wie das INRAP, verschiedene Arten von Tätigkeiten ausübt, die vorherige Ermittlung i) der Tätigkeiten dieser Einrichtung, die wirtschaftlicher Art seien, und der Tätigkeiten, die nicht wirtschaftlicher Art seien, sowie ii) des relevanten Marktes oder der relevanten Märkte verlange, die von der der Einrichtung gewährten Finanzierung betroffen sein könnten. (79) Drittens könne, was die gemeinsame Analyse der Finanzierung aller Tätigkeiten des INRAP angehe, der von der Kommission vorgesehene Ansatz nur unter der Bedingung verfolgt werden, dass die gesamte dem INRAP gewährte Finanzierung als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne. (80) EVEHA macht jedoch geltend, dass diese Bedingung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, da zum einen die französischen Behörden der Ansicht seien, dass einige der Tätigkeiten des INRAP nichtwirtschaftlicher Natur seien (was die Einstufung ihrer Finanzierung als staatliche Beihilfe ausschließe), und zum anderen die Tätigkeiten des INRAP, selbst wenn sie alle wirtschaftlicher Natur seien (wie EVEHA vortrage), teilweise auf Märkten ausgeübt würden, die gegenüber dem Wettbewerb nicht offen seien und auf denen daher keine Wettbewerbsverzerrung festgestellt werden könne (was wiederum die Einstufung ihrer Finanzierung als staatliche Beihilfe ausschließe). (81) EVEHA weist ferner darauf hin, dass die Einstufung der Finanzierung als staatliche Beihilfe, die eine Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit sei, auch die Prüfung des Vorliegens einer Wettbewerbsverzerrung (zusätzlich zur Prüfung des wirtschaftlichen Charakters der finanzierten Tätigkeiten) voraussetze. Nach Ansicht von EVEHA kann diese Beurteilung nur auf der Ebene jedes einzelnen relevanten Marktes vorgenommen werden. Die Kommission könne im vorliegenden Fall, unabhängig vom Monopolcharakter einiger Tätigkeiten des INRAP, die Vereinbarkeit der Beihilfen, die das INRAP erhalten habe, in ihrer Gesamtheit nicht beurteilen, ohne zunächst zu bestimmen, auf welchem Markt (archäologische Ausgrabungen, Bewertungen usw.) sich diese Beihilfen wahrscheinlich auswirken könnten. (82) Viertens macht EVEHA geltend, dass — ihrer Analyse von Kommissionsbeschlüssen über staatliche Beihilfen (39) zufolge — die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Reihe von Maßnahmen grundsätzlich verpflichtet sei, jede Maßnahme zu identifizieren und anschließend für jede Maßnahme zu prüfen, ob sie eine staatliche Beihilfe darstelle und ob diese mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. (83) EVEHA leitet aus den von ihr in ihrer Stellungnahme angeführten Beispielen ab, dass die Europäische Kommission, außer wenn mehrere Maßnahmen „untrennbar miteinander verbunden“ sind, niemals die gesamte Finanzierung eines Unternehmens „gemeinsam“ bewerte, insbesondere dann nicht, wenn dieses Unternehmen mehrere Arten von Tätigkeiten ausübe und die Finanzierung verschiedene Formen habe. 4.2.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV ist auf die strittigen Maßnahmen nicht anwendbar (84) EVEHA ist der Ansicht, dass die strittigen Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV fallen. (85) In diesem Zusammenhang macht EVEHA Folgendes geltend: a) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV könne nicht zur Rechtfertigung einer Quersubventionierung herangezogen werden, die ihrer Natur nach mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, b) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV könne nicht herangezogen werden, um allgemeine Zuwendungen im Kulturbereich als rechtmäßig zu erklären, und c) im vorliegenden Fall hätten sich die französischen Behörden nie auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV berufen. (86) Erstens weist EVEHA darauf hin, dass ihre Beschwerde hauptsächlich die Frage der Quersubventionierung betreffe. Da die verschiedenen Tätigkeiten des INRAP nicht in einer getrennten Buchführung erfasst würden, sei nicht auszuschließen, dass die Zuwendungen, die dem INRAP für seine nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gewährt werden, den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Bedarf übersteigen und indirekt auch die wirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP finanzieren. (87) EVEHA macht geltend, dass Artikel 107 AEUV die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, einem Unternehmen, das sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, Beihilfen zu gewähren, davon abhängig mache, dass das betreffende Unternehmen eine strikte Trennung der Buchführung vornehme, die eine Quersubventionierung dieser beiden Arten von Tätigkeiten verhindere (40). (88) In ihren Feststellungen macht EVEHA geltend, dass die Rechtsprechung ein allgemeines Verbot jeder Form von Quersubventionierung schaffe, von dem keine Vereinbarkeitsregelung abweichen dürfe. (89) Der Beschwerdeführer weist nachdrücklich darauf hin, dass diese Rechtsprechung auch für den Kultursektor gelte, und verweist auf das „Analyseraster“ (41) der Kommission zur Bewertung der Anwendung von Artikel 107 AEUV auf die Finanzierung von Infrastruktur, das einen Aspekt zu Kultur umfasse und in dem es heiße: „Wird kulturelle Infrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt (z. B. die Organisation von Konferenzen und kommerziellen Veranstaltungen in Museen oder Kulturzentren), so fällt ihre öffentliche Finanzierung nur insoweit unter das Beihilferecht, als sie die mit den betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Kosten deckt. In solchen Fällen müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten bereitgestellten öffentlichen Mittel nicht zur Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung verwendet werden können. Dies kann insbesondere durch die Begrenzung der öffentlichen Finanzierung auf die Nettokosten (einschließlich der Kapitalkosten) der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erreicht werden, die anhand einer klar getrennten Buchführung ermittelt werden müssen“ (42). (90) EVEHA kommt zu dem Schluss, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV nicht herangezogen werden kann, um Quersubventionierungen zu rechtfertigen, da diese nach EU-Recht grundsätzlich verboten seien. (91) Zweitens macht EVEHA geltend, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung Beihilfen nur zur Finanzierung spezifischer Kulturprojekte rechtfertige, z. B. das Verleihen von Werken zwischen Museen, Pläne zur Digitalisie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.