Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1875 der Kommission vom 17. Dezember 2025 Über die Staatliche Beihilfe SA.51268 (2021/C) (ex 2018/FC) Frankreichs zugunsten des französischen Nationalen Instituts für archäologische Präventivforschung (INRAP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8737)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1875 7.8.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1875 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2025 Über die Staatliche Beihilfe SA.51268 (2021/C) (ex 2018/FC) Frankreichs zugunsten des französischen Nationalen Instituts für archäologische Präventivforschung (INRAP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8737) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 30. Mai 2018 ist bei der Kommission eine Beschwerde des französischen Unternehmens Études et valorisations archéologiques (im Folgenden „EVEHA“ oder „Beschwerdeführer“) eingegangen, in der geltend gemacht wurde, dass bestimmte zugunsten des französischen Nationalen Instituts für archäologische Präventivforschung (Institut national de recherches archéologiques préventives, im Folgenden „INRAP“) ergriffene Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) darstellten, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. (2) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 unterrichtete die Kommission die französischen Behörden über ihren Beschluss, wegen dieser Maßnahmen ein Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) (1). (3) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme zu den in Rede stehenden Maßnahmen binnen eines Monats nach der Veröffentlichung auf. (4) Frankreich hat seine Stellungnahme am 3. Februar 2022 abgegeben. Am 9. Mai 2022 ging bei der Kommission auch eine schriftliche Stellungnahme von EVEHA ein. (5) Die Kommission leitete die Stellungnahme von EVEHA zum Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 16. Mai 2022 an Frankreich weiter. Frankreich übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 23. Juni 2022 an die Kommission. (6) Im Anschluss an eine Telefonkonferenz mit der Kommission am 7. Februar 2024 antwortete EVEHA mit Schreiben vom 28. Juni 2024 auf ein Ersuchen der Kommission um Klarstellung. (7) Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 übermittelte EVEHA der Kommission weitere Unterlagen zur Untermauerung ihrer Stellungnahme. (8) Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 erbat die Kommission eine weitere Klarstellung von den französischen Behörden; diese wurde am 29. September 2025 übermittelt. 2.   BESCHREIBUNG DES INRAP (9) Das INRAP wurde durch das Gesetz Nr. 2001-44 vom 17. Januar 2001 über präventive Archäologie (im Folgenden: „Gesetz von 2001“) gegründet und ist Nachfolger der Association pour les Fouilles archéologiques Nationales (AFAN). Das INRAP ist eine autonome öffentliche Körperschaft (établissement public à caractère administratif), die dem Ministerium für Kultur und dem Ministerium für Hochschulbildung, Forschung und Innovation untersteht (3). 2.1.   Aktivitäten des INRAP (10) Das INRAP ist auf dem Gebiet der präventiven Archäologie tätig (4). Seine Aufgaben sind in den Artikeln L. 523-1 und R. 545-26 des Kulturerbegesetzes geregelt. 2.1.1.   Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten und gemeinwirtschaftliche Leistungen (11) Das INRAP ist für die Durchführung präventiver archäologischer Bewertungen zuständig (5). Dabei handelt es sich um vorbereitende Maßnahmen, die vor Flächenentwicklungsprojekten (6) durchgeführt werden, die sich nachteilig auf das archäologische Erbe auswirken könnten. Durch Studien, Erhebungen oder Feldforschungen sollen jegliche Elemente des archäologischen Erbes, die in dem Gebiet vorhanden sein könnten, ermittelt und beschrieben und die Ergebnisse in einem Bericht dargelegt werden (7). Der Bericht enthält wissenschaftliche Informationen, die es dem Staat ermöglichen, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Kulturerbes (Ausgrabungen, Änderungen des Entwicklungsprojekts oder Aufnahme in die Liste der historischen Denkmäler) zu erlassen. (12) In der Praxis ordnet der Staat, wenn ein Entwicklungsprojekt die Gefahr einer Zerstörung archäologischer Überreste birgt, eine Bewertung, eine präventive archäologische Ausgrabung oder eine Maßnahme zur Erhaltung des archäologischen Erbes vor Ort an (Änderung von Entwicklungsprojekten oder Aufnahme in die Liste der historischen Denkmäler). (13) Die Bewertungsarbeit ist eine gemeinwirtschaftliche Leistung, die vom Staat durch eine Betriebsbeihilfe an das INRAP bezahlt wird, die wiederum aus im Haushaltsgesetz (Programm 175 — „Erbe“) vorgesehenen Haushaltsmitteln finanziert wird. Vor 2016 wurde diese Tätigkeit im Wesentlichen durch einen Teil der Einnahmen aus der präventiven Archäologieabgabe (redevance d’archéologie préventive — „RAP“) finanziert. (14) Seit 2003 wird diese Tätigkeit des INRAP gemeinsam mit den archäologischen Dienststellen der vom Staat ermächtigten lokalen oder regionalen Behörden wahrgenommen. Die Verteilung der Bewertungen zwischen den ermächtigten lokalen oder regionalen Behörden und dem INRAP ist keine in der Verantwortung des Staates, des Projektträgers oder des INRAP liegende Angelegenheit. Stattdessen handelt es sich hierbei um die unabhängige Entscheidung der lokalen oder regionalen Behörden, die zur Durchführung von Bewertungen befugt sind (siehe Erwägungsgrund 15), und die im Rahmen eines im Kulturerbegesetz streng geregelten Verfahrens getroffen wird. Die Regionaldirektion für kulturelle Angelegenheiten (direction régionale des affaires culturelles) (8) wendet sich zunächst an die archäologischen Dienststellen der lokalen oder regionalen Behörden. Diese Dienststellen haben 14 Tage Zeit, um zu entscheiden, ob sie die Aufgabe übernehmen oder nicht. Wenn sie diese Aufgabe ablehnen (oder nicht übernehmen), wird die Bewertung vom INRAP durchgeführt. Das INRAP führt etwa 80 % der vom Staat in Auftrag gegebenen Bewertungen durch, während die übrigen 20 % von den ermächtigten archäologischen Dienststellen der lokalen oder regionalen Behörden durchgeführt werden (9). (15) Ist eine Bewertung erforderlich, so kann mit deren Erarbeitung eine vom Staat gemäß Artikel L. 522-8 des Kulturerbegesetzes ordnungsgemäß ermächtigte archäologische Dienststelle einer lokalen oder regionalen Behörde oder, falls dies nicht möglich ist, das INRAP beauftragt werden. Zum 31. Dezember 2024 verfügten 63 Dienststellen lokaler oder regionaler Behörden über eine entsprechende Ermächtigung. (16) Mit der Ermächtigung wird der Dienststelle der lokalen oder regionalen Behörde die Befugnis übertragen, alle oder einige der in Auftrag gegebenen Bewertungen durchzuführen. Gemäß den Artikeln L. 523-4 und R. 523-25 des Kulturerbegesetzes kann eine lokale oder regionale Behörde beschließen, — eine präventive archäologische Bewertung eines auf ihrem Territorium durchgeführten Entwicklungsprojekts durchzuführen; zum 31. Dezember 2024 hatten sich 51 Dienststellen lokaler oder regionaler Behörden für diese Option entschieden, oder — während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren (Artikel R. 523-27 des Kulturerbegesetzes) alle in Auftrag gegebenen Bewertungen von in ihrem Zuständigkeitsgebiet durchgeführten Entwicklungsprojekten durchzuführen. Zum 31. Dezember 2024 hatten sich 12 Dienststellen lokaler oder regionaler Behörden für diese Option entschieden. (17) Wenn der Staat eine Bewertung anordnet, läuft das Verfahren zur Auswahl des für die Durchführung der Bewertung verantwortlichen Marktteilnehmers wie folgt ab: — Gibt es in dem Gebiet, in dem das Projekt geplant ist, eine ermächtigte Dienststelle einer lokalen oder regionalen Behörde, die sich für die Durchführung aller Bewertungen entschieden hat, so wird ihr die Bewertung automatisch zugewiesen. — Gibt es in dem Gebiet, in dem das Projekt geplant ist, eine oder mehrere ermächtigte Dienststellen einer lokalen oder regionalen Behörde, so ist der verantwortliche Marktteilnehmer in dieser Reihenfolge der Priorität die Gemeinde, dann die Dienststelle und dann die Region. Die lokale oder regionale Behörde, die in der Reihenfolge der Priorität benachrichtigt wird, unterrichtet den Staat innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bewertungsmitteilung über ihre Entscheidung bezüglich der Bewertung. Wenn keine Dienststelle einer ermächtigten lokalen oder regionalen Behörde die Bewertung durchführen möchte, wird diese Aufgabe dem INRAP zugewiesen. — Gibt es in dem Gebiet, in dem das Entwicklungsprojekt geplant ist, keine ermächtigte lokale oder regionale Behörde, wird die Bewertung automatisch dem INRAP zugewiesen. (18) Das INRAP ist auch für die wissenschaftliche Untersuchung präventiver archäologischer Maßnahmen und die Verbreitung ihrer Ergebnisse zuständig. Es trägt zur Wissensvermittlung, zur Öffentlichkeitsarbeit und zur stärkeren Bekanntmachung der Archäologie bei (10). 2.1.2.   Wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit archäologischen Ausgrabungen (19) Das INRAP führt auch präventive archäologische Ausgrabungen durch (11). Diese Ausgrabungen werden vor Flächenentwicklungsprojekten durchgeführt, durch die die während der Bewertungen entdeckten archäologischen Überreste beschädigt werden könnten. Am 1. August 2003 öffnete Frankreich durch das Gesetz Nr. 2003-707 den Markt für präventive archäologische Ausgrabungen für den Wettbewerb. (20) Die Projektträger können nun einen der folgenden Marktteilnehmer wählen, um eine staatliche Anordnung umzusetzen: i) das INRAP, ii) die ermächtigten archäologischen Dienststellen lokaler oder regionaler Behörden oder iii) jede andere Person des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern ihr wissenschaftliches Fachwissen staatlich akkreditiert ist (12). 2.1.3.   Tätigkeiten als „Marktteilnehmer letzter Instanz“ im Zusammenhang mit archäologischen Ausgrabungen (21) In Artikel L. 523-10 des Kulturerbegesetzes ist vorgesehen, dass, „wenn sich kein anderer Marktteilnehmer für die Durchführung der Ausgrabungen beworben hat oder die Voraussetzungen für ihre Durchführung erfüllt, [das INRAP] diese auf Aufforderung der Person durchführen muss, die die Arbeiten durchzuführen beabsichtigt […]“. In Artikel L. 523-13 des Kulturerbegesetzes heißt es weiter: „Wenn der die Ausgrabungen durchführende Marktteilnehmer seine Tätigkeit einstellt oder wenn seine Zulassung oder Genehmigung entzogen wird, setzt [das INRAP] alle noch nicht abgeschlossenen archäologischen Arbeiten fort […]“. (22) Durch diese dem INRAP auferlegte Verpflichtung wird die Kontinuität der gemeinwirtschaftlichen Leistung im Bereich der präventiven Archäologie im gesamten Staatsgebiet sichergestellt. Der Projektträger wählt den Marktteilnehmer aus dem Bereich der präventiven Archäologie (das INRAP, eine akkreditierte private Einrichtung oder eine ermächtigte Dienststelle einer lokalen oder regionalen Behörde) frei aus und vereinbart mit ihm den Preis für die Leistung. (23) Diese Verpflichtung, als Marktteilnehmer letzter Instanz zu handeln, setzt voraus, dass das INRAP im gesamten Staatsgebiet präsent bleibt und jederzeit über die erforderlichen Fachkenntnisse und Ressourcen verfügt, um seine Aufgaben innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen zu erfüllen. Folglich verursacht diese Verpflichtung strukturelle Kosten, die nicht vollständig durch die Vergütung gedeckt werden können, die das INRAP erhält, wenn es als Marktteilnehmer letzter Instanz handelt. (24) In Ermangelung eines anderen Bewerbers reicht der Projektträger seinen Antrag zusammen mit dem vom Staat ausgestellten Ausgrabungsauftrag, dem eine Leistungsbeschreibung mit den einzuhaltenden technischen Vorkehrungen beigefügt ist, beim INRAP ein. (25) Das INRAP hat dann zwei Monate Zeit, um dem Projektträger einen Vertragsentwurf zu übermitteln, in dem die Bedingungen für die Durchführung der Ausgrabung festgelegt sind. In ihm müssen unter anderem die wissenschaftliche Projektbeschreibung, das vorläufige Datum des Beginns der Ausgrabungen, ihre Dauer und der Preis der Maßnahme enthalten sein. Der zwischen dem Projektträger und dem INRAP unterzeichnete Vertrag ist an den Regionalpräfekten zu übermitteln, der die Ausgrabungen genehmigt oder ablehnt, je nachdem, ob die Vertragsbedingungen dem Auftrag entsprechen oder nicht. (26) Der vom INRAP vorgeschlagene Preis muss auf der Grundlage der Kriterien bestimmt werden, die für jede wirtschaftliche Tätigkeit gelten (nach dem Grundsatz der Rentabilität). Diese Kriterien werden durch Beschluss des Leiters des INRAP gemäß den von seiner Geschäftsführung festgelegten Modalitäten festgelegt. (27) Etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Projektträger und dem INRAP über die Bedingungen oder den Preis werden durch den Regionalpräfekten beigelegt. Dieses Schiedsverfahren des Staates soll dem Projektträger, der den betreffenden Marktteilnehmer nicht frei wählen kann, eine Garantie bieten. (28) Das INRAP hat ab dem Datum der Erteilung der Ausgrabungsgenehmigung durch den Regionalpräfekten sechs Monate Zeit, um mit den Arbeiten zu beginnen. Hält es diese Frist nicht ein oder werden die Arbeiten nicht innerhalb von 18 Monaten nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen (wobei diese Frist durch Beschluss des Regionalpräfekten einmal verlängert werden kann), so gilt der vom Staat erteilte Ausgrabungsauftrag als nichtig. (29) Wenn ein Durchführender von Ausgrabungen seine Tätigkeit einstellt oder seine Genehmigung oder Zulassung vor Abschluss der Ausgrabungsarbeiten entzogen wird, muss das INRAP die nicht abgeschlossenen Ausgrabungen fortsetzen. (30) Das INRAP muss unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und der Bestimmungen der Leistungsbeschreibung, die dem vom Staat ausgestellten Ausgrabungsauftrag beigefügt ist, eine wissenschaftliche Projektbeschreibung für den Abschluss der Arbeiten erstellen. (31) Der vom INRAP vorgeschlagene Preis wird nach denselben Kriterien ermittelt, die auch dann gelten, wenn es keinen Bewerber für die Durchführung der Ausgrabungen gibt (siehe Erwägungsgrund 26). (32) Im Falle einer Vereinbarung werden in einem Vertrag zwischen dem Projektträger und dem INRAP der Preis und die Fristen für die Durchführung der Ausgrabungen festgelegt. Der zwischen dem Projektträger und dem INRAP unterzeichnete Vertrag ist an den Regionalpräfekten zu übermitteln, der die Ausgrabungen genehmigt oder ablehnt, je nachdem, ob die Vertragsbedingungen dem Auftrag entsprechen oder nicht. (33) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Projektträger und dem INRAP über den Preis und/oder die Termine verweist die Partei, die die Frage aufwirft, die Angelegenheit an den Präfekten, der den Preis und/oder die Termine unter denselben Bedingungen festlegt wie in Ermangelung eines ersten Bewerbers für die Durchführung der Ausgrabungen (siehe Erwägungsgrund 27). 2.1.4.   Zusammenfassung der Tätigkeiten des INRAP (34) Das INRAP ist folglich mit Aufgaben betraut, bei denen es nicht mit vom Staat akkreditierten privaten Marktteilnehmern im Wettbewerb steht („nichtwirtschaftliche“ oder „gemeinwirtschaftliche“ Tätigkeiten). Bei diesen Aufgaben handelt es sich um präventive archäologische Bewertungen, wissenschaftliche Studien zu präventiven archäologischen Arbeiten, die Verbreitung von Ergebnissen, Bildungsmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit und Maßnahmen zur stärkeren Bekanntmachung der Archäologie. Dagegen konkurriert das INRAP auf dem Gebiet präventiver archäologischer Ausgrabungen mit Marktteilnehmern, die staatlich akkreditiert sind (im Folgenden: „wirtschaftliche Tätigkeiten“). Im Rahmen dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten unterliegt das INRAP einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, gemäß der es auf Ersuchen des Projektträgers und unter staatlicher Aufsicht Ausgrabungen durchführen muss, wenn es keinen anderen Marktteilnehmer gibt, der in der Lage ist, den Auftrag durchzuführen. 2.2.   Finanzierung des INRAP (35) Gemäß Artikel L. 524-1 des Kulturerbegesetzes „wird [das INRAP] finanziert durch: […] b) Zuwendungen des Staates oder einer anderen öffentlichen oder privaten Person; c) die Vergütung für die von ihm durchgeführten Ausgrabungsarbeiten“. (36) Für seine nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Zeitraum 2008-2021, d. h. dem Zeitraum, auf den sich die Beschwerde bezieht, erhielt das INRAP folgende öffentliche Mittel: a) bis zum 31. Dezember 2015 einen Teil der Erlöse aus der Abgabe für präventive Archäologie (RAP) (13), b) Zuwendungen aus Haushaltsmitteln (14), c) ab dem 1. Januar 2016 eine Betriebsbeihilfe, gezahlt vom Ministerium für Kultur in Form von im Haushaltsgesetz (Programm 175) vorgesehenen Haushaltsmitteln (15), d) eine Betriebsbeihilfe, bezahlt vom Ministerium für Kultur in Form von im Haushaltsgesetz vorgesehenen Haushaltsmitteln (Programm 186 — „Kulturforschung und Wissenschaftskultur“, seit 2021 in das Programm 361 — „Wissenstransfer und Demokratisierung der Kultur“ integriert) (16), e) verschiedene Zuwendungen französischer oder nichtfranzösischer öffentlicher Einrichtungen mit Ausnahme der Fachministerien (17). (37) Die Beträge dieser Finanzierungsquellen werden jährlich im Haushaltsgesetz festgelegt. (38) Nach diesem Datum und der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes Nr. 2015-1785 für 2016 vom 29. Dezember 2015, mit dem Artikel L. 524-1 Buchstabe a aufgehoben wurde, wurden die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des INRAP im Wesentlichen durch eine Betriebsbeihilfe finanziert, der ihm vom Staat in Form von im Haushaltsgesetz vorgesehenen Haushaltsmitteln (Programm 175 — „Erbe“) gezahlt wurde. Seitdem fließt die RAP in den allgemeinen Staatshaushalt ein. Sie entspricht nun der Definition einer Steuer. (39) Der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel, die dem INRAP für seine nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Zeitraum 2008-2021 gewährt wurden, belief sich auf [900-1 300] Mio. EUR (*1) (18). (40) Darüber hinaus erhielt das INRAP im Zeitraum 2008-2021 ab 2015 Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten als Marktteilnehmer letzter Instanz für archäologische Ausgrabungen. Diese Zuwendungen beliefen sich für den Zeitraum 2015-2018 auf 22,69 Mio. EUR (19). Für den Zeitraum 2019-2021 belief sich der Betrag auf 21,72 Mio. EUR (7,24 Mio. EUR pro Jahr). Im Jahr 2019 entschied sich das INRAP jedoch dafür, alle vom Staat erhaltenen öffentlichen Mittel, einschließlich der Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen, im Einklang mit den gegenüber der Wettbewerbsbehörde eingegangenen Verpflichtungen seinen strikt nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zuzuweisen. Folglich wird seit 2019 für die vom INRAP durchgeführten präventiven Ausgrabungsarbeiten keine Zuwendung für gemeinwirtschaftliche Leistungen bezahlt. (41) Die jährliche Zuwendung für gemeinwirtschaftliche Leistungen wird jedes Jahr vom Parlament im Rahmen des Haushaltsgesetzes gebilligt. Sie geht in die Haushaltsmittel für das Programm 175 — „Erbe“ ein. Es handelt sich daher um eine Form der pauschalen Vorausfinanzierung und nicht um eine nach einem Ereignis erfolgende Erstattung oder Entschädigung für Kosten, die dem INRAP entstanden sind. (42) Diese Zuwendung wurde aufgrund der erheblichen Schrumpfung des Marktes für Ausgrabungsarbeiten ab 2012 eingeführt, in dessen Folge die Einnahmen des INRAP zwischen 2013 und 2017 um [38-52] % zurückgingen. Während das INRAP bis 2014 aufgrund der Überschüsse aus seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Lage war, die Kosten zu decken, die sich aus seiner Verpflichtung ergaben, als Marktteilnehmer letzter Instanz tätig zu sein, bestand diese Möglichkeit aufgrund der Schrumpfung des Marktes ab 2015 nicht mehr. Daher wurde beschlossen, ab 2015 speziell für bestimmte zusätzliche Kosten, die durch diese Verpflichtung entstehen, Zuwendungen zu zahlen. (43) Zwischen 2015 und 2018 betraf die an das INRAP gezahlte Zuwendung für gemeinwirtschaftliche Leistungen speziell die folgenden zusätzlichen Kosten, die durch die vom Gesetzgeber auferlegten Verpflichtungen auf dem Markt für Ausgrabungen verursacht wurden: — Präsenz auf dem gesamten Hoheitsgebiet: Das INRAP muss ein Netz von 54 Büros betreiben, um das gesamte Hoheitsgebiet abzudecken, während der wichtigste private Marktteilnehmer, der Ausgrabungen im gesamten französischen Hoheitsgebiet durchführt und keiner solchen Verpflichtung unterliegt, nur über 16 Büros verfügt. Die 38 zusätzlichen Büros verursachen zusätzliche Kosten in Bezug auf Miete, Nebenkosten und Instandhaltung. — Fähigkeit, jederzeit und in allen Umgebungen einzugreifen: Das INRAP muss dauerhaft rund 60 Fachkräfte (Archäozoologen, Palynologen usw.) beschäftigen. Diese Verpflichtung ist mit Grenzkosten für Vergütung und Abgaben verbunden. — Plan zur Bekämpfung prekärer Beschäftigungsverhältnisse: Auf der Grundlage einer politischen Vereinbarung zwischen dem Minister für Kultur und den Gewerkschaften verabschiedete das INRAP einen Plan zur Bekämpfung prekärer Beschäftigungsverhältnisse im Zeitraum 2014-2016, indem vor dem Hintergrund eines sehr starken Schrumpfens des Ausgrabungsmarktes 210 Beschäftigte, die bereits auf der Grundlage befristeter Verträge beim INRAP arbeiteten, unbefristete Verträge erhielten. — Zusätzliche Kosten für Steuern: Die Kosten für Zusatzsteuern hängen mit der regionalen Gewerbesteuer (Contribution Économique Territoriale — CET) zusammen, die sich aus der Grundsteuer für Unternehmen (Cotisation Foncière des Entreprises — CFE) und der Wertschöpfungsabgabe für Unternehmen (Cotisation sur la Valeur Ajoutée des Entreprises — CVAE) zusammensetzt. — Grundsteuer für Unternehmen: Die zusätzlichen Kosten, die durch die 38 zusätzlichen Büros des INRAP entstehen, führen automatisch zu einer Erhöhung der für die Grundsteuer für Unternehmen entstehenden Zahllast. Es sei darauf hingewiesen, dass die regionale Gewerbesteuer in ihrer Gesamtheit dem wirtschaftlichen Bereich zugerechnet wird. — Wertschöpfungsabgabe für Unternehmen: Das INRAP war zur Zahlung der Wertschöpfungsabgabe für Unternehmen in Höhe von 1,5 % des steuerlichen Mehrwerts verpflichtet. Da die Zuwendung für gemeinwirtschaftliche Leistungen zu einer Erhöhung Letzterer führte, war die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend höher, was zusätzliche Kosten verursachte, die dem wirtschaftlichen Bereich zuzurechnen sind. Seit 2019 wird die Zuwendung dem nichtwirtschaftlichen Bereich zugewiesen, was dazu geführt hat, dass seine Auswirkungen auf die Wertschöpfung und damit auf den Betrag der Wertschöpfungsabgabe für Unternehmen neutralisiert wurden. (44) Im Zeitraum 2008-2021 kam das INRAP zudem in den Genuss einer Steuergutschrift für Forschung (crédit d’impôt recherche — CIR) (20). Die Steuergutschrift für Forschung wurde ab 2016 für die Jahre ab 2013 gezahlt. Der Betrag der für die Jahre 2013-2021 gewährten Steuergutschrift für Forschung beläuft sich auf [55-75] Mio. EUR (21). (45) Schließlich erhielt das INRAP vom Ministerium für Kultur in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (2015, 2016 und 2017) eine Kapitalzuführung in Höhe von [20-25] Mio. EUR, um die Verbindlichkeiten bedienen zu können, die das Institut bei seiner Gründung gegenüber der Agence France Trésor (AFT) eingegangen war (22). (46) Laut dem Tätigkeitsbericht 2020 (23) des INRAP wies das Institut zum 31. Dezember 20202 286 Beschäftigte, einen Umsatz in Höhe von 175 Mio. EUR im Jahr 2020 und einen Nettoerlös in Höhe von 6,4 Mio. EUR aus. 2.3.   Präsenz des INRAP auf dem Markt für präventive archäologische Ausgrabungen (47) Das INRAP ist in d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.