Europäische Union

2006/367/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Sernam bereits zum Teil zur Verfügung gestellt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3940) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0367. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uf bestand, eine Monopolstellung von Sernam im Bereich des Expressfrachtdienstes mit der Bahn unmöglich zu machen, schriftlich bestätigt (48), dass eventuell an der Bereitstellung von Paketdiensten mit der Bahn interessierten anderen Unternehmen die gleichen Bedingungen wie Sernam gewährt würden. Daher ist nach Ansicht der Kommission jede Gefahr einer Monopolstellung de facto oder de jure ausgeschlossen. Es bleiben ausschließlich die Zugangshemmnisse auf diesem Markt (49). (214) Ferner fügt sich die Entwicklung des TBE nahtlos in die verkehrspolitische Linie der Kommission ein, die die Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene fördert. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Ansicht, dass ein Unternehmen, dass eine Diversifizierung dahin gehend vornimmt, dass der Transport umfangreicher Gütermengen über lange Strecken von der Straße auf die Schiene verlegt wird, die Möglichkeit erhalten sollte, dies zu realisieren, sofern es sich konkret von Marktsegmenten mit Überkapazitäten zurückzieht. (215) Daher ist nach Ansicht der Kommission das folgende Ziel erreicht — Umstrukturierung von Sernam — in einer Weise, die die dauerhafte Rentabilität des Unternehmens sicherstellt, — durch die Umstellung von Straßentransporttätigkeiten auf Expressdienste per Bahn und Abgabe des Straßentransports an andere, von der SNCF unabhängige Unternehmen, — derart, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert wird, erreicht. (216) Die Kommission berücksichtigt die Absicht der französischen Behörden, das Unternehmen Sernam als Ganzes (Aktiva und Passiva) bis zum […] zu verkaufen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass der Käufer — sofern die Transaktion zum Marktpreis durchgeführt wird (entweder im Rahmen eines transparenten und für alle Konkurrenten offenen Verfahrens oder nach Prüfung durch einen unabhängigen Experten) und keine rechtliche Verbindung mit der SNCF vorliegt — den als unvereinbar mit dem EG-Vertrag erklärten Beihilfebetrag von 41 Mio. € nicht zurückerstatten muss. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könnte in einem solchen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Käufer gegenüber den anderen Marktteilnehmern begünstigt wird. (217) Die Kommission weist ferner darauf hin, dass bei einem Verkauf von Sernam im Ganzen (Aktiva und Passiva), wie er von den französischen Behörden geplant ist, in jedem Fall die Bedingungen dieser Entscheidung einzuhalten sind (Übernahme der Straßentransporttätigkeit der Sernam durch andere Unternehmen, Diversifizierung der Aktivitäten hin zum Frachtdienst mit der Bahn). Sollte Sernam jedoch seine Aktiva im Ganzen verkaufen, weist die Kommission darauf hin, dass die beiden genannten Bedingungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Unternehmens nicht gelten, da Sernam nicht mehr in ihrer derzeitigen Rechtsform aktiv wäre und ihre Marktanteile an den unabhängigen Käufer abgegeben hätte, der de facto seine Tätigkeiten mit den Aktiva von Sernam fortsetzen könnte. 6.3.8.   Auf das Minimum begrenzte Beihilfe (218) Wie oben erläutert ergibt, sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beihilfezahlung in Höhe von 41 Mio. € im Wesentlichen aus der Nichteinhaltung der Entscheidung „Sernam 1“ durch die französischen Behörden. Eine solche zusätzliche Beihilfezahlung ist bei einem Unternehmen, das im Wesentlichen noch in Marktsegmenten mit strukturellen Überkapazitäten bzw. stagnierenden oder schrumpfenden Segmenten tätig ist, nicht gerechtfertigt. Ferner darf Sernam nicht über überschüssige Liquiditäten verfügen, die das Unternehmen für Aktivitäten verwenden könnte, die Marktverzerrungen hervorrufen könnten und nicht mit der Umstrukturierung zusammenhängen, insbesondere in Bezug auf die Preise. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass eine Beihilfe in Höhe von 41 Mio. € zusätzlich zu der ursprünglich notifizierten und in der Entscheidung „Sernam 1“ genehmigten Gesamtsumme von 503 Mio. € nicht gerechtfertigt ist. (219) Im Übrigen kann eine Beihilfe in Höhe von 67 Mio. € als Ersatz für den ursprünglich vorgesehenen Beitrag von Geodis zur Umstrukturierung der Sernam (67 Mio. €) ausgeschlossen werden, denn dieser Beitrag ist nicht mehr erforderlich. Der Mittelbedarf von 67 Mio. €, den Geodis über einen Kredit hätte decken sollen, wurde durch die Reduzierung der Kundenkredite von Sernam finanziert. Um diese 67 Mio. € zu mobilisieren, hätte Sernam seine Forderungen gegenüber Kunden in Form von Skonti oder Wertpapieren an ein Finanzinstitut abgeben können, um die erforderlichen Mittel zu erhalten. Sernam hat sogar eine bessere Lösung gefunden, denn es wurde Basisarbeit geleistet und die Dauer der Kundenkredite wurde verkürzt. So konnte der genannte Betrag mobilisiert und der BUV entsprechend verringert werden. Ein solches Vorgehen ist in der Tat einer externen Finanzierung der oben beschriebenen Art vorzuziehen, denn es dient außerdem der Bilanzbereinigung bei Sernam und schafft größere Sicherheit im Hinblick auf künftige Tätigkeiten (angesichts der kürzeren Dauer der Kundenkredite). (220) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Sernam für den fehlenden Beitrag von Geodis (67 Mio. €) gleichwertigen und sogar (im Vergleich zur externen Finanzierung) besseren Ersatz gefunden hat, indem das Unternehmen Ressourcen, die für zu lange Zeiträume als Kundenkredite blockiert waren, mobilisiert hat. (221) So ist die Intensität der Umstrukturierungsbeihilfe für Sernam im vorliegenden Fall (in der nachstehenden Tabelle „Sernam 2“ genannt) auf 81 % zu veranschlagen, gegenüber 87 % beim Dossier „Sernam 1“. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Sernam den Finanzbedarf in Höhe von 67 Mio. € durch eigene Ressourcen gedeckt hat, die ursprünglich Geodis bereitstellen sollte. Sernam wird den zusätzlichen Finanzbedarf von 41 Mio. € ebenfalls durch eigene Mittel decken müssen — was innerhalb der Möglichkeiten des Unternehmens liegen dürfte — u. a. durch den Verkauf der Straßentransporttätigkeiten und anderer Mittel. (222) Zu der Summe von 556 Mio. € (50) kommen die Zahlungen der SNCF in Höhe von 34 Mio. € und 21 Mio. € für Verträge zwischen SNCF und Sernam über den Transport von Gepäckstücken, Zeitungen/Zeitschriften und Material während der elf Monate des Geschäftsjahres 2000 der SCS Sernam, die in der Entscheidung „Sernam 1“ als mit dem Vertrag vereinbare Beihilfen eingestuft wurden. Da Frankreich sein Versprechen eingehalten hat, die Aufträge über den Transport von Gepäckstücken, Zeitungen/Zeitschriften und Material für die SNCF dem Wettbewerb zu öffnen, kann die Kommission die Einschätzung der Entscheidung „Sernam 1“ beibehalten, wonach die für die oben genannten Verträge während der elf Monate des Geschäftsjahres 2000 gezahlten 55 Mio. € im Rahmen der Umstrukturierung der Sernam genehmigt werden können. (223) Umstrukturierungskosten Mio. € Sernam 1 Änderung Sernam 2 Umstrukturierungskosten 515 41 556 Insgesamt (1) 515   556 Finanzierungsquellen Mio. € Sernam 1 Änderung Sernam 2 Finanzierung der Umstrukturierung durch die SNCF 448   448 Finanzierung durch Geodis 67 - 67 0 Finanzierung durch Sernam   67 67 Sonstige von Sernam bereitzustellende Mittel   41 41 Insgesamt (2) 515   556         Intensität der Umstrukturierungsbeihilfe Sernam 1 in % 87     Intensität der Umstrukturierungsbeihilfe Sernam 2 in %     81         Beihilfen für Verträge in Mio. € 55   55 Insgesamt (3) 55   55 Mio. € Sernam 1   Sernam 2 Finanzierung der Umstrukturierung durch die SNCF 448   448 Beihilfen für Verträge in Mio. € 55   55 Insgesamt (4) Gesamtbetrag der Beihilfe 503   503 6.3.9.   Umsetzung und Erfüllung der Auflagen (224) Frankreich muss über den Verlauf der Umstrukturierung und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung jährlich einen Bericht vorlegen. Der erste Bericht ist jedoch spätestens sechs Monate nach der Notifizierung dieser Entscheidung zu übermitteln. 7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (225) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich 503 Mio. € (51) an Beihilfen unter anderen Voraussetzungen gezahlt hat als denen, die in der Entscheidung „Sernam 1“ genehmigt worden waren, und widerrechtlich eine zusätzliche Beihilfe von 41 Mio. € gewährt hat. (226) Die Kommission ist jedoch aufgrund — der auf ausdrücklichen Wunsch der Kommission von den französischen Behörden gegebenen schriftlichen Zusage, dass Sernam von der SNCF nicht bevorzugt behandelt werde und keine Monopolstellung beim (Express-)Frachtdienst mit der Bahn einnehmen könne, — der von Sernam eingeleiteten grundlegenden Umstrukturierung (Betriebsstandorte, Beförderungsplan, bereits vorgenommener Kapazitätsabbau sowie wesentliche Neuerungen im Zusammenhang mit der neuen Expressdienstpalette und dem TBE) sowie — der durch diese Entscheidung auferlegten Bedingungen der Ansicht, dass die Zahlung des Beihilfebetrags von 503 Mio. € zugunsten der Sernam mit dem EG-Vertrag vereinbar ist, da: — Sernam innerhalb einer angemessenen Frist wieder zu einem rentablen Unternehmen werden kann, — der Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälscht wird und — die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt, da der Gesamtbetrag des mit der Entscheidung „Sernam 1“ genehmigten Finanzbedarfs (570 Mio. € (52)) um 67 Mio. € reduziert wird (Nichtzahlung des Beitrags durch Geodis, jedoch Mobilisierung der entsprechenden Ressourcen durch Sernam) und die zusätzlich gezahlte Beihilfe in Höhe von 41 Mio. € mit Zinsen zurückgezahlt werden muss — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatliche Beihilfe in Höhe von 503 Mio. € zugunsten des Unternehmens Sernam, die im Mai 2001 genehmigt wurde, ist unter den Bedingungen der Artikel 3 und 4 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2)   Die von Frankreich an das Unternehmen Sernam gezahlte staatliche Beihilfe von 41 Mio. € ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1)   Frankreich hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 1 Absatz 2 genannte, widerrechtlich bereits an Sernam gezahlte Beihilfe wieder einzuziehen. (2)   Die Rückforderung der Beihilfe hat unverzüglich im Einklang mit den nationalen Verfahren zu erfolgen, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind folgende Bedingungen einzuhalten: a) Sernam darf nur die Beförderung von Paketen mit der Bahn entsprechend dem Konzept des TBE („Train bloc express“) weiter ausbauen. In diesem Zusammenhang garantiert die SNCF allen anderen Unternehmen, die dies beantragen, beim Ausbau von Frachtdiensten mit der Bahn (TBE) die gleichen Bedingungen, die Sernam erhalten hat. b) Sernam seinerseits muss in den nächsten zwei Jahren (ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung) ihre eigenen Straßentransportmittel und -dienste vollständig durch Straßentransportmittel und -dienste eines oder mehrerer Unternehmen ersetzen, die rechtlich und wirtschaftlich von der SNCF unabhängig sind und in einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt wurden. Mit eigenen Straßentransportmitteln und -diensten der Sernam sind sämtliche Straßenfahrzeuge gemeint, die Eigentum des Unternehmens Sernam sind bzw. über die dieses einen Leasing- oder Mietvertrag abgeschlossen hat. Die Unternehmen, die die Straßentransporttätigkeiten der Sernam übernehmen, müssen die gesamte Beförderungsleistung mit eigenen Mitteln erbringen. (2)   Sollte Sernam bis zum […] seine Aktiva „en bloc“ im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens zum Marktpreis an ein Unternehmen verkaufen, das keine rechtliche Verbindung mit der SNCF hat, gilt Absatz 1 nicht. Artikel 4 Jeder Verkauf von Sernam (zum Teil oder im Ganzen) muss zum Marktpreis und im Rahmen eines transparenten und für alle Konkurrenten offenen Verfahrens stattfinden. In diesem Fall hat Sernam – sofern das Unternehmen weiter besteht – die Beihilfe in Höhe von 41 Mio. € zurückzuerstatten. Artikel 5 Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel den 20. Oktober 2004 Für die Kommission Loyola DE PALACIO Vizepräsidentin (1)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (3)   ABl. C 182 vom 1.8.2003, S. 2. (4)  Registriert am 25. April 2003 unter der Nr. A/18967. (5)  Registriert am 7. Februar 2003 unter der Nr. GAB. LdP 490. (6)  Registriert am 5. März 2003 unter der Nr. A/14685. (7)  Registriert am 11. März 2003 unter der Nr. GAB. Loyola de Palacio 899. (8)  Registriert am 17. September 2003 unter der Nr. A/29815 (9)  Registriert bei der GD TREN am 26. Februar 2004 unter der Nr. A/14167. (10)  Registriert am 24. Mai 2004 unter der Nr. A/21123. (11)   ABl. C 182 vom 1.8.2003, S. 2. Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen der Beteiligten lief am 1. September 2003 ab. Auf Antrag der Beteiligten, die eine Stellungnahme übermittelt hatten, gewährte die Kommission eine Fristverlängerung bis zum 15. September 2003. (12)  24 kleine Filialen (zum 31. Dezember 2000) (13)   Jacobs Consultancy: Capacity of ABX Logistics and Sernam markets, Rahmenvertrag Nr. TREN/CC/04-2002, Auftrag Nr. 2004/001/14 — S07.30053, Mai 2004. * Die Auslassungen in rechteckigen Klammern stehen für Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen, die gestrichen wurden. (14)  Durch die jüngste EU-Erweiterung scheint sich allerdings die Lage zeitweilig etwas zu verbessern. Zahlreiche Transportunternehmen geben jedoch offensichtlich die Beförderung von Gütern auf der Straße an Unterauftragnehmer — billigere Tansportunternehmen aus den neuen Mitgliedstaaten — weiter, wodurch sich der Konkurrenzdruck auf die Preise im Straßengüterverkehr erhöhen dürfte. (15)  Ein erster Halt, um die Güter von Lkw auf den TBE umzuladen (Abfahrt), eine weitere Unterbrechung bei der Ankunft des TBE, um die Güter wieder auf Lkw umzuladen. (16)  Für ihn gelten die Artikel 18 bis 26 des LOTI (loi d’orientation des transports intérieurs) vom 30. Dezember 1982. Ein EPIC kann weder Konkurs anmelden noch Gegenstand einer Beschlagnahme sein. (17)  Informationen von der Internetseite der SNCF (http://www.sncf.com) übernommen. (18)  Der genehmigte Gesamtbetrag (3 300 Mio. FF) beinhaltete 448 Mio. € (2 938 Mio. FF) an Umstrukturierungsbeihilfen, etwa 7 Mio. € für das Anfangskapital, das die SNCF am 1. Februar 2000 anlässlich der Übertragung dieser Tätigkeiten von ihrem eigenen Vermögen auf die neue hundertprozentige Tochtergesellschaft Sernam SCS (s. Tabelle 3) zahlte, sowie 34 plus 21 Mio. € (222 Mio. FF plus 140 Mio. FF) für die Verträge über den Transport von Gepäckstücken, Zeitungen und Zeitschriften sowie Material. Weitere Einzelheiten können der Entscheidung „Sernam 1“ und der Eröffnung des Verfahrens Nr. C 32/03 entnommen werden. (Die Angaben in Euro und ihre Entsprechungen in französischen Francs wurden in dieser Entscheidung auf Millionenbeträge auf- bzw. abgerundet.) (19)  Geodis sollte den Anteil von 60 % an Sernam zum symbolischen Preis von einem Euro erwerben (s. Punkt 51 der Entscheidung „Sernam 1“). (20)  Keine beschränkte Haftung in Kommanditgesellschaften. (21)  Sofivir seinerseits gehört Aktionären (natürlichen Personen) und dem Crédit Agricole. (22)  Einzelheiten zur Aufschlüsselung dieses Betrags sind der Eröffnung des Verfahrens Nr. C 32/03 zu entnehmen. (23)  Entsprechend der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84), geändert durch die Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 1). Die Richtlinie 93/38/EWG wurde durch die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1) ersetzt. (24)  In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens bezeichnet die Kommission diese Bestimmungen über die Aufhebung der Vereinbarung als vertragswidrig. (25)  Ausgleichszahlung der SNCF an Sernam für Mehrkosten im Zusammenhang mit den von Sernam beschäftigten Bahnangestellten. (26)  Nicht veröffentlichte vertrauliche Information. (27)  Im gleichen Marktsegment wie Sernam tätig. (28)  Vor allem im Großraum Paris. (*1)  Nicht unmittelbar von den französischen Behörden übermittelte Informationen (von der Kommission eingefügt). (29)  Nach den Angaben der französischen Behörden waren die benutzten Gebäude zum Teil veraltet. Sie befanden sich häufig im Stadtzentrum, wohingegen die meisten konkurrierenden Kurierdienste in den Logistik-Gebieten am Stadtrand angesiedelt sind, die von den großen Verkehrsachsen aus leichter erreichbar sind und näher an den Industriegebieten liegen, in denen die Anlagen der meisten Sernam-Kunden liegen. Diese Standortwahl führte dazu, dass Sernam zu hohe Mieten zahlen musste. Kombinierte Anlagen (Bahn/Straße) mit einem Bahnsteig auf einer Seite und einer Plattform für Lkw auf der anderen werden seit Mai 2001 nur für den Straßentransport verwendet. Hierbei werden die Plattformen nur auf einer Seite genutzt. Eine solche Nutzung ist nicht genügend produktiv (größere Plattformfläche als bei einer herkömmlichen, zweiseitig genutzen Plattform, somit weitere Strecken beim Transport der Pakete auf der Plattform und ein höherer Bedarf an Personal für diesen Transport, ferner ein größeres Risiko, dass die Pakete beschädigt werden). Ferner sind die Grundstücksgrößen den modernen Fahrzeugen nicht angepasst: Die die Plattformen umgebenden Höfe sind zu klein und erschweren die für das Abladen erforderlichen Manöver (die damit länger dauern als in einer konventionell konzipierten Anlage) bzw. machen sie sogar in bestimmten Bereichen unmöglich, weshalb der Transporteur seine Lkw nicht bei den Toren abladen lassen kann, die eine optimale Nutzung der Plattform ermöglichen würden. Infolge der Aufteilung der Tätigkeitsbereiche der Sernam und aufgrund der schlechten Konjunkturlage waren zahlreiche Zweigstellen zu groß geworden. (30)  Angaben der französischen Behörden anlässlich einer Sitzung am 22. März 2004. (31)  Es handelt sich um i) „Urgence Xpress“: Lieferung innerhalb von einigen Stunden am gleichen Tag (Nutzung der TGV-Laderäume), ii) Nachtlieferungen (zwischen 4 und 8 Stunden, Transport in nach Kunden getrennten Laderäumen), iii) „H Xpress“: Lieferung am nächsten Morgen vor 12 Uhr, iv) „Avantage Xpress“: Lieferung am nächsten Tag vor 18 Uhr, v): „Tempo Xpress“: Lieferung innerhalb von 48/72 Stunden in Europa, vi) „Lot Xpress“: Beförderung von Ladungen von 1 bis 25 t in Frankreich und Europa sowie vii) „Disram“: Transport von Paletten zwischen Unternehmen. (32)  Das „Cliq“-Zertifikat garantiert die Zuverlässigkeit in allen Transportphasen, das die Anpassungsfähigkeit des gesamten Netzes, die Sicherheit und Eindeutigkeit der Abläufe und die Transparenz (in Echtzeit) bei einer Anomalie. (33)  Der große Bedarf an Umlaufvermögen, der auf einen Zeitraum von über vier Monaten für die Eintreibung von Forderungen bei Kunden Ende 2000 zurückzuführen war, machte einen beträchtlichen Anteil des oben genannten Finanzbedarfs von 67 Mio. € aus. Diese Kosten konnten zum 31. Dezember 2002 auf 7,8 […]* Mio. € gesenkt werden. Sie dürften am Ende der Durchführung des Umstrukturierungsplans dem Standard der Branche entsprechen. (34)  TBE bestehen aus herkömmlichen Fahrzeugen, die aufgrund technischer Verbesserungen auf Hochgeschwindigkeitsstrecken 200 h/km erreichen können: i) herkömmliche Lokomotiven mit größerer Zugkraft, ii) herkömmliche Wagen mit speziellen Achsen, iii) in der Länge begrenzte Wagenzüge (je nach Strecke maximal 9 bis 12 Wagen), bei denen die Bremkräfte automatisch elektronisch auf die einzelnen Wagen verteilt werden (je nach deren Position im Wagenzug), um einen Bruch der Anhängevorrichtungen zu vermeiden. Die Wagenzüge sind außerdem in unauflösbare Wagenverbände aufgeteilt, deren Zuverlässigkeit der des TGV entspricht. Aufbauend auf ihr in der Vergangenheit erworbenes Know-how im Bahnwesen konnte Sernam so das neue Konzept des TBE entwickeln. (35)  Hervorhebung durch die Kommission. (36)  Dies hieße i) zwei zusätzliche Pendelzüge Paris — Orange (beide Richtungen), ii) ein Pendelzug Paris — Bordeaux (beide Richtungen) und iii) ein Pendelzug Paris — Toulouse (beide Richtungen). (37)  Schreiben der französischen Behörden vom 14. April 2004, registriert am 15. April 2004 unter der Nummer A/18141. (38)  Dieser Betrag sollte durch Umstrukturierungsbeihilfen (448 Mio. €) und den Beitrag von Geodis (67 Mio. €) gedeckt werden. (39)  Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Rechtsslg. S. I-4397. (40)   ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75. (41)  Unter Punkt 52 heißt es: „Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, genügt daher nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens wie die fraglichen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen dem Staat zuzurechnen. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren.“ In diesem Zusammenhang enthält das Urteil eine Reihe von „Indizien“, die auf die Zurechenbarkeit einer von einem staatlichen Unternehmen gewährten Beihilfe an den Staat schließen lassen, u. a. „Anforderungen der öffentlichen Stellen“, „seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind.“ (42)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (43)  In der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften heißt es unter Punkt 2.1.1: „Staatliche Garantien fallen daher generell in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1, wenn keine marktgerechte Prämie gezahlt und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird.“ Unter Punkt 2.1.2 heißt es weiter: „Staatliche Garantien bieten den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.