Europäische Union

2006/367/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Sernam bereits zum Teil zur Verfügung gestellt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3940) (Text von Bedeutung für den EWR)

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e wird erneut geprüft, ob Sernam zu Umstrukturierungsbeihilfen berechtigt ist und wie es um die Kapazitäten zur Wiedererlangung der Rentabilität steht. (169) Danach werden die Maßnahmen angeführt, die die Kommission zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sowie im Hinblick darauf zu ergreifen plant, dass der in dieser Entscheidung genehmigte Beihilfebetrag auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt. 6.3.2.   Unzulässige Gewährung der mit der Entscheidung „Sernam 1“ genehmigten Beihilfe (170) Die Kommission kann das Argument der französischen Behörden nicht akzeptieren, wonach die Auflösung der ersten Vereinbarung zwischen SNCF und Geodis vom 21. April 2000 weder Geodis noch der SNCF oder den französischen Behörden anzulasten sei, da die Entscheidung „Sernam 1“ nicht vor dem 30. Juni 2001 endgültig gewesen sei (Frist für die Verlängerung der Vereinbarung SNCF-Geodis). (171) Die Entscheidung „Sernam 1“ wurde den französischen Behörden am 23. Mai 2001 notifiziert, d. h. einen Monat vor Ablauf der Frist für die Verlängerung der Vereinbarung SNCF-Geodis (45). (172) In Artikel 254 Absatz 3 des Vertrags heißt es jedoch: „ … die Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, [von der Kommission] bekannt gegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.“ Ferner gilt gemäß Artikel 242 EG-Vertrag: „Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.“ (173) Auf dieser Grundlage war die Frankreich am 23. Mai 2001 notifizierte Entscheidung ab diesem Datum wirksam und anwendbar. Daher hatte Frankreich die Wahl, — entweder die Entscheidung vom 23. Mai 2001 vollständig (und unverzüglich) anzuwenden, um die genehmigte Beihilfe auszahlen zu können. In diesem Fall hätte die Vereinbarung zwischen SNCF und Geodis umgesetzt werden müssen, denn es war noch Zeit dafür, — oder die am 23. Mai 2001 genehmigte Beihilfe nicht auszuzahlen und gegebenenfalls die neuen Bedingungen für eine Beihilfevergabe zu notifizieren. (174) Frankreich hat weder das eine noch das andere getan. Frankreich hat vielmehr mit der Zahlung der Beihilfe begonnen, die Entscheidung „Sernam 1“ (und damit die Vereinbarung) nicht ordnungsgemäß umgesetzt und die Änderungen bei den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe entgegen der Entscheidung „Sernam 1“ und Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht mitgeteilt. (175) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Nichtanwendung der Entscheidung „Sernam 1“, und daher auch die Nichtanwendung der Vereinbarung zwischen SNCF und Geodis, sowie die illegale Zahlung eines Teils der Beihilfe unter Voraussetzungen, denen die Kommission nicht zugestimmt hatte, Frankreich als dem Adressaten dieser Entscheidung zuzurechnen ist. (176) Aufgrund der Nichtanwendung der genannten Vereinbarung durch die französischen Behörden wurde die Entscheidung „Sernam 1“ in folgender Hinsicht nicht ordnungsgemäß umgesetzt: — erste (verlängerte) Vereinbarung: Geodis hat nur 15 % der Sernam-Anteile (anstatt 60 %) übernommen. In der Folge übernahm auch Cogip 15 % der Sernam-Anteile, — Abschluss einer zweiten Vereinbarung zwischen SNCF und Geodis/Cogip (46), deren Unwirksamkeit gegenüber der Kommission zur Anwendung der Klauseln über die Auflösung des Vertrags zwischen SNCF und Geodis/Cogip führte. Daher wurden die 15 % an Sernam-Anteilen, die Geodis und Cogip jeweils erworben hatten, an die SNCF zurückgegeben, die damit erneut zu 100 % Eigentümerin von Sernam ist, — Umwandlung von Sernam in eine Kommanditgesellschaft (SCS), damit Geodis die unbegrenzte Haftung für die Schulden von Sernam übernimmt, Hierzu kommt die Verlagerung des Risikos, das Geodis tragen sollte, auf die SNCF im Zusammenhang mit i) dem Betrag der für die Sanierung von Sernam erforderlichen Investitionen, ii) der Verringerung der Betriebskosten von Sernam und iii) der beträchtlichen Abwanderung der Kundschaft während dieser Zeit finanzieller Unsicherheit, — 67 Mio. €, die von Geodis nicht gezahlt wurden, — Auszahlung eines Teils des in der Entscheidung „Sernam 1“ genehmigten Beihilfebetrags, obwohl die Voraussetzungen für die Entscheidung nicht mehr gegeben waren, — zusätzliche Beihilfezahlung in Höhe von 41 Mio. €, im Wesentlichen zurückzuführen auf den verzögerten Zusammenschluss Sernam/Geodis, von der die französischen Behörden die Kommission erst anlässlich ihres Jahresberichtes vom 17. Juni 2002 in Kenntnis gesetzt haben. Ein solcher Zusatzbetrag hätte jedoch Gegenstand einer erneuten vollständigen Notifizierung des Dossiers sein müssen, — Verlängerung des Umstrukturierungsplans, dessen Umsetzung ursprünglich für den Zeitraum 1999-2004 vorgesehen war, der jetzt jedoch 2005-2006 abgeschlossen sein soll (dann soll Sernam die Rentabilitätsgrenze wieder erreicht haben), d. h. zwei Jahre später als vorgesehen, (177) In den Leitlinien (47) heißt es: „Das Unternehmen muss den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Entscheidung der Kommission niedergelegten Auflagen erfüllen. Die Nichteinhaltung des Plans oder der Auflagen betrachtet die Kommission als missbräuchliche Verwendung der Beihilfe.“ (178) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Entscheidung „Sernam 1“ vom 23. Mai 2001 im Zusammenhang mit den genannten Punkten nicht entsprochen wurde. Sie bestätigt ferner, dass dies eine missbräuchliche Verwendung der Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und Punkt 43 der Leitlinien darstellt. (179) Daraus folgt, dass die von der SNCF zusätzlich an Sernam gezahlte Beihilfe in Höhe von 41 Mio. €, die sich unmittelbar aus dieser missbräuchlichen Verwendung ergibt (sie wurde aufgrund des verzögerten Zusammenschlusses Sernam/Geodis gezahlt), als unvereinbar mit dem EG-Vertrag zu erklären und vorschriftsgemäß (mit Zinsen) zurückzuzahlen ist. 6.3.3.   Aspekte, bei denen eine Übereinstimmung mit der Entscheidung „Sernam 1“ festzustellen ist: (180) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die französischen Behörden mehrere ihrer Ziele in Übereinstimmung mit der Entscheidung „Sernam 1“ erreicht haben. Sie haben die Verträge zwischen SNCF und Sernam für den Wettbewerb geöffnet. (181) Ferner hat Frankreich der Entscheidung „Sernam 1“ in folgenden Punkten entsprochen: Anzahl der Schließungen von Sernam-Sortierstellen und deren Neuorganisation, Fortbildung der Beschäftigten, Entwicklung beim Personalabbau, schrittweise Einführung eines neuen Beförderungsplans, Umstellung der Informatiksysteme auf diejenigen von Geodis, Rückgang des Umsatzes um 18 % zwischen 2000 und 2005. Ferner gilt dies für die Tatsache, dass die 67 Mio. €, die Geodis Sernam nicht zur Verfügung stellt, nicht stattdessen vom Staat gezahlt wurden, und für die Entwicklung der Tätigkeiten der Sernam von den herkömmlichen Paketdiensten hin zu Expresskurierdiensten und insbesondere zu einem neuartigen, auf die Bahn gestützten Dienst, bei dem die neuen Expressdienste und der TBE („Train bloc express“) kombiniert werden und der in einem neuen Marktsegment angesiedelt ist, dessen Potenzial noch nicht ausgeschöpft ist. (182) In den Leitlinien nennt die Kommission ferner unter Punkt 3.2.4. die Bedingungen für die Änderung eines Umstrukturierungsplans. (183) Im Rahmen des vorliegenden Dossiers stellt die Kommission Folgendes fest: — Abgesehen vom Verkauf der Sernam — der (noch) nicht stattgefunden hat — wird der ursprünglich vorgesehene Umstrukturierungsplan inhaltlich und im Einklang mit diesem Plan weiter umgesetzt. Es handelt sich im Wesentlichen um die Überarbeitung des Beförderungsplans, die Neuorganisation und die Verringerung der Anzahl der Standorte, die Reduzierung des Umsatzes und den Personalabbau, wie sie im ursprünglichen Plan vorgesehen waren (hierbei geht man sogar über die in der Entscheidung „Sernam 1“ vorgesehenen Reduzierungen hinaus), sowie die Neuausrichtung der Tätigkeiten auf ein innovatives Entwicklungskonzept (TBE), — die vor dem 23. Mai 2001 festgestellten Schwierigkeiten des Unternehmens sind heute selbstverständlich die gleichen, — das Ziel der Umstrukturierung, die Rentabilität des Unternehmens, ist ebenfalls gleich geblieben, — der ursprünglich festgelegte Umstrukturierungszeitraum verzögert sich nur um ein bis zwei Jahre, — angesichts der Einleitung eines Verfahrens überprüft die Kommission die Gesamtsituation des Jahres 2001 unter Einbeziehung der Aktualisierung 2003/2004. (184) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Rahmen dieser Entscheidung geprüfte Beihilfe die Kriterien des Punktes 3.2.4 der genannten Leitlinien erfüllt. Somit handelt es sich bei dieser Beihilfe nicht um eine neue Umstrukturierungsbeihilfe und der Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“ kommt hier nicht zum Tragen. 6.3.4.   Berechtigung zur Umstrukturierungsbeihilfe (185) Die Kommission bestätigt die Elemente der Entscheidung „Sernam 1“, die die Beihilfefähigkeit von Sernam im Zusammenhang mit der Umstrukturierungsbeihilfe betreffen. Diese wurden im Übrigen in dem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens C 32/03 nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung „Sernam 1“ enthält in den Punkten 82 bis 87 Überlegungen zu den Begriffen „Unternehmen in Schwierigkeiten“, „neugegründetes Unternehmen“ und „einmalige Beihilfe“. (186) Auch wenn Sernam später wieder von einer SCS in eine SA umgewandelt wurde und die Privatisierung des Unternehmens kein entscheidendes Element des Dossiers mehr ist, ändert die Kommission ihren Standpunkt im Zusammenhang mit der Beihilfefähigkeit nicht. Dies vor allem deshalb, weil die vor dem 23. Mai 2001 festgestellten Schwierigkeiten des Unternehmens heute selbstverständlich die gleichen sind und unverändert das Ziel der Umstrukturierung angestrebt wird. 6.3.5.   Wiederherstellung der Rentabilität (187) Auch wenn die Privatisierung der Sernam nicht stattgefunden hat, wie in der Entscheidung „Sernam 1“ vorgesehen, hat Sernam doch fortlaufend zahlreiche Elemente des ursprünglichen Umstrukturierungsplans umgesetzt und gleichzeitig neue Elemente eingeführt, die anzeigen, dass echte Veränderungen stattfinden und das Unternehmen letztendlich wieder rentabel werden kann. (188) Neuorganisation der Standorte: Die Neuorganisation der Betriebsstandorte ist ein Schlüsselaspekt für die Wiederherstellung der Rentabilität eines Unternehmens wie Sernam. Die oben wiedergegebenen, von den französischen Behörden angeführten Punkte im Zusammenhang mit Konzeption, geografischer Ansiedlung und zu großer Zahl der Standorte beinhalten eine Rationalisierung, die im Hinblick auf eine größere Effizienz künftiger Tätigkeiten und eine Senkung ihrer Kosten wesentlich ist. (189) Personalabbau: Ferner ist die Verringerung der Beschäftigtenzahl in der Tat beträchtlich (von 5 050 im Jahr 1999 auf […] im Jahr 2005), was zu bedeutenden Einsparungen führen und Sernam die notwendige Flexibilität ermöglichen dürfte, seine innovatorischen Ziele umzusetzen. (190) Datenverarbeitung: Mit Unterstützung durch Geodis hat Sernam zur Optimierung ihrer künftigen Tätigkeiten ihr Informatiksystem auf zwei neue Management-Anwenderprogramme umgestellt („Aanael“ und „Alizée 2000“). (191) Die „Xpress“-Dienste: Diese neue Palette von Expressdiensten stützt sich auf eine „Diensttypologie“ (Beförderung nach mehreren Kategorien), mit den Vorteilen des Expressdienstes. Sernam hat sich somit ein modernes Betriebskonzept zu eigen gemacht, wie es von Experten für eine rentable Unternehmensführung in einem wachstumsträchtigen Markt propagiert wird. (192) Der TBE: Ferner hat die Neuausrichtung auf die Expressdienste mit Qualitätszertifikat es Sernam ermöglicht, den neuen Straßentransportplan dem äußerst innovativen Konzept des TBE zu anzupassen. Mit der Kombination „Expressdienste plus TBE“ realisiert Sernam heute einen Umsatz von […] Mio. € (von […] Mio. € im Sammelgutverkehr). Außerdem entspricht diese Kombination — TBE-Konzept und neue Expressdienste — offensichtlich ganz den Methoden, die die genannten Sachverständigen im Hinblick auf eine Steigerung der Attraktivität der Bahn anraten. Da der TBE auf Strecken ab 400 km rentabel ist und seine Geschwindigkeit in jedem Fall über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Straße liegt, dürfte der TBE auf langen Strecken gegenüber dem Transport per Lkw unbedingt konkurrenzfähig sein, auch wenn mindestens zwei Unterbrechungen zum Be-/Entladen erforderlich sein dürften (15). Die Wettbewerbsfähigkeit des TBE dürfte sich noch erhöhen, sollte die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Straße für kleine und mittlere Lkw noch weiter herabgesetzt werden. (193) Der — nach Angaben der französischen Behörden gesicherte — Erfolg des TBE zeigt, dass dieses Konzept einem echten Bedarf auf dem französischen Markt entspricht. (194) Dieses Interesse ist ein weiteres Anzeichen dafür, dass die von Sernam eingeleitete Diversifizierung mit dem Ziel einer allmählichen Spezialisierung in Expressdiensten per TBE in der Tat wirtschaftlich sinnvoll sein kann. Die Tendenz zur Regionalisierung der Paket- und Expresskurierdienste in Frankreich könnte das Interesse am TBE erklären, der naturgemäß nur auf langen Strecken eingesetzt wird. Ferner ist zu vermerken, dass die von der Kommission initiierte Öffnung des Eisenbahnverkehrsmarktes letztendlich Sernam die Möglichkeit geben dürfte, auf einem neuen Segment des internationalen Marktes tätig zu werden. Sollte dies — auf nationaler oder internationaler Ebene — der Fall sein, muss Sernam gemäß den durch diese Entscheidung auferlegten Bedingungen eine oder mehrere Partnerschaften mit Unternehmen schließen, um seine Ziele zu verwirklichen. (195) Rentabilität der Sernam insgesamt: Sernam konnte durch eigene Umstrukturierungsanstrengungen den geplanten Umstrukturierungsbeitrag von Geodis in Höhe von 67 Mio. € fast völlig überflüssig machen. Dies zeigt, dass Sernam in der Lage war, einen wichtigen Teil der geplanten Neuorganisation selbständig vorzunehmen, was dem Unternehmen bei der künftigen Verwaltung des BUV von großem Nutzen sein wird. (196) Ferner erscheinen die Erwartungen des Geschäftsplans im Hinblick auf das Ergebnis der Sernam angesichts der außerdem durchgeführten Rationalisierungen — insbesondere bezüglich Standorte (Anzahl, Ansiedlung und Konzeption), Personal, Tätigkeiten, BUV — und der von Sernam entwickelten und umgesetzten innovativen Konzepte (Palette der Expressdienste, TBE) plausibel. Ein weiterer Faktor in diesem Zusammenhang sind die von Sernam geplanten Partnerschaften mit Industrieunternehmen (eine Bedingung für die vorliegende Entscheidung), um ihre Tätigkeiten im Bahnbereich zu erweitern (TBE), und dies nicht nur auf dem französischen Expressdienstmarkt, sondern auch auf internationaler Ebene. Der internationale Expressdienstmarkt hat in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt, und die Zukunftsaussichten sind weiterhin vielversprechend. (197) Die Kommission ist der Ansicht, dass Sernam seine Umstrukturierung auch ohne die oben genannte zusätzliche Beihilfe von 41 Mio. € in der vorgegebenen Zeit erfolgreich zu Ende bringen kann. Obwohl Sernam nur über einen Teil der in der Entscheidung Sernam 1 genehmigten Beihilfen verfügt, ist das Ergebnis für das Jahr 2003 bereits etwas besser als erwartet (-85 Mio. € vor Steuern an Stelle der erwarteten -87 Mio. €). Etwa 2005-2006 dürfte — wie im Geschäftsplan der Sernam vorgesehen — das Ergebnis ausgeglichen sein. (198) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Sernam innerhalb einer angemessenen Frist wieder dauerhaft rentabel werden kann, wie es auch die französischen Behörden angekündigt haben. 6.3.6.   Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen — Kapazitätsverringerung (199) Gemäß den französischen Behörden hat Sernam seine Kapazitäten bereits beträchtlich abgebaut und plant bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums 2005-2006 weitere Verringerungen bei Standorten, Personal und Umsatz, die über die in der Entscheidung „Sernam 1“ vorgesehenen hinausgehen. Außerdem nimmt Sernam eine Umstellung vom Sammelgutverkehr/herkömmlichen Paketdienst auf Expressdienste sowie vom Straßentransport auf das neue Konzept der Bahnbeförderung, den TBE, vor. Das TBE-Konzept wird für ein neues, keine Überkapazitäten aufweisendes Marktsegment entwickelt, das sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene ausbaufähig ist. Die französischen Behörden haben somit einer Reihe von Kriterien der Entscheidung „Sernam 1“ entsprochen. 6.3.7.   Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen – spezifische Gegenleistungen (200) Die Kommission weist darauf hin, dass — Maßnahmen getroffen werden müssen, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe für die Konkurrenz nach Möglichkeit abzumildern, — die Begrenzung oder erzwungene Reduzierung der Präsenz auf dem Markt oder den Märkten, auf denen das Unternehmen tätig ist, eine Gegenleistung zugunsten der Konkurrenz darstellt, — die Gegenleistungen je nachdem, ob das Unternehmen auf einem Markt mit Überkapazitäten tätig ist oder nicht, in verschiedener Form erbracht werden können. (201) Die Kommission verweist ferner auf Folgendes: (202) Betroffene Märkte: Die Kommission stellt fest, dass die wichtigsten Märkte, auf denen Sernam tätig ist, die französischen Märkte für Sammelgutverkehr/herkömmliche Paketdienste und Expresskurierdienste sind. Der Transport auf der Straße und auf der Schiene ist wesentlicher Bestandteil dieser Märkte. (203) Beförderung mit der Bahn (TBE-Konzept): Im Übrigen haben die französischen Behörden im Hinblick auf die Entwicklung des Sammelgutverkehrs und des Expressdienstes mit der Bahn (TBE-Konzept) gegenüber der Kommission bestätigt, dass Sernam beim TBE nicht über ein Monopol verfügt, denn jedes Unternehmen könne bei Fret SNCF den gleichen Dienst beantragen. Bisher habe jedoch noch kein Konkurrent der Sernam dies bei Fret SNCF ausdrücklich beantragt. Fret SNCF habe im Übrigen bestätigt, dass es bereit sei, allen Unternehmen, die dies beantragten, den gleichen Dienst zu den gleichen Bedingungen zu gewähren. Ferner habe Sernam seinerseits positiv auf die Bitte eines Unternehmens um technische Zusammenarbeit reagiert, das den Nutzen und die Effizienz des TBE ermitteln wollte. (204) Der von Sernam praktizierte Sammelgutverkehr auf der Schiene (TBE) sowie die neue Palette der Expressdienste stellen einen neuen, ausbaufähigen Markt dar, der keine strukturellen Überkapazitäten aufweist. Wenn man weiter berücksichtigt, dass entsprechende Garantien von seiten der französischen Behörden vorliegen, die ein Monopol der Sernam auf diesem Markt ausschließen, ist die Kommission der Ansicht, dass Sernam für die Beihilfe in diesem Marktsegment keine Gegenleistungen erbringen muss, sondern seine Entwicklung fortsetzen kann. (205) Straßentransport: Beim Straßentransport ist jedoch in ganz Europa und somit auch in Frankreich eine strukturelle Überkapazität festzustellen. Außerdem wird der französische Markt für den herkömmlichen Sammelgutverkehr als stagnierend eingestuft, während der Standardpaketversand („parcels“) zurückgeht. (206) Die betroffenen Parteien geben an, dass die Marktlage in Frankreich aufgrund von Unternehmensschließungen, die zahlreicher als im vergangenen Jahr gewesen seien, besonders schwierig sei. Außerdem gebe es eine starke Preiskonkurrenz, die insbesondere von Sernam betrieben werde. (207) Sammelgutverkehr und Expressdienste: Sernam ist ein wichtiger Akteur auf dem Markt für Sammelgutverkehr, herkömmliche Paketdienste und insbesondere Expressdienste in Frankreich und liegt mit seinem beträchtlichen Marktanteil vor zahlreichen anderen Akteuren dieses Marktes. (208) Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen: Angesichts der weiter oben festgestellten missbräuchlichen Anwendung einer Beihilfe und der Verlängerung des Umstrukturierungsplans ist die Kommission der Ansicht, dass Sernam eine Gegenleistung in Form eines dauerhaften Rückzugs aus Marktsegmenten erbringen muss, die insgesamt überkapazitär sind, um so die Genehmigung eines Teils der hier behandelten Beihilfe zu rechtfertigen. (209) Die Gewährung staatlicher Beihilfen in Märkten mit strukturellen Überkapazitäten oder schrumpfenden Märkten hätte unmittelbar zur Folge, dass ein Unternehmen, das normalerweise seine Tätigkeit aufgrund zugegebener Schwierigkeiten hätte einstellen müssen, stark umkämpfte Marktanteile anstelle von wirtschaftlich gesunden Konkurrenzunternehmen unter künstlichen Bedingungen übernehmen kann. Daher ist zu vermeiden, dass die Beihilfe unerwünschterweise dazu führt, wirtschaftlich gesunde Unternehmen von einem umkämpften Markt zu verdrängen, zugunsten von Unternehmen, die aus eigener Kraft nicht bestehen können. (210) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Sernam sich auf Dauer von ihren Aktivitäten in Marktsegmenten mit Überkapazität zurückziehen muss, in diesem Fall aus dem Segment Sammelgutverkehr/herkömmliche Paketdienste per Straßentransport. (211) Sernam hat zwar bereits Schritte in diese Richtung unternommen, die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass diese nicht ausreichen und dauerhaft fortgesetzt werden müssen. Daher hält die Kommission Auflagen für erforderlich, die i) Sernam die weitere Entwicklung in Richtung einer innovativen Diversifizierung in einem neuen Marktsegment ermöglichen, das ausbaufähig ist (d. h. keine Überkapazitäten aufweist), und ii) es in den Marktsegmenten, die Überkapazitäten aufweisen, stagnieren oder schrumpfen, möglich machen, dass die bisher von Sernam geleisteten Dienste von anderen Unternehmen erbracht werden (womit die Marktanteile frei werden, die Sernam bisher in diesen Segmenten innehatte). Diese Bedingungen sind die folgenden: — Sernam darf nur die Beförderung von Paketen mit der Bahn (TBE) weiter ausbauen. In diesem Zusammenhang garantiert die SNCF allen anderen Unternehmen, die dies beantragen, beim Ausbau von Frachtdiensten per Bahn (TBE) die gleichen Bedingungen, die Sernam erhalten hat. — Sernam seinerseits muss in den nächsten zwei Jahren (ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung) ihre eigenen Straßentransportmittel und -dienste vollständig durch Straßentransportmittel und -dienste eines oder mehrerer Unternehmen ersetzen, die nicht mehrheitlich der SNCF gehören. — Mit eigenen Straßentransportmitteln und -diensten der Sernam sind sämtliche Straßenfahrzeuge gemeint, die Eigentum des Unternehmens Sernam sind bzw. über die Sernam einen Leasing- oder Mietvertrag abgeschlossen hat. — Die Unternehmen, die die Straßentransporttätigkeiten der Sernam übernehmen sollen, müssen die gesamte Beförderungsleistung mit ihren eigenen Mitteln erbringen. (212) Die Verpflichtung zur Abgabe dieser Tätigkeiten wird sicherlich eine Herausforderung für Sernam sein. […] Mio. € des Sernam-Umsatzes stammen aus dem Straßentransport (Gesamtumsatz: 414 Mio. €, Sammelgutverkehr: […] Mio. €). Die Aufgabe der Straßen–transporttätigkeiten dürfte vor allem aus folgenden Gründen ohne Beeinträchtigung der Rentabilität des Unternehmens durchführbar sein: — Sernam wird rasch eine oder mehrere Partnerschaften mit Unternehmen schließen müssen, um die Beförderung von Paketen mit Straßenfahrzeugen bis/ab Abfahrt und Ankunft des TBE — ihres Bahndienstes — zu ersetzen. Da die Unternehmenspartnerschaften und die Aufgabe des Straßentransports durch Sernam in jedem Fall vorgesehen und von den französischen Behörden angekündigt worden waren, stellt diese Auflage nur die Umsetzung dieser Absichten sicher. — Da die Umstrukturierung der Sernam sich auf die Kombination der neuen Palette der Expressdienste mit dem neuen Konzept für den Bahntransport (TBE) stützt, bei der begründeterweise mit einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung gerechnet werden kann, dürfte Sernam seinen Platz in einem neuen, noch ausbaufähigen Marktsegment finden. (213) Ferner haben die französischen Behörden auf Drängen der Kommission, die dara

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.