Europäische Union

2006/367/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Sernam bereits zum Teil zur Verfügung gestellt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3940) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0367. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen und ein Entzug von Ressourcen des Staates. Selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen, kann also trotzdem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 vorliegen. Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen.“ Unter Punkt 2.1.3 gibt die Kommission an, dass sie: „Als Beihilfe in Form einer Garantie…. auch die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen [betrachtet], deren Rechtsform [i.)] einen Konkurs oder andere Zahlungsunfähigkeitsverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine [ii.)] ausdrückliche staatliche Garantie oder [iii.)] Verlustübernahme durch den Staat verschafft.“ (44)  Handelt es sich um Märkte mit freiem Wettbewerb, kann es sich per definitionem nicht um de facto oder de jure dem Wettbewerb entzogene Märkte handeln, innerhalb deren der Staat gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge erteilen könnte, bei denen ein Unternehmen in bestimmten Fällen einen finanziellen Ausgleich vom Staat erhalten kann. (45)  Die genannte Vereinbarung war somit noch in Kraft und hätte von den französischen Behörden angewendet werden müssen (auch wenn Geodis zu diesem Zeitpunkt bereits einige finanzielle Schwierigkeiten zu verzeichnen hatte). (46)  Es handelte sich hierbei um die zweite Vereinbarung zwischen SNCF und Geodis, jedoch selbstverständlich um die erste Vereinbarung zwischen SNCF und Cogip. (47)  Punkt 43. (48)  Schreiben der französischen Behörden vom 14. April 2004 (49)  Diese dürften a priori vor allem das Know-how zur Leistung des entsprechenden Dienstes und die Einrichtung bedarfsgerechter Wagen betreffen, da – zumindest im Fall von Sernam – der Bahntransport selbst von der SNCF durchgeführt wird. (50)  Diese setzt sich zusammen aus den von der SNCF für die Umstrukturierung bereitgestellten 448 Mio. €, den von Sernam finanzierten 67 Mio. €, die eigentlich von Geodis aufgebracht werden sollten (Sernam hat diesen Finanzbedarf durch eigene Umstrukturierungsmaßnahmen beseitigt) und den — ebenfalls von Sernam aufzubringenden — 41 Mio. € zusätzlich vorgeschlagener Beihilfen. (51)  Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der von der SNCF gezahlten eigentliche Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 448 Mio. € und der Unterstützung für die Verträge in Höhe von 55 Mio. € (insgesamt 503 Mio. €). (52)  Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 448 Mio. € (gezahlt von der SNCF), 55 Mio. € für die Verträge und 67 Mio. € (die Geodis hätte bereitstellen sollen).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.