Europäische Union

2006/367/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Sernam bereits zum Teil zur Verfügung gestellt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3940) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0367. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

er die Eröffnung des Verfahrens führen die französischen Behörden im Folgenden die Daten der Öffnung dieser Verträge für den Wettbewerb (Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) und die entsprechenden Beträge an. (119) Die von Sernam geleisteten Dienste beinhalteten: — die Beförderung der Dienstschreiben zwischen den Sortierstellen, — die Beförderung kommerzieller Dokumente der Direktion „Fernverkehr“, — die Beförderung der Fahrscheine für den Fernverkehr, — die Beförderung von Material für die Direktionen „Eisenbahnmaterial“, „Infrastruktur“ und „Einkauf“, — die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften, — die Gepäckbeförderung. (120) Bezüglich der vier ersten Leistungen: Die Kommission sei von der Verlängerung der jeweiligen Verträge unterrichtet worden. Diese Verlängerung habe unter strikter Einhaltung der gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen stattgefunden (Vertragsvergabe unter Wettbewerbsbedingungen (nach Ausschreibung)). (121) Um dieser Verpflichtung nachzukommen habe die SNCF mit Schreiben vom 20. Juni 2001 die Sernam um Auflösung der folgenden Verträge zum 31. Januar 2002 gebeten: — Beförderungsvertrag zwischen Sernam und SNCF (Direktion „Eisenbahnmaterial“), — Beförderungsvertrag zwischen Sernam und SNCF (Direktion „Infrastruktur“), — Beförderungsvertrag zwischen Sernam und SNCF (Direktion „Einkauf“), — Vertrag zwischen Sernam und SNCF über die Beförderung kommerzieller Dokumente der Direktion „Fernverkehr“, — Vertrag zwischen Sernam und SNCF über die Beförderung von Dienstschreiben, — Beförderungsvertrag zwischen Sernam und SNCF (sonstige Transporte). (122) Der Vertrag zwischen Sernam und SNCF über die Beförderung von Fahrscheinen sei von diesem Schreiben nicht betroffen gewesen, da er spät unterzeichnet worden und sein Auslaufdatum entsprechend dem Wunsch der Kommission von der SNCF bereits auf den 31. Januar 2002 festgesetzt worden sei. (123) Am 20. Juli 2001 seien die Wettbewerbsbekanntmachungen für die oben genannten Verträge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Als Antwortfrist für die Bewerber sei der 31. August 2001 festgelegt worden. (124) Entwicklung seit Juli 2001: Auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung hin hätten sich zwei Bewerber gemeldet: Sernam und TCS. Die Bewerbung von TCS sei von der Direktion „Einkauf“ der SNCF nicht akzeptiert worden, da TCS nur zu einem geringen Teil den Anforderungen der SNCF gerecht werden konnte. Insbesondere hätte TCS umfangreiche Sendungen (nach Größe und Gewicht) nicht bearbeiten können. Da keine anderen akzeptablen Bewerbungen eingingen, habe die SNCF Sernam per Schreiben vom 10. Oktober 2001 gebeten, ihr Schreiben vom 20. Juni 2001 als hinfällig zu betrachten und sämtliche Verträge bis zum 31. Oktober 2002 zu verlängern. (125) Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 habe Sernam sein Einverständnis zur Verlängerung der Verträge bis zum 31. Oktober 2002 bestätigt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 habe die Direktion „Einkauf“ die Verträge bis zum 31. Oktober 2002 verlängert. (126) Entwicklung 2002: Anfang 2002 sei ein Verfahren der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen eingeleitet worden, im Hinblick auf die Veröffentlichung von Ausschreibungen, bei denen bis zum 31. Oktober 2002 folgende Verträge vergeben werden sollten: — Beförderungsvertrag zwischen Sernam und SNCF (Direktion „ Eisenbahnmaterial“), — Beförderungsvertrag zwischen Sernam und SNCF (Direktion „ Infrastruktur“), — Beförderungsvertrag zwischen Sernam und SNCF (Direktion „ Einkauf“), — Vertrag zwischen Sernam und SNCF über die Beförderung kommerzieller Dokumente der Direktion „Fernverkehr“, — Vertrag zwischen Sernam und SNCF über die Beförderung von Fahrscheinen, — Vertrag zwischen Sernam und SNCF über die Beförderung von Dienstschreiben, — Beförderungsvertrag zwischen Sernam und SNCF „Verschiedenes“. (127) Bei dieser Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen seien u. a. die Merkmale der Ströme der transportierten Güter, die Kriterien für die Auswahl der Bewerber, der geschätzte Wert der anhand der Daten der ersten neun Monate des Jahres 2001 aktualisierten Verträge und die Zuschlagskriterien angegeben worden. (128) Der Auftrag sei viergeteilt worden. Für jeden Teil sollte eine eigene Ausschreibung veröffentlicht werden, um die Besonderheiten der jeweiligen Güterflüsse, die Überschneidungen zwischen verschiedenen Aufträgen sowie den Vorteil einer Zusammenfassung von Aufträgen von geringem Umfang bzw. solchen, die aus zahlreichen einzelnen Teilen bestehen, mit größeren, industriellen Güterverkehrsflüssen zu berücksichtigen, die so von einem wettbewerbsfähigen Dienstleistungsangebot profitieren können. (129) Jeder Auftrag habe Paket-, Express- und Frachtdienstleistungen umfasst, und jeder Bewerber musste bei jedem Auftrag in der Lage sein, alle diese Leistungen anzubieten. (130) Im Rahmen dieses Verfahrens seien eine neue regelmäßige Bekanntmachung für alle Aufträge gemeinsam sowie Ankündigungen von Konsultationsverfahren für die vier nachstehenden Aufträge (Lose) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Februar 2002 veröffentlicht worden: — Beförderung der Dienstschreiben zwischen den Sortierstellen, — Beförderung kommerzieller Dokumente der Direktion „Fernverkehr“ — Beförderung der Fahrscheine für den Fernverkehr, — Beförderung von Material für die Direktionen „Einkauf“, „Eisenbahnmaterial“ und „Infrastruktur“ sowie sonstige Beförderungen. (131) Die Einreichungsfrist für die Bewerbungen war der 27. März 2002. Zu diesem Datum hätten drei Bewerbungen vorgelegen: — Sernam: alle Lose, — TCS: alle Lose, — Chronopost: Los 1. (132) TCS habe sich für alle Lose beworben. Da sein Umsatz jedoch unter 100 Mio. € gelegen habe, sei TCS nicht berechtigt gewesen, ein Angebot für das Los 4 einzureichen. Außerdem habe TCS als Spezialist für die Beförderung kleiner Sendungen nicht den in den Losen 2 und 3 geforderten Speditionsversand und den Frachtdienst anbieten können und habe daher nur zu Los 1 „ Dienstschreiben“ konsultiert werden können. (133) Chronopost habe sich nur für eine Konsultation zu Los 1 „Dienstschreiben“ interessiert. (134) Sernam sei das einzige Unternehmen gewesen, das ein Angebot für sämtliche Lose eingereicht und die Voraussetzungen für die vier Konsultationen erfüllt habe. (135) Im Rahmen dieser Ausschreibung sei am 31. Juli 2002 das Los Nr. 1 an das Unternehmen TCS (unabhängig von der SNCF-Gruppe) vergeben worden. Die Vertragserfüllung habe am 4. November 2002 begonnen. Der Auftrag sei — bei einer Laufzeit von drei Jahren — auf 4,5 Mio. € geschätzt worden. (136) Der Vertrag über die Beförderung kommerzieller Dokumente der Direktion „Fernverkehr“ (Beginn der Vertragserfüllung: 1. Januar 2003) sei am 26. Dezember 2002 mit Sernam unterzeichnet worden. Der Vertragswert betrage 2,12 Mio. € und die Vertragsdauer zwei Jahre, zuzüglich einer möglichen Verlängerung um ein Jahr (maximal drei Jahre). (137) Der Vertrag über die Beförderung kommerzieller Dokumente der Direktion „Fernverkehr“ (Beginn der Vertragserfüllung: 1. Januar 2003) sei am 26. Dezember 2002 mit Sernam unterzeichnet worden. Der Vertragswert betrage 1,57 Mio. € und die Vertragsdauer zwei Jahre, zuzüglich einer möglichen Verlängerung um ein Jahr (d. h. maximal drei Jahre). (138) Die Beförderungsverträge für die Direktionen „Eisenbahnmaterial“, „Infrastruktur“ und „Einkauf“, sowie über sonstige Transporte (Beginn der Vertragserfüllung: 1. Februar 2003) seien am 27. Februar 2003 mit Sernam unterzeichnet worden. Ursprünglich habe man für den Vertrag eine Laufzeit von höchstens vier Jahren vorgesehen. Angesichts der unzureichenden Eignung der Bewerber habe die SNCF jedoch beschlossen, die Vertragsdauer auf zwei Jahre (mit einer möglichen Verlängerung von einem Jahr, d. h. maximal drei Jahre) zu beschränken, und dann eine neue Ausschreibung zu veröffentlichen. Der Vertragswert sei auf 36,1 Mio. € — unter den Wirtschaftsbedingungen des Monats Juni 2002 — veranschlagt worden. (139) Am 8. Juli 2002 sei im Zusammenhang mit der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften die Ankündigung eines Konsultationsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Zwei Bewerber hätten darauf geantwortet: das Unternehmen BEUGNIET, Tochtergesellschaft von BOURGEY MONTREUIL, und Sernam. Da BEUGNIET nicht über die dem Umfang des Auftrags angemessenen Strukturen verfügte, sei nur die Bewerbung von Sernam zugelassen worden. (140) Die der SNCF zufallende Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften setze eine umfangreiche Organisation voraus, die fast das gesamte Gebiet Frankreichs abdecken müsse. Diese bestehe in der Abholung des Druckmaterials bei Druckereien/Buchbindereien und dem Transport zu Plattformen, der Lieferung ab Verteilerplattform an 350 Lager und dem raschen Transport zwischen diesen Plattformen für Sammlung bzw. Verteilung. (141) Durch die Öffnung des Auftrags über die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften für den Wettbewerb habe die SNCF einen Vertrag mit einem Dienstleistungsunternehmen abschließen wollen, von dessen — bereits zu anderen Zwecken bestehendem — Abhol- und Verteilungsnetz sie profitieren könne, nicht jedoch mit einem Unternehmen, das noch nicht über entsprechende eigene Strukturen verfüge und praktisch eine neue, ausschließlich dem Transport der Zeitungen und Zeitschriften gewidmete Organisation schaffen müsse, oder aber selbst Unteraufträge vergeben müsse. (142) Daher sei man der Ansicht gewesen, dass der Umsatz der Bewerber beträchtlich über dem Vertragswert liegen müsse, um sicher zu gehen, dass die Bewerber über die dem Vertragsumfang entsprechenden Strukturen verfügen. Der Wert des Auftrags über den Transport der Zeitungen und Zeitschriften sei vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf 29 Mio. € jährlich veranschlagt worden. In der Auftragsbekanntmachung sei daher — um so der Forderung nach entsprechenden Strukturen des Bieterunternehmens Ausdruck zu verleihen — als Mindestumsatz für Bieter das Dreifache des jährlichen Vertragswerts festgelegt worden (grob gesprochen über 100 Mio. €). (143) Mit einem Umsatz von 24 Mio. € im Jahr 2001 sei das Unternehmen BEUGNIET offensichtlich nicht groß genug gewesen. (144) Daher sei mit Wirkung vom 1. Februar 2003 ein weiterer Vertrag mit Sernam geschlossen worden. Aus den gleichen Gründen wie bei dem Auftrag über die Beförderung von Material sei die Vertragsdauer auf zwei Jahre (mit einer möglichen Verlängerung von einem Jahr, d. h. maximal drei Jahre) beschränkt worden, wonach eine neue Ausschreibung veröffentlicht werden solle. (145) Der Vertragswert belaufe sich — unter den Wirtschaftsbedingungen des Monats November 2002 und berechnet anhand der 2002 beobachteten Güterbewegungen — für die maximale Vertragslaufzeit von drei Jahren auf 95,65 Mio. €. (146) Am 22. Mai 2002 sei im Zusammenhang mit der Beförderung des begleiteten Reisegepäcks der Fahrgäste in Fernzügen die Ankündigung eines Konsultationsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Vier Unternehmen hätten sich beworben, jedoch hätte allein die Bewerbung von Sernam für zulässig erklärt werden können. Die drei anderen Bewerbungen seien abgelehnt worden: (147) das Unternehmen B2S, da es sich nur für die Verwaltung der Kundentelefonzentrale beworben habe, obwohl in der Ankündigung des Konsultationsverfahrens angegeben war, dass der Auftrag nur im Ganzen vergeben würde; (148) das Unternehmen TCS, denn es verfüge nicht über die den Anforderungen dieses Auftrags angemessenen Strukturen; (149) das Unternehmen FIXEMER, denn es habe nicht die verlangten Bewerbungsunterlagen vorgelegt. (150) Der einzige zulässige Bewerber sei Sernam gewesen. Der neue Vertrag sei mit Wirkung vom 1. April 2003 abgeschlossen worden, wobei die Vertragsdauer ebenfalls auf zwei Jahre (mit einer möglichen Verlängerung von einem Jahr) beschränkt worden sei, wonach eine neue Ausschreibung veröffentlicht werden solle. Der Vertragswert belaufe sich — unter den Wirtschaftsbedingungen des Monats Oktober 2002 und berechnet anhand der 2002 beobachteten Güterbewegungen — für die maximale Vertragslaufzeit von drei Jahren auf 40,3 Mio. €. Die französischen Behörden hätten ferner die Kommission davon unterrichtet, dass die Ankündigung des Konsultationsverfahrens für das Los 4 als Auswahlkriterium einen Mindestumsatz nenne, den TCS nicht vorweisen konnte. Dieses Kriterium sei unvermeidlich gewesen, denn das Los 4 betreffe die Beförderung großer industrieller Bauteile (TGV-Achsen, Bahnschwellen, usw.) und erfordere die Zusammenarbeit mit Unternehmen, die über einen beträchtlichen Umsatz und bedeutende Mittel verfügen. Entsprechend den gelieferten Informationen sei im Übrigen zu unterscheiden zwischen Los 4, den Losen 2 und 3, und Los 1. Wie bereits erläutert, betreffe das Los 4 die Beförderung großer industrieller Bauteile, die Lose 2 und 3 beträfen die Beförderung schwerer Sendungen und Frachtdienste, während es sich bei Los 1 um die Beförderung von Dienstschreiben handele. Außerdem habe TCS als Spezialist für die Beförderung „kleiner Sendungen“ nur zu Los 1 (Dienstschreiben) konsultiert werden können. TCS habe den Zuschlag für Los 1 erhalten. Da Sernam das einzige verbleibende Bewerberunternehmen gewesen sei, das sich für die Lose 2, 3 und 4 qualifizierte, seien die Verträge mit Sernam geschlossen worden. (151) Die französischen Behörden hätten ferner der Kommission mitgeteilt, dass die Tatsache, dass Sernam sich für sämtliche Lose beworben habe, keinesfalls für den Zuschlag entscheidend gewesen sei. (152) Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der Vertragswert aller fünf mit Sernam geschlossenen Verträge auf der Grundlage der erwarteten Güterbewegungen auf 175,74 Mio. € veranschlagt werde. In ihrer Entscheidung vom 23. Mai 2001 habe die Kommission als Vertragswert für elf Monate des Rechnungsjahres 2000 einen Betrag von rund 55,3 Mio. € angegeben (was 181 Mio. € für drei Jahre entspräche). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Auftrag über den Transport von Dienstschreiben nicht Sernam zugefallen sei (4,5 Mio. € für drei Jahre), ergebe sich beim Vergleich der beiden Zahlen trotz der allgemeinen Preisentwicklung ein (sehr) leichter Rückgang (zu jeweiligen Preisen). (153) Somit ergebe sich aus den beigefügten Informationen und Nachweisen, dass die französischen Behörden ihrer Verpflichtung, die Aufträge für Material-, Zeitungs- und Gepäcktransport durch transparente und regelmäßige Ausschreibungen dem Wettbewerb zu öffnen, durchaus nachgekommen seien. Obwohl nur im Rahmen einer der Ausschreibungen ein Wechsel des Dienstleistungsunternehmens stattgefunden habe, könne heute aufgrund der Öffnung dieser Verträge für den Wettbewerb bestätigt werden, dass die zwischen Sernam und der SNCF geschlossenen Verträge keinesfalls eine Beihilfe gemäß Artikel 87 EG-Vertrag darstellen. 5.   ZUSAMMENFASSUNG DER NEUEN ENTWICKLUNGEN SEIT SERNAM 1 (154) Nachstehend eine zusammenfassende Darstellung der neuen Entwicklungen seit der Entscheidung „Sernam 1“: a) Geodis hat nicht wie vorgesehen 60 % von Sernam übernommen, sondern nur 15 %, ebenso hat Cogip weitere 15 % der Sernam-Anteile erworben. b) Die von Geodis und Cogip jeweils erworbenen 15 % wurden im Anschluss an die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission an die SNCF zurückgegeben, da hierdurch die jeweils zweite Vereinbarung der SNCF mit Geodis bzw. Cogip hinfällig wurde. c) Die SCS Sernam wurde in eine Aktiengesellschaft (S.A.) umgewandelt (so dass Geodis 15 % der Anteile übernehmen konnte und somit nicht mehr zu 100 % für Sernam verantwortlich ist). d) Der Umstrukturierungszeitraum verlängert sich um ein bzw. zwei Jahre (2004 bis 2005-2006). e) Der Beihilfebetrag soll um 41 Mio. € angehoben werden. f) Gemäß den Beschwerdeführern praktiziert Sernam weiterhin eine aggressive Preispolitik auf dem Markt. Die französischen Behörden behaupten das Gegenteil. g) Die französischen Behörden geben an, dass sie die Anzahl der Standortschließungen, den Personalabbau und die Umsatzminderung, wie sie in der Entscheidung Sernam 1 vorgesehen waren, eingehalten bzw. vorgenommen hätten. h) Nach Angaben der französischen Behörden wurden die Beförderungsverträge zwischen SNCF und Sernam den Auflagen entsprechend für den Wettbewerb geöffnet. i) Sernam entwickelt derzeit eine neue Palette von Expressdiensten. j) Diese ist an das innovative Konzept des TBE gekoppelt, der in einem neuen Marktsegment eingesetzt wird, das noch ausbaufähig ist und daher keine Überkapazitäten aufweist. Das Gegenteil ist der Fall beim Sammelgutverkehr und bei den Paketdiensten der Sernam, deren Marktsegmente stagnieren bzw. sich im Rückgang befinden. Der Straßentransport — herkömmlicherweise das wichtigste Transportmittel für den Paketdienst (Sammelgut oder Einzelsendungen) — ist ein Marktsegment mit strukturellen Überkapazitäten, auch wenn es derzeit infolge der Erweiterung der Union als ausgewogen betrachtet wird. (155) Die ursprünglichen Kosten der Umstrukturierung waren auf 515 Mio. € veranschlagt worden (38). Frankreich plant eine Erhöhung der ursprünglichen Umstrukturierungsbeihilfe um 41 Mio. € (von 448 Mio. € auf 489 Mio. €). 6.   BEWERTUNG 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe (156) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (157) Auch wenn die in die Entscheidung Sernam 1 einfließenden Gegebenheiten immer noch vorhanden sind, muss die Kommission sich vergewissern, dass die vier Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 noch für sämtliche vor und nach dem 23. Mai 2001 durchgeführten bzw. noch durchzuführenden Maßnahmen erfüllt sind. In diesem Zusammenhang muss die Kommission ferner die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen, insbesondere das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache „Stardust Marine“ (39). (158) Gemäß diesem Urteil muss bei jeder Beihilfe geprüft werden, ob die Entscheidung über ihre Auszahlung von der jeweiligen Regierung getroffen wurde, um festzustellen, ob eines der vier Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 — staatliche Mittel — zutrifft. 6.1.1.   Staatliche Mittel (159) Entsprechend den obigen Ausführungen ist festzustellen, dass es sich bei der SNCF als EPIC (staatliches Industrie- und Handelsunternehmen) um ein staatliches Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (40) handelt, da die öffentliche Hand aufgrund des Eigentums oder der finanzieller Beteiligung an dem Unternehmen bzw. der Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die seine Tätigkeit regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die SNCF ausüben kann. (160) Daher handelt es sich bei den 503 Mio. € und den 41 Mio. €, die die SNCF/die französische Regierung an Sernam gezahlt haben, um staatliche Mittel. 6.1.2.   Verantwortung des Staates (161) Unter diesen Voraussetzungen besteht die starke Vermutung, dass die SNCF unter staatlicher Aufsicht handelt. Diese Vermutung stützt sich auf mehrere „Indizien“, die der Gerichtshof in seinem Urteil „Stardust Marine“ anführt (41): a) Von den 18 Mitgliedern des Aufsichtsrates der SNCF vertreten sieben unmittelbar die staatlichen Behörden, womit eine gewisse Intensität der behördlichen Aufsicht deutlich wird (auch wenn diese sieben Aufsichtsratsmitglieder nicht die Mehrheit darstellen). b) Der Rechtsstatus eines EPIC, das nicht dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, versetzt die SNCF in die Lage, außerhalb der normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern tätig zu sein. c) Ferner stellt die Kommission auf der Grundlage ihrer Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (42) fest, dass die SNCF aufgrund ihres Status als EPIC, der ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren ausschließt, über eine unbeschränkte staatliche Bürgschaft verfügt, womit sie auf dem Markt günstigere Kreditbedingungen erhalten kann als Unternehmen, die dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegen (43). d) Wenn die SNCF einem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen wie Sernam, das in Marktbereichen mit freiem Wettbewerb tätig ist (Sammelgutverkehr/Paketdienste/Straßentransport) durch eine unbeschränkte Bürgschaft gedecktes, zinsfreies Risikokapital zukommen lässt, gewährt sie diesem Unternehmen auf der Grundlage der oben genannten Mitteilung einen Vorteil (44). Selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen, liegt trotzdem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 bereits zu dem Zeitpunkt vor, zu dem die Garantie übernommen wird. Schließlich heißt es unter Punkt 15 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten: „So können […] Umstrukturierungsbeihilfen z. B. auch von staatlichen Holdinggesellschaften oder öffentlichen Beteiligungsgesellschaften stammen“ und unter Punkt 17: „Gewährt der Staat […] einem Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten Darlehen oder Bürgschaften, so besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die finanziellen Transfers Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten.“ (162) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Auszahlung staatlicher Mittel durch die SNCF an Sernam, um die es hier geht, dem französischen Staat zuzurechnen ist und es sich bei den der SNCF gewährten staatlichen Garantien um Beihilfen handelt. 6.1.3.   Die anderen Kriterien gemäß Artikel 87 Absatz 1 (163) Anwendung der anderen Kriterien gemäß Artikel 87 Absatz 1: Schließlich wird — aufgrund der der Kommission vorliegenden Informationen — festgestellt, dass die anderen Elemente (die auf Beihilfen hindeuten oder nicht) noch in der in der Entscheidung „Sernam 1“ festgestellten Form vorhanden sind. Daher ist die Würdigung der Entscheidung „Sernam 1“ im Hinblick auf das Vorliegen staatlicher Umstrukturierungsbeihilfen für Sernam aufrechtzuerhalten, wonach — die seit dem 1. Februar 2000 bestehende Zusammenarbeit zwischen der SNCF und SCS Sernam auf dem Gebiet der Logistik keine staatliche Beihilfe darstellt und — die sonstigen Maßnahmen (kommerzielle Unterstützung und Sanierung) als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 anzusehen sind. (164) Daher wird festgestellt, dass die vor und nach dem 23. Mai 2001 im Rahmen der Umstrukturierung von Sernam durchgeführten bzw. noch durchzuführenden Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind. 6.2.   Rechtsgrundlage (165) Wie bereits anlässlich der Einleitung des oben genannten Verfahrens angekündigt, analysiert die Kommission im Folgenden die neuen Fakten, um zu ermitteln, inwieweit sie sich im Einklang mit der Entscheidung „Sernam 1“ befinden. (166) Ferner wird geprüft, inwieweit die heute de facto gegebene, im Vergleich zu „Sernam 1“ neue Situation insgesamt mit den Leitlinien vereinbar ist, insbesondere mit dem Prinzip der „einmaligen Beihilfe“. 6.3.   Vereinbarkeit 6.3.1.   Gliederung der Analyse (167) Zunächst wird geprüft, inwieweit die Gewährung der 2001 genehmigten Beihilfe von 503 Mio. € unzulässig gehandhabt wurde, und ob festgestellt werden kann, dass die rechtswidrige zusätzliche Zahlung von 41 Mio. € mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. (168) In einem zweiten Schritt sollen die Elemente der Entscheidung aus dem Jahr 2001 herausgestellt werden, bei denen die Auflagen eingehalten wurden. Auf dieser Grundlag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.