Europäische Union

2011/678/: Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 (ex NN 45/04)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5457)

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Quellenkennung: 32011D0678. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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04) bis 31. Dezember 2005 (Inkrafttreten der Königlichen Erlasse vom 10. November 2005) wurden die BSE-Tests durch eine Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind und einen Ergänzungsbetrag der FASNK aus ihren Rücklagen und dem ihr zur Verfügung stehenden rückzahlbaren Vorschuss aus der Staatskasse finanziert. (84) Bei der Teilfinanzierung aus Eigenmitteln der FASNK handelt es sich um staatliche Gelder (siehe Erwägungsgrund 82). (85) Bei Vergütungen kann es sich um staatliche Beihilfen handeln, wenn sie nicht die gesamten realen Kosten der Leistungen decken, für die sie gezahlt werden. Wenn die Kosten für die Dienstleistung nicht der Vergütung entsprechen, stehen der staatlichen Institution, die das Geld erhält, durch den Überschuss staatliche Mittel zur Verfügung. Deshalb muss geprüft werden, ob mit den an die FASNK gezahlten Vergütungen für die BSE-Tests Leistungen der FASNK bezahlt worden sind, die die Unternehmen tatsächlich erhalten haben, und ob sie sich an den Marktpreisen orientierten (siehe Erwägungsgrund 54 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens). Auf diese Frage wird weiter unten bei der Prüfung des Vorteils eingegangen. 5.1.1.5.   Ab 1. Januar 2006 (86) Hinsichtlich des Zeitraums ab Inkrafttreten der Königlichen Erlasse vom 10. November 2005, d. h. ab 1. Januar 2006, muss geprüft werden, ob die durch diese Erlasse geregelten Vergütungen und Abgaben staatliche Mittel darstellen. Diese Frage wurde bereits im Rahmen der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 geprüft. Im Erwägungsgrund 44 wird ganz allgemein darauf hingewiesen, dass die Abgaben staatliche Mittel sind und dass die Vergütungen möglicherweise staatliche Mittel sind, wenn sich herausstellen sollte, dass sie nicht die gesamten realen Kosten der Leistungen abdecken, für die sie gezahlt worden sind. Die BSE-Tests wurden teilweise durch Vergütungen und teilweise durch Abgaben finanziert. In der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 wurde festgestellt, dass es sich bei der Teilfinanzierung der Kosten für BSE-Tests durch Vergütungen nicht um staatliche Beihilfen handelte und dass die Finanzierung durch Abgaben eine mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende staatliche Beihilfe war. Wie dem Erwägungsgrund 34 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu entnehmen ist, sind die durch Entscheidung der Kommission genehmigten Beihilfen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses; deshalb werden sie hier nicht noch einmal untersucht. (87) Aus den von Belgien nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Informationen geht hervor, dass das Abgabenaufkommen 2005 und 2006 teilweise dazu verwendet worden ist, die vorfinanzierten Beträge für BSE-Tests über 40 EUR im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 1. Dezember 2004 zurückzuzahlen. Das war in der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 nicht erwähnt worden. Ein Teil der Abgaben wurde somit dazu verwendet, die im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 1. Dezember 2004 durchgeführten BSE-Tests zu finanzieren. Auf diese Weise sollten die vorfinanzierten Kosten für die obligatorischen BSE-Tests über dem Höchstbetrag von 40 EUR von den Landwirten in nicht individueller Form wiedererlangt werden. (88) Die Verwendung eines Teils der Einnahmen aus diesen Abgaben zur Rückzahlung der vorfinanzierten Kosten der Tests ändert nichts an der Einstufung als staatliche Mittel, wie sie in der Entscheidung betreffend N9/05 und N10/05 vorgenommen wurde. 5.1.2.   Selektiver Vorteil für ein Unternehmen (89) Um zu prüfen, ob ein Vorteil gegeben war, muss zwischen den aus staatlichen Mitteln einschließlich Abgaben und den durch Vergütungen finanzierten Maßnahmen unterschieden werden. (90) Hinsichtlich der aus staatlichen Mitteln einschließlich Abgaben finanzierten Maßnahmen war die Kommission immer der Meinung (29), dass die Finanzierung obligatorischer Kontrollen bei der Produktion oder der Vermarktung von Erzeugnissen durch den Staat als selektiver Vorteil für die Unternehmen anzusehen ist (30). Tatsächlich reduziert der Staat die Belastung, die normalerweise in der Unternehmensbilanz zu Buche schlägt. Daraus ergibt sich, dass Landwirte, Schlachthöfe und andere Unternehmen, die Erzeugnisse aus Rindern, die aufgrund der in dem betreffenden Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften obligatorischen BSE-Tests unterzogen werden müssen, verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, eine Wirtschaftstätigkeit ausüben und dass sie durch die Finanzierung der BSE-Tests vonseiten des Staates staatliche Beihilfen erhalten haben, und zwar seit 1. Januar 2001. (91) Belgiens Argumente (siehe Erwägungsgrund 37 ff.), wonach die Finanzierung der BSE-Tests aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes erfolgt und der Mitgliedstaat selbst entscheiden kann, wie die Tests finanziert werden sollen, können aus den im Erwägungsgrund 74 genannten Gründen nicht akzeptiert werden. Im Hinblick auf die Bewertung der Selektivität argumentiert Belgien, man könne nur dann von Selektivität sprechen, wenn bestimmte Sektoren oder Unternehmen gegenüber dem normalen System bevorzugt würden. Dass es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der BSE-Tests gibt und dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen können, bedeutet nach Ansicht Belgiens, dass es hier nicht um staatliche Beihilfen, sondern vielmehr um eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften geht. (92) Dieses Argument kann jedoch nicht akzeptiert werden. Laut Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 ist das Kriterium der Selektivität erfüllt, wenn der Vorteil nur für einige Unternehmen oder nur für einen Wirtschaftssektor gilt. Im vorliegenden Fall kommt die Finanzierung der BSE-Tests durch den Staat auf nationaler Ebene nur einem bestimmten Wirtschaftszweig zugute, nämlich den Haltern von Tieren, die einem obligatorischen BSE-Test unterzogen werden müssen. Auf Gemeinschaftsebene stellt die Finanzierung der BSE-Tests zugunsten der belgischen Unternehmen durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln einen Vorteil für diese Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten dar, bei denen die obligatorischen BSE-Tests nicht vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden. In der Einleitung zum TSE-Gemeinschaftsrahmen (Ziffern 8 und 9) wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige Harmonisierung anhand von Gemeinschaftsvorschriften, die die Zahlung der Kosten durch die Branche vorschreiben, nur langsam vorangeht und dass die Kommission deshalb beschlossen hat, ihre Vorgehensweise in Bezug auf staatliche Beihilfen zu den Kosten für TSE-Tests klarer zu fassen bzw. zu ändern. Unter Ziffer 24 des TSE-Gemeinschaftsrahmens heißt es, dass sich die Verpflichtung zur Vornahme des Tests aus gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben kann. Es heißt dort ganz klar, dass es keine gemeinschaftliche Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene gibt hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung der Tests, was bedeutet, dass sich daraus auch eine selektive Beihilfe ergeben kann, durch die die Unternehmen eines Mitgliedstaats begünstigt werden. Schließlich bedeuten die aus staatlichen Mitteln finanzierten Maßnahmen einschließlich der Abgaben einen selektiven Vorteil für Landwirte, Schlachthöfe und andere Unternehmen, die Erzeugnisse aus Rindern, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften einem BSE-Test unterzogen werden müssen, verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, weil dadurch die Kosten für die Begünstigten reduziert werden. Diese Vorteile kommen nicht durch Direktzahlungen zustande, sondern durch die Übernahme der Kosten der BSE-Tests durch die Behörden, die den Labors, die die Tests im Auftrag der Schlachthöfe durchführen und die Kosten der FASNK in Rechnung stellen, diese Kosten direkt erstatten. (93) Bei durch Vergütungen finanzierten Beihilfemaßnahmen ist zu prüfen, ob dadurch ein Vorteil gewährt wird. Wie in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (Erwägungsgründe 61 und 62) ausgeführt wird, ist nur dann ein Vorteil gegeben, wenn diese Vergütungen unter den tatsächlichen Kosten für die von der FASNK erbrachten Leistungen für die Marktteilnehmer liegen. Außerdem muss geprüft werden, ob die Gebühren, bei denen es sich um Zahlungen für die Leistungen der FASNK handelt, tatsächlich an die Unternehmen gehen. Konkret stellt sich die Frage, ob den Schlachthöfen und Erzeugern, die im Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 eine Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind gezahlt haben, ein Vorteil gewährt wurde und ob sie die von der FASNK erbrachten Leistungen tatsächlich erhalten haben. (94) Die belgischen Behörden haben in ihrer Antwort auf die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben, dass die Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind die einzige Finanzierungsquelle der FASNK für die Kosten der BSE-Tests war, abgesehen von den Rücklagen der FASNK und den rückzahlbaren Vorschüssen aus dem Staatshaushalt. Die Zahlung der Vergütung erfolgt durch die Schlachthöfe. Die belgischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die Schlachthöfe rechtlich nicht verpflichtet waren, ihren Kunden die Vergütung in Rechnung zu stellen, dass sie diese Kosten aber in der Praxis den Erzeugern gesondert in Rechnung stellen. Belgien hat einige Rechnungsbeispiele vorgelegt, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Schlachthöfe den Erzeugern die Vergütung gesondert in Rechnung stellen. Belgien hält es nicht für erforderlich, durch eine formelle Regelung den Schlachthöfen vorzuschreiben, wie sie die von ihnen gezahlten Vergütungen an die Erzeuger oder andere potenzielle Begünstigte der vergüteten Leistungen weitergeben, da diese Kosten den Erzeugern wie andere bei der Schlachtung entstehende Kosten in Rechnung gestellt werden. (95) Somit wurden die bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Erwägungsgrund 44 geäußerten Zweifel und die Vermutung, dass die Abgabe für die Schlachthöfe sehr viel höher war als für die anderen Leistungsempfänger, durch die von Belgien vorgelegten Informationen zur Inrechnungstellung dieser Vergütung für die Erzeuger ausgeräumt. (96) Zur Frage, ob der Preis der BSE-Tests dem Marktpreis entspricht, hat Belgien der Kommission erstens mitgeteilt, dass die von der FASNK vorgeschlagenen Preise seit Juli 2005 weniger als 40 EUR betrugen, während die Rahmenregelung 2007-2013 davon ausging, dass der höchste Preis in der Gemeinschaft zum damaligen Zeitpunkt 40 EUR betrug. Das weist darauf hin, dass die Preise mit den damals in anderen europäischen Ländern üblichen Preisen vergleichbar waren. Zweitens hat Belgien auf die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hin mitgeteilt, dass die Situation der in der Entscheidung betreffend N9/05 und N10/05 geprüften Situation entsprach, in der festgestellt worden war, dass die Leistungserbringer in offenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt worden waren (siehe Erwägungsgrund 82 der Entscheidung betreffend N9/05 und N10/05). Drittens nimmt die Kommission die Bereitschaft Belgiens zur Kenntnis, alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte einzuleiten, um die zu viel gezahlten Beträge für BSE-Tests zurückzufordern, falls die Untersuchungen der belgischen Wettbewerbsbehörden feststellen sollten, dass zwischen den Labors illegale Absprachen getroffen wurden und infolgedessen die Preise für die Tests überhöht gewesen sein sollten. Aufgrund dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergütungen nicht als staatliche Mittel angesehen werden können und dass mit den an die FASNK gezahlten Vergütungen für BSE-Tests Leistungen der FASNK bezahlt wurden, die sich am Marktpreis orientierten und die die Unternehmen tatsächlich erhalten haben. (97) Im Einklang mit der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 ist festzustellen, dass weder die Schlachthöfe noch die Erzeuger durch die Vergütung einen Vorteil erlangten, weil damit eine Leistung vergütet wurde, die der Zahlungspflichtige tatsächlich erhalten hat und dass sich der Preis für den Test am Marktpreis orientierte. Das bedeutet auch, dass keine Finanzierung durch staatliche Mittel erfolgt ist, da der Preis für den Test dem Marktpreis entspricht. 5.1.3.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel in der Union (98) Hinsichtlich der anderen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Bedingungen ist festzustellen, dass sich die Maßnahme auf die Position Belgiens in diesem Sektor auswirken kann (31). Da die belgischen Unternehmen auf einem internationalen Markt mit starkem Wettbewerb agieren, ist eine Folge der Maßnahme, dass sie den Wettbewerb (32) verzerrt oder zu verzerren droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflusst. 5.1.4.   Schlussfolgerungen hinsichtlich des Charakters der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (99) Nach den obigen Überlegungen geht die Kommission davon aus, dass die Finanzierung der BSE-Tests durch Abgaben und andere staatliche Mittel (s. o.) einen Vorteil darstellt, der aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Folge dieses Vorteils ist, dass er den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, da bestimmte Unternehmen und bestimmte Erzeugungen begünstigt werden, so dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten möglicherweise beeinflusst wird. Der Vorteil wird Landwirten, Schlachthöfen und anderen Unternehmen gewährt, die aus Rindern hergestellte Erzeugnisse, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften einem BSE-Test unterzogen werden müssen, verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten. Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen Artikel 107 Absatz 1 AEUV unterliegen. Bei dem Teil der BSE-Tests, der durch Vergütungen finanziert wird, handelt es sich dagegen nicht um Beihilfen, da diejenigen, die die Vergütung zahlen müssen, Leistungen zum Marktpreis erhalten. 5.2.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe (100) Seit 1. Januar 2001 haben die belgischen Behörden die Beihilfemaßnahmen in Form einer Finanzierung der BSE-Tests nicht im Sinne des Artikels 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet. Die Beihilfen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 sind von der Verpflichtung zur Anmeldung ausgenommen, sofern sie die Bedingungen der Verordnung erfüllen. Demzufolge verstoßen sie gegen diese Rechtsvorschrift, wenn sie die Bedingungen nicht erfüllen. 5.3.   Finanzierung der Beihilfen (101) Da es sich um staatliche Beihilfen handelt, die teilweise durch eine steuerähnliche Abgabe finanziert werden, müssen die durch die Beihilfen finanzierten Maßnahmen und die Finanzierung der Beihilfen von der Kommission geprüft werden. Bei Nichtvereinbarkeit der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt wären die Beihilfen selbst auch unvereinbar, selbst dann, wenn die geltenden Wettbewerbsregeln bei Gewährung der Beihilfe eingehalten werden. (102) Nach stehender Rechtsprechung „fallen Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des“ AEUV „über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind“ (33). „Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird“ (34). Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe (35) und folglich auch die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (36). (103) Deshalb muss geprüft werden, ob die seit 1. Juli 2004 erhobene Abgabe den in Erwägungsgrund 102 genannten Kriterien entspricht, und es muss nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtsinstrumenten unterschieden werden. Die finanzierte Beihilfe war Gegenstand einer Ausnahmeregelung, die das System zur Finanzierung der Beihilfe jedoch nicht abdeckt. Deshalb muss die Rechtmäßigkeit des Finanzierungssystems während des gesamten fraglichen Zeitraums überprüft werden. 5.3.1.    1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 (104) In diesem Zeitraum werden die Beihilfen von der FASNK und durch Vergütungen gemäß Königlichem Erlass vom 15. Oktober 2004 vorfinanziert (auf Letztere wird in diesem Abschnitt nicht eingegangen, da es sich nicht um Beihilfen handelt — siehe Erwägungsgrund 97). Es muss geprüft werden, ob das Finanzierungssystem Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist. Aus den geltenden Rechtsvorschriften geht nicht hervor, ob ein Verwendungszusammenhang zwischen der Art der Finanzierung der FASNK und der Finanzierung der BSE-Tests besteht und ob das Abgabenaufkommen zwingend für die Finanzierung der Beihilfe eingesetzt wird. Das Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der FASNK sieht verschiedene Finanzierungsquellen für die FASKN vor (siehe Erwägungsgrund 82). Außerdem ist nicht festzustellen, dass das Abgabenaufkommen die Höhe der Beihilfe unmittelbar beeinflusst, da die Tests sowohl durch die Vergütungen als auch von der FASNK finanziert werden. Die Höhe der von der FASNK gezahlten Beihilfen hängt vom Preis der Tests und nicht von den an die FASNK gezahlten Abgaben ab. Abschließend ist festzustellen, dass kein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen dem Abgabenaufkommen und der Erstattung der Vorfinanzierung besteht. 5.3.2.   Ab 1. Januar 2006 (105) Seit 1. Januar 2006 werden die Abgaben durch den Königlichen Erlass über die Finanzierung der FASNK geregelt. In der Entscheidung betreffend N9/05 und N10/05 wurde das System der Finanzierung durch Abgaben untersucht und festgestellt, dass die Methode zur Finanzierung eines Teils der BSE-Tests keinen Unterschied zwischen eingeführten und ausgeführten Erzeugnissen machte und nicht gegen die Bestimmungen des Vertrags (37) verstieß. Im Erwägungsgrund 31 wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Beschluss die zuvor genehmigten Maßnahmen nicht betrifft. Da Belgien aber darauf hingewiesen hat, dass ein Teil der Abgaben ab 1. Januar 2006 dazu verwendet wurde, die vorfinanzierten Beträge für frühere BSE-Tests zurückzuzahlen, ist die Kommission berechtigt, das Finanzierungssystem und die Finanzierung der Erstattung der Kosten für BSE-Tests durch die Abgaben zu prüfen. (106) Belgien hat darauf hingewiesen, dass das Finanzierungssystem abgesehen von der Indexierung der Vergütung unverändert geblieben ist. Geändert wurde lediglich die Verwendung des Abgabenaufkommens zur Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge für BSE-Tests 2006. (107) Die Frage, ob diese Finanzierung Bestandteil der Beihilfemaßnahme war, ist zu verneinen. Die Verwendung der Abgaben nach 2006 zur Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge für die Tests hatte keine Auswirkung auf die Höhe der gewährten Beihilfe. Die belgischen Behörden haben auch darauf hingewiesen, dass das Rückzahlungssystem solidarisch organisiert war und jeder Marktteilnehmer einen Beitrag an die FASNK zahlte und dass ein Teil dieser Abgabe zur Rückzahlung der zuvor vorfinanzierten Kosten für BSE-Tests verwendet wurde. Alle aktiven Marktteilnehmer, die im betreffenden Zeitraum Rinder hielten, haben gleichermaßen zu diesem System beigetragen, doch sie waren nicht die Einzigen. Deshalb kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Finanzierung der Beihilfe kein Bestandteil der fraglichen Beihilfemaßnahme ist. 5.4.   Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt (108) Wenn es sich bei der Beihilfe um eine staatliche Beihilfe handelt gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV, muss geprüft werden, ob sie gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (109) Auf die fragliche Maßnahme könnte nur Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anwendbar sein, wonach die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder bestimmter Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (110) Gemäß Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (38) für den Zeitraum 2000-2006 (nachfolgend: Gemeinschaftsrahmen 2000-2006) und der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (39) werden rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (40) nach den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Kraft befindlichen Vorschriften und Leitlinien bewertet. 2002 hat die Kommission den TSE-Gemeinschaftsrahmen angenommen, der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 Geltung hatte (41). Unter Ziffer 44 des TSE-Gemeinschaftsrahmens ist vorgesehen, dass rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unter Zugrundelegung der Vorschriften und Leitlinien geprüft werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anwendbar waren. Da die Beihilfen zwischen 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2005 gewährt wurden, ist der TSE-Gemeinschaftsrahmen bei die Prüfung dieser Beihilfen zugrunde zu legen. (111) Gemäß Ziffer 194 Buchstabe c der Rahmenregelung 2007-2013 wird die Kommission den TSE-Gemeinschaftsrahmen außer auf rechtswidrige Beihilfen nach Ziffer 43 ff. ab 1. Januar 2007 nicht mehr anwenden. (112) Zwei Zeitspannen sind anhand der Anwendbarkeit der verschiedenen rechtlichen Bestimmungen zu unterscheiden. 5.4.1.    1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002: Anwendbarkeit von Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für den Agrarsektor 2000-2006, auf den in Ziffer 45 des TSE-Gemeinschaftsrahmens verwiesen wird (113) Ziffer 45 des TSE-Gemeinschaftsrahmens sieht vor, dass in Bezug auf rechtswidrige staatliche Beihilfen zu den Kosten von TSE- und BSE-Tests, die bis zum Beginn der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrahmens (1. Januar 2003) gewährt wurden, die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfen gemäß Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für den Agrarsektor 2000-2006 und ihrer Praxis, Beihilfen von bis zu 100 % zu genehmigen, prüfen wird. (114) Gemäß Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 kann eine Maßnahme nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, — wenn sie Teil eines auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten Programms ist, das zur Bekämpfung der betreffenden Seuche oder Krankheit zweckdienlich ist (Ziffer 11.4.2); — wenn sie der Vorbeugung dient oder einen Ausgleich anstrebt oder Vorbeugung und Ausgleich miteinander verbindet (Ziffer 11.4.3); — wenn sie sowohl mit den Zielen als auch mit den spezifischen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinär- und Pflanzenschutzrechts vereinbar ist (Ziffer 11.4.4); — Beihilfen können bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten gewährt werden (Ziffer 11.4.5). Wenn die Beihilfen im Rahmen gemeinschaftlicher und/oder nationaler und/oder regionaler Beihilferegelungen gewährt werden, verlangt die Kommission den Nachweis, dass es nicht zu einer Überkompensation durch eventuelle Kumulierung von Maßnahmen aufgrund verschiedener Regelungen kommen kann. Wenn eine Gemeinschaftsbeihilfe genehmigt wurde, sind Datum und Bezugsnummer der betreffenden Entscheidung der Kommission anzugeben. (115) In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde festgestellt, dass die ersten drei Bedingungen bereits erfüllt waren (siehe Erwägungsgrund 80 der Entscheidung). Die belgischen Behörden haben diesen Ansatz in ihren Anmerkungen zur Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bestätigt. BSE ist eine übertragbare Krankheit, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Es handelt sich um eine Tierkrankheit, deren „erster Herd“ der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.