Europäische Union

2011/678/: Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 (ex NN 45/04)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5457)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0678. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ihilfe angesehen wurde. (44) In ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2009 haben die belgischen Behörden darauf hingewiesen, dass der Landwirt die Vergütung zu zahlen hatte und damit einen Teil der Kosten für die BSE-Tests übernahm. Auf die Frage der Kommission, ob die Höhe der Vergütung den realen Kosten für die von den Labors erbrachten Leistungen entsprach, antwortete Belgien, dass die Vergütung nur einen Teil der Kosten der BSE-Tests betraf, worauf in der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 hingewiesen worden sei. Die Begründung der Kommission in den Erwägungsgründen 61 bis 66 der Entscheidung, in der Übereinstimmung zwischen den Kosten für die erbrachten Leistungen und der Höhe der Vergütungen festgestellt wurde, bezog sich auf andere Leistungen und nicht auf BSE-Tests. Belgien wiederholt, dass in der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 hinsichtlich der BSE-Tests festgestellt worden sei, dass die Leistung in Form von BSE-Tests eine staatliche Beihilfe darstellte, dass aber die Vergütung (10,70 EUR) keine Beihilfe war und von den Kosten der Tests abgezogen werden musste. 3.3.   Keine Überkompensation und Übereinstimmung der Testpreise mit dem Marktpreis (45) Belgien bezieht sich auf Ziffer 132 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (22) (nachfolgend: Rahmenregelung 2007-2013), wonach 40 EUR pro Test „dem Preis des derzeit günstigsten in der Gemeinschaft angebotenen Tests entspricht“. Seit Juli 2005 liegen die von der FASNK vorgeschlagenen Preise unter 40 EUR. Das weist nach Ansicht der belgischen Behörden darauf hin, dass die in Belgien üblichen Preise dem Marktpreis entsprechen. In ihrer Entscheidung betreffend N 09/05 und N 10/05 hat die Kommission festgestellt, dass die Labors in offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt wurden und nicht davon auszugehen ist, dass die Leistungsanbieter (die Labors) staatliche Beihilfen erhalten. Daran hat sich seither nichts geändert. Die belgischen Wettbewerbsbehörden führen derzeit eine Untersuchung über Preisabsprachen zwischen den Labors im Zusammenhang mit den BSE-Tests durch, was nach Ansicht der belgischen Behörden deutlich macht, dass sie den Labors auf keinen Fall höhere Preise zahlen wollen. In ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2009 haben die belgischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Untersuchung über eventuelle Preisabsprachen zwischen den Labors weitergeführt und voraussichtlich im ersten Quartal 2010 abgeschlossen werde. 3.4.   Ausfuhr- und Einfuhrabgaben (46) Die belgischen Behörden weisen darauf hin, dass die Abgaben und Vergütungen nie auf Importe und Exporte angewandt worden sind. Nur Unternehmen mit Sitz in Belgien müssen eine Abgabe zahlen, und nur für mindestens 30 Monate alte Rinder, die in Belgien geschlachtet werden, wird eine Vergütung in Höhe von 10,70 EUR fällig. (47) Belgien betont, dass die Kommission diese Maßnahmen bereits im Rahmen der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 untersucht habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Abgaben keine Diskriminierung von ein- oder ausgeführten Erzeugnissen bewirkt und nicht gegen die Bestimmungen des Vertrags verstoßen hätten. 3.5.   Kein Mechanismus zur Abwälzung der Vergütung durch die Schlachthöfe auf die Erzeuger oder andere Marktteilnehmer (48) Die belgischen Behörden weisen darauf hin, dass die Schlachthöfe die Kosten der Vergütungen an ihre Kunden weitergeben, wie jedes normale Unternehmen seine Kosten an seine Kunden weitergibt. Somit erfolgt diese Kostenabwälzung nach den normalen Marktmechanismen. Dass die Kosten der Vergütung in den Rechnungen an die Erzeuger gesondert ausgewiesen werden, sei zudem gängige Praxis. Hierzu verweist Belgien auf die Erwägungsgründe 93 und 95 der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05, wonach die Kriterien unter Ziffer 25 des TSE-Gemeinschaftsrahmens als erfüllt angesehen werden. 3.6.   Einstufung der Begünstigten als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (49) Belgien weist darauf hin, dass alle Landwirte in Belgien nach folgenden Kriterien als KMU einzustufen sind: Sie beschäftigen weniger als 250 Personen, ihr Umsatz beträgt weniger als 40 Mio. EUR oder ihre Jahresbilanz weniger als 27 Mio. EUR, und das Unternehmen gehört nicht zu 25 oder mehr Prozent einem oder mehreren anderen Unternehmen, die keine KMU sind. 3.7.   Anmerkungen zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt in den drei in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens genannten Zeiträumen (2001-2003, 2003-2007, nach 2007) (50) Zum Zeitraum 1. Januar 2001 bis 1. Januar 2003 hat Belgien nichts Besonderes angemerkt, da die Kommission im Erwägungsgrund 80 der Entscheidung festgestellt hat, dass die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt wohl gegeben war. Belgien merkt aber an, dass die Beihilfen nicht mehr als 100 % der entstandenen Kosten betragen hätten. Gegebenenfalls werde es hierzu weitere Informationen vorlegen. (51) Belgien besteht aber darauf, dass diese Informationen nur als Ergänzung vorgelegt werden, da es auf dem Standpunkt stehe, dass es sich in diesem Fall nicht um staatliche Beihilfen gehandelt habe, denn Belgien könne selbst entscheiden, wie die BSE-Tests finanziert werden sollen. (52) Im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 1. Januar 2007 wurde nach Aussage Belgiens keine Beihilfe über 100 % der Kosten der Tests gezahlt. Belgien verweist auf die Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05, in der diese Frage bereits behandelt wurde. (53) Vom 1. Januar 2007 an hat Belgien in keinem Fall über 40 EUR als Beihilfe gezahlt, da die Kosten für die Tests weniger als 40 EUR betrugen. (54) Ergänzend zu diesen Anmerkungen übermittelt Belgien eine detaillierte chronologische Aufstellung der zur Finanzierung der BSE-Tests durchgeführten Maßnahmen. Da diese Informationen bereits weitgehend in der Beschreibung des vorliegenden Beschlusses enthalten sind, wird in diesem Abschnitt nicht mehr im Einzelnen auf die Chronologie eingegangen. Nur einige Fakten werden noch einmal aufgegriffen. (55) Die Chronologie der Finanzierung der BSE-Tests stellt sich wie folgt dar: — 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001: vollständige Finanzierung der Tests aus der Staatskasse; — 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2004: Vorfinanzierung der Tests durch das BIRB. Der Betrag der Vorfinanzierung durch das BIRB beläuft sich auf insgesamt 67 156 527,65 EUR; — 1. Juli 2004 bis 30. November 2004: Vorfinanzierung durch die FASNK; — 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005: Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind gemäß Königlichem Erlass vom 15. Oktober 2004, ergänzt durch eine Finanzierung durch die FASNK aus ihren Rücklagen und einem ihr aus der Staatskasse zur Verfügung gestellten rückzahlbaren Vorschuss; — ab 1. Januar 2006: Finanzierung durch eine Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind und durch von sieben Wirtschaftszweigen erhobene Abgaben (23). Diese Abgaben sollen auch für die Rückzahlung der seit 1. Januar 2002 vorfinanzierten Kosten für BSE-Tests verwendet werden. Die Vergütung ist durch Indexierung ab 1. Januar 2008 auf 11,07 EUR gestiegen. (56) Preise für die BSE-Tests: (in EUR) Zeitraum Gesamtkosten der Tests (*1) Vergütung 1.1.2001-31.1.2001 111,81 / 1.2.2001-31.3.2001 89,50 / 1.4.2001-31.12.2001 64,71 / 1.1.2002-15.3.2002 64,74 / 16.3.2002-31.12.2003 63,45 / 1.1.2004-15.1.2004 63,42 / 16.1.2004-30.6.2004 53,88 / 1.7.2004-30.11.2004 43,44 / 1.12.2004-31.12.2004 43,44 10,70 1.1.2005-30.6.2005 43,47 10,70 1.7.2005-31.12.2005 38,62 10,70 1.1.2006-30.9.2006 40,35 10,70 1.10.2006-31.12.2006 39,32 10,70 1.1.2007-31.12.2007 39,35 10,70 1.1.2008-31.12.2008 39,38 11,07 3.8.   Antworten auf weitere Fragen der Kommission (57) In seinem Schreiben vom 16. Oktober 2009 hat Belgien auf die Fragen der Kommission vom 24. Juli 2009 zu den von Belgien übermittelten Anmerkungen einige seiner Aussagen präzisiert. Zunächst hat es noch einmal bekräftigt, dass seiner Meinung nach ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die Kosten der BSE-Tests den Marktteilnehmern anzulasten. Da es sich um Kosten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit handelt, könnten die Kosten der von staatlicher Seite vorgeschriebenen Kontrollen nicht als Gegenwert für eine Dienstleistung angesehen und den Marktteilnehmern in Rechnung gestellt werden. Im Interesse der Zusammenarbeit wolle es aber die Fragen der Kommission beantworten und sich der Logik in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens anschließen. (58) Belgien hat bestätigt, dass der Anteil der Gemeinschaftsfinanzierung in den zuvor übermittelten Zahlen enthalten war. (59) Es hat darauf hingewiesen, dass die Finanzierung im Zeitraum 30. Juni 2004 bis 31. Dezember 2005 von der FASNK aus den ihr zur Verfügung stehenden Quellen vorgenommen wurde, die sie von ihren Vorgängern, aus denen sie hervorgegangen ist, übernommen hatte. In diesem Zeitraum gab es keine steuerähnlichen Abgaben. (60) Die Kommission hat nach dem Zustandekommen des Betrags von 15 237 646 EUR gegenüber den 67 156 527,65 EUR gefragt, die Belgien in seinen Ausführungen angegeben hatte (siehe Erwägungsgrund 55). Belgiens Antwort lautete, dass der Betrag von 15 237 646 EUR vollständig in den 67 156 527,65 EUR enthalten gewesen sei. Im Übrigen haben die belgischen Behörden Berechnungen angekündigt, um den angegebenen Betrag genau zu überprüfen. (61) Zu den Vergütungen hat Belgien angemerkt, dass sie vom Landwirt getragen wurden und keine staatliche Beihilfe darstellten. Belgien bezieht sich hierbei auf die Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05, in der es heißt, dass von dem Gesamtpreis in Höhe von 44,08 EUR nur 33,38 EUR eine staatliche Beihilfe darstellten. Die 10,70 EUR waren keine Beihilfe und wurden deshalb vom Preis für den Test abgezogen, als es darum ging, die Vereinbarkeit mit der Beihilfehöchstintensität von 40 EUR pro Test zu beurteilen. (62) Nach Auskunft Belgiens kam die einzige Abweichung von dem von der Kommission in der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 genehmigten System durch die Indexierung der Vergütung zustande, die sich von 10,70 EUR auf 11,07 EUR erhöht hat. (63) In seinem Schreiben vom 1. Dezember 2009 hat Belgien seine zuvor vorgelegten Zahlen zu den durchgeführten Tests berichtigt. Damit wurden die in früheren Schreiben vor und nach der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Zahlen ersetzt. (64) Die Änderungen kommen dadurch zustande, dass vorher eine falsche Anzahl Stichproben zugrunde gelegt worden war. Die ersten Berechnungen gingen von einer theoretischen Anzahl von 3 Stichproben pro Stunde aus, während tatsächlich 12 Stichproben pro Stunde gezogen worden waren. Infolgedessen waren die Kosten für jede Stichprobenahme niedriger, was sich wiederum auf die Gesamtkosten pro Test ausgewirkt hat, da den Kosten der Tests ein Stundenpreis zugrunde liegt, der bei höherer Stichprobenzahl pro Stunde entsprechend sinkt. Auch die Gesamtzahl der 2003 und 2004 geschlachteten Tiere gegenüber den vorher angegebenen Zahlen wurde überprüft. Die Zahlen in dem von Belgien vorgelegten Schreiben vom 1. Dezember 2009 gelten für die für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rinder, die der Kommission für 2003 und 2004 gemeldet wurden. (in EUR) 2003 Laborkosten Stundensatz Veterinär Kosten Stichprobenahme Kosten Test-Kit Gesamtkosten Intervention > 40 EUR/Test Januar 52,06 32,02 2,67 0,69 55,42 15,42 Februar 52,06 32,02 2,67 0,69 55,42 15,42 März 52,06 32,02 2,67 0,69 55,42 15,42 April 52,06 32,02 2,67 0,69 55,42 15,42 Mai 52,06 32,02 2,67 0,69 55,42 15,42 Juni 52,06 32,02 2,67 0,69 55,42 15,42 Juli 52,06 32,02 2,67 0,69 55,42 15,42 August 52,06 32,02 2,67 0,69 55,42 15,42 September 52,06 32,02 2,67 0,69 55,42 15,42 Oktober 52,06 32,02 2,67 0,69 55,42 15,42 November 52,06 32,02 2,67 0,69 55,42 15,42 Dezember 52,06 32,02 2,67 0,69 55,42 15,42 (in EUR) 2004 Laborkosten Stundensatz Veterinär Kosten Stichprobenahme Kosten Test-Kit Gesamtkosten Intervention > 40 EUR/Test 1.-15. Januar 52,06 32,02 2,67 0,69 55,42 15,42 16.-31. Januar 42 32,02 2,67 0,69 45,36 5,36 Februar 42 32,02 2,67 0,69 45,36 5,36 März 42 32,02 2,67 0,69 45,36 5,36 April 42 32,02 2,67 0,69 45,36 5,36 Mai 42 32,02 2,67 0,69 45,36 5,36 Juni 42 32,02 2,67 0,69 45,36 5,36 Juli 31,90 32,02 2,67 0,69 35,26 –4,74 August 31,90 32,02 2,67 0,69 35,26 –4,74 September 31,90 32,02 2,67 0,69 35,26 –4,74 Oktober 31,90 32,02 2,67 0,69 35,26 –4,74 November 31,90 32,02 2,67 0,69 35,26 –4,74 Dezember 31,90 32,02 2,67 0,69 35,26 –4,74 (65) Anhand der Tabelle in Erwägungsgrund 64 kommt Belgien zu dem Schluss, dass die Gesamtkosten für die BSE-Tests ab 1. Juli 2004 weniger als 40 EUR betrugen. (66) Auf dieser Grundlage haben die belgischen Behörden auch eine Berichtigung der vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und in Erwägungsgrund 25 der Entscheidung vorgelegten Tabelle vorgenommen. Zuletzt wurden reale Zahlen übermittelt und keine Schätzungen wie vorher. Aus diesen Angaben geht hervor, dass sich der gesamte vorfinanzierte Betrag nicht, wie zuvor geschätzt, auf 15 237 789,90 EUR belief, sondern auf 6 619 810,74 EUR. Zeitraum   Preis für den Test (EUR) Anzahl der Tests Gesamt (EUR) 1.1.2003— 15.1.2004 Indirekte staatliche Beihilfen 40,00 373 550 14 942 015,90 Kosten für den Test > 40 EUR 31,08 373 550 5 759 524,54 Gesamt 71,08 373 550 20 701 540,44 16.1.2004— 30.6.2004 Indirekte staatliche Beihilfen 40,00 160 551 6 422 043,10 Entgelt 22,02 160 551 860 286,19 Gesamt 62,02 160 551 7 282 329,29 1.1.2003— 30.6.2004 Gesamte Vorfinanzierung über dem Höchstbetrag von 40 EUR 6 619 810,74 (67) Wenn die Untersuchung der belgischen Wettbewerbsbehörden ergeben sollte, dass sich der Preis für die durchgeführten BSE-Tests aufgrund einer eventuellen illegalen Preisabsprache zwischen den Labors erhöht hat, will Belgien die Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge in die Wege leiten, gegebenenfalls auf juristischem Wege mit Hilfe der zuständigen Gerichte. (68) In ihrem Schreiben vom 6. April 2011 haben die belgischen Behörden bestätigt, dass die Vergütung von 10,70 EUR ausschließlich für die BSE-Tests des Begünstigten verwendet wurde, der zu dem Zeitpunkt tatsächlich davon profitierte, und dass damit keine vorfinanzierten Beträge für frühere BSE-Tests zurückgezahlt wurden. (69) Weiter haben die belgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 6. April 2011 den gesamten vom BIRB vorfinanzierten Betrag auf 67 156 527,65 EUR beziffert. Die FASNK hat einen Teils dieses Betrags wie folgt zurückgezahlt: Von der FASNK zurückgezahlt:   2005 4 477 102  EUR 2006 4 477 102  EUR 2007 Keine Rückzahlung (Verlängerung wurde beantragt und mit Zinsaufschlag genehmigt) 2008 194 901  EUR (Zinsen auf die angegebene Rückzahlung) Ab 2008 Weitere Rückzahlung an das BIRB-Programmgesetz vom 22.12.2008 Noch zurückzuzahlen 58 202 323  EUR (70) Nach Angaben Belgiens hat die Regierung beschlossen, die Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge an das BIRB auszusetzen. Die Rückforderungsbeträge würden daher der FASNK zugerechnet und seien als Rückzahlung für die BSE-Tests anzusehen. (71) Hinsichtlich der Zahlung der BSE-Tests durch den Erzeuger hat Belgien noch einmal bestätigt, dass es kein besonderes System gab, wonach die Schlachthöfe verpflichtet gewesen wären, die Vergütung für den BSE-Test dem Erzeuger in Rechnung zu stellen, sondern dass dies spontan erfolgt sei. Belgien hat einige Rechnungsbeispiele vorgelegt, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Vergütung auf den Rechnungen separat ausgewiesen wurde. Es handelt sich um die Aufstellung des Schlachthofs über die Käufe für den Erzeuger, auf der die Vergütung vom Gesamtbetrag abgezogen wird, den der Schlachthof dem Erzeuger für den Kauf des Tieres zu zahlen hat. Belgien sieht dies als Beleg dafür an, dass letztlich der Erzeuger die Kosten für den BSE-Tests an die FASNK zahlt. (72) In ihrem jüngsten Schreiben vom 25. Mai 2011 haben die belgischen Behörden angegeben, dass die Beihilfebeträge Gegenstand einer kumulierten Anwendung der De-minimis-Beihilfe sein könnten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (24) und der Beihilfe in Höhe von 40 EUR für den Test in dem Zeitraum, in dem die Verordnung Geltung hatte. 4.   VON DRITTEN ÜBERMITTELTE ANMERKUNGEN (73) Im Rahmen dieses Verfahrens sind der Kommission keine Anmerkungen vonseiten beteiligter Dritter zugegangen. 5.   WÜRDIGUNG 5.1.   Beurteilung der Frage, ob Beihilfen gewährt wurden (74) Zunächst einmal hat Belgien in seinen Anmerkungen zur Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens darauf hingewiesen, dass seiner Meinung nach die Kosten der BSE-Tests von den Mitgliedstaaten getragen werden, da die Tests obligatorisch sind, und dass keine Gemeinschaftsvorschrift vorschreibt, die Kosten für die Kontrollen müssten von den Unternehmen getragen werden. Die Rahmenregelung 2007-2013 und die Praxis der Kommission machen aber deutlich, dass die unterschiedlichen Kosten für die Tests Wettbewerbsverzerrungen verursachen können und die meisten Staaten Beihilfen gewähren, um die Kosten der Tests zu decken. Deshalb muss die Intensität reglementiert werden, um Verzerrungen, die durch die Beihilfen verursacht werden, zu begrenzen. Vor allem im TSE-Gemeinschaftsrahmen wird darauf hingewiesen, dass die staatlichen Beihilfen Wettbewerbsverzerrungen verursachen können. Unter Ziffer 24 des TSE-Gemeinschaftsrahmens heißt es beispielsweise: „Ab dem 1. Januar 2003 dürfen die direkten und indirekten öffentlichen Beihilfen einschließlich der Zahlungen der Gemeinschaft allerdings nur noch höchstens 40 EUR je Test betragen, insofern es um verpflichtende BSE-Tests von für den Verzehr geschlachteten Rindern geht. Die Verpflichtung zur Vornahme des Tests kann sich aus gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben.“ Dieser Gemeinschaftsrahmen wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt, die aufgefordert waren, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ihre Regelungen damit in Einklang zu bringen. In der Rahmenregelung 2007-2013 geht es unter Ziffer 132 Buchstabe f und den folgenden Ziffern um staatliche Beihilfen für TSE-Tests. Die Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05, in der ein Teil der Finanzierung der BSE-Tests als Beihilfe eingestuft wurde, ist von den belgischen Behörden nicht bestritten worden, was bedeutet, dass sie diese Einstufung als staatliche Beihilfe zur Finanzierung der BSE-Tests akzeptiert haben. (75) Man kann daraus schließen, dass sich der Widerspruch Belgiens gegen die Einstufung der Zuschüsse zur Finanzierung der BSE-Tests als staatliche Beihilfe wegen des obligatorischen Charakters dieser Tests durch die anzuwendenden und seit Jahren angewandten Rechtstexte nicht begründen lässt. (76) Deshalb prüft die Kommission die fraglichen Maßnahmen unter dem Aspekt des Artikels 107 AEUV. Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in dem Vertrag nicht anderes bestimmt ist, staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (77) Damit eine Maßnahme unter Artikel 107 Absatz 1 AVEU fällt, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: 1) die Maßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder dem Staat angelastet werden können; 2) sie muss selektiv bestimmte Unternehmen oder Produktionsbereiche betreffen; 3) sie muss für die begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten; 4) sie muss den Handel innerhalb der Union betreffen und den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen. (78) In den folgenden Erwägungsgründen werden diese vier Kriterien auf die Maßnahmen angewandt, bei denen es sich möglicherweise um staatliche Beihilfen handelt. (79) Im Erwägungsgrund 55 wurde ausgeführt, das mehrere Systeme zur Finanzierung der Kosten der BSE-Tests angewandt wurden. Zur Prüfung der Frage, ob staatliche Mittel verwendet werden, wird in dieser Entscheidung zwischen den verschiedenen Arten der Finanzierung der BSE-Tests unterschieden. 5.1.1.   Verwendung staatlicher Mittel 5.1.1.1.    1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 (80) Im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 wurden die BSE-Tests vollständig aus dem Staatshaushalt bezahlt. Ohne jeden Zweifel handelt es sich hierbei um eine Finanzierung aus staatlichen Mitteln. 5.1.1.2.    1. Januar 2002 bis 30. Juni 2004 (81) Im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2004 wurden die Tests durch das BIRB vorfinanziert, da noch keine strukturelle Lösung für die Finanzierung der Tests gefunden war. Das BIRB (Belgisches Interventions- und Erstattungsbüro) ist eine öffentliche Institution mit Rechtspersönlichkeit, die aus dem ehemaligen Office Belge de l’Économie et de l’Agriculture (OBEA) und der Abteilung Landwirtschaft des ehemaligen Office Central des Contingents et Licences (OCCL) hervorgegangen ist. Es handelt sich um eine halbstaatliche Einrichtung der Kategorie B unter Aufsicht des Ministers für die Landwirtschaft und den Mittelstand. Das BIRB ist eine zugelassene Zahlstelle im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, die vom EAGFL (25) finanziert wird. Außerdem kann das BIRB mit Aufgaben betraut werden, die sich aus der Agrarpolitik der föderalen Regierung oder der Regionalregierungen ergeben. Zum Ausgleich seines Verwaltungsetats verfügt das BIRB über staatliche Gelder aufgrund der Aufsicht auf föderaler Ebene (FÖD Wirtschaft) und über Eigenmittel (Einnahmen aus verschiedenen Vergütungen und limitierten Anlagen). Somit handelt es sich bei der Finanzierung durch das BIRB um eine Finanzierung aus staatlichen Mitteln. 5.1.1.3.    1. Juli 2004 bis 30. November 2004 (82) Vom 1. Juli 2004 bis 30. November 2004 wurden die Tests von der FASNK vorfinanziert. Nach den damals geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere dem Gesetz vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der FASNK (26)) wurde die FASNK vorwiegend aus verschiedenen Einnahmen wie Entgelten, Gebühren und Vergütungen, administrativen Geldbußen, gelegentlichen Einkünften, Schenkungen und Legaten finanziert (27). Die FASNK ist eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit der Kategorie A gemäß Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter öffentlicher Einrichtungen (28). Daraus ergibt sich, dass es sich bei einer Finanzierung durch die FASNK um staatliche Mittel handelt und dass die Gewährung der Mittel von einer Behörde beschlossen wird, da die FASNK dem für die öffentliche Gesundheit zuständigen Minister untersteht. 5.1.1.4.    1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 (83) Im Zeitraum 1. Dezember 2004 (Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 20

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.