Europäische Union

2011/678/: Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 (ex NN 45/04)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5457)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0678. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unmittelbar mitgeteilt werden muss (42). Ziel der Beihilfemaßnahme ist die Bekämpfung der BSE durch Untersuchung von geschlachteten und verendeten Tieren. Durch die Kostenerstattung für die Landwirte sollte sichergestellt werden, dass die Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Alle Maßnahmen werden nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder Empfehlungen durchgeführt (43). (116) Hinsichtlich der vierten Bedingung gibt Belgien als Kosten für die BSE-Tests in diesem Zeitraum Beträge zwischen 111,81 EUR und 63,45 EUR an (siehe Erwägungsgrund 56). Darin sind die Laboranalyse, die Kosten der Probenahme durch einen Veterinär und die Kosten für das Test-Kit enthalten. Nach Einschätzung der Kommission entspricht dies den unter Ziffer 11.4.5 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 genannten Kosten für Gesundheitskontrollen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen. (117) Es ist festzustellen, dass die im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. 5.4.2.    1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005: Anwendbarkeit von Ziffer 21 ff. des TSE-Gemeinschaftsrahmens (118) Gemäß Ziffer 23 des TSE-Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission beschlossen, nach den Grundsätzen in Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 (siehe Erwägungsgrund 114) weiterhin Beihilfen bis zu 100 % der Kosten für BSE-Tests zu genehmigen. (119) Außerdem müssen nach Maßgabe des TSE-Gemeinschaftsrahmens folgende Bedingungen erfüllt sein: — Ab dem 1. Januar 2003 dürfen die Beihilfen einschließlich der Zahlungen der Gemeinschaft nur noch höchstens 40 EUR je Test betragen, insofern es um verpflichtende BSE-Tests von für den Verzehr geschlachteten Rindern geht (Ziffer 24). — Die staatlichen Beihilfen zu den Kosten für BSE-Tests sind dem Marktteilnehmer zu zahlen, bei dem die Proben für die Tests entnommen werden müssen. Die Beihilfen können an die Labors gezahlt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der volle Betrag an den Marktteilnehmer weitergegeben wird (Ziffer 25 des TSE-Gemeinschaftsrahmens). (120) Wie in den Erwägungsgründen 115 und 116 ausgeführt wurde, sind die vier Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllt. (121) In Bezug auf den vorgeschriebenen Höchstbetrag von 40 EUR pro Test stellt die Kommission fest, dass dieser zwischen 1. Januar 2003 und 30. Juni 2004 überschritten wurde. Nach den von Belgien vorgelegten Informationen belief sich der Gesamtbetrag der Überschreitung in diesem Zeitraum auf 6 619 810,74 EUR. Ab 1. Juli 2004 betragen die Gesamtkosten des Tests unter 40 EUR (siehe Erwägungsgrund 64). Nach Angaben der belgischen Behörden waren in diesen Beträgen die nationalen und gemeinschaftlichen Zahlungen enthalten (siehe Erwägungsgrund 58). (122) Die Kommission stellt fest, dass die Bedingung erfüllt ist, wonach die Beihilfe an den Marktteilnehmer zu zahlen ist, bei dem die Proben für den Test entnommen werden, und, falls die Beihilfe an die Labors gezahlt wird, nachgewiesen werden muss, dass der volle Betrag der staatlichen Beihilfe an den Marktteilnehmer weitergegeben wird (Ziffer 25 des TSE-Gemeinschaftsrahmens). (123) In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wird darauf hingewiesen, dass die Kosten der BSE-Tests nach Auskunft der belgischen Behörden direkt an die Labors gezahlt werden. Die Marktteilnehmer brauchen keine Laborkosten für die BSE-Tests an Rindern zu zahlen. Diese Bewertung steht im Einklang mit der Entscheidung betreffend N9/05 und N10/05 (siehe Erwägungsgrund 95). Wie bereits ausgeführt wurde, müssen die Erzeuger lediglich die Vergütung zahlen (siehe Erwägungsgrund 93 ff.), doch bei diesem Teil der Finanzierung des BSE-Tests handelt es sich nicht um eine Beihilfe. Folglich wird dem Marktteilnehmer der gesamte Beihilfebetrag erstattet. 5.4.3.   Seit 1. Januar 2006 (124) Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 2006 verweist die Kommission auf die Entscheidung betreffend N9/05 und N10/05, da auf die in der Entscheidung genehmigten Beihilfen im vorliegenden Beschluss nicht weiter eingegangen wird. 5.4.4.   Schlussfolgerung (125) Die zur Finanzierung der BSE-Tests gewährten Beihilfen über den Betrag von 40 EUR pro Test hinaus im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004, die sich auf insgesamt 6 619 810,74 EUR belaufen, sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. 5.5.   Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge (126) Wie bereits ausgeführt worden ist, wurden die Tests im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 über den Höchstbetrag von 40 EUR pro Test hinaus aus staatlichen Mitteln finanziert. (127) Belgien hat die Rückzahlung dieses zu hoch angesetzten Betrags durch die zur Finanzierung der FASNK erhobenen Abgaben ab 1. Januar 2006 beschlossen, zunächst verteilt über einen Zeitraum von 15 Jahren, wovon jedoch später abgerückt wurde. Der Grund für diesen globalen Ansatz ist nach Aussage der belgischen Behörden, dass sich eine individuelle Rückforderung in der Praxis schwierig gestaltet, da manche Marktteilnehmer bereits verstorben sind oder ihre Tätigkeit eingestellt haben. (128) In ihrem letzten Schreiben vom 6. April 2011 haben die belgischen Behörden darauf hingewiesen, dass die FASNK die Rückzahlung in den Jahren 2005-2006 über den FASNK-Fonds durchgeführt hat. (129) Das vorgeschlagene Vorgehen entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die Rückforderung rechtswidriger und nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbarender Beihilfen. Nach geltender Rechtsprechung soll durch die Rückforderung die Marktlage wiederhergestellt werden, die vor Gewährung der betreffenden Beihilfe bestanden hat. Das Ziel der Wiederherstellung der früheren Lage ist erreicht, wenn die rechtswidrigen und nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbarenden Beihilfen vom Empfänger zurückgezahlt werden, dieser den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verliert und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (44). Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden und von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zum Zeitpunkt der Einziehung zahlbar sind (45). Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (46) müssen die Zinsen nach der Zinseszinsformel berechnet werden, was hier nicht der Fall ist. Außerdem sieht Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vor, dass der Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung zu ermöglichen. Die Rückforderung, wie sie von Belgien vorgeschlagen und teilweise durchgeführt wurde, entspricht nicht den oben genannten Anforderungen und kann nicht als Rückforderung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 angesehen werden. 6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (130) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der Finanzierung der BSE-Tests durch Vergütungen nicht um eine Beihilfe handelt. (131) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der Finanzierung der BSE-Tests durch staatliche Mittel um eine Beihilfe zugunsten der Landwirte, Schlachthöfe und anderen Unternehmen handelt, die Erzeugnisse von Rindern verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften einem obligatorischen BSE-Test unterzogen werden. Im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 sowie vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 ist diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren. Im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 ist sie mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren. Nicht vereinbar ist der Betrag, der 40 EUR je Test übersteigt. Er wird von Belgien auf insgesamt 6 619 810,74 EUR veranschlagt. (132) Die Kommission stellt fest, dass Belgien mit der Gewährung der Beihilfe zur Finanzierung der BSE-Tests im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat. Ab 1. Januar 2003 war die Beihilfe durch eine Ausnahmeregelung gedeckt. Da die Bedingungen dieser Ausnahmeregelung nicht eingehalten wurden, waren diese Beihilfen jedoch rechtswidrig. (133) Die rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Beihilfen, die den Höchstbetrag von 40 EUR je Test überstiegen, sind Gegenstand einer Rückforderung mit Ausnahme der Beihilfen für spezifische Projekte, die zum Zeitpunkt der Gewährung alle Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung erfüllten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Bei den durch Vergütungen finanzierten Maßnahmen handelt es sich nicht um Beihilfen. (2)   Bei der Finanzierung der BSE-Tests durch staatliche Mittel im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 sowie vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 handelt es sich um eine mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe für Landwirte, Schlachthöfe und andere Unternehmen, die Erzeugnisse von Rindern verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, die einem obligatorischen BSE-Test unterzogen wurden. (3)   Bei der Finanzierung der BSE-Tests durch staatliche Mittel im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 handelt es sich um eine mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe für Landwirte, Schlachthöfe und andere Unternehmen, die Erzeugnisse von Rindern verarbeiten, bearbeiten, verkaufen oder vermarkten, die einem obligatorischen BSE-Test unterzogen wurden, sofern die betreffenden Beträge 40 EUR je Test nicht überstiegen. Beträge, die den Höchstbetrag von 40 EUR je Test überstiegen, sind mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren. Sie sind mit Ausnahme der Beihilfen für spezifische Projekte, die zum Zeitpunkt der Gewährung alle Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung erfüllten, zurückzufordern. (4)   Belgien hat mit der Gewährung der Beihilfe zur Finanzierung der BSE-Tests im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. Artikel 2 (1)   Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die rechtswidrigen und gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Beihilfen von ihren Empfängern zurückzufordern. (2)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung gestanden haben, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (3)   Die Zinsen werden auf einer Grundlage berechnet, die sich entsprechend den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zusammensetzt. (4)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses zulassen. Artikel 3 Die Rückforderung der in Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich. Belgien trägt dafür Sorge, dass der vorliegende Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses legt Belgien der Kommission folgende Informationen vor: a) eine Liste der Empfänger, die die in Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 genannte Beihilfe erhalten haben, mit Angabe des Gesamtbeihilfebetrags jedes einzelnen Empfängers; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung zuzüglich Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist; c) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen; d) Dokumente, die nachweisen, dass die Empfänger aufgefordert wurden, die Beihilfe zurückzuzahlen. (2)   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses, bis die Rückforderung der in Artikel 1 Absatz 3 und Absatz 4 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. (3)   Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von zwei Monaten legt Belgien auf formlosen Antrag der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vor, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen. Der Bericht enthält außerdem detaillierte Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die die Empfänger bereits zurückgezahlt haben. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 2011 Für die Kommission Dacian CIOLOȘ Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 11 vom 16.1.2009, S. 8. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  Nur die für den abschließenden Beschluss wichtigen Fakten werden hier angeführt. Alles Weitere findet sich in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. (5)  Hinsichtlich der obligatorischen Tests verweisen die belgischen Behörden auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1). (6)  Staatliche Beihilfe Nr. N 21/02 — Belgien — Übernahme der Kosten für obligatorische BSE-Tests. (7)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nimmt Belgien Schnelltests zur Untersuchung auf BSE bei allen Rindern über 30 Monate vor, die geschlachtet werden sollen, sowie an allen Rindern über 24 Monate, die notgeschlachtet werden müssen. Seit 1. Juli 2001 wird auch jedes verendete Rind über 24 Monate einem BSE-Test unterzogen. (8)   ABl. C 324 vom 24.12.2002, S. 2. (9)  Belgisches Staatsblatt vom 8.11.2004, S. 75290. (10)  Gemäß TSE-Gemeinschaftsrahmen dürfen die öffentlichen Beihilfen ab 1. Januar 2003 insgesamt nur noch 40 EUR je Test betragen. (11)  Siehe Tabelle unter Erwägungsgrund 25 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. (12)   ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1. (13)   ABl. C 105 vom 30.4.2005, S. 3. (14)  Belgisches Staatsblatt vom 21.11.2005, S. 49941. (15)  Belgisches Staatsblatt vom 21.11.2005, S. 49918. (16)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (17)  Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1976, Bresciani/Amministrazione Italiana delle Finanze (Rs. 87/75, Slg. 1976, S. 129), Rn. 10; und vom 15. Dezember 1993, Ligur Carni Srl e.a./Unità Sanitaria Locale n. XV di Genova e.a. (Verbundene Rs. C-277-91, C-318/91 und C-319/91, Slg. 1993, S. I-06621), Rn. 29 bis 31. (18)  Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Kommission (Rs. T-211/04 und T-215/04, Slg. 2008, S. II-3745) Rn. 143 bis 146. (19)  Als Beispiel führt Belgien die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und deren Artikel 27 und die Anhänge IV und V an, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Gebührenerhebung zur Finanzierung bestimmter Kontrollen durchzuführen. (20)  Urteil des Gerichtshofes vom 20. November 2003, Ministère de l’Économie, des Finances et de l’Industrie/GEMO SA (Rs. C-126/01, Slg. 2003, S. I-13769). (21)  Urteile des Gerichtshofes vom 11. März 1992, Compagnie commerciale de l’Ouest e.a./Receveur principal des douanes de La Pallice Port (Verbundene Rs. C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90 und C-83/90, Slg. 1992, S. I-1847), Rn. 35; vom 2. August 1993, Celulose Beira Industrial SA/Fazenda Pública (Rs. C-266/91, Slg. 1993, S. I-4337), Rn. 21; vom 11. Juni 1992, Sanders Adour e.a./Directeur des services fiscaux des Pyrenées-Atlantiques (Verbundene Rs. C-149/91 und C-150/91, Slg. 1992, S. I-3899), Rn. 27; und vom 16. Dezember 1992, Lornoy/Belgischer Staat (Rs. C-17/91, Slg. 1992, S. I-6523), Rn. 32. (22)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (23)  Diese Abgaben und Vergütungen wurden durch die Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 genehmigt. (*1)  Darin enthalten sind die Kosten für die Labors, für die Veterinäre, die die Analysen für die Behörde durchführen, und für die Probenahme-Kits. (24)   ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4. (25)  Quelle: www.birb.be. (26)  Belgisches Staatsblatt vom 18.2.2000, S. 5053. (27)  Siehe Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Februar 2000. (28)  Belgisches Staatsblatt vom 24.3.1954, S. 2210. (29)  Siehe insbesondere Erwägungsgrund 73 der Entscheidung zu den Beihilfemaßnahmen N 9/05 und N 10/2005, wonach die Kommission stets der Meinung war, dass die staatliche Finanzierung der Kosten für obligatorische Kontrollen, die direkt mit der Produktion oder der Vermarktung eines Erzeugnisses zu tun haben, einen selektiven Vorteil für die betreffenden Unternehmen darstellt. (30)  Siehe TSE-Gemeinschaftsrahmen, z. B. Ziffern 7 und 12. (31)  Belgien hatte 2004 einen Anteil von 2,1 % an der landwirtschaftlichen Erzeugung der Union (Quelle: Die Landwirtschaft in der Europäischen Union — Statistische und wirtschaftliche Informationen 2005). (32)  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe im Allgemeinen eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission (Rs. C-730/79, Slg. 1980, S. 2671), Rn. 11 und 12). (33)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant/Staatssecretaris van Financiën (Rs. C 174/02, Slg. 2005, S. I 85), Rn. 25. (34)  Urteil Streekgewest (siehe oben), Rn. 26, Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 2005, Nazairdis SAS e.a./Caisse nationale de l’organisation autonome d’assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions industrielles et commerciales (Organic) (verbundene Rs. C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, S. I-9481), Rn. 46 bis 49. (35)  Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 2006, Air Liquide/Ville de Seraing et Province de Liège (verbundene Rs. C-393/04 und C 41/05, Slg. 2006, S. I-5293), Rn. 46; und Streekgewest (siehe oben), Rn. 28. (36)  Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970, Frankreich/Kommission, (Rs. 47/69, Slg. 1970, S. 487), Rn. 17, 20 und 21. (37)  Siehe Erwägungsgrund 100 ff. der Entscheidung zu den Beihilfemaßnahmen N 9/05 und N 10/05. (38)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (39)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (40)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (41)  Siehe Ziffer 194 Buchstabe c der Rahmenregelung 2007-2013. (42)  Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft, ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. (43)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 999/2001. (44)  Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1995, Kommission/Italien (Rs. C-348/93, Slg. 1995, S. I-673), Rn. 27. (45)  Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (46)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

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