Europäische Union

2011/678/: Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 (ex NN 45/04)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5457)

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Quellenkennung: 32011D0678. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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19.10.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 274/36 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 (ex NN 45/04)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5457) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (2011/678/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe dieses Artikels (2), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Nachdem im Januar und Februar 2004 entsprechende Beschwerden bei ihr eingegangen waren, hat die Europäische Kommission eine vorläufige Untersuchung der von Belgien gewährten Beihilfe zur Deckung der Kosten für die Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Rindern (nachfolgend: BSE-Tests) vorgenommen. (2) Aufgrund dieser Beschwerden hat die Kommission die belgischen Behörden in einem Schreiben vom 27. Januar 2004 um Informationen über die betreffende Beihilfe gebeten. Zeitgleich haben die belgischen Behörden (mit Schreiben vom 23. Januar 2004, registriert am 28. Januar 2004) eine Beihilfe zur Finanzierung der Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angemeldet, die unter der Nummer N 54/04 eingetragen wurde. (3) Mit Schreiben vom 6. Februar und vom 14. Mai 2004, die am 11. Februar bzw. 19. Mai 2004 registriert wurden, haben die belgischen Behörden der Kommission Informationen übermittelt. (4) Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 hat die Kommission Belgien mitgeteilt, dass die Maßnahme unter der Nummer NN 45/04 in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen worden war, da sich herausgestellt hatte, dass ein Teil der Mittel bereits ausgezahlt worden war. (5) Am 1. September 2004 fand ein informelles Treffen von Vertretern der belgischen Behörden und der Kommissionsdienststellen statt. (6) Mit Schreiben vom 16. September 2004 und vom 22. Februar 2007, registriert am 20. September 2004 bzw. am 22. Februar 2007, haben die belgischen Behörden zusätzliche Informationen übermittelt. (7) Mit Schreiben vom 26. November 2008 hat die Kommission Belgien über ihre Entscheidung unterrichtet, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV gegen diese Maßnahme einzuleiten. Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat beteiligte Dritte aufgefordert, sich zu der Sache zu äußern und ihre Stellungnahmen zu übermitteln. (8) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008, registriert am 26. Dezember 2008, hat Belgien eine Fristverlängerung für die Beantwortung des Schreibens beantragt, die ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2009 gewährt wurde. Belgien hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom 25. Februar 2009 übermittelt, das am 6. März 2009 registriert worden ist. (9) Die Kommission hat keine Stellungnahme von Beteiligten erhalten. (10) Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 hat die Kommission Belgien weitere Fragen zu seinen übermittelten Anmerkungen gestellt. Mit Schreiben vom 4. September 2009, registriert am 8. September 2009, hat Belgien um Verlängerung seiner Antwortfrist gebeten. Die Antwort Belgiens ging per Schreiben vom 16. Oktober 2009 bei der Kommission ein und wurde am 20. Oktober 2009 registriert. (11) Am 2. Oktober 2009 und am 30. Oktober 2009 fanden zwei Sitzungen statt, an denen Vertreter der belgischen Behörden und der Kommissionsdienststellen teilnahmen. (12) Nach diesen Sitzungen hat Belgien am 14. Dezember 2009 ergänzende Informationen übermittelt, die am 16. Dezember 2009 registriert wurden. Nach einer gleichzeitig stattfindenden Untersuchung durch die belgischen Wettbewerbsbehörden über mögliche Absprachen zwischen den Labors hat Belgien am 21. Januar 2010, am 29. September 2010 und am 17. Januar 2011 Fristverlängerungen beantragt, die von der Kommission bewilligt wurden. (13) Die jüngste Bitte der Kommission um Informationen wurde am 22. Februar 2011 übermittelt. Die Antwort der belgischen Behörden erfolgte per Schreiben vom 6. April 2011. Die Kommission hat eine weitere Fristverlängerung gewährt, um Belgien die Möglichkeit zu geben, alle Fragen zu beantworten, wenn das Ergebnis der belgischen Wettbewerbsbehörden vorliegt. (14) Die belgischen Behörden haben mit Schreiben vom 19. Mai 2011 geantwortet, das am 25. Mai 2011 registriert wurde. 2.   BESCHREIBUNG 2.1.   Vorgeschichte (4) (15) Im Januar 2004 ging bei der Kommission eine Beschwerde über einen Entwurf eines königlichen Erlasses ein, mit dem eine steuerähnliche Abgabe zur Finanzierung der BSE-Tests eingeführt werden sollte. (16) Daraufhin hat die Kommission die belgischen Behörden um Erläuterungen gebeten. Die belgischen Behörden haben auf dieses Auskunftsersuchen hin mitgeteilt, dass BSE-Tests für Rinder über 30 Monate und für Rinder über 24 Monate, die notgeschlachtet werden müssten, seit 1. Januar 2001 zwingend vorgeschrieben seien (5). Außerdem haben sie den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Finanzierung der Untersuchung von Tieren auf TSE angemeldet (nachfolgend „Königlicher Erlass betreffend TSE“), der unter der Nummer N 54/04 registriert wurde. Nach Aussage der belgischen Behörden handelte es sich bei diesem neuen Entwurf um eine Änderung des 2001 angemeldeten Königlichen Erlasses, den die Kommission durch Entscheidung N 21/02 vom 13. Februar 2002 (6) genehmigt hatte, sowie eines anderen Entwurfs, über den mit der Kommission 2003 informelle Gespräche geführt worden waren. Keiner der beiden Entwürfe wurde jedoch umgesetzt; der 2004 angemeldete Erlass stellte eine Überarbeitung dar. (17) Aus den von Belgien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Kosten für die BSE-Tests (für Stichprobenahme und Analyse) ab 1. Januar 2001 (7) vom Staat übernommen worden sind. Ab 1. Januar 2002 wurden die Kosten für diese Tests in Erwartung einer politischen Entscheidung über das anzuwendende Finanzierungssystem vom Belgischen Interventions- und Erstattungsbüro (BIRB, Bureau d’Intervention et de Restitution belge) vorfinanziert. (18) Nach einigen Anmerkungen der Kommissionsdienststellen zum angemeldeten Entwurf des Königlichen Erlasses (N 54/04) haben die belgischen Behörden im Mai 2004 einen neuen Entwurf vorgelegt. Danach waren Vergütungen in Höhe von 10,70 EUR für jedes ab 1. Januar 2003 zu schlachtende Rind vorgesehen, das einem BSE-Schnelltest unterzogen werden musste. Die belgischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die 2002 durchgeführten und vorfinanzierten Tests vollständig durch indirekte staatliche Beihilfen, d. h. durch steuerähnliche Abgaben finanziert worden sind. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass ab 1. Januar 2003 pro Test ein Höchstbetrag von 40 EUR über steuerähnliche Abgaben finanziert wurde. Die belgischen Behörden haben detaillierte Tabellen vorgelegt, aus denen die Kosten für BSE-Tests ab 2003 hervorgehen, sowie eine Vorausschau über die Finanzierung dieser Tests durch steuerähnliche Abgaben und Vergütungen. Nach Auskunft der belgischen Behörden waren zur Einführung der Finanzierungsregelung der 1. Juli 2004 für Vergütungen und der 1. Januar 2005 für steuerähnliche Abgaben vorgesehen. (19) Nachdem aus dem angemeldeten Entwurf des Königlichen Erlasses hervorging, dass bereits seit 1. Januar 2002 Beihilfen gewährt und Abgaben erhoben worden waren, wurde die Maßnahme am 19. Juli 2004 unter der Nummer NN 45/04 als nicht angemeldet registriert. Die registrierte Anmeldung unter der Nummer N 54/04 wurde von Belgien zurückgezogen. (20) Den von Belgien 2004 vorgelegten Informationen ist zu entnehmen, dass eine Vorfinanzierung der Tests vorgesehen war und der entsprechende Betrag später zurückgezahlt werden sollte. Geplant war, einen Teil des Abgabenaufkommens zur Rückzahlung der vorfinanzierten Beträge für die Tests zu verwenden. (21) Mit Schreiben vom 16. September 2004 haben die belgischen Behörden einen neuen Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgelegt, in dem für die Zukunft eine Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind vorgesehen war. Der in diesem neuen Entwurf eines Königlichen Erlasses angegebene Gesamtbetrag sollte zur Finanzierung der BSE-Tests der ab Inkrafttreten des Entwurfs geschlachteten Rinder verwendet werden. Die Rückzahlung der Beträge, die die durch den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (8) vom 24. Dezember 2002 (nachfolgend: TSE-Gemeinschaftsrahmen) genehmigten 40 EUR übersteigen, die ab 1. Januar 2003 vorfinanziert wurden, sollten Gegenstand eines anderen Entwurfs sein, der der Kommission vorgelegt würde und die Erstattung dieser vorfinanzierten Beträge vorsähe. Dieser Königliche Erlass wurde am 15. Oktober 2004 (9) angenommen. Er trat am 1. Dezember 2004 in Kraft. (22) Nach den von den belgischen Behörden vorgelegten Informationen belief sich der Gesamtbetrag der vorfinanzierten Kosten über den Höchstbetrag von 40 EUR hinaus für den Zeitraum zwischen 1. Januar 2003 (10) und 30. Juni 2004 auf 15 237 646 EUR. Nach Aussage der belgischen Behörden wurde der Höchstbetrag von 40 EUR ab 30. Juni 2004 eingehalten (11). (23) Mit ihrem Schreiben vom 16. September 2004 haben die belgischen Behörden außerdem zwei Auskunftsblätter übermittelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (12). (24) Diese beiden Maßnahmen waren Gegenstand von zwei Ausnahmeregelungen unter den Nummern XA 53/04 und XA 54/04. Unter Ziffer 19 ff. der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wird ausgeführt, dass die unter die Ausnahmeregelung fallende Maßnahme mit der Nummer XA 53/04 die Vorfinanzierung der BSE-Tests (13) mit einer maximalen Beihilfeintensität von 40 EUR pro Test betrifft und am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Rechtliche Grundlage für diese Maßnahme ist das Gesetz vom 27. Dezember 2002 über den allgemeinen Ausgabenhaushalt für 2003. Die unter eine Ausnahmeregelung fallende Maßnahme mit der Nummer XA 54/04 sieht eine maximale Beihilfeintensität von 33,38 EUR pro Test vor. Sie trat am 15. Oktober 2004 in Kraft. Diese Beihilfemaßnahme ist zeitlich nicht begrenzt. Rechtsgrundlage für die Maßnahme ist das Gesetz vom 27. Dezember 2003 über den allgemeinen Ausgabenhaushalt 2004. (25) Ebenfalls im Schreiben vom 16. September 2004 und als Antwort auf die Fragen der Kommissionsdienststellen haben die belgischen Behörden erläutert, dass die zur Durchführung der Tests ausgewählten Labors genau definierte Kriterien erfüllen mussten, um die Analysen durchführen zu können. (26) Kurz nach den Schreiben vom 14. Mai 2004 und vom 16. September 2004 haben die belgischen Behörden zwei Entwürfe Königlicher Erlasse über die Finanzierung der Tätigkeiten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK) übermittelt. Durch diese Maßnahmen sollten eine Abgabe und eine Vergütung für die Tätigkeiten der FASNK eingeführt werden. Sie waren Gegenstand der Entscheidung C(2005) 4203 vom 9. November 2005 betreffenden die staatlichen Beihilfen N 9/05 und N 10/05 (nachfolgend: Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05), die in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angeführt werden. Diese Maßnahmen wurden durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2005 zur Festsetzung der Abgaben gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 zur Finanzierung der FASNK (14) sowie den Königlichen Erlass vom 10. November 2005 über die Vergütungen gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der FASNK (15) angenommen. Die beiden Königlichen Erlasse traten am 1. Januar 2006 in Kraft. Der Königliche Erlass zur Festsetzung der Abgaben sieht die Aufhebung des im Erwägungsgrund 21 genannten Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 2004 vor. (27) Konkret sieht der Königliche Erlass über Vergütungen vor, dass Schlachthöfe eine Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind oder Einhufer zahlen müssen. Der Königliche Erlass über Abgaben sieht vor, dass ein Teil der BSE-Tests von verschiedenen Wirtschaftszweigen finanziert wird. Die Kosten des BSE-Tests betragen insgesamt 44,08 EUR, davon 12 EUR für die Probenahme (davon werden gemäß dem Königlichen Erlass über Vergütungen 10,70 EUR vom Schlachthof finanziert und 1,30 EUR durch die Abgabe), und 32,08 EUR werden durch die Abgabe finanziert und von der FASNK direkt an das Labor gezahlt. In ihrer Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Finanzierung der FASNK durch Vergütungen nicht um eine staatliche Beihilfe handelte, dass es sich bei der Finanzierung der globalen Zufallskontrollen durch die Pauschalabgaben nicht um eine staatliche Beihilfe handelte, dass es sich bei der Finanzierung eines Teils der Kosten der BSE-Tests durch Abgaben um eine Beihilfe handelte, die mit dem Binnenmarkt vereinbar war, und dass es sich bei der Finanzierung der Kosten für sonstige Tests/Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung/Vermarktung um eine Beihilfe handelte, die mit dem Binnenmarkt vereinbar war. (28) Im Dezember 2006 hat die Kommission Belgien weitere Fragen zur Maßnahme NN 45/04 übermittelt. Sie betrafen vor allem die Rückzahlung der seit 1. Januar 2003 vorfinanzierten Beträge. (29) In ihrer Antwort vom 22. Februar 2007 haben die belgischen Behörden mitgeteilt, dass sie eine globale Rückzahlung aller Ausgaben für BSE-Analysen über einen Zeitraum von 15 Jahren erreichen wollten. In der Praxis wurde mit dem neuen System zur Finanzierung der FASNK ein solidarisches Rückzahlungssystem eingeführt. Seit 1. Januar 2006 zahlt jeder Marktteilnehmer einen Beitrag an die FASNK. Ein Teil dieser Beiträge wird zur Rückzahlung vorfinanzierter Kosten der BSE-Tests verwendet. Alle aktiven Marktteilnehmer, die im betreffenden Zeitraum Rinder hielten, leisten ihren Beitrag zu diesem System. 2.2.   Inhalt der Beschwerden gegen den Entwurf des Königlichen Erlasses betreffend TSE (30) Die Beschwerden hinsichtlich des Entwurfs des Königlichen Erlasses betreffend TSE richten sich dagegen, dass die Abgabe auf alle Schlachttiere in belgischen Schlachthöfen erhoben wird und auch für Einfuhrerzeugnisse gilt. Ein Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass ein erheblicher Prozentsatz der in belgischen Schlachthöfen geschlachteten Tiere aus anderen Mitgliedstaaten stammt. Nach Meinung der Beschwerdeführer würden Importtiere durch die Abgabe benachteiligt, da diese Einnahmen dazu verwendet würden, die BSE-Tests an belgischen Rindern zu finanzieren. 2.3.   Von der Kommission geäußerte Zweifel bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (31) Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Beihilfe zur Finanzierung der Untersuchung auf TSE bei Tieren in Belgien seit dem 1. Januar 2001 sowie die Finanzierungsmechanismen dieser Beihilfen mit Ausnahme der Beihilfen betrifft, die in Anbetracht ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt von der Kommission in einer Entscheidung genehmigt worden sind. Konkret bedeutet dies, dass die durch die Entscheidung genehmigten Beihilfen N 9/05 und N 10/05 (bezüglich der Abgaben und Vergütungen zur Finanzierung der FASNK) nicht hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Regeln für staatliche Beihilfen bewertet werden, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung Geltung hatten. Der vorliegende Beschluss bezieht sich somit ausschließlich auf die Beihilfen zur Finanzierung der BSE-Tests in den Jahren 2001-2006 und auf das System zu ihrer Finanzierung, da die Beihilfen in diesem Zeitraum vorfinanziert wurden und auf diese Vorfinanzierung eine sich über mehrere Jahre erstreckende Rückzahlung folgt. (32) Zur Verdeutlichung sei hier noch einmal auf den Unterschied zwischen Vergütung und Abgabe hingewiesen: Zum einen handelt es sich um das Entgelt oder die Vergütung für eine erbrachte Dienstleistung. In diesem Fall beläuft sich die Vergütung auf 10,70 EUR; sie wurde ab 1. Dezember 2004 aufgrund des Königlichen Erlasses betreffend TSE und danach aufgrund des Königlichen Erlasses über die Vergütungen zur Finanzierung der FASNK erhoben. Zum andern handelt es sich um die Umlage oder Abgabe, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. November 2005 erhoben und an die FASNK abgeführt wird. Abgabepflichtig sind Betriebe aus sieben Wirtschaftszweigen mit Sitz in Belgien (siehe Erwägungsgrund 29 der Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05). (33) Die Kommission hat in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, dass die Beihilfemaßnahmen zur Finanzierung der BSE-Tests in Belgien durch Zuschüsse und steuerähnliche Einnahmen in Form von Vergütungen und Abgaben finanziert wurden und werden. Ein Teil der Einnahmen aus diesen Vergütungen und Abgaben werde für die Rückzahlung der vorfinanzierten Kosten der Tests verwendet. (34) Die Kommission hat mehrere Probleme angesprochen und darauf hingewiesen, dass ihr die notwendigen Informationen fehlten, um die fraglichen Maßnahmen abschließend bewerten zu können. Erstens stellte sich die Frage, ob ein Vorteil für diejenigen bestand, für die die Dienstleistung erbracht wurde. Es war nicht klar, ob die Vergütungen für die BSE-Tests den Teil der Kosten abdeckten, der nicht von einer mit dem Binnenmarkt zu vereinbarenden staatlichen Beihilfe gedeckt war. Bekannt waren weder die genauen Kosten dieser Tests noch die zusätzliche Finanzierungsquelle für den Fall, dass die Vergütungen nicht ausreichen sollten, um die Gesamtkosten der BSE-Tests abzudecken. Es war auch nicht klar, ob die Bedingungen, zu denen die FASNK die Dienstleistungen erbrachte, dem Marktpreis entsprachen, zumal die belgischen Behörden nicht genau angegeben hatten, ob die Labors in einem offenen, transparenten Verfahren ausgewählt worden waren. (35) Zweitens war der Abgabenmechanismus nicht klar, vor allem nicht, wer begünstigt und wer zahlungspflichtig war, und es war auch nicht klar, wie die Rückzahlung der vorfinanzierten Kosten der BSE-Tests ablaufen sollte. Weitere Fragen stellten sich hinsichtlich der Bedingungen, denen die steuerähnlichen Abgaben entsprechen mussten, um als mit den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar zu gelten. Das betraf insbesondere die Frage, ob Einfuhrerzeugnisse von den steuerähnlichen Abgaben ausgenommen waren, ob Ausfuhrerzeugnisse von der steuerfinanzierten Beihilfemaßnahme profitierten und ob sich die Belastung auf den Preis der Endprodukte niederschlug, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt wurde. 3.   VON BELGIEN ABGEGEBENE STELLUNGNAHME (36) Belgiens Stellungnahme zu den von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geäußerten Zweifeln ging der Kommission am 27. Februar 2009 zu. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen: 3.1.   Einstufung der Finanzierung des BSE-Tests als staatliche Beihilfe (37) Zunächst einmal bestreitet Belgien, dass es sich bei der Finanzierung der BSE-Tests durch die Kommission um eine staatliche Beihilfe handelt, da die Tests zwingend vorgeschrieben sind. Belgien stellt fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (16) obligatorische TSE-Tests zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorsieht. Hierzu führt Belgien zwei Urteile (17) des Gerichtshofs an, in denen festgestellt wurde, dass die Kosten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durchgeführter Kontrollen nicht als Vergütung für eine Dienstleistung angesehen werden können und dass sich der Staat an diesen Kosten beteiligen muss. Belgien erkennt an, dass die Urteile den freien Warenverkehr und keine staatlichen Beihilfen betreffen, doch seiner Meinung nach lässt sich die Begründung auf staatliche Beihilfen übertragen. (38) Außerdem kann seiner Auffassung nach der Mitgliedstaat selbst über das „normale“ Finanzierungssystem für die BSE-Tests entscheiden, da die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nicht vorschreibe, dass die Unternehmen die Kosten der Kontrollen tragen müssen. Das Kriterium der Selektivität staatlicher Beihilfen muss nach Auffassung Belgiens daher anhand dieses normalen Systems beurteilt werden (18). Es könne nur dann von staatlichen Beihilfen die Rede sein, wenn einzelne Wirtschaftszweige oder Unternehmen gegenüber dem normalen belgischen System bevorzugt würden. Belgien meint, dass nach Auffassung der Kommission die Kosten im Regelfall von den Landwirten getragen werden müssten, was aus den geltenden Rechtstexten jedoch nicht hervorgehe. Wenn unterschiedliche Systeme zur Finanzierung der BSE-Tests zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, müsste nach Ansicht Belgiens eine Lösung durch Harmonisierung der Rechtsvorschriften (19) herbeigeführt werden, doch es sei nicht das Problem staatlicher Beihilfen. Belgien führt auch das Urteil in der Sache GEMO (20) an, meint aber, dass sich dadurch an seinem Vorgehen in diesem Fall nichts ändern würde. In seinem Schreiben vom 16. Oktober 2009 wiederholt Belgien, dass es mit der von der Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommenen Einstufung als staatliche Beihilfe nicht einverstanden ist. Im Interesse einer Zusammenarbeit hat sich Belgien jedoch der Logik der Kommission angeschlossen, um die in der Entscheidung angesprochenen Punkte zu klären. 3.2.   Beurteilung der Vergütung (39) Belgien ist der Meinung, dass die Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden darf. (40) Es könne sich nur dann um eine staatliche Beihilfe handeln, wenn einem oder mehreren Unternehmen dadurch ein Vorteil gewährt werde. Bei einer Vergütung sei nur dann ein Vorteil gegeben, wenn der gewährte Vorteil den gezahlten Betrag übersteige. Wenn ein Teil der BSE-Tests vom Staat bezahlt wird, entspricht der Vorteil, den der Landwirt letztendlich erhält, den Kosten des Tests nach Abzug der gezahlten Vergütung. (41) Belgien geht noch weiter und argumentiert, dass dann bei einer Rückforderung ein Gesamtbetrag verlangt werden müsste, der höher wäre als der Anteil des Landwirts. Wenn die Gesamtkosten des Tests erstattet werden müssten, bedeute das, dass diese Kosten am Ende zu der bereits gezahlten Vergütung addiert würden. (42) Belgien betont, dass es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann um staatliche Beihilfen handelt, wenn die Einnahmen aus den Abgaben für eine bestimmte Gruppe verwendet werden und nicht gleichermaßen allen zugute kommen, die die Abgabe entrichtet haben (21). In diesem Fall wird die Vergütung von 10,70 EUR pro getestetem Rind den Marktteilnehmern auferlegt, die an der Erzeugung von Rindfleisch beteiligt sind. Die 10,70 EUR, die für den Test verwendet werden, stellten keinen wirtschaftlichen Vorteil für sie dar und könnten daher nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV angesehen werden. (43) Nach Auffassung Belgiens hat die Kommission in ihrer Entscheidung betreffend N 9/05 und N 10/05 eine ähnliche Begründung angeführt. Belgien meint, dass in dieser Entscheidung die Vergütung von 10,70 EUR nicht als staatliche Beihilfe eingestuft worden sei (siehe Erwägungsgrund 98 der Entscheidung). Eine ähnliche Begründung sei in der Entscheidung betreffend N 21/02 vorgenommen worden, wo ein Teil der Kosten der BSE-Tests, die teilweise durch Abgaben des Wirtschaftszweigs finanziert wurden, nicht als staatliche Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.