Europäische Union

96/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrages und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache Nr. IV/35.617 - PHOENIX/GlobalOne) (Nur der deutsche, englische und französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0547. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ewährleistet, daß der Alleinvertrieb durch DT in Deutschland und FT in Frankreich das GU gegenüber anderen Wettbewerbern in diesen Ländern nicht in unlauterer Weise bevorteilt. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluß, daß der Alleinvertrieb durch DT und FT im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens unerläßlich ist. 4. Ausschaltung des Wettbewerbs (65) Die Gründung von PHOENIX versetzt die Parteien nicht als solche in die Lage, den Wettbewerb auf den relevanten Dienstleistungsmärkten auszuschalten. Die Kommission hat sich mit ähnlichen Problemen im Zusammenhang mit der Einbringung des paketvermittelten X.25-Datennetzes von DT und FT in Atlas auseinandergesetzt. Die Kombination von (i) Wettbewerbsalternativen am Markt, (ii) Verhandlungsstärke der Abnehmer am Markt für unternehmensorientierte Pakete von Telekommunikationsdiensten und (iii) Möglichkeit passiver Verkäufe für DT und FT im Heimatmarkt der jeweils anderen Partei gewährleistet, daß die Gründung von PHOENIX den Wettbewerb auf den relevanten Märkten nicht ausschaltet. (66) Was den Einfluß der beherrschenden Stellung von DT und FT in Deutschland bzw. Frankreich betrifft, so gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die vorliegende Entscheidung ausreicht, um eine Ausschaltung des Wettbewerbs in den relevanten Märkten zu verhindern. DT, FT und ihren Tochtergesellschaften wird untersagt, als Vertriebshändler PHOENIX-Erzeugnisse im Rahmen derselben Verträge wie für eigene vorbehaltene Dienste zu verkaufen. DT und FT sind außerdem sowohl nach nationalem Recht als auch aufgrund dieser Entscheidung verpflichtet, keine Informationen preiszugeben, die sich aus dem Betrieb des öffentlich vermittelten Fernsprechnetzes (PSTN) und der Erbringung vorbehaltener Dienste an PHOENIX-Einheiten ergeben, deren Dienste von DT und FT vertrieben werden. Auf diese Weise wird gewährleistet, daß der Vertrieb von PHOENIX-Diensten durch DT in Deutschland und FT in Frankreich zu keiner Marktabschottung führt oder eine Marktzugangsschranke darstellt. Hinsichtlich PHOENIX sind die nachstehenden Erwägungen von Bedeutung: Die Märkte für nicht vorbehaltene unternehmensorientierte Telekommunikationsdienste (67) Globale Märkte Zwei Jahre nach der BT-MCI-Entscheidung der Kommission sind globale Märkte immer noch erst im Entstehen begriffen. Unternehmen mit globalen Telekommunikationswünschen sehen ihre Nachfrage nach nahtlosen Diensten mit maßgeschneiderten Merkmalen, wie technische Hilfe und Wartung rund um die Uhr, einmalige Fakturierung trotz unterschiedlicher Sprachen und Währungen und nahtlose Verbindungen zwischen über große Räume verteilte Betriebe, immer noch nicht erfuellt. BT- und MCI-Concert war der erste Einsteiger in diesen neu entstehenden Markt und hat einen Vorsprung gegenüber seinen Wettbewerbern. PHOENIX soll ein wettbewerbsfähiger Marktteilnehmer werden, sobald die erforderlichen Hauptinvestitionen durchgeführt worden sind und ein zuverlässiges nahtloses Backbone-Netz entstanden ist. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß der Einstieg eines Wettbewerbers neben Concert in diesen noch wenig entwickelten Markt zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Beteiligung eines etablierten US-Anbieters mit einer großen räumlichen Ausdehnung abhängt (32). Jüngste Änderungen im US-Recht haben den RBOC die Möglichkeit gegeben, sich am amerikanischen Fernverkehrsmarkt zu beteiligen. Bevor sich jedoch derartige Änderungen auf dem Markt bemerkbar machen, wenden sich DT und FT, während AT& T und MCI in eigenen Allianzen stecken, unter den amerikanischen Fernverkehrsbetreibern selbstverständlich großen bestehenden Marktteilnehmern wie Sprint oder LDDS zu. Die Kommission kann daher auf dem sich entwickelnden weltweiten Markt keine Ausschaltung des Wettbewerbs feststellen. (68) Grenzüberschreitender regionaler Markt Dieser relevante Markt wird in Ziffer 62 ff. der Atlas-Entscheidung eingehend besprochen. Wie bereits erklärt wurde, gibt PHOENIX der Zusammenarbeit von DT und FT im Rahmen von Atlas vor allem eine globale Dimension und ergänzt das Europa-Geschäft von Sprint in diesen Märkten. Die Ausschaltung von Sprint als selbständige Anbieter führt zu keiner Ausschaltung des Wettbewerbs, da ein erheblicher Wettbewerb Dritter durch bestehende Allianzen, z. B. AT& T WorldPartners, Concert und IPSP, und künftige Allianzen zwischen Fernmeldegesellschaften, die sich noch nicht festgelegt haben, z. B. die RBOC, NTT und europäische Fernmeldeorganisation wie Mercury, vorhanden ist. Außerdem besteht zumindest ein Teilwettbewerb für bestimmte Komponenten der globalen kundenspezifischen Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen und insbesondere für paketvermittelte Datenübermittlungsdienste aufgrund von Nischeteilnehmern (33). (69) Nationale Märkte PHOENIX trägt insofern zu der von Atlas in Frankreich und Deutschland herbeigeführten Wettbewerbsbeschränkung bei, als in diesen Ländern ein Wettbewerber von FT bzw. DT verschwindet. Durch die Addition der Marktanteile von DT und FT mit denen von Sprint in Frankreich und Deutschland wird PHOENIX für bestimmte nicht vorbehaltene kundenspezifische Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen, insbesondere für Ausgliederungsdienste, zum Marktführer. Ausgliederung ist nur solange von Bedeutung, bis sich der Markt für grenzüberschreitende und globale Dienste so stark entwickelt hat, daß gegenwärtige Anbieter über eine Auswahl von Diensten verfügen, die ihren Bedürfnissen gerecht wird. Die Kommission hat im Rahmen der Atlas-Anmeldung und in ihrer Richtlinie über "vollständigen Wettbewerb" (34) die notwendige Voraussetzung für eine größere Auswahl geschaffen, nämlich Liberalisierung der Infrastruktur. Sie ist davon überzeugt, daß der Wettbewerb aufgrund der DT und FT gemachten Auflagen nicht ausgeschaltet wird. Diese Auflagen bestehen darin, (i) alle für die Bereitstellung nicht vorbehaltener Telekommunikationsdienste an Unternehmen vorbehaltenen Dienste zu erbringen, nämlich Verknüpfung des PSTN mit allen wichtigen Informationen über u. a. die Anwendung von Normen wie dem Signalisierungssystem Nr. 7 (SS7) (35) unter nichtdiskriminierenden Bedingungen für PHOENIX und Dritte, (ii) PHOENIX-Erzeugnisse im Rahmen von anderen, nicht für eigene vorbehaltene Dienste geltenden Verträgen zu verkaufen und (iii) die zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen notwendigen Informationen zu sammeln, vorzulegen und zur Verfügung zu halten. (70) Der Verkauf des Daten- und Kartengeschäfts von Sprint an T-Data in Deutschland bzw. Transpac France in Frankreich stellt einen Zusammenschluß dar, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung hat. Die Würdigung des PHOENIX-Vorhabens gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens durch die Kommission wird hierdurch nicht beeinflußt. Wie in Ziffer 12 beschrieben wird, verfügt Sprint in absoluten Zahlen über kleine Anteile am französischen und am deutschen Markt für paketvermittelte Datendienste, ist jedoch angesichts der Tatsache, daß alle Wettbewerber von FT und DT zusammen weniger als 20 % des Marktes auf sich vereinigen, ein bedeutender Marktteilnehmer. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß dies keiner Ausschaltung des Wettbewerbs entspricht. In Deutschland und Frankreich, wo sechs Anbieter Lizenzen erhalten haben, um öffentliche Datendienste unter ähnlichen Bedingungen wie Sprint zu erbringen, sind neben mehreren Marktteilnehmern, die Dienste aufgrund von Gruppenlizenzen oder in Bereichen erbringen, wo keine Lizenz erforderlich ist, sehr viele Anbieter tätig. (71) Das öffentliche Netz für die Erbringung paketvermittelter X.25-Datendienste von DT und FT wird nicht auf Atlas übergehen, bevor der französische und der deutsche Telekommunikationsmarkt in vollem Umfange und tatsächlich liberalisiert sind. Außerdem vertritt die Kommission die Auffassung, daß die für die gesamte Dauer der Entscheidung gemachten Auflagen wirksamer als in der Vergangenheit gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten werden. Zu diesen Auflagen gehören die Zusammenschaltung sowohl PHOENIX' als auch Dritter mit dem öffentlichen Netz paketvermittelter X.25-Datendienste der DT und der FT über X.75-Schnittstellen zu nichtdiskriminierenden Bedingungen oder gleiche technische und kommerzielle Behandlung von PHOENIX und Wettbewerbern bei der Zusammenschaltung mit PSTN und anderen die Endzustellung und den Vertrieb betreffenden Diensten. Der in den jeweiligen Heimatländern von DT, FT und Sprint bestehende aufsichtsrechtliche Rahmen verbietet bereits Quersubventionierungen und/oder Diskriminierungen. Diese Regeln und die an die vorliegende Entscheidung geknüpften Auflagen veranlassen die Kommission zu der Feststellung, daß PHOENIX den Parteien keine Möglichkeit gibt, den Wettbewerb durch Diskriminierung oder Quersubventionierung auszuschalten. Die Märkte der Dienste für Reisende und der Übertragungsdienste (72) Die Kommission kann keine Ausschaltung des Wettbewerbs durch PHOENIX auf den betreffenden Märkten feststellen. Der gemeinsame Marktanteil von PHOENIX in der Gemeinschaft ist weit entfernt von einer beherrschenden Stellung und umfaßt sowohl vorher als auch nachträglich bezahlte Karten, wobei in der ersten Gruppe die meisten der von DT und FT ausgegebenen Karten nur in nationalen öffentlichen Telefonzellen verwendet werden können und folglich mit den Sprint-Karten nicht unmittelbar zu vergleichen sind. Was die Übertragungsdienste betrifft, so wird PHOENIX überschüssige Kapazität seines Backbone-Netzes auf einem erst in der Entwicklung befindlichen Markt verkaufen. Die Position von PHOENIX als drittgrößtem Anbieter von weltweit vermittelten Transitdiensten ist darauf zurückzuführen, daß nur zwei andere Unternehmen das Haupterfordernis dieses Marktes erfuellen, nämlich internationale Spannweite. 5. Schlußfolgerung (73) Die Kommission gelangt zu der Feststellung, daß die PHOENIX-Vereinbarungen alle vier Bedingungen für eine Einzelfreistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfuellen, und zwar sowohl was die Gründung von PHOENIX und die unerläßliche Einschränkung des Alleinvertriebs von DT und FT in Deutschland bzw. Frankreich betrifft. D. DAUER DER FREISTELLUNG, AUFLAGEN UND VERPFLICHTUNGEN (74) Gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 und Protokolls 21 des EWR-Abkommens erläßt die Kommission eine Entscheidung in Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens für eine bestimmte Zeit und kann diese mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 kann eine solche Entscheidung nicht vor dem Tage der Anmeldung wirksam werden. Die vorliegende Entscheidung wird daher, insoweit sie von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens freistellt, für die Dauer von sieben Jahren nach dem Datum gelten, an dem die zweite neue Infrastrukturlizenz in Deutschland und Frankreich in Kraft tritt, wonach der Lizenznehmer die Infrastruktur zur Erbringung liberalisierter Telekommunikationsdienste im Wettbewerb mit DT und FT und mit dem jeweils ersten Lizenznehmer im Rahmen der vorbeschriebenen PHOENIX-Vereinbarungen betreiben darf. Im Gegensatz zu Atlas konzentriert sich die Tätigkeit von PHOENIX nicht auf den deutschen und den französischen Markt, auf denen die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen einer Zusammenarbeit zwischen DT und FT besonders stark verspürt werden. Aufgrund dieser wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen in einem ausgesprochenen Wachstumsmarkt, der noch nicht völlig liberalisiert ist, konnte Atlas eine Freistellung nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum gewährt werden. PHOENIX hingegen visiert grenzüberschreitende und letztlich globale Märkte und nur in geringem Umfange nationale Drittlandsmärkte an. Da PHOENIX in dieser Hinsicht dem Concert-Gemeinschaftsunternehmen von BT und MCI ähnelt, vertritt die Kommission die Auffassung, daß dieselbe Freistellungsdauer gerechtfertigt ist. (75) Bis zu dem in Artikel 2 der Atlas-Entscheidung genannten Datum wird keine aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründete Einheit in bezug auf den Zugang zum öffentlichen Netz paketvermittelter X.25-Datendienste von DT und FT günstiger als Dritte behandelt, sofern PHOENIX Zugang zu solchen Netzen über rechtlich geschützte Schnittstellen unter der Bedingung erhält, daß eine solche Vernetzung aus wirtschaftlicher Sicht dem Zugang Dritter über Schnittstellen unter Verwendung der X.75-Norm oder irgendeiner anderen allgemein verwendeten CCITT-Verbindungsnorm entspricht, die die X.75-Norm verändern, ersetzen oder mit ihr koexistieren kann und von DT und FT, T-Data und Transpac France sowie gegebenenfalls von Atlas Germany und Atlas France verwendet wird. (76) Wegen der zwischen Atlas und PHOENIX bestehenden Verbindungen kann die Kommission die vorliegende Entscheidung widerrufen, wenn die für die Atlas-Vereinbarungen gewährte Freistellung bis zum Ende der in Artikel 1 der Atlas-Entscheidung genannten Geltungsdauer nicht verlängert wird. Ebenso wird die Kommission aufgrund der Würdigung der Atlas-Vereinbarungen am Ende der ursprünglichen Freistellungsdauer diejenigen an die vorliegende Entscheidung geknüpften Auflagen aufheben oder ändern, die sich mit den in den Ziffern 23 bis 29 der Atlas-Entscheidung beschriebenen Auflagen decken. Außerdem wird sie auf Ersuchen der Parteien prüfen, ob eine bestimmte an die Entscheidung geknüpfte Bedingung oder Auflage notwendig ist, wenn sich die Gegebenheiten vor Ablauf der Freistellungsdauer erheblich verändern. (77) Die Kommission hat beschlossen, die vorliegende Entscheidung an bestimmte Bedingungen/Auflagen zu knüpfen, um die Gefahr der Absprache zwischen DT, FT und Sprint auszuschließen und eine Ausschaltung des Wettbewerbs auf den relevanten Märkten zu verhindern. Zu diesem Zweck muß sich die Kommission u.a. davon überzeugen, daß DT und FT in dem für die Bereitstellung von PHOENIX oder Sprint verwendeten Infrastrukturen und Diensten erforderlichen Umfang sowohl Sprint als auch alle aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheiten unter ähnlichen Bedingungen behandeln wie dritte Wettbewerber. Die DT, FT und Sprint auferlegte Bedingung, sich nicht gegenseitig den Vorzug zu geben, ist notwendig, weil PHOENIX nicht vorbehaltene Dienste anbieten und sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Schweden aufgrund der international gültigen einfachen Wiederverkaufslizenz von Sprint bzw. FT tätig sein wird. In einer Vielzahl geographischer Märkte, die PHOENIX anvisiert, besteht keine Unterscheidung zwischen vorbehaltenen und nicht vorbehaltenen Sprechdiensten; eine solche Unterscheidung wird im übrigen in den meisten Mitgliedstaaten mit der vollständigen Liberalisierung des öffentlichen Sprachtelefons zum 1. Januar 1998 verschwinden. Ohne die vorerwähnte Bedingung könnte daher die Zusammenarbeit der Muttergesellschaften im Rahmen von PHOENIX ohne weiteres auf die Sprachtelefonmärkte übergreifen, wodurch die tatsächliche Liberalisierung der betreffenden Märkte und die Entwicklung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft beeinträchtigt würden. Durch die Gleichbehandlung von Sprint, PHOENIX-Einheiten und dritten Wettbewerbern (siehe Ziffer 31) werden letztere mit DT und FT konkurrieren können, die ihrerseits im Vertriebssektor über eine wechselseitige Wettbewerbsmarge verfügen: passive Verkäufe sind möglich, weil ein- und derselbe PHOENIX-Dienst von jedem Ende der gewünschten Verbindung, z. B. von Deutschland oder von Frankreich aus, verkauft werden kann. Um die potentiell negativen Auswirkungen des Gemeinschaftsunternehmens auf den Gesamtwettbewerb zwischen den Muttergesellschaften einzuschränken, hält es die Kommission für angebracht, dem Austausch sensibler Informationen zwischen den Muttergesellschaften und PHOENIX Beschränkungen aufzuerlegen (siehe Ziffer 64). Die wichtigsten Verhaltensmaßnahmen, die gefordert werden, um den Wettbewerb im EWR sicherzustellen, werden nicht in Form von Auflagen, sondern als Bedingungen an die vorliegende Entscheidung geknüpft. Diese Bedingungen sind unerläßlich, um eine Ausschaltung des Wettbewerbs in den relevanten Märkten durch die größten Fernmeldeorganisationen im EWR zu verhindern. Wegen der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen eine Bedingung können die nationalen Gerichte in angemessener Weise und schnell zu einer dezentralen Überwachung der Einhaltung der Bedingungen beitragen und auf diese Weise gewährleisten, daß die Wettbewerbsregeln zum Wohle des Einzelnen befolgt werden (36). Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip darf allerdings ein gelegentliches oder einzelnes Fehlverhalten, das sich auf den Markt nicht nennenswert auswirkt, keine weitreichenden rechtlichen, finanziellen und wirtschaftliche Folgen zeitigen. Eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Quersubventionierung, Diskriminierung und Bündelung von Verträgen gilt daher nicht als Verstoß gegen eine mit dieser Entscheidung verbundene Bedingung, sofern diese Zuwiderhandlung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Marktbedingungen hat, d. h. insbesondere nicht systematisch oder wiederholt begangen wird. (78) Diese Entscheidung berührt nicht die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag und von Artikel 54 des EWR-Abkommens - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens und vorbehaltlich der Artikel 2 und 3 der vorliegenden Entscheidung werden Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens für die Dauer von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem zwei oder mehr Lizenzen für den Aufbau von, das Eigentum an und die Kontrolle über alternative Infrastrukturen für die Erbringung liberalisierter Telekommunikationsdienste sowohl in Deutschland als auch in Frankreich wirksam werden, für nicht anwendbar erklärt auf: a) das der Kommission gemeldete von Deutsche Telekom AG (DT), France Télécom (FT) und Sprint Communications Corporation (Sprint) gegründete Gemeinschaftsunternehmen PHOENIX einschließlich der DT, FT und Sprint auferlegten Nebenverpflichtung, ihren gesamten Bedarf an globalen Erzeugnissen gemäß Abschnitt 2.1.1 der Vereinbarung über die Betriebseinheiten von PHOENIX zu beziehen und beim Angebot von PHOENIX-Diensten gemäß Abschnitte 10.2 und 10.3 der geänderten GU-Vereinbarung nicht mit dem Gemeinschaftsunternehmen in Wettbewerb zu treten; b) die Ernennung von DT zum Alleinvertriebshändler von PHOENIX in Deutschland und von FT zum Alleinvertriebshändler von PHOENIX in Frankreich gemäß Abschnitt 2.2 (b) der geänderten GU-Vereinbarung. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannte Freistellung wird von den folgenden Bedingungen abhängig gemacht: a) Diskriminierungsverbot 1. DT und FT räumen Sprint oder irgendeiner aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Betriebseinheit weder Bedingungen ein, die den anderen Anbietern gleichartiger Dienste eingeräumten Bedingungen nicht entsprechen, noch befreien sie Sprint oder diese Betriebseinheiten von Nutzungsbeschränkungen, die es ihnen ermöglichen würden, Dienste in bezug auf die nachstehenden einrichtungsbezogenen Telekommunikationsdienste, die von FT und DT in Frankreich bzw. in Deutschland erbracht werden, anzubieten, die von Wettbewerbern nicht angeboten werden können: i) Mietleitungsdienste, insbesondere internationale Mietleitungen (half-circuits) und inländische Mietleitungen einschließlich etwaiger Rabatte, und ii) PSTN/ISDN-bezogene Dienste einschließlich des Zugangs zu diesen Netzen (d. h. analoger Zugang, ISDN-Grundzugang, Zugang zu den öffentlichen paketvermittelten Datennetzen über ISDN, besondere Zugangsarten von öffentlichen paketvermittelten Datennetzen zu ISDN und nationale und internationale VPN-Sprachdienste und VPN-Zusammenschaltungsdienste) und Verkehr über diese Netze. PHOENIX darf in bezug auf vorbehaltene Einrichtungen und Dienste sowie auf Einrichtungen und Dienste, die nach der vollständigen, effektiven Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und -dienste in Frankreich und Deutschland eine wesentliche Einrichtung bleiben, nicht günstiger behandelt werden als Dritte. 2. DT und FT gewähren Sprint, jeder aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheit und allen dritten Betreibern von Telekommunikationseinrichtungen, die eine Zusammenschaltung ihrer Anlagen mit den Netzen von DT oder FT beantragen, diese Zusammenschaltung zu nichtdiskriminierenden Bedingungen, damit diese Einheiten oder Personen ohne Einschränkung im Rahmen der zumutbaren Kapazitäten des betreffenden Betreibers Telekommunikationsdienste erbringen oder ihre Telekommunikationsanlagen bereitstellen können. 3. DT und FT treffen keine Unterscheidung zwischen Sprint, einer gemäß den PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheit und einem anderen mit dieser Einheit in Wettbewerb stehenden Diensteanbieter, wenn sie i) beschließen, die technischen Schnittstellen für den Zugang zu den vorbehaltenen und/oder wesentlichen Einrichtungen oder Diensten wesentlich zu ändern oder andere technische Informationen zum Betrieb der PSTN/ISDN-Netze freizugeben; Wettbewerbern, die mit dem deutschen oder dem französischen PSTN/ISDN-Netz querverbunden sind, ist der Zugang zu der für die Aufrechterhaltung der technischen Merkmale der Sprachdienste erforderlichen Software und der Schnittstelleninformation zu gewähren. ii) geschäftliche Informationen bekanntgeben, die einen spürbaren Wettbewerbsvorteil verleihen würden und für Diensteanbieter, die mit dieser Einheit in Wettbewerb stehen, nicht an anderer Stelle ohne weiteres und gleichermaßen verfügbar sind. 4. Verstöße gegen die unter den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Anforderungen gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. b) Zusammenschaltung mit dem öffentlichen Netz zur Erbringung paketvermittelter X.25-Datendienste von DT und FT 1. Sowohl FT als auch DT räumen Sprint, allen aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheiten und Dritten sofort Zugang zu ihrem jeweiligen öffentlichen Netz paketvermittelter Datendienste X.25 unter nichtdiskriminierenden Bedingungen ein, zu denen Mengen- oder andere Rabatte sowie Verbundqualität gehören. 2. Transpac France und T-Data geben bis zu ihrer Einbringung in Atlas weder Sprint noch irgendeiner aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheit speziell vereinbarte Bedingungen preis, die von der Partei, die eine Zusammenschaltung über die X.75-Schnittstellen für den Zugang zu dem französischen bzw. deutschen öffentlichen Netz paketvermittelter X.25-Datendienste erhält, als vertraulich gekennzeichnet und behandelt werden. 3. Sprint und alle aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheiten erhalten über Eigentümerschnittstellen Zugang zum französischen und zum deutschen öffentlichen Netz paketvermittelter X.25-Datendienste, und zwar auch für die Bereitstellung von X.25-Datenübermittlungsdiensten unter der Voraussetzung, daß ein solcher Zugang mit einem Zugang für Dritte zu diesen Netzen wirtschaftlich identisch ist. 4. Verstöße gegen die unter den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Anforderungen gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. c) Korrespondentendienste 1. DT und FT bevorzugen: i) weder Sprint gegenüber anderen US-Korrespondenten noch ii) sich selber gegenüber anderen deutschen oder französischen Korrespondenten, sobald die Märkte für Telekommunikationsdienste völlig liberalisiert sind. 2. Sobald die Märkte für Telekommunikationsdienste völlig liberalisiert sind, bevorzugt Sprint DT und FT nicht in ungebührlicher Weise gegenüber anderen deutschen oder französischen Korrespondenten. d) Quersubventionierung 1. Alle aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheiten sind als von DT und FT getrennte Einheiten zu errichten. 2. Alle aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheiten müssen i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.