Europäische Union

96/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrages und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache Nr. IV/35.617 - PHOENIX/GlobalOne) (Nur der deutsche, englische und französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0547. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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auch der beherrschenden Stellung von DT und FT auf ihren jeweiligen Heimatmärkten zusätzlich fördern könnte und (iii) den Wettbewerb in allen relevanten Märkten durch eine Ausdehnung der notifizierten Zusammenarbeit auf vorbehaltene, insbesondere ihnen entsprechende Dienste, verfälschen könnte. Hinsichtlich der letzten Behauptung befürchten Dritte vor allem, daß DT und FT den Kauf von PHOENIX-Diensten mit günstigen Bedingungen für vorbehaltene Dienste verknüpfen. (41) Die Kommission hat sämtliche Bemerkungen Dritter sorgfältig geprüft und festgestellt, daß sie auf die darin zum Ausdruck gebrachten Bedenken während des Anmeldungsverfahrens eingegangen ist. Die meisten an das Verhalten geknüpften Bedingungen und Auflagen in der Atlas-Entscheidung tragen den wettbewerblichen Bedenken hinreichend Rechnung, werden sie auf alle aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheiten und gegebenenfalls auf Sprint ausgedehnt. Die Bemerkungen Dritter lassen demnach die seinerzeit von der Kommission in der Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 des PHOENIX-Vorhabens eingenommene grundlegende Haltung unberührt. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat die Kommission jedoch in dieser Entscheidung den Umfang und die Dauer bestimmter den Parteien auferlegter Bedingungen und Auflagen eingehender beschrieben. (42) Im Anschluß an die Bemerkungen Dritter knüpft die Kommission an die vorliegende Entscheidung eine zusätzliche Bedingung, wonach DT und FT eigene Dienste, bei denen sie beherrschend sind, nicht mit PHOENIX-Diensten bündeln dürfen, wodurch die Vertragsrechte von DT, FT und ihren verbundenen Unternehmen aufgrund von Abschnitt 2.1.1 der Vereinbarung über die Betriebseinheiten vom 31. Januar 1996 eingeschränkt werden. Wie die Kommission in Ziffer 60 der Atlas-Entscheidung erklärt hat, wird beherrschenden Anbietern das Bündeln, so verbreitet es auf dem Telekommunikationsmarkt auch sein mag, aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorschriften in den meisten Ländern, in denen der Markt voll wettbewerbsfähig ist, untersagt. Dieselbe Auflage gilt bereits für DT und FT in bezug auf Atlas-Dienste und wird in Ziffer 29 Nummer 5 der Atlas-Entscheidung beschrieben. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. DIE ROLLE VON ATLAS BEI PHOENIX (43) Die europäische Muttergesellschaft von PHOENIX ist Atlas. Im Rahmen des vorliegenden Vorhabens dient Atlas lediglich als Instrument zur Koordinierung von DT und FT mit ihren jeweiligen europäischen Netzen in ihrer Funktion als europäische Anbieter mit globaler Operabilität, d.h. mit einer internationalen Spannweite für einen Dienst, dessen technische Leistungsmerkmale konstant sind. Die Vertriebsvereinbarungen von PHOENIX unterscheiden zwischen den Heimatländern von DT, FT und Sprint einerseits und "Übriges Europa" und "Übrige Welt" andererseits. Im Rahmen dieser Vereinbarungen üben DT und FT gemeinsam einen entscheidenden Einfluß auf das europäische PHOENIX-Geschäft aus. (44) Die PHOENIX-Einheit "Übriges Europa" ergibt sich aus der Zusammenlegung der europäischen Geschäfte und Netze von Sprint und von Atlas außerhalb Frankreichs und Deutschlands. Ein Hinweis für die Einbindung des europäischen Atlas-Geschäfts in PHOENIX ist die Tatsache, daß Abnehmer der Info AG mit Geschäftssitz außerhalb Deutschlands unmittelbar an PHOENIX und nicht an Atlas verwiesen werden. Außerdem unterstehen die technischen Aspekte der Netzkooperation zwischen DT und FT, die von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens gemäß Artikel 3 der Atlas-Entscheidung freigestellt sind, der Verantwortung derselben Einheit, die die Einheit "Übriges Europa" mit Netzverwaltungsdiensten versorgt. Wegen der für PHOENIX beschränkten Bedeutung von Atlas als eine von DT und FT getrennte Einheit betrifft die nachstehende rechtliche Würdigung unterschiedslos DT, FT und Atlas. B. ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 DES EWR-ABKOMMENS AUF DIE PHOENIX-VEREINBARUNGEN 1. Kooperatives Gemeinschaftsunternehmen Das PHOENIX-Gemeinschaftsunternehmen ist ein kooperatives Unternehmen. Atlas, das das europaweite Transpac-Netz von FT übernimmt, und Sprint (die gemeinsam als "Muttergesellschaften" bezeichnet werden) sind potentielle Wettbewerber bei der Erbringung europaweiter und bestimmter globaler Dienste innerhalb der von PHOENIX in Aussicht gestellten Angebotspalette (nachstehend als "PHOENIX-Erzeugnisse" bezeichnet), nämlich kundenspezifische Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen. Davor war Sprint ein tatsächlicher Wettbewerber von DT in Deutschland und FT in Frankreich. (45) Potentieller Wettbewerb auf den Märkten für europaweite Dienste DT und FT bleiben potentielle Wettbewerber von Sprint als Anbieter von Diensten aufgrund eines eigenen Mietleitungsnetzes in Europa und in der Welt trotz seines Rückzugs aus den von PHOENIX bedienten Märkten. Zwar erteilen die Muttergesellschaften PHOENIX eine Lizenz für einen Teil ihrer Technologie, behalten aber ihre geistigen Eigentumsrechte, ihr Know-how und ihre FuE-Kapazitäten und erhalten im Gegenzug für auf PHOENIX übertragene geistige Eigentumsrechte Lizenzen. PHOENIX wird DT, FT und Sprint außerdem FuE-Aufträge und Lizenzen erteilen, damit sie neben PHOENIX-Erzeugnissen eigene Entwicklungen oder Dienste verwenden können. Die Muttergesellschaften werden auf diese Weise die Fertigkeiten und das Know-how für diejenigen Technologien, die gelegentlich verlangt werden, behalten und steigern. (46) DT, FT und Sprint werden ihre kommerzielle Präsenz und ihren geschäftlichen Ruf wahren und als Alleinvertriebshändler von PHOENIX in ihren Heimatländern ihre Marktkenntnis aktualisieren. Hierbei wird das Global Backbone-Netz von PHOENIX, das die Einheiten "Übrige Welt" und "Übriges Europa" miteinander verbindet, zunächst lediglich eine Atlantik-Leitung sein, auf der sich der Verkehr zwischen Deutschland und Frankreich sowie den USA konzentriert. Demnach könnte das Leistungsangebot von DT, FT oder Sprint mit dem von PHOENIX dort unmittelbar in Wettbewerb treten, wo ein Abnehmer der internationalen Tragweite von PHOENIX die günstigen Bedingungen einer Vereinbarung über inländische Telekommunikationsdienste vorzieht. Ein Markt-(wieder)-eintritt von DT, FT und Sprint ist demzufolge möglich. Außerdem entwickeln die drei Unternehmen außerhalb ihrer Heimatmärkte im Rahmen von Tochtergesellschaften oder als Mitglieder internationaler Einrichtungen eigene Tätigkeiten, wobei Sprint unter britischer Lizenz Mietleitungsdienste von und nach den USA erbringt. (47) Strukturelles Gemeinschaftsunternehmen In PHOENIX werden die gemeinsamen Tätigkeiten von Sprint sowie von DT und FT in einer Reihe europa- und weltweiter Märkte für nicht vorbehaltene Telekommunikationsdienste eingebracht. PHOENIX soll in diesen Märkten neue Dienste entwickeln und übernehmen. Das Unternehmen zieht wesentliche strukturelle Veränderungen bei DT und FT, die über eine sehr geringe Präsenz außerhalb ihrer Heimatmärkte verfügen, und bei Sprint nach sich, dessen internationale Präsenz wegen fehlender starker regionaler Partner beschränkt war. Im Rahmen von PHOENIX legen diese drei Unternehmen in Verbindung mit der Erbringung und Vermarktung nicht vorbehaltener Telekommunikationsdienste für Unternehmen eine erhebliche Anzahl von Aktiva zusammen. 2. Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf die Gründung von PHOENIX Die PHOENIX-Vereinbarungen, durch die ein Gemeinschaftsunternehmen zum Zwecke der Zusammenarbeit zwischen DT und FT sowie Sprint geschaffen wird, schalten den Wettbewerb in den relevanten Märkten aus und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Aus diesem Grunde kann die Kommission für die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens das von den Parteien in ihrer Anmeldung beantragte Negativattest nicht erteilen. (48) Aus den in Ziffer 38 der Atlas-Entscheidung dargelegten Gründen waren Atlas und Sprint bei der Erbringung von Ausgliederungsdiensten Wettbewerber. DT, FT und Sprint waren ebenfalls Wettbewerber im Bereich der Fernmelde-Kommunikationszentren für Großabnehmer. Die "Sprintnet"-Abteilung von Sprint konkurrierte außerdem mit Transpac von FT bei der Erbringung nicht korrespondierender Dienste, insbesondere europaweiter und nationaler paketvermittelter Datenübermittlungsdienste mit beschränkter globaler Operabilität, für die in mehreren europäischen Ländern Lizenzen bestehen. Dieser Wettbewerb wird durch die Gründung von PHOENIX beseitigt. (49) Durch die Gründung von PHOENIX werden DT, FT und Sprint an der Entwicklung eines ähnlichen Angebots und somit einer eigenständigen Konkurrenz gehindert, wodurch der FuE-Wettbewerb und die Auswahl für die Abnehmer in den relevanten Märkten eingeschränkt werden. In ähnlicher Weise wie die den Wettbewerb zwischen DT und FT ausschaltenden Auswirkungen der Atlas-Vereinbarung (28) machen das Wettbewerbsverbot, die Vereinbarungen über geistiges Eigentum, die räumliche Tragweite der Lizenzen und Rücklizenzen sowie die Bedingungen der ausschließlichen Vertriebsvereinbarungen aus PHOENIX ein Instrument zur Zusammenlegung der geistigen Eigentumsrechte von DT, FT und Sprint und zur Erteilung gegenseitiger Lizenzen. (50) DT, FT und Sprint verfügen über die notwendigen finanziellen und technischen Kapazitäten, um sich getrennt voneinander auf den relevanten Märkten niederzulassen. DT, FT und Sprint gehören vom Verkehrsvolumen her zu den weltweit größten Telekommunikationsunternehmen. Während DT und FT bei den meisten nicht vorbehaltenen Telekommunikationsdiensten an Unternehmen in ihren Heimatländern beherrschend sind, ist Sprint in den USA der drittgrößte Anbieter von Fernverkehrsdiensten. Die Gründung von PHOENIX ist also für DT, FT und Sprint nicht der einzige Weg, in den Markt für internationale nicht vorbehaltene Telekommunikationsdienste an Unternehmen einzusteigen. Dasselbe gilt für Übertragungsdienste, die zumindest anfänglich vor allem dazu dienen werden, die Effizienz durch den Verkauf ungenutzer Netzkapazitäten zu erhöhen. Atlas und Sprint, das bereits einer der größten Internet-Betreiber in den USA ist, könnten bei der Erbringung dieser Dienste miteinander konkurrieren, indem sie in eine eigene globale oder interkontinentale Netzausweitung investieren. Der individuelle Marktzutritt würde u.a. dieselben Probleme aufwerfen, insbesondere hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Hürden, die PHOENIX lösen muß. 3. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf die Investition von DT und FT in Sprint (51) Die Kommission und der Gerichtshof vertreten die Auffassung, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über die Veräußerung oder den Erwerb von Anteilen nicht anwendbar ist, es sei denn, daß diese Vereinbarungen das Wettbewerbsverhalten der an einer solchen Transaktion beteiligten Parteien beeinflußt (29). Die Kommission hat untersucht, ob die Ernennung von DT- und FT-Mitgliedern in den Sprint-Vorstand und der sich hieraus ergebende Zugang zu vertraulichen Geschäftsinformationen zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der drei Unternehmen führen könnten. Sie hat festgestellt, daß (i) die am 31. Juli 1995 unterzeichnete Investitionsvereinbarung DT und FT nicht die Möglichkeit gibt, einen kontrollierenden Einfluß auf Sprint auszuüben, und daß (ii) das amerikanische Unternehmens- und Kartellrecht so angelegt sind, daß ein Zugang zu und Mißbrauch von vertraulichen Sprint-Informationen durch DT und FT verhindert werden. Sprint und DT sowie Sprint und FT nahmen in zwei am 31. Januar 1996 unterzeichneten Investorvereinbarungen über Vertraulichkeit ein zusätzliches Verbot des Mißbrauchs derartiger Informationen auf. Deswegen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Investitionen von DT und FT in Sprint nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen. 4. Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf Vertragsvorschriften (52) Die nachstehenden Bestimmungen schränken den Wettbewerb ein: a) Das auf den Muttergesellschaften lastende Wettbewerbsverbot in bezug auf die Tätigkeiten von PHOENIX (Abschnitte 10.2 und 10.3 der GU-Vereinbarung, geändert durch die Änderung Nr. 1 zur GU-Vereinbarung); b) die Verpflichtung der Muttergesellschaften, bei PHOENIX in Deutschland und Frankreich den Gesamtbedarf an globalen Diensten (Abschnitt 2.1.1 der Vereinbarung über die Betriebseinheiten) zu decken; c) die Ernennung von DT und FT zu ausschließlichen Vertriebshändlern von PHOENIX (Abschnitt 2.2 (b) der geänderten GU-Vereinbarung) in Deutschland bzw. Frankreich. Bei den vorerwähnten Einschränkungen handelt es sich beim Wettbewerbsverbot und bei der Verpflichtung, den Gesamtbedarf an globalen Diensten bei PHOENIX zu decken, um Nebenabsprachen zur Gründung und erfolgreichen Inbetriebnahme von PHOENIX, die daher zusammen mit dem Gemeinschaftsunternehmen gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens gewürdigt werden. (53) Beide Einschränkungen spiegeln die wechselseitig und gegenüber PHOENIX eingegangene Verpflichtung der Parteien wider. Beide sind erforderlich, wenn PHOENIX angesichts der beachtlichen Unsicherheit und kommerziellen Risiken, der erheblichen Investitionserfordernisse und des starken Wettbewerbs auf den relevanten Märkten Erfolg haben soll: 1. Im Wettbewerbsverbot kommt die Verpflichtung von DT, FT und Sprint zum Ausdruck, sich aus den von PHOENIX anvisierten relevanten Märkten zurückzuziehen und ihre Anstrengungen in den relevanten Dienstleistungsmärkten auf PHOENIX zu konzentrieren, damit andere Maßnahmen im Alleingang oder in Zusammenarbeit mit Dritten die Niederlassung von PHOENIX auf dem Markt nicht nachteilig beeinflussen; 2. die Verpflichtung von DT, FT und Sprint als Alleinvertriebshändler von PHOENIX-Erzeugnissen in ihren Heimatländern, die darin besteht, alle globalen Dienste von PHOENIX zu beziehen, dient der fortlaufenden Konsolidierung, der Glaubwürdigkeit und dem guten Ruf von PHOENIX am Markt, die ernsthaft gefährdert würden, wenn sich die Gründerunternehmen von PHOENIX an andere Anbieter von globalen Diensten wenden würden. Nebenabsprachen sind in der Regel nur für eine begrenzte Dauer zulässig. Vor dem Hintergrund der BT-MCI-Entscheidung, bei der ähnliche Investitionsbeträge und Risiken auf dem Spiele standen (30), wird die Kommission jedoch die vorerwähnten Beschränkungen für die gesamte Dauer der im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Freistellung akzeptieren. (54) Alleinvertrieb Der DT und FT übertragene Alleinvertrieb in ihren Heimatländern fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, weil er die Abschottung Deutschlands und Frankreichs gegenüber Einfuhren von PHOENIX-Diensten aus anderen EWR-Mitgliedsländern und von außerhalb des EWR bezweckt bzw. bewirkt, wodurch die Wettbewerbsbedingungen innerhalb des EWR beeinträchtigt werden können. Im Gegensatz zu den anderen einschränkenden Vorschriften kann die Kommission den Alleinvertrieb durch DT und FT nicht als Nebenabsprache zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens ansehen, da nicht ausschließliche Formen des Vertriebs möglich sind und die Effizienz sowie Vermarktung der PHOENIX-Dienste nicht nachteilig beeinflussen würden. Da Deutschland und Frankreich zusammen über 40 % aller Telekommunikationsumsätze in der Gemeinschaft auf sich vereinigen, ist die Beschränkung spürbar. 5. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern (55) Wie in Ziffer 44 der Atlas-Entscheidung dargelegt wird, wirkt sich ein Gemeinschaftsunternehmen, das grenzüberschreitende nicht vorbehaltene Telekommunikationsdienste an Unternehmen im EWR erbringen soll, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus, wobei diese Wirkung in den kommenden Jahren zunehmen wird. Dasselbe gilt für die Ernennung von DT und FT zu Alleinvertriebshändlern auf den beiden größten nationalen Telekommunikationsmärkten in der Gemeinschaft, nämlich Deutschland und Frankreich. Diese Wirkung ist besonders groß, weil PHOENIX in Europa den Zweck verfolgt, Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten zu erbringen. (56) Die Kommission gelangt zu dem Schluß, daß die Gründung von PHOENIX in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fällt. Dieselbe Feststellung gilt für die Ernennung von DT und FT zu Alleinvertriebshändlern in Deutschland bzw. Frankreich als wesentlicher Teil der Vereinbarung. In beiden Fällen erachtet die Kommission die restriktive Wirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten als wesentlich. C. ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 3 DES EWR-ABKOMMENS 1. Technischer und wirtschaftlicher Fortschritt (57) Die Gründung von PHOENIX Durch die Verbindung von Atlas- und Sprint-Technologie wird PHOENIX neue Dienste mit globaler Operabilität preisgünstiger und besser anbieten können, als dies für Atlas oder Sprint unabhängig voneinander aufgrund ihrer gegenwärtigen Geschäftslage möglich wäre. Für die Kombination verschiedener Software und Produktmerkmale wird weiterhin ein erheblicher zeitlicher und finanzieller Aufwand notwendig sein. In gleicher Weise wie BT-MCI-Concert und Atlas auf europäischer und nationaler Ebene (31) wird PHOENIX den Wert von Mietleitungskapazität erhöhen, indem es eigene homogene Netzelemente wie Schaltungen, Software und Signalisierungssysteme zur Erbringung nahtloser internationaler Telekommunikationsdienste verwirklicht. PHOENIX wird außerdem Kosteneinsparungen ermöglichen, da der Betrieb einer einzigen Netzarchitektur Skalenvorteile sowie technologische und kommerzielle Bewegungsfreiheit verschafft und Druck auf die Infrastrukturpreise in der gesamten Gemeinschaft ausüben kann, z. B. durch die Wahl der preisgünstigsten Route. (58) Nahtlosigkeit verbessert ganz erheblich internationale Dienste, die gegenwärtig über mehrere miteinander verbundene nationale Netze vermittelt werden. Sollte PHOENIX Erfolg haben, so wird es die Auswahl auf den relevanten Märkten erhöhen und überall in der Gemeinschaft dem Stand der Technik entsprechende Telekommunikationsdienste anbieten, die seine überseeischen Wettbewerber bereits in Anspruch nehmen können. Obwohl Sprint in einigen europäischen Ländern ein Netz betrieb, das eine nahtlose Verbindung mit bestimmten in anderen Ländern gelegenen Orten ermöglichte, zeigen seine Marktanteile, daß es viel länger gedauert hätte, ein weltweit wettbewerbsfähiger Anbieter für eine stets wachsende Zahl multinationaler Unternehmen zu werden, die ein umfassendes Paket maßgeschneiderter globaler, nicht vorbehaltener Telekommunikationsdienste benötigen. (59) Alleinvertrieb in Deutschland und Frankreich Die Alleinvertriebsvereinbarungen für DT, FT und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften sollen gewährleisten, daß DT und FT ihre Marktanstrengungen im Rahmen von Atlas, z. B. Kundenprospektion oder Investitionen in regionale und/oder nationale Netze und andere Einrichtungen in ihren Heimatländern, auf den Erfolg von PHOENIX konzentrieren, statt an alternative Lösungen zu denken. Nur wenn DT und FT gegenüber PHOENIX fest verpflichtet werden, wird das Gemeinschaftsunternehmen von dem Ruf und von der Präsenz seiner Muttergesellschaften am Markt profitieren. 2. Vorteile für Verbraucher (60) Die Vorteile eines nahtlosen Netzbetriebs über die nationalen Grenzen hinweg werden in Ziffer 54 der Atlas-Entscheidung beschrieben. Durch PHOENIX wird es möglich, daß die Verbraucher eine viel größere Zahl neuer Dienste in Anspruch nehmen können, als DT, FT und Sprint innerhalb desselben Zeitraums getrennt hätten erbringen können. Die Kommission erklärte vor der Anmeldung von PHOENIX, daß die Zusammenarbeit zwischen DT und FT im Rahmen von Atlas nur durch eine tatsächlich globale Dimension bedeutend genug würde, um eine Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Erwägung zu ziehen. Der für eine weltweite Präsenz - eine Voraussetzung für ein globales Diensteangebot - erforderliche Investitionsumfang überschreitet die Kapazitäten der meisten potentiellen Benutzer derartiger Dienste, auch für multinationale Unternehmen, die in anderen Sektoren als in der Telekommunikation tätig sind. Die Gründung eines globalen Unternehmens, das die für eine weltweite Präsenz notwendigen Investitionen vornimmt, ist daher für die Auswahl und die Qualität der den multinationalen Unternehmen und gegebenenfalls den kleinen und mittleren Unternehmen angebotenen Übermittlungsdienste ausschlaggebend. Im Vergleich zu Atlas bedeutet PHOENIX einen wesentlichen Fortschritt, da zu den europaweiten Diensten die globale Operabilität hinzukommt. Dementsprechend kommt die Kommission zu dem Schluß, daß sowohl die Gründung von PHOENIX als auch die Alleinvertriebshändlerschaft von DT, FT und ihren jeweiligen Tochtergesellschaften für die Verbraucher von Vorteil sind. 3. Unerläßlichkeit (61) Die Gründung von PHOENIX PHOENIX ist für die Muttergesellschaften unerläßlich, um in die relevanten globalen und regionalen Märkte erfolgreich einzusteigen. Aufgrund von PHOENIX verkürzt sich die für die Vermarktung der relevanten Dienste im Wettbewerb mit seit längerer Zeit bestehenden Wettbewerbern benötigte Zeit erheblich. Da andere Unternehmen auf den relevanten Märkten auf den Plan treten, können DT, FT und Sprint mit Hilfe von PHOENIX die Kosten und Risiken in Verbindung mit einer Struktur, die für das Angebot weltweiter Telekommunikationsdienste an multinationale und andere große Benutzer erforderlich ist, wesentlich vermindern. Aber nicht nur Einsparungen sind wichtig. Ein Bündnis wie PHOENIX ist auch entscheidend, um die technischen und logistischen Schwierigkeiten bei der Bereitstellung der von derartigen Benutzern gewünschten Dienste und Leistungsmerkmale (u. a. "One-stop-shop"-Leistungen, Ende-zu-Ende-Verbindungen, nahtlose Dienste) zu überwinden; diese Schwierigkeiten können nämlich im Rahmen der bestehenden Beziehungen zu den Fernmeldegesellschaften nicht in ausreichendem Maße gelöst werden. (62) Alleinvertrieb DT und FT sind Alleinvertriebshändler von PHOENIX-Erzeugnissen in den jeweiligen Heimatländern. Artikel 4.2 der Vereinbarung über Lizenzen für und Zugang zu technischen Informationen vom 31. Januar 1996 sieht vor, daß das Gebiet, für das DT, FT und Sprint Lizenzrechte erhalten, generell die ganze Welt umfassen und sich nicht auf das Vertragsgebiet der jeweiligen Parteien beschränken wird. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung ist es DT und FT als Vertriebshändlern untersagt, PHOENIX-Erzeugnisse im Rahmen derselben Verträge zu verkaufen, die für die eigenen vorbehaltenen Dienste verwendet werden. (63) Ausschließlichkeit ist eine Garantie für DT und FT, was den Schutz der dem Gemeinschaftsunternehmen überlassenen geistigen Eigentumsrechte gegenüber Dritten betrifft, und stellt somit einen Anreiz dar, wertvollere geistige Eigentumsrechte zu überlassen, als sonst mit Sicherheit vernünftig wäre. Andererseits gewährleisten die Kombination von (i) Wettbewerbsalternativen am Markt, (ii) Verhandlungsstärke der Abnehmer am Markt für kundenspezifische Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen und (iii) Möglichkeit passiver Verkäufe für DT und FT im Heimatmarkt der jeweils anderen Partei, daß die Absicht, die geistigen Eigentumsrechte von DT und FT zu schützen, zu keiner Einschränkung des Wettbewerbs führt. (64) DT und FT sind aufgrund des nationalen Rechts und der vorliegenden Entscheidung dazu verpflichtet, keine Informationen preiszugeben, die sich aus dem Betrieb des öffentlich vermittelten Fernsprechnetzes (PSTN) oder der Erbringung vorbehaltener Dienste an die Einheiten ergeben, deren Dienste von DT und FT vertrieben werden. Auf diese Weise ist g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.