Europäische Union

96/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrages und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache Nr. IV/35.617 - PHOENIX/GlobalOne) (Nur der deutsche, englische und französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31996D0547. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hre Fremdfinanzierung über eigene Kredite erhalten, wobei FT und DT i) Kapital zuführen oder geschäftsübliche Darlehen gewähren dürfen, damit die Einheiten ihre jeweiligen Geschäfte führen können; ii) ihre GU-Beteiligung an den betreffenden Einheiten in Verbindung mit einer Finanzierung ohne Rückgriffsmöglichkeit auf diese Einheiten als Sicherheit geben dürfen; iii) die Schulden dieser Einheiten verbürgen Bürgschaftszahlungen bei Zahlungsunfähigkeit dieser Einheiten aber nur in bezug auf diese Schulden. 3. Keine der aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheiten hat weder direkt noch indirekt Betriebsaufwendungen, Kosten und Abschreibungen oder sonstige Betriebsausgaben einer der Geschäftseinheiten der FT oder der DT zu teilen (einschließlich der anteiligen Kosten für tatsächlich ausgeführte Arbeiten, die uneingeschränkt dem gemeinsam eingesetzten Personal oder dem Verkauf oder Vertrieb von PHOENIX-Erzeugnissen und -Dienstleistungen durch Angestellte von DT oder FT zugeteilt werden können), sofern diese Unternehmen die von ihnen gelieferten Erzeugnisse und erbrachten Dienste DT oder FT wie folgt in Rechnung stellen können, und zwar i) zu demselben Preis, der auch von Dritten für in geschäftsüblichem Umfang verkaufte Erzeugnisse oder Dienstleistungen verlangt wird oder ii) auf der Grundlage der vollständigen Kostenerstattung oder einer anderen nach dem Fremdverhaltensgrundsatz festgelegten Preisfestsetzungsmethode bei Erzeugnissen und Diensten, die nicht in geschäftsüblichem Umfang an Dritte verkauft wurden. 4. Verstöße gegen die unter den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Anforderungen gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. e) Bündelung 1. DT und FT schließen für ihre eigenen Dienste und die PHOENIX-Dienste, die sie als Vertriebshändler von PHOENIX in Deutschland bzw. Frankreich verkaufen, jeweils getrennte Verträge ab. In jedem Kaufvertrag sind die Bedingungen für jeden einzelnen Dienst, der Gegenstand des Vertrags ist, aufzuführen, insbesondere die für einen bestimmten Dienst gegebenenfalls gewährten Mengenrabatte oder sonstigen Ermäßigungen. 2. Verstöße gegen die unter Ziffer 1 genannten Anforderungen gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. f) Rechnungslegung 1. Jede aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen in Frankreich und Deutschland gegründete Einheit, jede Muttereinheit "Übriges Europa" und jede von einer Muttereinheit "Übriges Europa" kontrollierte Einheit führen für jeden in einem Land erbrachten Dienst getrennte Bücher, wobei sie internationale Grundsätze der Rechnungslegung anwenden. DT und FT (einschließlich aller Tochtergesellschaften) führen getrennte Bücher, wobei sie für jeden an eine aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründete, im EWR tätige Einheit erbrachten Dienst internationale Grundsätze der Rechnungslegung anwenden. 2. DT und FT führen innerhalb eines Jahres nach dem in Artikel 1 genannten Zeitpunkt ein Buchführungssystem mit ausreichend detaillierten Angaben über die unter Buchstabe a) Ziffer 1 aufgeführten Dienste ein. Aus den Büchern muß folgendes hervorgehen: i) die Kostenstandards; ii) die für die Behandlung der Kosten angewandten Rechnungslegungsnormen; iii) die Allokation der Ausgaben oder Kosten, Einnahmen, Aktiva und Passiva, die sich eine aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründete Einheit mit DT und/oder FT teilt; iv) die gewählte Allokationsmethode. 3. In den in Ziffern 1 und 2 genannten Büchern werden alle Dienste ausgewiesen, die i) einer aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheit in Frankreich und Deutschland, ii) einer Muttereinheit "Übriges Europa" und iii) einer von einer Muttereinheit "Übriges Europa" kontrollierten Einheit von DT und FT erbracht wurden, sowie alle Transfers an oder von DT und FT. 4. Keine aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründete Einheit, keine Muttereinheit "Übriges Europa" und keine von einer Muttereinheit "Übriges Europa" kontrollierte Einheit erhält weder direkt oder indirekt von DT oder FT materielle Unterstützung noch Investitionen oder Zahlungen, die in den Büchern dieser Einheiten nicht als Investitionen in Schuldtitel oder Eigenkapital ausgewiesen sind. Artikel 3 Die Freistellung aufgrund dieser Entscheidung ist mit folgenden Auflagen verbunden: a) Buchprüfung 1. Sämtliche aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen in Frankreich und Deutschland gegründeten Betriebseinheiten, alle Muttereinheiten "Übriges Europa" sowie alle von einer Muttereinheit "Übriges Europa" kontrollierten Einheiten unterziehen sich alle zwölf Monate einer Buchprüfung durch einen unabhängigen, weder einer dieser Einheiten noch DT oder FT angehörenden Buchprüfer, wobei die Buchprüfung zu bestätigen hat, daß i) alle Geschäfte zwischen diesen Einheiten einerseits und FT sowie DT andererseits wie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen durchgeführt worden sind; ii) die Unternehmen die Rechnungslegungsmethoden angewandt haben; iii) die Berechnungen richtig sind. 2. Der erste Prüfbericht gemäß Absatz 1 für den Zwölfmonatszeitraum, der an dem Datum beginnt, an dem die vorliegende Entscheidung wirksam wird, ist der Kommission binnen fünfzehn Monate nach diesem Datum vorzulegen. b) Weitere Auflagen DT, FT, alle aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen in Frankreich und Deutschland gegründeten Einheiten, alle Muttereinheiten "Übriges Europa" und alle von einer Muttereinheit "Übriges Europa" kontrollierten Einheiten halten zur Feststellung und Gewährleistung der Konformität mit den in Artikel 2 dieser Entscheidung genannten Auflagen 1. alle Bücher und Unterlagen zur Prüfung durch die Kommission bereit, um die vollständige Konformität mit den in Artikel 2 dieser Entscheidung erwähnten Auflagen nachzuweisen, und der Kommission zu ermöglichen, die Richtigkeit des in Buchstabe a) Ziffer 2 genannten Prüfberichts zu überprüfen; 2. gewähren der Kommission aufgrund einfacher Mitteilung während der Geschäftsstunden Zugang zu ihren Räumlichkeiten, damit sie die Bücher und Unterlagen einsehen kann, für die die unter Buchstabe a) genannten Bedingungen gelten, und mündliche Erklärungen zu diesen Dokumenten entgegennehmen kann, ohne daß sie zu diesem Zweck ihre Nachprüfungsbefugnisse aufgrund der Verordnung Nr. 17 geltend machen muß; 3. legen der Kommission i) alle in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindlichen, für die vorerwähnte Konformitätsfeststellung notwendigen Bücher und Unterlagen vor; ii) alle sechs Monate nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum der Freistellung gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung die in den Ziffern 1 und 2 genannten ungeprüften Rechnungslegungsunterlagen vorzulegen; und iii) zusätzliche schriftliche oder mündliche Erklärungen abzugeben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Deutsche Telekom AG Friedrich-Ebert-Allee 140 D-53105 Bonn France Télécom Place d'Alleray F-75505 Paris Cedex Sprint Communications Corporation 2330 Shawnee Mission Parkway Westwood, Kansas Missouri 66205 USA Brüssel, den 17. Juli 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 337 vom 15. 12. 1995, S. 13. (3) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts. (4) Siehe Definition in Artikel 1, siebter Gedankenstrich der Richtlinie (90/388/EWG) der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste, ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10. (5) Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 in der Sache Nr. IV/34.857 - BT-MCI, ABl. Nr. L 223 vom 27. 8. 1994, S. 36. (6) Geschäftsgeheimnis (weniger als 30 %). (7) Geschäftsgeheimnis (weniger als 30 %). (8) Geschäftsgeheimnis (weniger als 5 %). (9) Geschäftsgeheimnis (weniger als 30 %). (10) Geschäftsgeheimnis (weniger als 10 %). (11) Geschäftsgeheimnis (weniger als 10 %). (12) Geschäftsgeheimnis (weniger als 45 %). (13) Geschäftsgeheimnis (weniger als 40 %). (14) Geschäftsgeheimnis. (15) Geschäftsgeheimnis (weniger als 25 %). (16) Geschäftsgeheimnis. (17) Geschäftsgeheimnis (weniger als 40 %). (18) Geschäftsgeheimnis (weniger als 5 %). (19) Geschäftsgeheimnis (weniger als 10 %). (20) Geschäftsgeheimnis. (21) Geschäftsgeheimnis. (22) Geschäftsgeheimnis (weniger als jeweils 5 %). (23) Geschäftsgeheimnis (Marktanteil weniger als 10 %). (24) Geschäftsgeheimnis (Marktanteil weniger als 15 %). (25) Geschäftsgeheimnis (Marktanteil weniger als 5 %). (26) Entscheidung der Kommission in der Sache Nr. IV/M.683, ABl. Nr. C 157 vom 1. 6. 1996, S. 13. (27) Siehe Fußnote 2 (nachstehend als Bekanntmachung gemäß Artikel 19 Absatz 3 bezeichnet). (28) Ziffer 41 der Atlas-Entscheidung. (29) Siehe Ziffer 44 und Fußnote 1 der BT-MCI-Entscheidung (Fußnote 4). (30) Fußnote 4, Ziffer 46 am Ende. (31) Ziffer 48 der Atlas-Entscheidung. (32) Siehe Absatz 51 der BT-MCI-Entscheidung (Fußnote 4). (33) Siehe Ziffer 56 erster Gedankenstrich der BT-MCI-Entscheidung (Fußnote 4). (34) Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten, ABl. Nr. L 74 vom 22. 3. 1996, S. 13. (35) Wichtiges digitales Protokoll bzw. Signalisierungssystem für die Verwaltung und Übermittlung von Steuerungs- und Leitwegdaten in Netzen. (36) Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags, ABl. Nr. C 39 vom 13. 2. 1993, S. 6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.