Europäische Union

96/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrages und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache Nr. IV/35.617 - PHOENIX/GlobalOne) (Nur der deutsche, englische und französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0547. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gsten Verpflichtungen und Geschäftsziele der Parteien. b) Die Übertragungsvereinbarungen regeln die Übertragung bestimmter grundlegender und sekundärer Geschäftsbereiche durch Sprint, FT, DT und Atlas (die gemeinsam als die "Muttergesellschaften" bezeichnet werden) auf die Einheiten "Übriges Europa" bzw. "Übrige Welt". c) Die Lizenzvereinbarungen über geistiges Eigentum und Warenzeichen regeln die Erteilung nicht ausschließlicher und nicht übertragbarer Lizenzen durch die Muttergesellschaften und einige verbundene Gesellschaften an die PHOENIX-Einheiten zur Nutzung bestimmter technischer Informationen, Warenzeichen und geistiger Eigentumsrechte der Muttergesellschaften. d) Die Dienstleistungsvereinbarungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Sprint, Atlas und den Einheiten "Übriges Europa" und "Übrige Welt", einschließlich der Liefer- und Unterstützungsdienste, um die PHOENIX-Dienste weltweit anbieten zu können. (2) Vereinbarungen über die Investitionen von FT und DT in Sprint a) Die Investitionsvereinbarung sieht vor, daß FT und DT jeweils rund 10 % des Aktienkapitals von Sprint erwerben. b) Die Stillhaltevereinbarung verpflichtet FT und DT, für einen Zeitraum von 15 Jahren keine zusätzlichen Aktien von Sprint zu erwerben, mit denen ihre gemeinsamen Stimmrechte auf über 20 % steigen würden. c) Die Vereinbarung über Eintragungsrechte ist erforderlich, damit jede Partei die in der Investitionsvereinbarung vorgesehenen Transaktionen durchführen kann. d) Die Investor-Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen Sprint und DT sowie Sprint und FT regeln die Vertraulichkeit aller von DT und FT aufgrund der Investitionsvereinbarung und insbesondere von den DT- und FT-Mitgliedern im Sprint-Vorstand erhaltenen rechtlich geschützten Sprint-Informationen, die DT und FT nur zur Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Vereinbarungen verwenden dürfen. 2. Die wichtigsten Vertragsbestimmungen (1) PHOENIX-Einheiten a) Aufbau des Gemeinschaftsunternehmens Die GU-Vereinbarung sieht die Gründung von zwei Gruppen von Betriebseinheiten vor: die Gruppe PHOENIX "Übriges Europa" und die Gruppe PHOENIX "Übrige Welt". Jede Gruppe setzt sich aus den folgenden Einheiten zusammen: einer Verkaufseinheit, einer Clearinghouse-Einheit und einer Holding-Einheit, die ihrerseits einer Einheit untersteht, die aufgrund eines Vergleichs (Consent Decree) Unterwerfungsentscheidung des amerikanischen Justizministeriums zur Verantwortung gezogen werden kann. Jede dieser Einheiten innerhalb der Gruppe "Übriges Europa" (die Muttereinheiten "Übriges Europa") verfügt über einen aus sechs Mitgliedern bestehenden Vorstand, in den Atlas vier Mitglieder und Sprint zwei Mitglieder ernennen können. Jede der Einheiten innerhalb der Gruppe "Übrige Welt" (die Muttereinheiten "Übrige Welt") verfügt über einen aus vier Mitgliedern bestehenden Vorstand, in den Atlas und Sprint jeweils zwei Mitglieder ernennen können. Die Muttereinheiten "Übriges Europa" führen das Pheonix-Geschäft in Europa außerhalb von Frankreich und Deutschland, während die Muttereinheiten "Übrige Welt" das PHOENIX-Geschäft weltweit außerhalb Europas und der Vereinigten Staaten betreibt. Die Einheiten "Übriges Europa" und die Einheiten "Übrige Welt" werden zunächst ein weltweites Übertragungsnetz haben und betreiben, über das PHOENIX-Dienste und anderer Verkehr geleitet werden, das sogenannte PHOENIX-Global-Backbone-Netz. Die Parteien haben allerdings eine Global Backbone- Network-(GBN-)Einheit gegründet, bei der es sich um eine Holdinggesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, die gegebenenfalls die Aktiva und Funktionen im Zusammenhang mit dem Global Backbone-Netz übernehmen soll. Gemäß Section 2.1 der Vereinbarung über die Dienste der Betriebseinheiten sind FT, DT und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften ausschließliche Vertriebshändler der PHOENIX-Dienste in Frankreich bzw. Deutschland, während Sprint gemäß Section 2.2(b) der ausschließliche Vertriebshändler der PHOENIX-Dienste in den Vereinigten Staaten ist. Jede Muttergesellschaft, PHOENIX und die mit ihnen verbundenen Unternehmen werden jedoch spontane Kundenwünsche nach PHOENIX-Diensten unabhängig vom Standort der Kunden befriedigen. Die französischen und deutschen Tochtergesellschaften von Atlas unterstützen außerdem FT, DT und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften (i) beim Verkauf von PHOENIX-Erzeugnissen in Frankreich und Deutschland und erbringen für sie (ii) Dienstleistungen im Rahmen des Geschäftsbereichs von PHOENIX mit Ausnahme der paketvermittelten X.25 Datennetzdienste in Frankreich und Deutschland. Eine neue vollständige Tochtergesellschaft von Sprint (die Sprint-Tochtergesellschaft) und Atlas halten anfänglich jeweils 50 % des stimmberechtigten Kapitals jeder der Muttereinheiten "Übrige Welt" und GBN. Die Sprint-Tochtergesellschaft und Atlas halten anfänglich jeweils 33 bzw. 66 % des stimmberechtigten Kapitals jeder der Muttereinheiten "Übriges Europa". Es wurde ein GU-Vorstand errichtet, der die Gesamtplanung festlegt und die Einhaltung der Geschäftspläne durch die Betriebseinheiten überwacht. Beschlüsse des GU-Vorstands müssen in der Regel einstimmig gefaßt werden. Für die laufenden Geschäfte sind die Chief Executive Officers der Betriebseinheiten zuständig, die der Aufsicht des Vorstands der jeweiligen Muttereinheit "Übriges Europa", "Übrige Welt" oder gegebenenfalls GBN unterstehen. Die meisten Beschlüsse des jeweiligen Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Einstimmigkeit ist jedoch bei einigen wichtigen Entscheidungen wie die abschließende Genehmigung der Geschäftspläne und bestimmte Änderungen der Struktur und der Kapitalausstattung sowie bei bestimmten Entscheidungen über technologische Fragen und Investitionen erforderlich. b) Geschäftszweck und Tätigkeiten der PHOENIX-Einheiten Das Gemeinschaftsunternehmen wird anfänglich (i) weltweite Daten-, Sprech- und Videodienste an multinationale Unternehmen und gewerbliche Abnehmer, (ii) internationale Dienste für Verbraucher, zunächst auf der Grundlage von Kartendiensten für Reisende, und (iii) Übertragungsdienste in Form bestimmter Beförderungsdienste für die Muttergesellschaften und andere Betreiber erbringen. Die PHOENIX-Einheiten können darüber hinaus Fernmeldeeinrichtungen anbieten und in nationale Geschäfte investieren. Bei der Vermarktung dieser Dienste ist PHOENIX für Planung und Management sowie Unterstützung bei Absatz und Kundenpflege zuständig. Dazu gehören: i) zentrale Koordinierung von Produktentwicklung und Produktmanagement, um nahtlose weltweite Dienste zu gewährleisten; die PHOENIX-Einheiten legen Funktionalität, technische Normen und Leistungsanforderungen für PHOENIX-Dienste fest; ii) Einführung eines gemeinsamen Standards für ein globales Netz- und Informationssystem, um die gegenwärtig noch getrennten internationalen Daten-, Sprech- und Overlay-Netze der Muttergesellschaften zu rationalisieren und zusammenzulegen; während die GBN-Einheit die Overlay- und Backbone-Netze in den Betriebsbereichen "Übriges Europa" und "Übrige Welt" verknüpfen wird, werden über Eigentümerschnittstellen nahtlose Dienste erbracht werden. In den ersten Betriebsjahren wird PHOENIX mit der Einführung der neuesten Generation der ATM-Paketvermittlungstechnologie beginnen, die sämtliche Bestandteile der Übermittlung, Schaltung, Signalisierung, Netzintelligenz und Dienstverwaltung umfaßt; iii) Integration und Entwicklung von Informationssystemen für koordinierte Abrechnungen, Kundenpflege und Buchhaltung, andere Unterstützungsfunktionen und Unterstützung der nationalen Vertriebshändler; iv) Aufbau einer Vertriebsstruktur in den Gebieten "Übriges Europa" und "Übrige Welt" entweder direkt oder durch Vertriebsvereinbarungen unter Verwendung einer gemeinsamen Vertriebsmarke; in jedem größeren Land werden für den Vertrieb der PHOENIX-Dienste nationale Dienstleistungsstrukturen errichtet oder ausgebaut; außerdem werden regionale Vertriebsbüros errichtet, die beim Verkauf und in technischen Fragen, einschließlich bei der Ermittlung potentieller Kunden und bei der Ausarbeitung von Kundenangeboten, Unterstützung bieten. c) Geschäftsgebaren gegenüber den/durch die PHOENIX-Einheiten Nach der GU-Vereinbarung sind die Geschäfte der PHOENIX-Einheiten untereinander und die zwischen FT, DT und Atlas grundsätzlich zu den günstigsten, gegenüber Dritten geltenden Bedingungen zu führen. Sollten Erzeugnisse, Dienstleistungen oder Ausrüstungen im Rahmen dieser Geschäfte am Markt nicht verfügbar sein, sind die Preise für diese Geschäfte wie unter unabhängigen Unternehmen zu berechnen. Demnach sind die Kosten in voller Höhe zu erstatten oder müssen die Parteien eine andere gleichwertige Methode der Preisfestsetzung vereinbaren. Die Muttergesellschaften haben das Vorrecht, den PHOENIX-Einheiten die Lieferung bestimmter Erzeugnisse, Dienstleistungen und Ausrüstungen anzubieten. Trotzdem können die PHOENIX-Einheiten bei Dritten einkaufen, die bei ansonsten gleichen Bedingungen niedrigere Preise anbieten, wenn sie den Parteien Gelegenheit zum Gleichziehen mit diesen Preisen gegeben haben oder ein Kunde dies verlangt. Die PHOENIX-Einheiten und ihre Muttergesellschaften haben das Vorrecht, Einrichtungen oder Dienstleistungen, die von einer anderen Partei der PHOENIX-Vereinbarungen nachgefragt werden, in ihrem jeweiligen Gebiet zum Verkauf anzubieten. Derartige Leistungen können bei Dritten zu einem niedrigeren Preis bei ansonsten gleichen Bedingungen oder auf Verlangen eines Kunden bezogen werden. In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz werden die Einheiten "Übriges Europa" und "Übrige Welt" Fernmeldeübertragungskapazitäten von der GBN-Einheit, sobald diese den Betrieb aufgenommen hat, in dem zur Verfügung stehenden Maße beziehen müssen. d) Wettbewerbsverbot; Vertrieb Nach der ursprünglich angemeldeten GU-Vereinbarung dürfen - vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen - keine Partei und kein mit ihr verbundenes Unternehmen internationale Telekommunikationsdienste vertreiben, die entweder von den PHOENIX-Einheiten angeboten werden oder an die Stelle von deren Diensten treten könnten. Ebenso dürfen keine Partei und kein mit ihr verbundenes Unternehmen in eine Einheit investieren, die solche Dienste anbietet. Außerdem dürfen keine Partei und kein mit ihr verbundenes Unternehmen nationale Fernverkehrsdienste im Wettbewerb entweder mit einer nationalen Betriebseinheit von PHOENIX oder einem mit PHOENIX verbundenen öffentlichen Telefonbetreiber (z. B. mit einer nationalen Vertriebsgesellschaft von PHOENIX) anbieten. Schließlich dürfen keine Partei und kein mit ihr verbundenes Unternehmen Investitionen in eine Einheit vornehmen, die konkurrierende nationale Fernverkehrsdienste anbietet, und in kein national tätiges Unternehmen, das mit einem wichtigen Wettbewerber von PHOENIX verbunden ist. Sprint ist verpflichtet, durch Verkauf seines Daten- und Kartengeschäfts an die DT-Tochtergesellschaft T-Data Gesellschaft für Datenkommunikation mbH (T-Data) bzw. an die FT-Tochtergesellschaft Transpac France aktiven Wettbewerb in Deutschland und Frankreich einzustellen. Außerhalb der Heimatländer der Muttergesellschaften werden ausschließliche Vertriebsrechte von Fall zu Fall gewährt. Passive Verkäufe eines Vertriebshändlers an Kunden im Vertriebsgebiet eines anderen Vertriebshändlers sind im EWR zulässig. e) Den PHOENIX-Einheiten zu erteilende Lizenzen Nach der Vereinbarung über die Erteilung von Lizenzen für und den Zugang zu technischen Informationen und den Vereinbarungen über die für geistige Eigentumsrechte bestehenden Rahmenvorschriften (die "IPR-Vereinbarungen") erteilt jede Muttergesellschaft jeder PHOENIX-Einheit nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenzen, um bestimmte technische Informationen der Muttergesellschaft für die Geschäfte von PHOENIX im Gebiet der jeweiligen Einheit zu nutzen. Jede PHOENIX-Einheit hat das Recht, die einer anderen PHOENIX-Einheit oder einem verbundenen nationalen Unternehmen oder lokalen Partner gewährten Rechte im Rahmen einer Unterlizenz weiterzugeben, soweit eine solche für die Geschäfte von PHOENIX erforderlich ist. Ebenso müssen die PHOENIX-Einheiten auf Antrag einer Muttergesellschaft oder den mit ihr verbundenen Unternehmen für diese Rechte Unterlizenzen gewähren, soweit diese für die Geschäfte von PHOENIX erforderlich sind. Von den Parteien sind wie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen marktübliche Lizenzgebühren auszuhandeln und zu zahlen. Die einer Partei nach den IPR-Vereinbarungen gewährten Lizenzrechte bestehen fort, falls das PHOENIX-GU eingestellt oder die Beteiligung dieser Partei am GU übertragen werden sollten. Nach der Warenzeichen-Lizenzvereinbarung und den Durchführungsvereinbarungen gewährt jede Muttergesellschaft jeder PHOENIX-Einheit nicht ausschließliche und nicht übertragbare Rechte zur Verwendung bestimmter Warenzeichen, die der Muttergesellschaft in Verbindung mit der Vermarktung oder dem Verkauf bestimmter zugelassener Erzeugnisse und Dienstleistungen in dem jeweiligen Gebiet der einzelnen Einheiten gehören oder für die sie über eine Lizenz verfügt. (2) Investitionen von FT und DT in Sprint a) Beschränkungen bei der Übertragung von Aktien durch FT und DT und bei der Aufstockung ihrer Beteiligung an Sprint Nach der Investitionsvereinbarung dürfen weder FT noch DT ihre Sprint-Aktien während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag von dessen Unterzeichnung veräußern. Danach bestehen Beschränkungen für umfangreiche Aktientransfers fort, wobei in den meisten Fällen Sprint das Vorkaufsrecht eingeräumt werden muß. Nach der Stillhaltevereinbarung haben sowohl FT als auch DT das Recht, zusätzliche Aktien von Sprint zu erwerben, um eine 10 %-Beteiligung zu erreichen bzw. zu behalten, dürfen jedoch während eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Tag von deren Unterzeichnung keine zusätzlichen Aktien erwerben, mit denen ihre gemeinsamen Stimmrechte auf mehr als 20 % steigen würden. Nach Ablauf dieses Stillhaltezeitraums dürfen FT und DT weitere Aktien erwerben, wobei aber ihre gemeinsamen Stimmrechte 30 % nicht übersteigen dürfen und keine ihrer Tätigkeiten auf den Erwerb der Kontrolle über Sprint abzielen darf. b) Zustimmungsrechte und Vertretung von FT und DT im Vorstand FT und DT haben das Recht, ihrem Aktienanteil entsprechend Direktoren in den Sprint-Vorstand zu ernennen, sofern jede Partei mindestens einen Direktor ernennen kann. Weder FT noch DT haben über ihre Vertreter im Sprint-Vorstand Zugang zu vertraulichen, wettbewerbsrelevanten Angaben über die Tätigkeiten von Sprint im EWR. Außerdem dürfen diese Vertreter Sprint keine Angaben anvertrauen, die FT oder DT möglicherweise von US-Wettbewerbern durch Korrespondenten erhalten haben. Als die alleinigen Inhaber von Sprint-Stammaktien der Klasse A verfügen FT und DT über bedeutende Zustimmungsrechte bei bestimmten Maßnahmen von Sprint, die jedoch keinesfalls einer Kontrolle gleichkommen. Hierzu gehören große Aktienemissionen, die Ablehnung von Investitionen bedeutender Wettbewerber in Sprint, Rechte der Mitwirkung an Transaktionen, die eine Änderung der Kontrolle bewirken, und andere bilaterale Unternehmenstransaktionen. FT und DT verfügen über ein zeitlich befristetes Erstangebotsrecht für Aktiva von Sprint im Fernverkehrsgeschäft. G. VON DER KOMMISSION VERANLASSTE ÄNDERUNGEN UND ZUSAGEN (28) Einige Merkmale der ursprünglich angemeldeten Vereinbarungen waren mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar. Im Laufe des Anmeldungsverfahrens haben die Parteien bestimmte Änderungen an ihren Vereinbarungen vorgenommen und der Kommission Zusagen gemacht. 1. Vertragliche Änderungen (29) Nichternennung von PHOENIX als Vertreter für internationale Mietleitungen Nach einer Ankündigung in der PHOENIX-Anmeldung, die noch nicht die von den Parteien auf Initiative der Kommission gemachten Zusagen im Atlas-Fall enthielt, haben DT, FT, Atlas und Sprint die internationalen Mietleitungen (Privatleitungen) von FT und DT von der Liste der von PHOENIX in seiner Eigenschaft als Vertreter zu vertreibenden Erzeugnisse gestrichen. (30) Wettbewerbsverbot PHOENIX wird aufgrund von Lizenzen, über die Sprint in Schweden und im Vereinigten Königreich verfügt, internationale einfache Wiederverkaufs- und PSTN-Endzustellungsdienste erbringen. Die Parteien haben jedoch für besondere Vereinbarungen über nationale Fernverkehrsdienste, die für diese notwendig wären (Ziffer 7), keine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens beantragt. Das Wettbewerbsverbot in der ursprünglichen GU-Vereinbarung wurde daher geändert. Die Parteien sind nunmehr verpflichtet, lediglich davon abzusehen, in bezug auf einen Wettbewerber von Einheiten, die Fernverkehrsdienste erbringen und von PHOENIX kontrolliert werden, entweder (i) in Wettbewerb zu treten oder (ii) bei diesem Investitionen vorzunehmen. 2. Diskriminierungsverbot (31) Ebenso wie DT und FT Diskriminierungen zugunsten ihres Atlas-Unternehmens untersagt sind, verbietet die Kommission DT und FT auch, sich zugunsten irgendeiner aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheiten diskriminierend zu verhalten. Diese Auflage bezieht sich auf alle in Ziffer 28 der Atlas-Entscheidung beschriebenen Einzelaspekte betreffend Zugang und Verwendung (i) zum bzw. des französischen und deutschen PSTN, (ii) zum bzw. des französischen und deutschen ISDN, (iii) zu bzw. von vorbehaltenen Einrichtungen und/oder Diensten bis zu der für den 1. Januar 1998 vorgesehenen völligen und tatsächlichen Liberalisierung des französischen und des deutschen Marktes für Telekommunikationsdienste und -infrastrukturen und (iv) danach zu bzw. von Einrichtungen und/oder Diensten, für die sowohl FT als auch DT beherrschend sind und die für einen wettbewerbsfähigen Dienst wesentlich sind. (32) Besondere Dienste Die Kommission knüpft diese Entscheidung an die Bedingung, daß DT und FT alle aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheiten im Bereich der einrichtungsbezogenen Telekommunikationsdienste, die in Ziffer 28 der Atlas-Entscheidung beschrieben werden, gleich behandeln. Das Diskriminierungsverbot erstreckt sich auf alle Aspekte des Zugangs und der Verwendung derartiger Einrichtungen und Dienste, wie die Bedingungen, die Tragweite der verfügbaren Dienste sowie technische und kommerzielle Informationen. (33) Gleichartige Dienste Die Kommission fordert insbesondere die Gleichbehandlung in bezug auf gleichartige Dienste, bei denen (i) DT und FT Sprint gegenüber anderen amerikanischen Korrespondenten nicht in ungebührlicher Weise bevorzugen sollen, (ii) sich DT und FT gegenüber anderen deutschen oder französischen Korrespondenten, sobald die Märkte für Telekommunikationsdienste zeitplanmäßig zum 1. Januar 1998 völlig liberalisiert sind, nicht gegenseitig in ungebührlicher Weise bevorzugen sollen und (iii) Sprint seinerseits DT und FT gegenüber anderen europäischen und gegebenenfalls deutschen und französischen Korrespondenten nicht in ungebührlicher Weise bevorzugen soll. Das Diskriminierungsverbot für Sprint betrifft den Endzustellungsverkehr außerhalb Deutschlands und Frankreichs bis zu der für den 1. Januar 1998 geplanten völligen und tatsächlichen Liberalisierung der deutschen und französischen Telekommunikationsdienste und -infrastrukturen und danach jeden Verkehr. Bei einem Korrespondenten handelt es sich um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten in einem Land, der auf bilateraler Ebene eine Vereinbarung mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten in einem anderen Land ausgehandelt hat, in deren Rahmen sich jede Partei verpflichtet, den von der anderen Partei im Rahmen der Erbringung eines internationalen Telekommunikationsdienstes eingeleiteten Verkehr abzuschließen. 3. Andere mit dieser Entscheidung verbundene Auflagen und Verpflichtungen (34) Nicht vorbehaltene Telekommunikationsdienste für Unternehmen Die Freistellung kundenspezifischer Pakete von Telekommunikationsdiensten an Unternehmen und von paketvermittelten Datenübermittlungsdiensten von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens wird von der Bedingung abhängig gemacht, daß DT und FT den in Absatz 29 der Atlas-Entscheidung beschriebenen Auflagen nachkommen. (35) Übertragungsdienste Weder Atlas noch PHOENIX, DT, FT oder Sprint oder ein verbundenes Unternehmen wird die Möglichkeit eines Fernmelde-Netzbetreibers, sich der internationalen Übertragungsdienste von PHOENIX zu bedienen, davon abhängig machen, daß dieser die von Atlas, PHOENIX, FT, DT oder Sprint angebotenen Dienste nutzt oder vertreibt. Ebensowenig werden Atlas, PHOENIX, DT, FT, Sprint oder ein verbundenes Unternehmen ihre Geschäftsabschlüsse (d. h. allgemeine Bedingungen, Preise, Rabatte) mit einem Fernmelde-Netzbetreiber davon abhängig machen, daß dieser die von Atlas, PHOENIX, FT, DT oder Sprint angebotenen Dienste nutzt oder vertreibt. (36) DT und FT müssen außerdem Auflagen nachkommen, die den Auflagen in der Atlas-Entscheidung entsprechen und (i) die Inanspruchnahme der öffentlichen paketvermittelten X.25-Datennetzdienste von DT und FT, (ii) die Quersubventionierung sowie (iii) die Bündelung und Rechnungslegung der aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten, im EWR tätigen Einheiten betreffen, und sich ähnlichen Melde- und Berichterstattungspflichten wie aufgrund der Atlas-Entscheidung unterziehen. Ebenso werden alle aufgrund der PHOENIX-Vereinbarungen gegründeten Einheiten, die im EWR tätig sind, eine getrennte Buchführung haben, für die internationale Rechnungslegungsgrundsätze für jeden von ihnen in einem Land erbrachten Dienst gelten. (37) Diese Bedingungen und Auflagen sollen in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem nationalen bzw. gemeinschaftlichen Recht gewährleisten, daß sich die Parteien zur unbedingten Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften verpflichten. H. DIE AUFSICHTSRECHTLICHE LAGE (38) Die aufsichtsrechtliche Lage in Frankreich und Deutschland ist in Ziffer 31 der Atlas-Entscheidung beschrieben. In bezug auf die Vereinigten Staaten wird Sprint aufgrund des Communications Act von 1934 Gebührentabellen und Verträge veröffentlichen und dabei seine Netze und Dienstleistungen beschreiben. Außerdem hindert der von der Federal Communication Commission (FCC) überwachte Communications Act von 1934 Sprint daran, Dienste zu erbringen, mit denen seine Wettbewerber oder ausländische Unternehmen auf unbillige und unangemessene Weise diskriminiert würden; letztere können bei der FCC förmlich Beschwerde einlegen, falls Sprint diese Bestimmung verletzt. Die FCC kann aufgrund des Telecommunications Act von 1996 davon Abstand nehmen, "Preise, Praktiken oder Klassifizierungen" von Fernmelde-Netzbetreibern zu regeln, sofern sie die Auffassung vertritt, daß eine derartige Regelung nicht notwendig ist, um zu gewährleisten, daß diese Faktoren billig und angemessen bzw. nicht auf unbillige und unangemessene Weise diskriminierend sind. (39) Während die Kommission die PHOENIX-Anmeldung im Lichte des Gemeinschaftsrechts untersuchte, wurde PHOENIX vom amerikanischen Justizministerium aufgrund eines am 16. Februar 1996 unterzeichneten Vergleichs (Consent Decree) nach amerikanischem Kartellrecht genehmigt. Diese Entscheidung enthält Auflagen für die Parteien, die den Auflagen der vorliegenden Entscheidung weitgehend entsprechen. I. BEMERKUNGEN DRITTER (40) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 3 des Protokolls 21 des EWR-Abkommens (27) haben sechs betroffene Dritte der Kommission ihre Bemerkungen übermittelt. In den betreffenden Stellungnahmen wurde unter anderem die Sorge zum Ausdruck gebracht, daß PHOENIX (i) die mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Atlas für europaweite Märkte bestehenden Gefahren wegen der Ausschaltung eines anderen Wettbewerbers auf diesen Märkten, nämlich von Sprint, erhöhen könnte, (ii) den Mißbr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.