Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

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Quellenkennung: 32023D2463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rgebnisse der Umweltprüfung, einschließlich der relevanten rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf das Abfallaufkommen, sollten als Basis herangezogen werden. Detailliertere Informationen könnten gemäß dem nationalen Abfallklassifizierungssystem zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der EU (55) oder dem Europäischen Abfallkatalog (56) bereitgestellt werden. Die Anführung langer Listen der einzelnen Abfallarten könnte kontraproduktiv und für Kommunikationszwecke ungeeignet sein, da dies verwirrend wäre. Eine Gruppierung der Informationen gemäß dem Europäischen Abfallkatalog (57) ist daher eine geeignete Option. Im Falle von Organisationen mit vielen unterschiedlichen Abfallarten hat es sich im Einklang mit dem Pareto-Prinzip als nützlich erwiesen, die Abfallfraktionen mit den größten Volumenanteilen getrennt aufzuführen und den Rest in einer einzigen Zahl zusammenzufassen. Die verschiedenen Abfallarten wie Metall, Kunststoff, Papier, Schlamm, Asche usw. können dann nach Gewicht oder Volumen aufgeführt werden. Dies sollte insbesondere dann geschehen, wenn dies mit bestimmten administrativen Vereinfachungen verbunden ist. Zusätzliche Angaben zu den Abfallmengen, die zurückgewonnen, wiederverwertet, zur Energieerzeugung verwendet oder auf Deponien verbracht werden, könnten ebenfalls nützlich sein. ✓   Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt Die biologische Vielfalt (58) ist ein komplexer Bereich der Schlüsselbereiche, die von den Kernindikatoren (59) abgedeckt werden. Bestimmte Bereiche (Klimawandel, Emissionen/Verschmutzung), die bereits durch andere Indikatoren abgedeckt sind (z. B. Energie- und Wasserverbrauch, Emissionen, Abfall), tragen ebenfalls zum Verlust an biologischer Vielfalt bei. Als Kernindikator muss die biologische Vielfalt für alle Organisationen gleichermaßen dargestellt, zumindest durch Flächenverbrauch, und in Flächeneinheiten (z. B. m2 oder ha) in den folgenden Kategorien ausgedrückt werden: — gesamter Flächenverbrauch; — gesamte versiegelte Fläche; — gesamte naturnahe Fläche am Standort, — gesamte naturnahe Fläche abseits des Standorts. Eine „versiegelte Fläche“ ist ein Bereich, in dem der ursprüngliche Boden abgedeckt wurde (z. B. Straßen, Gebäude, Parkplätze), um ihn undurchlässig zu machen. Diese Undurchlässigkeit kann Auswirkungen auf die Umwelt haben. Grünflächen oder naturnahe Flächen sind Flächen, die in erster Linie die Natur erhalten oder wiederherstellen. Naturnahe Flächen/Grünflächen können sich auf dem Gelände des Standorts der Organisation befinden und Dächer, Fassaden, Wasserableitungssysteme oder andere Merkmale umfassen, die zur Förderung der biologischen Vielfalt konzipiert, angepasst oder verwaltet werden. Naturnahe Flächen können sich auch abseits des Standorts der Organisation befinden, sofern sie im Eigentum der Organisation stehen oder von dieser bewirtschaftet werden und in erster Linie der Förderung der biologischen Vielfalt dienen. Abbildung 20: Beispiel der Flächenzuteilung für die Kernindikatoren „Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt“ Nicht alle Indikatoren für die biologische Vielfalt sind für alle Organisationen relevant, und nicht alle können angewandt werden, wenn diese Aspekte zuerst im Rahmen des Umweltmanagementsystems behandelt werden. Die Umweltprüfung sollte gute Anhaltspunkte dafür bieten, welche Faktoren relevant sind. Die Organisation sollte nicht nur die lokalen Auswirkungen berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch die direkten und indirekten Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, z. B. durch die Gewinnung von Rohstoffen, Beschaffung, Lieferkette, Produktion und Produkte, Transport und Logistik sowie Marketing und Kommunikation. In diesem Bereich gibt es keinen Indikator, der für alle Organisationen gleichermaßen relevant ist. Der jährliche Referenzwert für die Tätigkeit der Organisation wird durch die Zahl B ausgedrückt und nach folgenden Kriterien bestimmt. Der Referenzwert muss: ✓ verständlich sein; ✓ die jährliche Gesamttätigkeit der Organisation bestmöglich widerspiegeln; ✓ eine angemessene Beschreibung der Umweltleistung der Organisation unter Berücksichtigung der spezifischen Art und der Tätigkeiten der Organisation ermöglichen; ✓ ein gemeinsamer Referenzwert für den Sektor sein, in dem die Organisation tätig ist, wie: — die jährliche Gesamtproduktion oder Bruttowertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe; — die Gesamtzahl der Beschäftigten in den nicht verarbeitenden Industrien (Dienstleistungen, Verwaltung); — die Gesamtzahl der Übernachtungen (im Beherbergungssektor); — die Gesamtzahl der Bewohner eines Gebiets (im Falle einer öffentlichen Verwaltung); — Tonnen verarbeiteter Abfälle (bei Organisationen, die im Bereich der Abfallbewirtschaftung tätig sind); — die insgesamt erzeugte Energie (bei Organisationen, die im Bereich der Energieerzeugung tätig sind); ✓ die Vergleichbarkeit der in der Umwelterklärung enthaltenen Daten im Zeitverlauf gewährleisten. Der Referenzwert muss nach seiner Festlegung auch in künftigen Umwelterklärungen verwendet werden. Der Referenzwert B kann von der Organisation selbst bestimmt werden, sofern die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Dies erfordert eine genaue Beschreibung der Umweltleistung und die Aufrechterhaltung der Vergleichbarkeit über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren. Der Referenzwert B muss nicht unbedingt für jeden Kernindikator identisch sein. So wird Wärmeenergie häufig am besten im Verhältnis zur Fläche dargestellt. Bei anderen Indikatoren ist das Verhältnis zu den Produkten oder der Zahl der Beschäftigten besser geeignet. Alle Kernindikatoren können auch anhand anderer branchenüblicher Referenzwerte dargestellt werden. Die Verwendung individuell geeigneter Referenzwerte gewährleistet eine bessere Darstellung der Umweltleistung unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Tätigkeiten der Organisation. Eine Änderung des Referenzwerts sollte in der Umwelterklärung erläutert werden. Bei Änderungen muss die Organisation sicherstellen, dass die Daten über mindestens drei Jahre vergleichbar sind, indem sie die Daten der Vorjahre anhand des neu festgelegten Referenzwerts neu berechnet. Tabelle 7: Beispiele für die Verwendung der Kernindikatoren in Organisationen der öffentlichen Verwaltung oder vergleichbaren Organisationen Kernindikator Jährlicher Input/Output (A) Jährlicher Referenzwert der Organisation (B) Verhältnis A/B Energie Jährlicher Energieverbrauch in MWh oder GJ Fläche in m2 Zahl der Mitarbeiter MWh/m2 und/oder kWh/m2 Materialien Jährlicher Papierverbrauch in Tonnen Zahl der Mitarbeiter Tonnen/Person und/oder Zahl der Blätter/Person/Tag Wasser Jährlicher Wasserverbrauch (m3) Zahl der Mitarbeiter m3/Person und/oder l/Person Abfall Jährliches Abfallvolumen in Tonnen Jährliche Menge gefährlicher Abfälle in Kilogramm Zahl der Mitarbeiter Tonnen Abfall/Person und/oder kg/Person kg gefährliche Abfälle/Person Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt Flächenverbrauch in m2 bebauter Fläche (einschließlich versiegelter Fläche) Zahl der Mitarbeiter m2 bebauter Fläche/Person und/oder m2 versiegelter Fläche/Person Treibhausgasemissionen Jährliche Treibhausgasemissionen in metrischen Tonnen CO2e (CO2e = CO2-Äquivalent) Zahl der Mitarbeiter (in Bezug auf Geschäftsreisen, Arbeitsplätze, Arbeitswege) Fläche in m2 Tonnen CO2e/Person und/oder kg CO2e/Person Oder m2 Tabelle 8: Beispiele für die Verwendung der Kernindikatoren in den produzierenden Branchen Kernindikator Jährlicher Input/Output (A) Jährlicher Referenzwert der Organisation (B) Verhältnis A/B Energie Jährlicher Energieverbrauch in MWh oder GJ Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung (in Mio. EUR) (*) oder jährliche Gesamtausbringungsmenge (in Tonnen) MWh/Mio. EUR oder MWh/Tonne des Produkts Materialien Jährlicher Massenstrom der verschiedenen Einsatzmaterialien in Tonnen Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung (in Mio. EUR) (*) oder Jährliche Gesamtausbringungsmenge (in Tonnen) Für alle verschiedenen Einsatzmaterialien: Material in Tonnen/Mio. EUR oder Material in Tonnen/Tonne des Produkts Wasser Jahresverbrauch in m3 Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung (in Mio. EUR) (*) oder Jährliche Gesamtausbringungsmenge (in Tonnen) m3/Mio. EUR oder m3/Tonne des Produkts Abfall Jährliches Abfallvolumen in Tonnen Jährliche Menge gefährlicher Abfälle in Kilogramm Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung (in Mio. EUR) (*) oder Jährliche Gesamtausbringungsmenge (in Tonnen) Tonnen Abfall/Mio. EUR oder Tonnen Abfall/Tonne des Produkts Tonnen gefährliche Abfälle/Mio. EUR oder Tonnen gefährliche Abfälle/Tonne des Produkts Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt Flächenverbrauch in m2 bebauter Fläche (einschließlich versiegelter Fläche) Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung (in Mio. EUR) (*) oder Jährliche Gesamtausbringungsmenge (in Tonnen) m2 bebauter Fläche und/oder m2 versiegelter Fläche/Mio. EUR oder m2 bebauter Fläche und/oder m2 versiegelter Fläche/Tonne des Produkts Treibhausgasemissionen Jährliche Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2e Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung (in Mio. EUR) (*) oder Jährliche Gesamtausbringungsmenge (in Tonnen) Tonnen CO2e/Mio. EUR oder Tonnen CO2e/Tonne des Produkts 6.1.3.    Sonstige relevante Indikatoren für die Umweltleistung Mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD – Richtlinie (EU) 2022/2464) werden die Vorschriften für die Offenlegung von sozialen und ökologischen Informationen durch große Unternehmen und börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen modernisiert und verschärft. Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen nach europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) berichten, diese Informationen in ihre Lageberichte aufnehmen und extern prüfen lassen. In den europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind Anforderungen an die Umweltberichterstattung in Bezug auf den Klimawandel (ESRS E1), die Verschmutzung (ESRS E2), die Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3), die Biodiversität und Ökosysteme (ESRS E4) sowie die Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft (ESRS E5) festgeschrieben. Ist eines der von diesen Standards abgedeckten Themen für ein Unternehmen relevant, muss es die entsprechenden Leitungsstrukturen, Strategien, Grundsätze, Einzelziele und Maßnahmen sowie ausgewählte Leistungsparameter offenlegen. Diese Bereiche der Berichterstattung ähneln den Elementen und der Logik von EMAS. Daher hilft EMAS den Unternehmen, die Umweltinformationen zu generieren, die für die Einhaltung der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erforderlich sind.   Organisationen können andere Indikatoren verwenden, um die gesamten jährlichen Inputs/Outputs in verschiedenen Bereichen anzugeben. So kann eine Dienstleistungsorganisation beispielsweise die „Zahl der Beschäftigten“ als Referenzwert (B) für ihren administrativen Teilbereich und für die erbrachte Dienstleistung selbst einen anderen Wert, z. B. „Zahl der Kunden“, verwenden.   Es ist wichtig, die Grundgedanken hinter der Aufstellung der Indikatoren und den Flexibilitätselementen, die in der EMAS-Verordnung (Anhang IV der EMAS-Verordnung) aufgeführt sind, zu verstehen. Wenn eine Organisation anstelle eines in Anhang IV aufgeführten Kernindikators einen anderen Indikator verwenden möchte, um ihre Umweltleistung besser widerzuspiegeln, muss dieser Indikator auch eine Input-/Output-Spezifikation A und eine Referenzwertspezifikation B umfassen. Die Anwendung dieser flexiblen Bestimmung sollte stets unter Bezugnahme auf die Umweltprüfung der Organisation begründet werden, um aufzuzeigen, wie die gewählte Option dazu beiträgt, die relevante Umweltleistung besser widerzuspiegeln. (60) 6.1.4.   Lokale Rechenschaftspflicht – Anhang IV Teil D der EMAS-Verordnung Die lokale Rechenschaftspflicht spielt bei EMAS eine wichtige Rolle. Daher sollten für jeden Standort alle Informationen über bedeutende Umweltauswirkungen bereitgestellt werden. Informationen über die Entwicklung der Kernindikatoren sind in jedem Fall standortbezogen bereitzustellen. Wird das in Abschnitt 7.2 dieses Nutzerhandbuchs beschriebene Verfahren zur Bewertung von Organisationen mit mehreren Standorten verwendet, so können diese Informationen auf Unternehmensebene bereitgestellt werden, sofern diese Zahlen die Entwicklungen auf Standortebene genau widerspiegeln. Außerdem ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass kontinuierliche Verbesserungen nur an endgültigen Standorten, selten jedoch an vorübergehenden Standorten erreicht werden können. Wenn dieser Aspekt eine Rolle spielt, sollte dies in der Umweltprüfung erwähnt werden. Die Möglichkeit, alternative Maßeinheiten wie andere „weiche“ (qualitative) Indikatoren einzuführen, sollte in Betracht gezogen werden. 6.1.5.   Aktualisierung der Umwelterklärung – Artikel 8 der EMAS-Verordnung Plant eine registrierte Organisation wesentliche Änderungen, so hat sie eine Umweltprüfung dieser Änderungen, einschließlich ihrer Umweltaspekte und -auswirkungen, durchzuführen. Nach der Umweltprüfung der Änderungen aktualisiert die Organisation die erste Umweltprüfung, ändert die Umweltpolitik, das Umweltprogramm und das Umweltmanagementsystem und überprüft und aktualisiert die gesamte Umwelterklärung entsprechend. (61) Eine Organisation muss eine Umwelterklärung erstellen und alle drei Jahre gemäß den Anforderungen des Anhangs IV validieren lassen. Kleine Organisationen können bei der zuständigen Stelle eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 der EMAS-Verordnung beantragen, die Aktualisierung alle zwei Jahre vorzunehmen, sie jedoch nur alle vier Jahre vom Umweltgutachter validieren zu lassen. Dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung wird von der zuständigen Stelle stattgegeben, sofern die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 erfüllt sind. 6.1.6.   Öffentlicher Zugang – Anhang IV Teil E der EMAS-Verordnung Die Organisation muss sicherstellen, dass alle interessierten Kreise problemlos und frei Zugang zu der Umwelterklärung haben. Zu diesem Zweck sollte die Umwelterklärung vorzugsweise auf der Website der Organisation in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich der Standort oder die Organisation befindet, öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Falle einer einzigen Umwelterklärung für eine ganze Organisation mit mehreren registrierten Standorten muss die Organisation sicherstellen, dass die Umwelterklärung auch die für die einzelnen Standorte relevanten Informationen enthält. Bei der Veröffentlichung einer allgemeinen Umwelterklärung über mehrere Standorte und Länder hinweg muss die Erklärung entweder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist, oder in einer mit der für die Registrierung zuständigen Stelle vereinbarten Sprache veröffentlicht werden. Soll die Umwelterklärung in weiteren Sprachen zur Verfügung gestellt werden, muss der Inhalt des übersetzten Dokuments mit dem Inhalt der vom Umweltgutachter validierten ursprünglichen Umwelterklärung übereinstimmen, und es muss eindeutig angegeben sein, dass es sich um eine Übersetzung des validierten Dokuments handelt. Schritt 7:   Externe Begutachtung – Artikel 18 und 19 der EMAS-Verordnung „Begutachtung“ bezeichnet eine von einem Umweltgutachter durchgeführte Konformitätsbewertung, mit der festgestellt werden soll, ob Umweltprüfung, Umweltpolitik, Umweltmanagementsystem und interne Umweltbetriebsprüfung einer Organisation sowie deren Umsetzung den Anforderungen der EMAS-Verordnung entsprechen. „Validierung“ bezeichnet die Bestätigung des Umweltgutachters, der die Begutachtung durchgeführt hat, dass die Informationen und Daten in der Umwelterklärung einer Organisation und die Aktualisierungen der Erklärung zuverlässig, glaubhaft und korrekt sind und den Anforderungen der EMAS-Verordnung entsprechen. 7.1.    Begutachtung durch Dritte „Umweltgutachter“ bezeichnet eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder jede Vereinigung oder Gruppe solcher Stellen, die gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditiert ist; oder jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung oder Gruppe solcher Personen, der eine Zulassung zur Durchführung von Begutachtungen und Validierungen gemäß der EMAS-Verordnung erteilt worden ist. 7.1.1.   Wer darf im Rahmen von EMAS begutachten und validieren? Nur akkreditierte oder zugelassene Umweltgutachter können Begutachtungen durchführen. Die Organisation kann sich an die für EMAS zuständige Stelle in ihrem Mitgliedstaat oder an die EMAS-Akkreditierungsstelle bzw. -Zulassungsstelle, die für die Akkreditierung von EMAS-Gutachtern zuständig sind, wenden, um Auskunft über akkreditierte Umweltgutachter zu erhalten. Der Geltungsbereich der Akkreditierung bzw. Zulassung eines Umweltgutachters wird gemäß den NACE-Codes, d. h. der Systematik der Wirtschaftszweige (62), bestimmt. Übt die Organisation mehrere Tätigkeiten aus, die mehr als einem NACE-Code zugeordnet werden können, muss die Begutachtung nach NACE-Positionen erfolgen. Mit der Vereinbarung muss auch sichergestellt sein, dass der Umweltgutachter Zugang zu allen Unterlagen und Betriebsbereichen erhält. (63) Sobald der Gutachter in einem Mitgliedstaat eine Akkreditierung bzw. Zulassung erworben hat, kann er seine Tätigkeit in allen EU-Mitgliedstaaten aufnehmen. Nicht alle Mitgliedstaaten verfügen über akkreditierte Umweltgutachter für alle Sektoren. In diesem Fall muss der akkreditierte Gutachter aus einem anderen Mitgliedstaat stammen. Der Organisation steht es frei, den akkreditierten/zugelassenen Umweltgutachter auszuwählen. Organisationen oder Standorte außerhalb der EU müssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 sicherstellen, dass der Umweltgutachter, der die Begutachtung durchführt und das Umweltmanagementsystem der Organisation validiert, in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Registrierungsantrag stellt, akkreditiert oder zugelassen ist. Die Begutachtung wird in Zusammenarbeit mit dem Umweltbeauftragten der obersten Leitung der Organisation vorbereitet, der die erforderlichen Bewertungstermine organisiert und koordiniert. Das Programm für die Umweltbetriebsprüfung wird in Zusammenarbeit mit dem Umweltgutachter erstellt. Der Umweltgutachter bestimmt, was er sehen und mit wem er sprechen möchte. Zu diesem Zweck erstellt der Umweltbeauftragte einen Zeitplan und lädt das entsprechende Personal ein. Dennoch kann der Umweltgutachter jeden Mitarbeiter in die Diskussionen während des Besuchs einbeziehen. Daher ist es wichtig, dass alle Mitarbeiter über den Kontrollbesuch informiert werden. Es ist sinnvoll, dass die Organisation überprüft, ob der Umweltgutachter, sofern er in einem anderen Mitgliedstaat zertifiziert oder akkreditiert ist, der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Organisation ihren Hauptsitz oder ihre Managementzentrale hat, die in Artikel 24 (Kontrollbericht) genannten Informationen übermittelt hat. Dies sollte mindestens vier Wochen vor der Begutachtung erfolgen, damit die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Gutachter seine Tätigkeit aufnehmen will, ihre Aufsicht wahrnehmen kann. Ohne Aufsicht kann die zuständige Stelle die Registrierung der Organisation verweigern. Es hat sich bewährt, dass im Normalfall Führungskräfte bei diesem Besuch anwesend sind – zumindest wenn es um Fragen im Zusammenhang mit der Umweltpolitik, der Bereitstellung von Ressourcen und der Managementbewertung geht. Vor dem Besuch sollten dem Umweltgutachter die folgenden Unterlagen übermittelt werden, damit dieser einen Überblick über die aktuellen Gegebenheiten erhält. Bei einer Validierung zur Aufrechterhaltung der Registrierung müssen nur die aktualisierten Dokumente eingereicht werden: ✓ grundlegende Informationen über die Organisation (Rechtsform, Größe, Standort, Umfang der Tätigkeiten, Struktur und Organigramm); ✓ Entwurf der Umwelterklärung und des Umweltprogramms; ✓ Beschreibung des in der Organisation angewandten Umweltmanagementsystems; ✓ Umweltbewertungsbericht; ✓ Berichte über durchgeführte Umweltbetriebsprüfungen und anschließend ergriffene Korrekturmaßnahmen; ✓ Informationen darüber, ob das Stichprobenverfahren gemäß Kapitel 7.2 anzuwenden ist. Die Managementbewertung muss vor der Begutachtung auch der obersten Leitung zur Billigung vorgelegt werden (siehe Kapitel 5.2. Managementbewertung). 7.1.2.   Begutachtung durch den Umweltgutachter – Artikel 18 der EMAS-Verordnung Für Organisationen kann es durchaus hilfreich sein, die spezifischen Aufgaben des Umweltgutachters zu kennen, da dessen Aufgaben seinen Ansatz für die Prüfung der Organisation bestimmen. Die Umweltgutachter nehmen folgende Aufgaben wahr. ✓ Sie prüfen, ob die Organisation alle Vorschriften der EMAS-Verordnung in Bezug auf die erste Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfung und ihre Ergebnisse und die Umwelterklärung einhält. ✓ Ebenso prüfen sie, ob die Organisation die einschlägigen EU- sowie die nationalen, regionalen und lokalen Umweltvorschriften einhält. ✓ Darüber hinaus prüfen sie die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Organisation. ✓ Ferner untersuchen sie die Zuverlässigkeit, die Glaubwürdigkeit und die Richtigkeit der in die Umwelterklärung übernommenen und verwendeten Daten und aller Umweltinformationen, die validiert werden sollen. ✓ Überdies besuchen sie die Organisation vor Ort. Da sich die Verfahren für Organisationen mit einem einzigen Standort und solchen mit mehreren Standorten unterscheiden, ist es wichtig, näher auf die Unterschiede der jeweiligen Ansätze einzugehen. Die EMAS-Verordnung (Artikel 25 Absatz 4) verlangt, dass jede Organisation bei jeder Begutachtung/Validierung besucht wird. ✓ Werden bei der Begutachtung einer Organisation mit mehreren Standorten, bei der ein Stichprobenverfahren angewendet wurde, Fälle von Nichtkonformität oder Nichteinhaltung der Vorschriften festgestellt, so geht der Gutachter wie folgt vor: — Er untersucht, inwieweit die Nichtkonformität oder Nichteinhaltung der Vorschriften standortspezifisch ist oder ob möglicherweise auch andere Standorte betroffen sind, — er fordert die Organisation auf, alle möglicherweise betroffenen Standorte zu ermitteln, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen an diesen Standorten zu ergreifen und das Managementsystem anzupassen, wenn der Verdacht besteht, dass die Nichtkonformität oder Nichteinhaltung auf einen Mangel des gesamten Managementsystems hindeutet, der unter Umständen auch andere Standorte betrifft. Im Falle einer Nichtkonformität oder Nichteinhaltung, die durch rechtzeitige Abhilfemaßnahmen nicht behoben werden kann, sollte der Gutachter der zuständigen Stelle mitteilen, dass die Registrierung der betreffenden Organisation ausgesetzt oder die Organisation aus dem EMAS-Register gestrichen werden sollte, — er verlangt Nachweise für diese Maßnahmen und überprüft ihre Wirksamkeit, indem er den Stichprobenumfang erweitert, um weitere Standorte abzudecken, sobald die Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, und — er validiert die Umwelterklärung und unterzeichnet die Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der Verordnung nur, wenn ihm befriedigende Nachweise darüber vorliegen, dass alle Standorte die Anforderungen der EMAS-Verordnung und sämtliche umweltbezogenen rechtlichen Anforderungen erfüllen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Umweltgutachter bei der ersten Begutachtung prüfen sollte, ob die Organisation die folgenden Anforderungen erfüllt: ✓ Sie verfügt über ein voll funkt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.