Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Weiterentwicklung des Umweltmanagementsystems und der Umweltleistung. 5.1.3.    Berichterstattung über die Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung Der Umweltbetriebsprüfungsbericht soll der obersten Leitung Folgendes liefern: ✓ einen schriftlichen Nachweis des Umfangs der Umweltbetriebsprüfung; ✓ Informationen über den erreichten Erfüllungsgrad der Umweltzielsetzungen; ✓ Informationen darüber, ob die Zielsetzungen den Anforderungen der Umweltpolitik der Organisation entsprechen; ✓ Informationen über den Grad der Einhaltung von rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich sowie Informationen über die Maßnahmen, mit denen der Nachweis für die Einhaltung erbracht werden kann; ✓ Informationen über die Zuverlässigkeit und Wirksamkeit des Überwachungssystems; ✓ gegebenenfalls vorgeschlagene Korrekturmaßnahmen. Der Bericht muss dem EMAS-Managementbeauftragten übermittelt werden, der Korrekturmaßnahmen verbindlich festlegt, sofern Nichtkonformitäten (oder die Nichteinhaltung von Vorschriften) ermittelt wurden. 5.2.   Managementbewertung – Anhang II Nummer A.9.3 der EMAS-Verordnung Die oberste Leitung sollte das Managementsystem regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr) bewerten, um sicherzustellen, dass es zwecktauglich ist, und dessen Wirksamkeit, Eignung und Angemessenheit überprüfen. Die Managementbewertung ist regelmäßig in geplanten Abständen durchzuführen. Zeitpunkt und Häufigkeit der Managementbewertung können selbst festgelegt werden. Die Managementbewertung muss jedoch vor der Erstregistrierung und bei Verlängerung der Registrierung alle drei Jahre durchgeführt werden (bei kleinen Organisationen alle vier Jahre). Die Managementbewertung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren. Die Managementbewertung wird vom Umweltbeauftragten der obersten Leitung vorbereitet und begleitet. Der Umweltbeauftragte kann folgende Informationen für die oberste Leitung der Organisation zusammenstellen: ✓ den Status von Maßnahmen vorheriger Managementbewertungen; ✓ Veränderungen bei Umweltaspekten, Kontextanalyse, verbindlichen Verpflichtungen sowie Risiken und Chancen; ✓ den Grad der Erreichung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele; ✓ Informationen über die Umweltleistung der Organisation, einschließlich Nichtkonformität(en) und Korrekturmaßnahmen, Überwachung und Messung der Ergebnisse, Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und anderer verbindlicher Verpflichtungen, Ergebnisse interner Umweltbetriebsprüfungen; ✓ die Angemessenheit von Ressourcen; ✓ einschlägige Stellungnahmen interessierter Kreise, einschließlich Beschwerden, und externe Kommunikationsmaßnahmen; ✓ Möglichkeiten zur fortlaufenden Verbesserung. Als Ergebnis der Managementbewertung sollte die oberste Leitung mindestens ✓ Schlussfolgerungen zur fortdauernden Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems ziehen; ✓ über Möglichkeiten zur fortlaufenden Verbesserung entscheiden; ✓ über jeglichen Änderungsbedarf am Umweltmanagementsystem, einschließlich der erforderlichen Ressourcen, entscheiden; ✓ die erforderlichen Maßnahmen für den Fall festlegen, dass Umwelteinzelziele nicht erreicht werden; ✓ Möglichkeiten erörtern, die Integration des Umweltmanagementsystems mit anderen Geschäftsprozessen zu verbessern; ✓ etwaige Auswirkungen auf die strategische Ausrichtung der Organisation ermitteln. In der EMAS-Verordnung wird insbesondere betont, wie wichtig es ist, das Umweltmanagementsystem in die Strategie der Organisation einzubeziehen. Dementsprechend übernimmt die oberste Leitung eine führende Rolle im Umweltmanagement und fördert die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung. Es ist wichtig, angemessene Ressourcen und Infrastrukturen bereitzustellen. Darüber hinaus sollten Führungskräfte auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Organisation in diesen Prozess einbezogen werden und möglichst früh bei der Aufzeichnung und Bewertung von Umweltaspekten mitwirken. Diese Verpflichtung erhöht die Transparenz des Umweltmanagements und dürfte auch die Motivation der gesamten Belegschaft erhöhen, die Umweltziele zu erreichen.   Beispiele für Fragen an die oberste Leitung Der Umweltbeauftragte könnte in den Prozess der Managementbewertung einbezogen werden und zur Verfügung stehen, um der obersten Leitung Klarheit über die nachstehenden Fragen zu verschaffen. — Welche Maßnahmen ergeben sich aus den Ergebnissen der internen Umweltbetriebsprüfung? — Wurden die festgelegten Umweltziele erreicht? Wenn nicht: Warum nicht? — Halten wir alle verbindlichen Verpflichtungen ein? Besteht Handlungsbedarf in Bezug auf neue Verpflichtungen? — Gibt es neue Entwicklungen bei den rechtlichen und sonstigen Anforderungen in Bezug auf Umweltaspekte? — Müssen wir unsere Umweltpolitik aktualisieren? — Wie können wir unsere Umweltleistung bewerten? — Sind die festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach wie vor ausreichend und angemessen? — Haben wir unsere Ressourcen ordnungsgemäß und effizient eingesetzt? — Wie lauten die Vorschläge für mögliche Verbesserungen? — Sind Mitarbeiter beteiligt? — Wie wirksam ist unsere interne und externe Kommunikation? — Gibt es Beschwerden oder Kommentare von externen Parteien, und welche Antworten wurden darauf gegeben? — Waren Korrekturmaßnahmen erforderlich, und wie ist der Stand? — Wurden Maßnahmen aus früheren Managementbewertungen durchgeführt? — Gab es wesentliche Änderungen? Falls ja – wurde die Umweltprüfung angepasst?   Schritt 6:   Erstellung der Umwelterklärung „Umwelterklärung“ bezeichnet die umfassende Information der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise mit folgenden Angaben zur Organisation: Struktur und Tätigkeiten, Umweltpolitik und Umweltmanagementsystem, Umweltaspekte und -auswirkungen, Umweltprogramm, -zielsetzung und -einzelziele und Umweltleistung und Einhaltung der geltenden umweltrechtlichen Verpflichtungen. 6.1.   Erstellung der Umwelterklärung – Anhang IV der EMAS-Verordnung Die Besonderheit von EMAS ist die Transparenz durch öffentliche Umweltberichterstattung. Diese zählt zu den Alleinstellungsmerkmalen des EMAS-Systems, das es von anderen Umweltmanagementsystemen abhebt. Es macht die Verpflichtung der Organisation, Umweltmaßnahmen zu ergreifen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung beitragen, für die Öffentlichkeit verständlich. Der Umweltbeauftragte der obersten Leitung überwacht die Erstellung und Abfassung der Umwelterklärung. Es wird empfohlen, dass die oberste Leitung ein Vorwort verfasst, in dem sie die Bedeutung des Umweltschutzes und die Gründe für die Teilnahme am EMAS-System hervorhebt.   So kann die Umwelterklärung beispielsweise auf der Website der Organisation veröffentlicht werden, um den interessierten Kreisen zu zeigen, was sie zum Schutz der Umwelt unternimmt. Weitere Informationen enthält die Fallstudie Writing and disseminating the environmental statement.   Der Inhalt der Umwelterklärung muss von einem zugelassenen/akkreditierten Umweltgutachter überprüft und öffentlich zugänglich gemacht werden. (53) Eine elektronische Fassung sollte auch den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt werden, die für das Hochladen in das EMAS-Register der Europäischen Kommission zuständig sind. (54) Auch die Sammlungen von Umwelterklärungen werden in den meisten Mitgliedstaaten an einem zentralen Ort in den nationalen EMAS-Registern aufbewahrt. 6.1.1.   Mindestanforderungen an die EMAS-Umwelterklärung – Anhang IV Teil B der EMAS-Verordnung Die Organisation kann über Einzelheiten, Struktur und Gestaltung der Erklärung entscheiden, sofern ihr Inhalt klar, verlässlich, glaubhaft und wahrheitsgetreu ist. Der festgelegte Mindestinhalt kann durch so viele Informationen und Nachrichten und Bilder ergänzt werden, wie es die Organisation für angemessen hält. Die Umwelterklärung muss in der Amtssprache des Landes abgefasst sein, in dem sich der Standort oder die Organisation befindet. Befindet sich ein Standort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist, so muss die Umwelterklärung in einer der Amtssprachen dieses Landes vorliegen. Bei der Veröffentlichung einer allgemeinen Umwelterklärung über mehrere Standorte und Länder hinweg muss die Erklärung entweder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist, oder in einer mit der zuständigen Stelle vereinbarten Sprache veröffentlicht werden. Der Organisation steht es frei, ihre Umwelterklärung in ihren Jahresbericht oder andere Berichte wie einen Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen. Bei der Integration in solche Berichtsdokumente ist jedoch klar zwischen validierten und nicht validierten Informationen zu unterscheiden. Die Umwelterklärung muss eindeutig kenntlich gemacht werden (z. B. durch die Verwendung des EMAS-Logos), und das Dokument muss eine kurze Erläuterung des Validierungsverfahrens im Rahmen von EMAS enthalten. Bei der Erstellung der Umwelterklärung ist mindestens Folgendes aufzunehmen: a) eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der EMAS-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte. Zur Veranschaulichung der Umwelterklärung können Diagramme, Karten, Flussdiagramme, Luftaufnahmen usw. verwendet werden. Darüber hinaus sollten zur Beschreibung der Tätigkeit NACE-Codes hinzugefügt werden. b) die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das Umweltmanagementsystem der Organisation stützt. Die Umweltpolitik der Organisation muss vollständig in die Umwelterklärung aufgenommen werden. Eine Beschreibung des Umweltmanagementsystems, der Arbeits- und Organisationsstruktur kann klar umrissen werden. c) eine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, eine kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen. Das Verfahren zur Bestimmung der Bedeutung dieser Aspekte sollte kurz beschrieben werden. Direkte und indirekte Umweltaspekte sollten separat aufgeführt werden. Die zu beschreibenden Umweltauswirkungen können anhand von Tabellen oder Diagrammen veranschaulicht werden. d) eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen. Auf der Grundlage des Umweltprogramms mit seinen Umweltzielen und speziellen Einzelzielen können die Indikatoren verwendet werden, um die jeweiligen Fortschritte bei der Verbesserung der Umweltleistung in Bezug auf die wichtigsten Umweltaspekte der Organisation zu bewerten und sie in den Kontext der zu diesem Zweck ergriffenen oder geplanten spezifischen Maßnahmen einzuordnen und zu erläutern. Wenn die Umweltleistung der Organisation mit ihrer Branche in Zusammenhang gebracht werden soll, kann das branchenspezifische Referenzdokument, soweit verfügbar, dazu beitragen. Es sollte auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken verwiesen werden, die im branchenspezifischen Referenzdokument dargelegt sind, um Maßnahmen und Aktionen zur (weiteren) Verbesserung der Umweltleistung zu ermitteln und gegebenenfalls zu priorisieren. Relevanz und Anwendbarkeit von bewährten Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerten sollten von der Organisation auf der Grundlage der ermittelten bedeutenden Umweltaspekte sowie nach technischen und finanziellen Aspekten bewertet werden. e) eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich. Sofern verfügbar, sollte auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Artikel 46 verwiesen werden. f) eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die dargestellten Daten können Angaben zu den tatsächlichen Inputs und Outputs enthalten. Zudem müssen sie ✓ die Umweltleistung der Organisation unvoreingenommen darstellen, ✓ verständlich und eindeutig sein, ✓ einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, ob sich die Umweltleistung der Organisation verbessert hat (einschließlich der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Einzelziele); um diesen Vergleich zu ermöglichen, muss der Bericht mindestens drei Jahre der Tätigkeit umfassen, sofern die Daten verfügbar sind, ✓ gegebenenfalls einen Vergleich zwischen verschiedenen sektoralen, nationalen oder regionalen Richtwerten (Benchmarks) und ✓ erforderlichenfalls einen Vergleich mit Spezifikationen aus Rechtsvorschriften ermöglichen. Um dies zu unterstützen, definiert die Organisation kurz den Anwendungsbereich der einzelnen Indikatoren, wobei organisatorische und materielle Grenzen, die Zwecktauglichkeit und das Berechnungsverfahren berücksichtigt werden. Die entsprechenden Daten sollten an den Umweltzielen und -einzelzielen des Umweltprogramms gemessen und für die wichtigsten Umweltaspekte auf der Grundlage der Kernindikatoren und anderer bereits verfügbarer relevanter Indikatoren für die Umweltleistung zusammengestellt und kartiert werden. Grafische Formate für die Kartierung der Entwicklungen im Zeitverlauf sind hierfür besonders geeignet. Es ist nicht immer möglich, die Umweltleistung in Zahlen auszudrücken. Weiche Faktoren wie Änderungen im Verhalten und Verbesserungen bei den Abläufen spielen ebenso eine wichtige Rolle. Liegen keine Zahlen vor, berichtet die Organisation anhand qualitativer Indikatoren über die relevanten Aspekte ihrer Leistung. Bei der Auswahl der Indikatoren, die für die Berichterstattung über ihre Umweltleistung zu verwenden sind, sollten die Organisationen die einschlägigen branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren im branchenspezifischen Referenzdokument berücksichtigen, sofern solche Dokumente für die betreffende Branche bestehen. In der Umwelterklärung sollte daher auch erläutert werden, inwieweit relevante Leistungsrichtwerte für bewährte Praktiken verwendet wurden. Ferner ist zu erläutern, ob die Kernindikatoren auf der Grundlage des Referenzdokuments angepasst oder warum sie nicht verwendet wurden. Die Kernindikatoren konzentrieren sich auf sechs Schlüsselbereiche: Energieeffizienz, Emissionen, Wasser, Materialeffizienz, Abfall und biologische Vielfalt. g) ein Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften. Die Teilnahme am EMAS-System erfordert die Einhaltung der Rechtsvorschriften. Mit der Umwelterklärung kann eine Organisation nachweisen, wie sie diese Anforderung erfüllt. Dies kann beispielsweise anhand von Tabellen und/oder Grafiken erfolgen, um die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte mit den von der Organisation gemessenen oder berechneten Werten zu vergleichen. Die Umwelterklärung muss nicht alle einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten. Eine kurze Darstellung der Art und Weise, wie die Anforderung, die Rechtsvorschriften einzuhalten, gehandhabt wird, sowie der Verweis auf die wichtigsten Vorschriften und Verpflichtungen sind in diesem Kontext ausreichend. h) Name und Akkreditierungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Gültigkeitserklärung Darüber hinaus ist gemäß Artikel 25 Absatz 8 eine Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen für die Umwelterklärung erforderlich. Alternativ kann auch die vom Umweltgutachter gemäß Anhang VII unterzeichnete Erklärung verwendet werden. Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente (Indikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken oder Leistungsrichtwerte), die in Bezug auf die von der Organisation im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten bedeutenden Umweltaspekte nicht für relevant befunden wurden, sollten in der Umwelterklärung weder angegeben noch beschrieben werden. Organisationen können ihrer Umwelterklärung zusätzliche sachdienliche Informationen hinzufügen, die mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen oder mit der Einhaltung spezifischer Anforderungen zusammenhängen. Die Umwelterklärung kann in andere Berichte der Organisation (z. B. Management- oder Nachhaltigkeitsberichte sowie Berichte über die soziale Unternehmensverantwortung) aufgenommen werden. In diesem Fall ist klar zwischen validierten und nicht validierten Informationen zu unterscheiden. Die Umwelterklärung muss eindeutig kenntlich gemacht werden (z. B. durch die Verwendung des EMAS-Logos), und das Dokument sollte eine kurze Erläuterung des Validierungsverfahrens im Rahmen von EMAS enthalten. 6.1.2.   Kernindikatoren für die Umweltleistung – Anhang IV Teil C der EMAS-Verordnung Die Berichterstattung über die Kernindikatoren für die Umweltleistung (auch als Umweltleistungsindikatoren bezeichnet) ist für alle Organisationen obligatorisch. Diese Erklärungen müssen Angaben zu den tatsächlichen Inputs/Auswirkungen enthalten. Wenn durch die Offenlegung der Daten die Vertraulichkeit kommerzieller und industrieller Informationen der Organisation verletzt wird und eine solche Vertraulichkeit durch nationale oder Rechtsvorschriften der Union gewährleistet wird, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu wahren, kann die Organisation diese Informationen an eine Messziffer koppeln, z. B. durch die Festlegung eines Bezugsjahrs (mit der Messziffer 100), auf das sich die Entwicklung des tatsächlichen Inputs bzw. der Auswirkung bezieht. Bei der Bewertung der Relevanz dieser Indikatoren im Rahmen ihrer bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen kann eine Organisation jedoch einen oder mehrere Kernindikatoren als für diese Aspekte und Auswirkungen nicht relevant ansehen. In diesem Fall braucht sie keine Angaben zu diesen Kernindikatoren zu machen, sondern muss in der Umwelterklärung eine klare und begründete Erklärung hierfür liefern. Jeder Kernindikator besteht aus einer Zahl A (Angabe der gesamten jährlichen Inputs/Outputs in dem betreffenden Gebiet) und B (Angabe eines Referenzwerts für die Tätigkeit der Organisation). Die Zahl R, d. h. das Verhältnis zwischen diesen beiden Zahlen, ergibt die Kernindikatoren (Zahl A/Zahl B = Zahl R, Kernindikator). Für alle Schlüsselbereiche sind Angaben zu allen drei Elementen jedes Indikators erforderlich. Die Kernindikatoren werden zur Messung der Umweltleistung in den nachstehenden Schlüsselbereichen verwendet und für Inputs/Outputs als jährliche Gesamtwerte für Zahl A wie folgt ausgewiesen. ✓   Energie a) gesamter direkter Energieverbrauch als Gesamtenergieverbrauch; b) gesamter Verbrauch erneuerbarer Energie als Gesamtverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen; Mit dem Indikator (b) wird der Anteil der von der Organisation aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Energie am jährlichen Gesamtenergieverbrauch der Organisation erfasst. Von einem Stromversorger bezogene Energie wird nicht mit diesem Indikator erfasst und kann im Rahmen der Maßnahmen für ein „umweltbewusstes Beschaffungswesen“ berücksichtigt werden. c) gesamte Erzeugung erneuerbarer Energie als Gesamterzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Die Energie sollte vorzugsweise in kWh, MWh, GJ oder anderen üblicherweise für die Meldung verbrauchter bzw. erzeugter Energie verwendeten metrischen Einheiten angegeben werden. Werden verschiedene Arten von Energie verbraucht oder – im Falle erneuerbarer Energien – erzeugt (z. B. Strom, Wärme, Brennstoffe oder andere), ist der jährliche Verbrauch bzw. die jährliche Erzeugung soweit relevant getrennt anzugeben. Die gesamte Erzeugung erneuerbarer Energie sollte nur angegeben werden, wenn die von der Organisation erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen ihren gesamten Verbrauch erneuerbarer Energien erheblich übersteigt oder wenn die von der Organisation erzeugte erneuerbare Energie nicht von ihr verbraucht wurde. ✓   Emissionen a) Gesamtemissionen von Treibhausgasen, mindestens CO2, CH4, N2O, HFKW, FKW, NF3 und SF6, ausgedrückt in metrischen Tonnen CO2-Äquivalent; b) Gesamtemissionen in die Luft, mindestens die Emissionen an SO2, NOX und PM, ausgedrückt in Kilogramm oder Tonnen. Die Organisation sollte erwägen, ihre Treibhausgasemissionen nach einem festgelegten Verfahren wie dem Treibhausgasprotokoll zu melden. Hinweis: Aufgrund der unterschiedlichen Umweltauswirkungen dieser Emissionen sollten die verschiedenen Zahlen nicht einfach addiert werden. Der Ansatz, die Emissionen, insbesondere Treibhausgasemissionen und Luftschadstoffe, zu quantifizieren, bedarf einer robusten und anerkannten Grundlage. Zunächst müssen die Organisationen die bestehenden rechtlichen Anforderungen berücksichtigen. Das betrifft vor allem Organisationen, deren Anlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Europäischen Union oder des Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters fallen. In anderen Fällen können gemeinsame europäische oder nationale/regionale Methoden angewandt werden, z. B. der CO2-Rechner des österreichischen Umweltbundesamtes oder anderer nationaler Stellen, soweit verfügbar. ✓   Wasser Gesamtwasserverbrauch, ausgedrückt in Volumeneinheiten wie Liter oder m3. Nützlich ist, auf die verschiedenen Arten des Wasserverbrauchs einzugehen und die Verbrauchsangaben nach Herkunft des Wassers, z. B. Oberflächenwasser oder Grundwasser, aufzuschlüsseln. Weitere nützliche Informationen können Daten über das Abwasservolumen, aufbereitetes und wiederverwendetes Abwasser sowie die Aufbereitung von Regenwasser und Grauwasser sein. ✓   Materialeffizienz Massenstrom der verwendeten relevanten Materialien, wie Rohstoffe, Hilfsstoffe, Eingangsmaterialien, Halbfertigerzeugnisse oder andere (ausgenommen Energiequellen und Wasser), vorzugsweise angegeben in Gewichtseinheiten (z. B. Kilogramm oder Tonnen), Volumen (z. B. m3) oder anderen im Sektor üblichen metrischen Einheiten. Werden verschiedene Arten von Materialien verwendet, so sollte ihr jährlicher Massenstrom in geeigneter Weise getrennt angegeben werden, z. B. aufgeschlüsselt nach der Verwendung, der sie zugeführt werden. Je nach Tätigkeit der Organisation umfasst dies beispielsweise Rohstoffe wie Metall, Holz oder chemische Stoffe, aber auch Zwischenprodukte. ✓   Abfall a) produzierte Abfallgesamtmenge, aufgeschlüsselt nach Abfallart; b) Gesamtmenge gefährlicher Abfälle. Abfallmengen sollten vorzugsweise in Gewichtseinheiten (z. B. Kilogramm oder Tonnen), Volumeneinheiten (z. B. m3) oder in anderen üblicherweise in diesem Bereich verwendeten metrischen Einheiten ausgedrückt werden. Informationen zu Abfall und gefährlichen Abfällen sind gemäß der EMAS-Verordnung verpflichtend. In der Praxis hat es sich als nützlich erwiesen, das Abfallaufkommen der beiden Abfallströme nach Abfallart aufzuschlüsseln. Die E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.