Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ionsfähiges Umweltmanagementsystem, ✓ das Programm für die Umweltbetriebsprüfung wurde vollständig erstellt ✓ die Managementbewertung wurde vorgenommen, ✓ die Organisation hält sich – falls sie für die Begutachtung ihrer Standorte ein Stichprobenverfahren anwenden möchte – an die Bestimmungen des Kapitels 7.2 dieses Nutzerhandbuchs, und ✓ die EMAS-Umwelterklärung, bei der – soweit verfügbar – branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt wurden, wurde erstellt. 7.1.3.   Häufigkeit der Begutachtungen – Artikel 6, 7 und 19 der EMAS-Verordnung Der Umweltgutachter erstellt in der Regel in Abstimmung mit der Organisation ein Programm, durch das sichergestellt wird, dass alle für die Registrierung und Verlängerung der Registrierung erforderlichen Komponenten gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der EMAS-Verordnung begutachtet werden. Alle registrierten Organisationen, einschließlich aller Standorte und Bestandteile ihrer Managementsysteme, werden alle drei Jahre einer Kontrolle unterzogen. Im Zeitraum zwischen diesen dreijährlichen Begutachtungen muss die Organisation weiterhin interne Umweltbetriebsprüfungen durchführen, ihre Umwelterklärung und ihr Formular gemäß Anhang VI aktualisieren, sie an die zuständige Stelle weiterleiten und gegebenenfalls eine Gebühr für die weitere Führung der Registrierung entrichten. (64) Für kleine Organisationen sind in Artikel 7 der EMAS-Verordnung Abweichungen von der Häufigkeit der Begutachtungen für die Verlängerung vorgesehen, wonach diese alle vier Jahre (mit einer Zwischenbegutachtung alle zwei Jahre) durchgeführt werden können. Will eine kleine Organisation die Bewertungs- und Validierungsintervalle gemäß Artikel 7 auf vier und zwei Jahre verlängern, muss sie bestätigen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: ✓ Es liegen keine wesentlichen Umweltrisiken vor; ✓ wesentliche Änderungen im Sinne des Artikels 8 sind nicht geplant; ✓ es gibt keine nennenswerten lokalen Umweltprobleme, zu denen die Organisation beiträgt. Die zuständige Stelle kann den Antrag auf eine Ausnahmeregelung ablehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind. Diese Ablehnung muss jedoch hinreichend begründet werden. Die Dauer der externen Begutachtung hängt von der Art der Begutachtung (siehe Tabelle 8 unten) sowie von der Größe und Umweltrelevanz der Organisation ab. Bei der Festlegung der Häufigkeit der Begutachtungen hat der Umweltgutachter die Akkreditierungsvorschriften zu berücksichtigen. In der EMAS-Verordnung wird unterschieden zwischen Begutachtungen während: ✓ der ersten Registrierung gemäß den Artikeln 4 und 5 der EMAS-Verordnung, ✓ der Verlängerung der Registrierung (alle drei oder vier Jahre nach der ersten Registrierung) gemäß Artikel 6 Absatz 1 der EMAS-Verordnung, und ✓ des zwischen Erstregistrierung und Verlängerung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der EMAS-Verordnung liegenden Zeitraums. Zusätzlich zu den drei oben beschriebenen Arten von Begutachtungen kann es im Falle wesentlicher Änderungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 erforderlich sein, neue oder geänderte Dokumente im Zusammenhang mit Änderungen der ersten Umweltprüfung, der Umweltpolitik, des Umweltprogramms oder des Umweltmanagementsystems sowie alle damit zusammenhängenden Überarbeitungen oder Aktualisierungen der gesamten Umwelterklärung zu begutachten und zu validieren. Wesentliche Änderungen Eine Organisation, die ihren Betrieb, ihre Struktur, ihre Verwaltung, ihre Prozesse, ihre Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen ändert, muss die Umweltauswirkungen dieser Änderungen berücksichtigen, da diese die Gültigkeit der EMAS-Registrierung beeinträchtigen können. Geringfügige Änderungen sind zulässig, wesentliche Änderungen erfordern jedoch eine Aktualisierung der Umweltprüfung, der Umweltpolitik, des Umweltprogramms, des Umweltmanagementsystems und der Umwelterklärung. Alle aktualisierten Dokumente sind innerhalb von sechs Monaten zu begutachten und zu validieren. Nach der Validierung muss die Organisation der zuständigen Stelle unter Verwendung des Formulars in Anhang VI der Verordnung die geänderten Unterlagen übermitteln. So könnte beispielsweise eine Erweiterung der Produktionskapazität einer Organisation als wesentliche Änderung angesehen werden. Wenn die Änderung jedoch mit neuen Umweltaspekten und -auswirkungen in Verbindung gebracht wird und sich die Relevanz und Bedeutung von Umweltaspekten und -auswirkungen ändern, kann sie in der Regel als wesentliche Änderung betrachtet werden. Diese Änderungen sind innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Auftreten zu begutachten und zu validieren. Der Umfang der Bewertung kann sich sowohl in Bezug auf die Standorte als auch auf die Elemente des Managementsystems von einer Begutachtung zur anderen unterscheiden. Die Mindestanforderungen für den Umfang der Begutachtung sind in der nachstehenden Tabelle gemäß Artikel 18 Absätze 5, 6 und 7 aufgeführt. Tabelle 9: Nach der EMAS-Verordnung erforderliche Häufigkeit der Begutachtungen Begutachtung für die erstmalige Registrierung gemäß den Artikeln 4 und 5 der EMAS-Verordnung Der zwischen der ersten Registrierung und der Verlängerung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der EMAS-Verordnung liegende Zeitraum Verlängerung der Registrierung (alle drei Jahre nach der ersten Registrierung bzw. bei KMU alle vier Jahre, wenn sie dies beantragt haben) gemäß Artikel 6 Absatz 1 der EMAS-Verordnung ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang II der EMAS-Verordnung   ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang II der EMAS-Verordnung — das Programm für die Umweltbetriebsprüfung wurde vollständig erstellt — ein Teil der gemäß Anhang III geplanten Umweltbetriebsprüfungen wurde durchgeführt, sodass zumindest die bedeutendsten Umweltauswirkungen erfasst sind es wurden interne Umweltbetriebsprüfungen gemäß Anhang III durchgeführt, die Folgendes betreffen: — die Umweltleistung der Organisation und — die Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften es besteht ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang III, für das die operative Planung und mindestens ein Prüfzyklus abgeschlossen sind es wurde eine Managementbewertung gemäß Anhang II Teil A vorgenommen   es wurde eine Managementbewertung gemäß Anhang II Teil A vorgenommen   dauerhafte Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften und kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Organisation   es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV erstellt, und es wurden – soweit verfügbar – branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt es wurde eine aktualisierte Umwelterklärung gemäß Anhang IV erstellt, und es wurden – soweit verfügbar – branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV erstellt und es wurden – soweit verfügbar – branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt. Es sei darauf hingewiesen, dass der Umweltgutachter nach jeder Begutachtung verpflichtet ist, die unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 9 und Anhang VII abzugeben. Durch die Unterzeichnung der Erklärung bestätigt der Umweltgutachter, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Stichprobenverfahren zur Begutachtung bestimmter Organisationen mit vielen Standorten angewandt werden. In diesem Fall müssen die Gutachter innerhalb eines Drei- oder Vierjahresintervalls nur ausgewählte Standorte besuchen, die für die Tätigkeiten der Organisation repräsentativ sind und eine zuverlässige und vertrauenswürdige Bewertung der gesamten Umweltleistung der Organisation sowie der Einhaltung der Anforderungen der EMAS-Verordnung ermöglichen können. 7.2.    Stichprobenverfahren 7.2.1.    Anforderungen an die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Bewertung von Organisationen mit vielen Standorten Die Anwendung eines Stichprobenverfahrens hindert Organisationen nicht daran, für die jeweiligen Standorte eine Sammelregistrierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der EMAS-Verordnung zu verwenden. Für Organisationen mit vielen Standorten kann sich ein Stichprobenverfahren anbieten, um den Begutachtungsaufwand anzupassen, ohne dass das Vertrauen in die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die vollständige Umsetzung des Managementsystems beeinträchtigt wird, sodass an jedem Standort, der in den Geltungsbereich der EMAS-Registrierung fällt, eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung erreicht werden kann. In Bezug auf die Registrierung würde dies eine Registrierung mehrerer Standorte bedeuten. Für die Bewertung von Organisationen mit mehreren Standorten kann der Umweltgutachter auf Ersuchen der Organisation der Anwendung eines Stichprobenverfahrens gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zustimmen. 7.2.2.    Voraussetzungen für die Anwendung des Stichprobenverfahrens Bei einer Organisation mit mehreren Standorten kann ein Stichprobenverfahren nur für Gruppen vergleichbarer Standorte angewandt werden. Die Vergleichbarkeit der Standorte wird anhand der folgenden Kriterien ermittelt, die kumulativ erfüllt sein müssen: Standort im selben Mitgliedstaat (65), gleiche Art von Tätigkeiten, gleiche Verfahren, gleicher Rechtsstatus, vergleichbare rechtliche Anforderungen, vergleichbare Umweltaspekte und -auswirkungen, vergleichbare Bedeutung der Umweltauswirkungen und vergleichbare Umweltmanagement- und -kontrollverfahren. Gruppen vergleichbarer Standorte werden auf Ersuchen der Organisation und im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und der zuständigen Behörde im Einklang mit dem nachstehend beschriebenen Verfahren festgelegt. Diese Gruppen müssen in den internen Umweltbetriebsprüfungen und der Managementbewertung erfasst, und alle Standorte innerhalb der Gruppen müssen in der Umwelterklärung und im Register aufgeführt werden. Alle von der EMAS-Registrierung erfassten Standorte unterliegen der direkten Kontrolle, Autorität und Aufsicht der Organisation. Das Umweltmanagementsystem wird zentral kontrolliert und verwaltet und ist Gegenstand der Managementbewertung. Alle Standorte, die unter die EMAS-Registrierung fallen, unterliegen der Umweltbetriebsprüfung der Organisation. Der Umfang der internen Umweltbetriebsprüfung erstreckt sich auf alle Standorte. Die Organisation muss zudem ihre Autorität und ihre Fähigkeit nachweisen, an allen von der EMAS-Registrierung erfassten Standorten organisatorische Veränderungen zu veranlassen, um ihre Umweltzielsetzungen zu verwirklichen. Die Organisation muss ferner nachweisen, dass sie in der Lage ist, von allen Standorten, einschließlich der Zentrale, Daten zu erheben und auszuwerten. 7.2.3.    Anforderungen an die antragstellende Organisation Die Organisation stellt dem Umweltgutachter eine klare und eindeutige Beschreibung ihres Kontexts und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls ihrer Beziehungen zu Mutter- oder verbundenen Organisationen oder Tochtergesellschaften zur Verfügung. Dies sollte Folgendes umfassen: ✓ die Gruppen von Standorten, einschließlich des Gruppierungsverfahrens; ✓ alle Standorte, die möglicherweise vom Stichprobenverfahren ausgeschlossen sind, und die Gründe für diese Einschränkung; ✓ eine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu den bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen. Dabei sollte auch erläutert werden, wie die Art der Auswirkungen mit den bedeutenden direkten und indirekten Aspekten zusammenhängt, und es sollten die bedeutenden Umweltaspekte in Zusammenhang mit den Standorten ermittelt werden, auf die das Stichprobenverfahren angewendet werden würde; ✓ die mit diesen Umweltaspekten verbundenen potenziellen Risiken; ✓ die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung des Umweltmanagementsystems der Organisation, einschließlich ihrer Zielsetzungen und Einzelziele in Bezug auf die bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen. Verfügt die Organisation noch über kein Umweltmanagementsystem, so sollte sie das geplante System und dessen Hauptziele beschreiben; ✓ einen Verweis auf die wichtigsten geltenden Umweltvorschriften; ✓ die Liste der Standorte, die einem Stichprobenverfahren unterzogen werden. Es wird empfohlen, dass die Organisation die zuständigen Stellen sowie die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen frühzeitig über die geplante Registrierung mehrerer Standorte unterrichtet, um Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die dem Projekt mit mehreren Standorten entgegenstehen könnten. 7.2.4.    Voraussetzungen für den Ausschluss von Standorten aus dem Stichprobenverfahren Das Stichprobenverfahren darf nicht angewandt werden bei: ✓ Standorten oder Organisationen, denen materielle Anreize und Verwaltungsvereinfachungen gewährt wurden, sofern sie auf andere Weise bewertet werden; ✓ Standorten, an denen das nationale Recht ein Stichprobenverfahren ausdrücklich ausschließt; ✓ Standorten in Drittländern; ✓ Standorten, die aufgrund ihrer bedeutenden Umweltaspekte das Risiko von Umweltunfällen bergen, die ein lokales Umweltproblem verursachen könnten; ✓ Standorten, die Rechtsvorschriften über besonders besorgniserregende Stoffe (66) unterliegen; ✓ Standorten, die den Rechtsvorschriften über die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle unterliegen, mit Ausnahme von Erzeugern gefährlicher Abfälle in kleinen Mengen, für die nationale und/oder regionale Ausnahmen gelten; ✓ Standorten, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (67) (Industrieemissionsrichtlinie) unterliegen; ✓ Standorten, die der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (68) (Seveso-Richtlinie) unterliegen. 7.2.5.    Leitlinien für die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Bewertung von Organisationen mit mehreren Standorten Die Organisation muss den vorgeschlagenen Umfang des Stichprobenverfahrens (Anzahl der Standorte, Liste aller betroffenen Standorte mit einer kurzen Beschreibung ihrer Tätigkeiten, Angabe der vom Stichprobenverfahren ausgeschlossenen Standorte usw.) gemäß den oben genannten Anforderungen klar darlegen. Die von der Organisation für die Aufnahme in das Stichprobenverfahren vorgeschlagenen Standorte müssen in eine oder mehrere Gruppen vergleichbarer Standorte eingeteilt werden. Der Grad an Vergleichbarkeit einer Gruppe von Standorten muss gewährleisten, dass die Beurteilung einer Stichprobe von Standorten für die gesamte Gruppe in hohem Maße repräsentativ ist. Alle aufgrund ihrer Andersartigkeit nicht in eine Gruppe aufgenommenen Standorte sind vom Stichprobenverfahren ausgeschlossen und müssen einzeln begutachtet werden. 7.2.6.    Vorgehensweise bei der Anwendung des Stichprobenverfahrens auf Organisationen mit mehreren Standorten Auch wenn die Organisation das Stichprobenverfahren vorschlagen kann, liegt die Entscheidung, ob dies angemessen ist, in der Verantwortung des Umweltgutachters. Daher muss der Umweltgutachter zur Vorbereitung der Vereinbarung mit der Organisation ermitteln, ob die Organisation für ein Stichprobenverfahren in Betracht kommt, ob die Voraussetzungen für dessen Anwendung erfüllt sind und ob es Ausschlüsse vom Stichprobenverfahren geben sollte. Aus den Aufzeichnungen des Gutachters muss hervorgehen, wie diese Schlussfolgerungen gezogen wurden, und diese Aufzeichnungen müssen den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen zur Überprüfung während der Überwachung zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte die Zustimmung des Gutachters zum vorgeschlagenen Anwendungsbereich, die Bestimmung der Art jeder Gruppe von Standorten und einen (vorläufigen) Begutachtungsplan umfassen, in dem das Verfahren und die Kriterien zur Bestimmung der Gruppen von Standorten, das Verfahren zur Auswahl der Standorte (für den zufallsbasierten und den nicht zufallsbasierten Teil) sowie der Zeitpunkt der Begutachtung beschrieben sind. Der Begutachtungsplan muss auch die wichtigsten Tätigkeiten und Verfahren jeder Gruppe von Standorten, die mit jeder Gruppe von Standorten verbundenen bedeutenden Umweltaspekte sowie eine Einschätzung des Risikos von Umweltunfällen im Zusammenhang mit diesen Aspekten enthalten. Der Umweltgutachter hat ferner die Transparenz der Zusammenfassung vergleichbarer Standorte so wie erforderlich und die Auswirkungen einer solchen Zusammenfassung auf den Inhalt der Umwelterklärung und die gesamte Umweltleistung der Organisation zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind im Gutachterbericht zu dokumentieren. Wenn der Umweltgutachter dem vorgeschlagenen Anwendungsbereich (einschließlich eines Stichprobenverfahrens) zugestimmt hat, ermittelt er die Merkmale jeder Gruppe von Standorten und erstellt einen Begutachtungsplan, in dem das Verfahren und die Kriterien für ihre Bestimmung, das Verfahren zur Auswahl der Standorte (für den zufallsbasierten und den nicht zufallsbasierten Teil) sowie der Zeitpunkt der Begutachtung beschrieben sind. Der Begutachtungsplan enthält auch die wichtigsten Tätigkeiten und Verfahren jeder Gruppe von Standorten, die mit jeder Gruppe verbundenen bedeutenden Umweltaspekte sowie eine Einschätzung des Risikos von Umweltunfällen im Zusammenhang mit diesen Aspekten. Der Umweltgutachter sollte das Risiko bewerten, das mit der Art der Tätigkeiten und Prozesse verbunden ist, die an jedem Standort durchgeführt werden, der Gegenstand des Stichprobenverfahrens ist. Ebenso kann er beschließen, das Stichprobenverfahren einzuschränken, wenn eine Stichprobenauswahl von Standorten aufgrund spezifischer Fakten nicht geeignet ist, um ausreichende Gewähr für die Wirksamkeit des Managementsystems zu erlangen. Diese Einschränkungen sind vom Umweltgutachter festzulegen in Bezug auf: ✓ Umweltbedingungen oder andere relevante Aspekte im Zusammenhang mit dem Kontext der Organisation; ✓ Unterschiede bei der Umsetzung des Managementsystems vor Ort unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Standorte; ✓ die Einhaltung der Vorschriften durch die Organisation (z. B. Aufzeichnungen der Durchsetzungsbehörde, Anzahl der Beschwerden, Bewertung von Korrekturmaßnahmen). Der Umweltgutachter sollte dann die spezifischen Gründe dokumentieren, die die Eignung der Organisation für die Anwendung eines Stichprobenverfahrens einschränken. Wird ein Stichprobenverfahren angewandt, so muss dies gemäß den Artikeln 23 und 24 in die Mitteilung aufgenommen werden. Mindestens vier Wochen vor der Begutachtung übermittelt der Umweltgutachter der Akkreditierungs- und Genehmigungsstelle und der zuständigen Stelle eine Liste aller Standorte einer Organisation, die dem Stichprobenverfahren unterzogen werden sollen, sowie aller Standorte, die einer gesonderten Begutachtung unterzogen werden. Die zuständigen Stellen müssen über Verfahren verfügen, um solche Stichproben einzuschränken, wenn die Stichprobe des Standorts ungeeignet ist, um ausreichendes Vertrauen in die Wirksamkeit des zu prüfenden Managementsystems zu erlangen. Die Akkreditierungs- und Zulassungsstelle und die für die Registrierung mehrerer Standorte zuständige Stelle können auch die materiellen Nachweise verwenden, die sie erhalten haben, z. B. durch einen schriftlichen Bericht der zuständigen Durchsetzungsbehörde(n) gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der EMAS-Verordnung, um sicherzustellen, dass es keinen Hinweis auf einen Verstoß gegen die geltenden Umweltvorschriften gibt. Im EMAS-Register können die zuständigen Stellen auf Ebene der Organisation angeben, welche Standorte einem Stichprobenverfahren für mehrere Standorte unterliegen. Die zuständigen Stellen können in ihren jährlichen Sitzungen über die Anwendung des Stichprobenverfahrens in ihren jeweiligen Ländern Bericht erstatten und diesen Aspekt in ihre regelmäßigen Peer-Reviews einbeziehen. 7.2.7.    Auswahl und Berechnung der Stichprobe Die Stichproben sind so auszuwählen, dass der Gutachter eine repräsentative und umfassende Einsicht in die Umweltleistung der Organisation erhält und die Zuverlässigkeit der Daten und die lokale Rechenschaftspflicht prüfen kann. Bei der Auswahl der zu begutachtenden Standorte sollten bewährte Verfahren eingesetzt werden, und die Umweltgutachter sollten folgende Faktoren berücksichtigen: ✓ die Umweltpolitik und das Umweltprogramm; ✓ die Komplexität des Umweltmanagementsystems, die Bedeutung direkter ✓ und indirekter Umweltaspekte und -auswirkungen und die potenzielle Wechselwirkung mit empfindlichen Umgebungen; ✓ die Ansichten interessierter Kreise (Beschwerden, Interesse der Öffentlichkeit an einem Standort); ✓ die Verteilung des Personals der Organisation auf die einzelnen Standorte; ✓ die Vorgeschichte von Umweltproblemen, zumindest in den letzten drei Jahren; ✓ die Ergebnisse früherer Begutachtungen und interner Betriebsprüfungen. Ein Standort ist gesondert zu begutachten, wenn ✓ anerkannt wurde, dass sich Ausmaß, Umfang und Art seiner Tätigkeiten/Operationen am Standort von denen anderer Standorte derselben Organisation unterscheiden; ✓ die internen Betriebsprüfungen und die Managementbewertung gezeigt haben, dass Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, die nicht durchgeführt wurden; ✓ sich das Umweltmanagementsystem oder der Betrieb am Standort seit der letzten Begutachtung wesentlich geändert haben. Beispielsweise sollte die Zentrale nicht Teil der Stichprobe sein, sondern während jedes Zyklus getrennt überprüft werden. Das Stichprobenverfahren für die Auswahl der Standorte zur Begutachtung vor Ort innerhalb der einzelnen Gruppen von Standorten muss die nachstehend beschrieben Anforderungen erfüllen. ✓ Aus jeder Gruppe vergleichbarer Standorte wird eine repräsentative Stichprobe gebildet. ✓ Die Stichprobe wird teilweise selektiv, im Einklang mit den nachstehend erläuterten Faktoren und teilweise nicht selektiv (zufallsbasiert) gebildet, was eine repräsentative Stichprobe verschiedener Standorte ergibt. ✓ Die Stichprobe von Standorten muss innerhalb jeder Gruppe zu mindestens 50 % (auf die nächste ganze Zahl gerundet) zufallsbasiert (nicht selektiv) gebildet werden. Der Umweltgutachter muss das Verfahren für diese zufallsbasierte Auswahl dokumentieren. ✓ Das Verfahren für den verbleibenden selektiven Stichprobenteil muss den nachstehenden Bestimmungen entsprechen. Bei jeder neuen Begutachtung muss sichergestellt sein, dass sich die in die Stichprobe einbezogenen Standorte einer Gruppe von jenen unterscheiden, die bei früheren Begutachtungen in derselben Gruppe in die Stichprobe einbezogen wurden. Bei der ersten Begutachtung und jedem folgenden Begutachtungszyklus muss auch die Zentrale begutachtet werden. Bei der Begutachtung können die Ergebnisse der internen Risikoermittlung berücksichtigt werden, die in der Regel an allen Standorten der Organisation durchgeführt werden sollte. Die Mindestzahl von Standorten, die in die aus jeder Gruppe von Standorten gebildete Stichprobe einbezogen werden sollten, wird anhand der folgenden Formel berechnet.   Beispiel der Stichprobenberechnung für eine Organisation mit mehreren Standorten Für ein Unternehmen, das im Bekleidungseinzelhandel mit 504 Standorten tätig ist: — 503 Verkaufsstellen, — 1 Zentrale. 1. Bildung von Gruppen von Standorten für die Anwendung des Stichprobenverfahrens: — Gruppe 1: 100 Verkaufsstellen > 150 m2 — Gruppe 2: 400 Verkaufsstellen < 150 m2 —

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.