Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Kommunikation und Schulung — Vorschläge des Personals — Workshops und Seminare.   Das Verfahren für den Umgang mit Dokumenten muss dem in Abbildung 18 dargestellten Ablauf entsprechen. Abbildung 18: Verfahren für den Umgang mit Dokumenten im Rahmen eines Umweltmanagementsystems Durch das System sollte sichergestellt werden, dass verschiedene Versionen der Dokumente verfügbar bleiben und die Lesbarkeit und Identifizierbarkeit der Dokumente stets gewährleistet sind. Beispiele für Verfahren: — bedeutende Umweltaspekte ermitteln und bewerten; — die Einhaltung der Rechtsvorschriften verwalten; — die ermittelten bedeutenden Umweltaspekte verwalten; — die Überwachung und Messungen verwalten; — die Notfallvorsorge verwalten; — Nichtkonformität, Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen verwalten; — den Bedarf im Bereich Kompetenzen, Schulung und Bewusstsein ermitteln und verwalten; — Kommunikation verwalten; — Dokumente verwalten; — Aufzeichnungen verwalten; — die internen Umweltbetriebsprüfungen verwalten. In den Arbeitsanweisungen sind spezifische betriebliche Abläufe festgeschrieben. In ihnen sollten die Bedeutung einer Tätigkeit, das mit ihr verbundene Umweltrisiko, spezifische Schulungen des für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlichen Personals und eine geeignete Überwachung erläutert werden. Arbeitsanweisungen müssen klar und leicht verständlich sein, z. B. unter Verwendung von Bildern, Piktogrammen oder Ähnlichem. Viele Organisationen fassen die für EMAS erforderlichen schriftlichen Informationen in einem zentral zugänglichen Umwelthandbuch oder Umweltmanagementhandbuch zusammen. Es enthält die Informationen, die für alle am Anfang dieses Kapitels genannten Elemente zu dokumentieren sind. Dadurch wird sichergestellt, dass alle wichtigen Dokumente schnell und eindeutig und alle von EMAS verlangten dokumentierten Informationen verfügbar sind. Das Handbuch kann in den jährlichen Managementplan der Organisation integriert werden. Es braucht nicht umfangreich oder komplex zu sein. Das Personal sollte darin darüber informiert werden, wie die Organisation ihr Umweltmanagementsystem eingerichtet und strukturiert hat, welche Beziehungen zwischen seinen verschiedenen Teilen bestehen und welche Rolle die einzelnen Interessenträger im System spielen. Auch wenn ein solches Handbuch nicht obligatorisch ist, entspricht es der bewährten Praxis. Im Zuge der Digitalisierung werden elektronische Ablagesysteme immer gängiger. Gemäß Artikel 26 der EMAS-Verordnung kommen kleine Organisationen in den Genuss vereinfachter Dokumentationsanforderungen: Die Begutachtung oder Validierung ist somit so gestaltet, dass kleine Organisationen ihre Verfahren nur in begrenztem Umfang dokumentieren müssen. Im bayerischen EMAS-Kompass sind Arbeitsmaterialien in deutscher Sprache enthalten, die bei der Erstellung eines Umwelthandbuchs helfen. Wenn bereits ein Dokumentationssystem vorhanden ist, z. B. für das Qualitäts- oder Sicherheitsmanagement am Arbeitsplatz, ist es sinnvoll, die EMAS-Dokumente in dieses zu integrieren oder es zu optimieren, um Doppelarbeit zu vermeiden und Verwaltungsaufwand abzubauen. 4.6.   Betriebliche Planung und Steuerung – Anhang II Nummer A.8.1 der EMAS-Verordnung Die betriebliche Planung und Steuerung umfasst alle Untersuchungs-, Planungs- und Durchführungstätigkeiten, die zur Vermeidung oder Minimierung bedeutender Umweltauswirkungen oder zur Bewältigung von Risiken und Chancen erforderlich sind. Sie kann sich auch auf Tätigkeiten wie die Instandhaltung der Ausrüstung, die Aufnahme bzw. den Abschluss der Tätigkeiten, den Umgang mit vor Ort tätigen Auftragnehmern und die von Zulieferern oder Verkäufern erbrachten Leistungen erstrecken. Es sind Verfahren erforderlich, um die ermittelten Risiken anzugehen, Einzelziele festzulegen und die Umweltleistung zu messen (vorzugsweise anhand klarer Umweltindikatoren). Im Rahmen dieser Verfahren müssen die Normalbedingungen definiert werden. Auch außergewöhnliche Bedingungen und Notfälle müssen festgelegt und beschrieben werden. Die Verfahren der Ablauflenkung sind umfassend zu dokumentieren und unterliegen den internen Umweltbetriebsprüfungen. Die Ablauflenkung kann unterschiedliche Formen annehmen. Am wirksamsten sind solche, die die Umweltauswirkungen an der Quelle angehen, z. B. indem schädliche Produkte oder Tätigkeiten beseitigt oder gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden. Technische Steuerungen umfassen in der Regel den Einsatz von Ausrüstungen oder Technologie, um die Art und Weise der Durchführung eines Vorgangs zu steuern. Dies kann beispielsweise durch die Einführung einer Prozessautomatisierung zur Verbesserung der Energieeffizienz einer Anlage oder durch die Installation von Rückhaltebecken geschehen, die eine Verschmutzung von Wasser und Boden bei Störfällen verhindern. Zu den Verwaltungskontrollen gehören Pläne, Vorschriften, Verfahren, Anweisungen, Schulungen und Inspektionen, die Personen als Orientierungshilfe für die Arbeit oder Ausübung von Tätigkeiten dienen können. Dies kann Arbeitsverfahren für Betriebseinrichtungen und Anlagen sowie Vorschriften für umweltbewusste Beschaffungen oder Ökodesign umfassen. Das EMAS-Verfahrenssystem „Plan-Do-Check-Act“ unterstützt auch die Einrichtung eines nachhaltigen Lieferkettenmanagements und angemessener Sorgfaltsprüfungsverfahren. Zunächst sollten Unternehmen ein klares Bild ihrer Lieferketten haben, von denen einige komplex und global sind. Im Folgenden sollten aktuelle und potenzielle Umweltauswirkungen ermittelt und priorisiert werden. Auf dieser Grundlage sollten Einzelziele bestimmt und Maßnahmen festgelegt, umgesetzt und überprüft werden, damit die Wertschöpfungskette kontinuierlich verbessert wird. Ein zentrales Element von EMAS ist die Festlegung von Umweltanforderungen für die Beschaffung und die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen. Umweltanforderungen für die Beschaffung können beispielsweise in Verträgen über einen Verhaltenskodex vereinbart und im Rahmen von Audits überprüft werden. Die Ablauflenkung kann einzeln oder in Kombination durchgeführt werden. So können z. B. Verwaltungskontrollen eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die technischen Steuerungen einheitlich angewandt werden und ordnungsgemäß funktionieren. Anzahl und Art der erforderlichen Ablauflenkung hängen von der Komplexität der Tätigkeiten einer Organisation und von bedeutenden Umweltaspekten ab. Sind Änderungen der Arbeitsprozesse geplant, müssen diese überwacht und die Folgen bewertet werden, damit erforderlichenfalls geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Auch die Auswirkungen unbeabsichtigter Veränderungen auf die Umwelt müssen im Auge behalten werden. Mit EMAS werden neben direkten Umweltaspekten und Auswirkungen auf Standorte auch die indirekten Umweltaspekte einer Organisation verwaltet. Die während der Bewertung der Umweltaspekte durchgeführte Umweltprüfung (siehe Schritt 1, Planung und Vorbereitung) zeigt, wo Umweltauswirkungen in den vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten auftreten. Die Aufgabe besteht nun darin, die bestehenden Prozesse anzuerkennen und neue wirksame Verfahren einzuführen, um potenzielle Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern und bestehende Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten oder zu beseitigen. Zu diesem Zweck müssen Umweltanforderungen in jeder Phase des Lebenswegs eines Produkts oder einer Dienstleistung (z. B. für die Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen, die Beschaffung oder ausgegliederte Prozesse) festgelegt und in den einschlägigen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen verankert werden. Wesentliche Umweltanforderungen sollten den Vertragspartnern der Organisation mitgeteilt werden. Erforderlichenfalls müssen den Kunden und anderen Interessenträgern Umweltinformationen über Transport und Lieferung, Verwendung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und die endgültige Beseitigung der Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt werden. Ausgegliederte Prozesse und Umweltaspekte sowie Risiken und Chancen müssen überwacht werden. 4.7.    Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr – Anhang II Nummer A.8.2 der EMAS-Verordnung Potenzielle Notfallsituationen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sollten ermittelt werden. Es müssen Verfahren eingerichtet werden, mit denen diese Situationen idealerweise vermieden oder ihre Auswirkungen durch geplante Abwehrmaßnahmen begrenzt werden (siehe Abbildung 19). So werden (geplante/ungeplante) negative Umweltauswirkungen vermieden oder abgemildert. Die Maßnahmen für Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr sollten regelmäßig überprüft werden, um für Notfälle gerüstet zu sein. Verfahren und Notfallpläne sollten nach Möglichkeit regelmäßig getestet werden. Es wird empfohlen, Vorfälle oder Notfallsituationen zu dokumentieren, und zwar nicht nur solche, die sich ereignet haben, sondern auch solche, die sich beinahe ereignet hätten. Dies trägt dazu bei, potenzielle Gefahren rechtzeitig zu erkennen und zu entschärfen. Abbildung 19: Verwaltung von Notfallplänen Arbeitnehmer und andere interessierte Kreise sollten über Maßnahmen für Notfallvorsorge und Risikoabwehr informiert und entsprechend geschult werden. Der Bereich der Notfallvorsorge ist die Schnittstelle zwischen EMAS und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. In dieser Hinsicht kann das Know-how der Experten der Organisation genutzt werden, da Umweltunfälle häufig auch Risiken für die Beschäftigten mit sich bringen. Gefährdungsbeurteilungen oder Sicherheitsunterweisungen, bei denen es sich in jedem Fall um rechtliche Verpflichtungen für die Organisation handelt, können leicht auf Umweltaspekte ausgedehnt werden. An der Entwicklung eines Notfallkonzepts können auch externe Stellen wie Umweltbehörden, Berufsgenossenschaften oder die örtliche Feuerwehr beteiligt werden. 4.8.   Überwachung, Messung und Analyse der Umweltleistung – Anhang II Nummer A.9.1 der EMAS-Verordnung Um die Wirksamkeit von EMAS zu verfolgen, sollte die Organisation ihre Umweltleistung überwachen und messen. Anschließend sollten die Ergebnisse analysiert und bewertet werden, damit Folgendes regelmäßig angepasst werden kann: ✓ bedeutende Umweltaspekte wie Emissionen in die Atmosphäre, Abwasser, Lärm, Rohstoffe und Energieverbrauch; ✓ die Umweltpolitik und das Umweltprogramm; ✓ das Umweltbewusstsein der Beschäftigten. ✓ Die Organisation sollte aus den Ergebnissen wertvolle Schlüsse ziehen, um ihre Umweltleistung zu verbessern. Die Organisation muss den rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Überwachung nachkommen und die Kriterien für die Überwachung, beispielsweise in Bezug auf die Inspektionsintervalle oder die anzuwendende Methodik, müssen den rechtlichen Verpflichtungen entsprechen. Informationen zu den vorstehenden Angaben sind nützlich, um Folgendes sicherzustellen: ✓ Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften; ✓ korrekte Bewertung der Umweltleistung; ✓ eine vollständige und transparente Umwelterklärung. Je nach Bedarf der Organisation können außerdem weitere Faktoren gemessen und überwacht werden: ✓ bedeutende Umweltaspekte ✓ Umweltpolitik und Umweltzielsetzungen ✓ Bewusstsein der Mitarbeiter usw. Für die Messung dürfen nur kalibrierte oder geprüfte Messgeräte verwendet werden. Diese Geräte sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ersetzen oder zu warten, und es sind Aufzeichnungen zu führen. 4.9.   Verfahren für den Umgang mit Nichtkonformitäten und Ergreifen von Korrekturmaßnahmen – Anhang II Nummer A.10.2 der EMAS-Verordnung Nichtkonformität bedeutet, dass die in der EMAS-Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt werden. Dies schließt verbindliche rechtliche Anforderungen, Genehmigungen und freiwillige verbindliche Auflagen ein. Wird eine Nichtkonformität festgestellt, kann die zuständige Stelle in solchen Fällen auch die EMAS-Registrierung aufschieben. Trotz guter Planung können Nichtkonformitäten aufgrund von menschlichen Fehlern oder Ausführungsfehlern nicht immer verhindert werden, selbst in EMAS-registrierten Organisationen. Es ist wichtig, dies anzugehen und eine konstruktive Kultur zu entwickeln, um Abweichungen zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Je nach Schwere kann die EMAS-Registrierung ausgesetzt werden, bis Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, oder sogar gelöscht werden. Nichtkonformitäten können im Rahmen von Durchflusskontrolle, Umweltbetriebsprüfung, Managementbewertung, Inspektionen oder täglichen Arbeiten festgestellt werden. Möglicherweise will die Organisation ein Verfahren für den Umgang mit tatsächlicher bzw. möglicher Nichtkonformität in Bezug auf die EMAS-Anforderungen einrichten, verwirklichen und aufrechterhalten. In dem Verfahren könnte festgelegt werden, wie ✓ Nichtkonformität(en) festgestellt und korrigiert wird bzw. werden; ✓ Ursache und Auswirkungen von Nichtkonformität(en) ermittelt werden; ✓ die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung eines Wiederauftretens bewertet wird; ✓ die Ergebnisse der ergriffenen Korrekturmaßnahmen aufgezeichnet werden; ✓ die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Nichtkonformität(en) bewertet wird; ✓ geeignete Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden, um Nichtkonformität(en) künftig zu vermeiden; ✓ die Wirksamkeit der Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen überprüft wird. ✓ die betroffenen Kreise unterrichtet werden.   Beispiel einer möglichen Nichtkonformität Obwohl die Organisation über eine Verfahrensrichtlinie verfügt, die das Abschalten von Lichtern vorschreibt, geschieht dies nicht, was zu einem unnötigen Energieverbrauch führt. Dies wäre eine Nichtkonformität. Die Ursachenanalyse (Vergesslichkeit von Mitarbeitern) und eine spezifische Vorbeugungsmaßnahme, wie die Installation von Bewegungsdetektoren, dienen der Minimierung der Nichtkonformität und führen zu einer Verbesserung (durch Energieeinsparungen). Weitere Beispiele wären: ☐ unangemessene Aufzeichnungen; ☐ Fehler bei der Beschilderung des Abfalllagerbereichs; ☐ unvollständige Informationen über gefährliche Bereiche oder gefährliche Stoffe; ☐ interne Verfahren, auf die die Beschäftigten keinen Zugriff haben; ☐ Feuerlöscher, die vorübergehend zum Offenhalten von Türen benutzt werden, und dann an diesem Ort verbleiben, statt wieder zu ihrem ordnungsgemäßen Aufbewahrungsort zurückgebracht zu werden. Im Falle der Nichtkonformität muss die Organisation ✓ eine Ursachenanalyse (50) durchführen; ✓ darauf reagieren und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um sie zu kontrollieren und zu korrigieren und ihre Folgen zu bewältigen, insbesondere um negative Umweltauswirkungen zu mindern; ✓ die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache bewerten; ✓ alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen und ihre Wirksamkeit überprüfen; ✓ erforderlichenfalls das Umweltmanagementsystem verändern. Die Art der Nichtkonformität und alle daraufhin ergriffenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der ergriffenen Korrekturmaßnahmen müssen aufgezeichnet und in die dokumentierten Informationen aufgenommen werden (siehe vorheriges Kapitel 4.5). Der benannte Umweltbeauftragte der obersten Leitung ist für die Feststellung von Nichtkonformitäten und die Einleitung von Korrekturmaßnahmen verantwortlich und wird in der Regel von anderen als verantwortlich benannten Mitarbeitern unterstützt. Dies kann aber auch durch beliebige andere Mitarbeiter erfolgen. Insbesondere sollten sich die Mitarbeiter der Notwendigkeit bewusst sein, eine möglichst kurze Reaktionszeit zu gewährleisten. Schritt 5:   Interne Umweltbetriebsprüfung – Artikel 9, Anhang III der EMAS-Verordnung 5.1.    Einführung einer internen Umweltbetriebsprüfung „Umweltbetriebsprüfung“ bezeichnet die systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung einer Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt. Sie sollte nicht mit der ersten Umweltprüfung verwechselt werden (siehe auch Kapitel 1.4.). Die Organisation muss als Bestandteil des Umweltmanagementsystems ein Verfahren für die interne Umweltbetriebsprüfung (internes Audit) einrichten. In dem Verfahren müssen die Verantwortlichkeiten und die Anforderungen an die Planung und Durchführung der Audits, die Aufzeichnung von Ergebnissen und die Aufbewahrung der entsprechenden Aufzeichnungen sowie die Bestimmung der Auditkriterien, des Anwendungsbereichs, der Häufigkeit und der Vorgehensweise festgelegt sein. Durch die Umweltbetriebsprüfung soll festgestellt werden, ob ✓ das Umweltmanagementsystem die Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt; ✓ das Umweltmanagementsystem ordnungsgemäß umgesetzt und aufrechterhalten wird; ✓ gewährleistet ist, dass die Leitung der Organisation die Informationen erhält, die sie benötigt, um die Umweltleistung der Organisation zu bewerten; ✓ eine Übereinstimmung mit der Politik und dem Programm der Organisation besteht, einschließlich der Einhaltung rechtlicher und anderer umweltbezogener Anforderungen; ✓ und in welchem Maße EMAS wirksam funktioniert. Die interne Umweltbetriebsprüfung unterscheidet sich von der externen Umweltbetriebsprüfung dadurch, dass es sich in erster Linie um eine Selbstprüfung des Umweltmanagementsystems für interne Zwecke handelt und ihre Ergebnisse innerhalb der Organisation verbleiben. Festgestellte „Mängel“ haben daher keinen Einfluss auf den Status der EMAS-Registrierung, sondern sollten als Anreiz zur Anpassung und Verbesserung des Systems genutzt werden. Die externe Prüfung durch die Umweltgutachter findet in der Regel nach der Erstellung der Umwelterklärung statt. Die interne Umweltbetriebsprüfung bildet die Grundlage für die externe Prüfung. Die Organisation muss die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten durchführen. ✓ Erstellung eines Programms für die Prüfung. ✓ Festlegung des Umfangs der Umweltbetriebsprüfung. Dieser hängt von der Größe und der Art der Organisation ab. In Bezug auf den Umfang sind genaue Angaben zu den erfassten Bereichen, den zu prüfenden Tätigkeiten, den zu berücksichtigenden Umweltkriterien und dem erfassten Zeitraum erforderlich. ✓ Festlegung der für die Durchführung der Umweltbetriebsprüfung erforderlichen Ressourcen, zum Beispiel umfassend geschultes Personal mit soliden Kenntnissen in Bezug auf die Tätigkeit, technischen Aspekte, Umweltaspekte und rechtlichen Anforderungen. ✓ Sicherstellung, dass alle Tätigkeiten der Organisation im Einklang mit zuvor festgelegten Verfahren durchgeführt werden. ✓ Ermittlung potenzieller neuer Probleme und Festlegung von Vorbeugungsmaßnahmen. Das an der Prüfung beteiligte Personal muss bemüht sein, objektiv und unabhängig zu bleiben, und eine klare Vorstellung der festgelegten Umweltzielsetzungen sowie der besonderen Funktion der einzelnen Interessenträger (Direktoren, mittlere Führungskräfte, Mitarbeiter, Umweltbetriebsprüfer usw.) haben. Häufig kann es hilfreich sein, ein Team von Prüfern einzusetzen, das Personen aus verschiedenen Bereichen umfasst. Die Prüfung kann von internem Personal oder von externen Parteien wie Beratern, Umweltbeauftragten anderer Organisationen oder Umweltbetriebsprüfern durchgeführt werden. Mit dem Ergebnis der Umweltbetriebsprüfung soll sichergestellt werden, dass alle Tätigkeiten der Organisation nach zuvor festgelegten Verfahren durchgeführt werden. Potenzielle Probleme sowie Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen können ebenfalls ermittelt werden. 5.1.1.    Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen Die Organisation muss in geplanten Abständen interne Umweltbetriebsprüfungen durchführen, um einen guten Überblick über ihre bedeutenden Umweltaspekte zu erhalten. Der Betriebsprüfungszyklus, der sich auf alle Tätigkeiten der Organisation erstreckt, muss innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein. (51) Dies bedeutet, dass alle Bereiche der Organisation in diesem Zeitraum mindestens einmal geprüft worden sein müssen. Kleine Organisationen können diesen Zeitraum auf vier Jahre ausdehnen. (52) Die Häufigkeit, mit der bestimmte Tätigkeiten überprüft werden, hängt von folgenden Faktoren ab: ✓ Art, Umfang und Komplexität der betreffenden Tätigkeiten; ✓ Bedeutung der damit verbundenen Umweltauswirkungen; ✓ Wichtigkeit und Dringlichkeit der bei früheren Umweltbetriebsprüfungen festgestellten Probleme; ✓ Vorgeschichte von Umweltproblemen. Komplexe Tätigkeiten mit bedeutenderen Umweltauswirkungen müssen häufiger geprüft werden. 5.1.2.    Tätigkeiten im Rahmen der internen Umweltbetriebsprüfung Für die Organisation und Verwaltung der Umweltbetriebsprüfung kann ein leitender Prüfer ernannt werden. Zur Durchführung des Prüfungsprogramms sollten im Prüfungsteam Aufgaben verteilt werden. Auch Checklisten können die Umweltbetriebsprüfung unterstützen. Das Programm der Prüfung sollte allen Teilnehmern mitgeteilt werden, um einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten. Die Prüfung besteht in der Regel aus Vor-Ort-Inspektionen, Befragungen von Mitarbeitern und einer Dokumentenprüfung. Sie umfasst beispielsweise den Vergleich von Umweltleistungsindikatoren mit den festgelegten Zielsetzungen und Maßnahmen, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, schriftlichen Verfahren und anderen einschlägigen Unterlagen. Ziel ist, das Verständnis der Organisation für das Umweltmanagementsystem zu bewerten. Eine weitere Aufgabe ist die Bewertung der Umweltleistung der jeweiligen geprüften Tätigkeit. So lässt sich feststellen, ob die geltenden Vorschriften und Verpflichtungen eingehalten und ob die im Umweltprogramm festgeschriebenen Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht werden. Dies trägt zur Beurteilung der Stärken und Schwächen des Managementsystems bei. Zudem muss im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung festgestellt werden, ob das bestehende System angemessen ist, um Verantwortlichkeiten und Leistung im Umweltbereich wirksam und angemessen zu verwalten. Die Einhaltung all dieser Kriterien wird stichprobenweise geprüft. Die Mitarbeiter sollten diese Situation als Möglichkeit dafür betrachten, offen zu erklären, wo sie Raum für mögliche Verbesserungen sehen. Ziel der Umweltbetriebsprüfung ist, mögliche Schwachstellen im System zu ermitteln. Die Prüfstellen können gemeinsam mit den Mitarbeitern Möglichkeiten für Veränderungen und Verbesserungen ermitteln und entwickeln. Wenn die Mitarbeiter des Unternehmens die Umweltbetriebsprüfung durchführen, sollten Mitarbeiter anderer Arbeitsbereiche oder Standorte einbezogen werden, um eine „Betriebsblindheit“ zu vermeiden und die erforderliche Objektivität zu gewährleisten. Schließlich werden die Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung bewertet und Schlussfolgerungen verfasst, die in einem Bericht zusammengefasst werden. Die Ergebnisse bilden eine wichtige Grundlage für di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.