Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

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Quellenkennung: 32023D2463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 5: Darlegung des Umgangs mit den Auswirkungen Gewährleistung einer angemessenen externen Kommunikation über das Umweltmanagementsystem und dessen Ergebnisse Schritt 6: Gegebenenfalls Gewährleistung von und Mitwirkung bei Abhilfemaßnahmen und Schritt 3: Beseitigung, Verhinderung oder Minderung negativer Auswirkungen Behebung von Nichtkonformitäten und Ergreifen von Korrekturmaßnahmen Alle Umweltaspekte sollten so weit wie möglich anhand selbst ausgewählter Indikatoren quantifiziert werden. Alternativ sollten sie zumindest qualitativ eingestuft werden. Da bedeutende Umweltaspekte in der Umwelterklärung als EMAS-Kernindikatoren veröffentlicht werden müssen, wird empfohlen, diese Kernindikatoren als Parameter bei der Bestimmung der Umweltaspekte zu berücksichtigen (für ausführlichere Erläuterungen und einen Überblick über die Kernindikatoren siehe Schritt 6, Umwelterklärung). Abbildung 14: Typische Umweltaspekte im Rahmen des Produktlebenszyklus (Quelle: EMAS-Umweltmanagementsystem, Leitfaden für die betriebliche Praxis, Industrie- und Handelskammer in Bayern) Die Organisation kann ein Verfahren zur Ermittlung aller Umweltaspekte entwickeln. Dies kann erfolgen, indem ✓ alle Informationsquellen überprüft werden, die Informationen über Inputs und Outputs liefern können (Kaufrechnungen, Zähler, Ausrüstungsdaten usw.); ✓ ermittelt wird, welche Rohstoffe, Lieferungen, Halbzeuge oder sonstigen Produkte und Waren verwendet werden oder welche Produkte, Abfälle, Abwässer, Emissionen usw. entsorgt bzw. abgeleitet werden (nützliche Ausgangspunkte hierfür sind häufig die Einkaufs- und Verkaufsabteilung); ✓ zu berücksichtigende Umweltaspekte ermittelt werden, die sich aus den geltenden Umweltvorschriften und/oder aus Umweltgenehmigungen, Lizenzen und ähnlichen Dokumenten ergeben, die das Gebiet/die Gebiete betreffen; ✓ Standorte besucht werden, um Prozessinputs und -outputs vor Ort zu untersuchen (gegebenenfalls Erstellung von Notizen oder Zeichnungen); ✓ Standortpläne und Lageskizzen erstellt bzw. eingeholt werden; ✓ Schlüsselpersonen ermittelt werden (Leitung und Mitarbeiter); gegebenenfalls Mitarbeiter in allen internen Systemen um Informationen gebeten werden; ✓ bei den Unterauftragnehmern, die die Umweltleistung einer Organisation wesentlich beeinflussen können, Informationen erhoben werden; ✓ vergangene Unfälle, Ergebnisse von Überwachung und Inspektionen berücksichtigt werden; ✓ die Bedingungen bei Beginn oder Abschluss der Tätigkeiten oder beim Anfahren und Abschalten von Prozessen und die dabei ermittelten Gefahren erfasst werden. Die Öko-Kartierung der Methode „EMAS Easy“  (41) ist eine gute Möglichkeit zur klaren Erfassung von Umweltaspekten, insbesondere wenn es sich um kleine Organisationen handelt. Wie in Tabelle 2 dargestellt, wird jedem ermittelten Umweltaspekt eine Umweltauswirkung zugeordnet. Tabelle 2: Beispiele für Umweltaspekte und damit verbundene Umweltauswirkungen Tätigkeit Umweltaspekt Umweltauswirkungen Verkehr — verbrauchte Maschinenöle, Kraftstoffverbrauch — Fahrzeugemissionen — Reifenabrieb (Feinstaub) — Boden-, Wasser-, Luftverschmutzung — Treibhauseffekt, Lärm Baugewerbe — Verbrauch an Primärrohstoffen (Ressourcen) — Luftemissionen, Lärm, Erschütterungen usw. durch Baumaschinen — Flächenverbrauch — Rohstoffverfügbarkeit — Lärm, Boden-, Wasser-, Luftverschmutzung — Zerstörung der Bodenflora — Verlust der biologischen Vielfalt Bürodienstleistungen — Verbrauch von Materialien, z. B. Papier, Toner — Stromverbrauch (führt zu indirekten CO2-Emissionen) — Umweltverschmutzung durch gemischte Siedlungsabfälle — Treibhauseffekt Chemische Industrie — Verbrauch an Primärrohstoffen (Ressourcen) — Abwasser — Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen — Emissionen ozonabbauender Stoffe — Rohstoffverfügbarkeit — Wasserverschmutzung — Photochemische Ozonbildung — Zerstörung der Ozonschicht 1.4.6.   Bewertung der Bedeutung der Umweltaspekte – Anhang I Nummer 5, Anhang II Nummer 6.1.2 der EMAS-Verordnung Nach der Ermittlung der Umweltaspekte und ihrer Umweltauswirkungen besteht der nächste Schritt in einer eingehenden Bewertung der einzelnen Aspekte im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Umwelt. Alle erfassten Umweltaspekte sind qualitativ oder quantitativ anhand selbst ausgewählter Kriterien zu bewerten. Die Kriterien, die umfassend sein sollten, sollten den Rechtsvorschriften Rechnung tragen. Sie sollten auch unabhängig voneinander überprüft werden können. Die Organisation sollte die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, die bedeutende Umweltauswirkungen haben, unter Berücksichtigung des Lebenswegs in der Bewertung ermitteln. Bei der Bewertung der Bedeutung der Umweltauswirkungen der Tätigkeiten der Organisation sollte Folgendes berücksichtigt werden: ✓ die potenzielle Schädigung der oder der potenzielle Nutzen für die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt und der Menschen, durch Material- und Energieverbrauch, Einleitungen, Abfälle und Emissionen usw.; ✓ der Zustand der lokalen, regionalen oder globalen Umwelt und ihre Anfälligkeit aufgrund der Umweltauswirkungen der Organisation; ✓ das Ausmaß, die Anzahl, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aspekte oder der Auswirkungen; ✓ das Vorhandensein einschlägiger Umweltvorschriften und ihrer Anforderungen; ✓ die Tätigkeiten der Organisation, die erhebliche Kosten und Vorteile für die Umwelt mit sich bringen; ✓ wie wichtig die Umweltauswirkungen der Organisation für ihre Interessenträger und Mitarbeiter im Hinblick auf deren Erwartungen und Erfordernisse sind. Bei der Bewertung sollte geprüft werden, inwieweit die Organisation diese Umweltaspekte beeinflussen und ob sie die mit jedem Aspekt verbundenen Umweltauswirkungen verringern kann. Die Bewertung sollte sich auf den normalen Betrieb sowie auf Vorfälle und Notfälle für vergangene, gegenwärtige und künftige Tätigkeiten erstrecken. Auf der Grundlage dieser Kriterien kann die Organisation ein internes Verfahren zur Beurteilung der Bedeutung der Umweltaspekte einführen oder zu diesem Zweck andere Instrumente einsetzen. Kleine Organisationen können die Instrumente zur Umsetzung von EMAS (42) nutzen, die sehr nützliche Informationen und Verfahren umfassen, oder die Methode „EMAS Easy“  (43) oder gegebenenfalls Instrumente, die von einzelnen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Die Umweltauswirkungen der einzelnen Umweltaspekte sind wie folgt zu klassifizieren: ✓ Umfang – Emissionsmenge, Energie- und Wasserverbrauch usw. ✓ Schweregrad – Gefahren, Toxizität usw. ✓ Häufigkeit/Wahrscheinlichkeit ✓ Belange interessierter Kreise ✓ rechtliche Anforderungen. Tabelle 3: Bewertung von Umweltaspekten anhand des Beispiels „Abfall“ Kriterien für die Beurteilung Beispiel Welche Ergebnisse und Tätigkeiten der Organisation könnten negative Auswirkungen auf die Umwelt haben? Abfälle: gemischte Siedlungsabfälle, Verpackungsabfälle, gefährliche Abfälle Größenordnung der Aspekte mit möglichen Umweltauswirkungen Abfallaufkommen: hoch, mittel, niedrig Schweregrad der Aspekte mit möglichen Umweltauswirkungen Gefährlichkeit der Abfälle, Toxizität der Stoffe: hoch, mittel, niedrig Häufigkeit der Aspekte mit möglichen Umweltauswirkungen hoch, mittel, gering Sensibilität der Öffentlichkeit und der Mitarbeiter für die Umweltaspekte, die mit der Organisation in Zusammenhang gebracht werden erhebliche, einige, keine Beschwerden umweltrechtlich geregelte Tätigkeiten der Organisation abfallrechtliche Genehmigung, Überwachungspflichten Hinweis: Die Kriterien und die Gesamtbedeutung bestimmter Umweltaspekte sollten quantifiziert werden. Das vom Umweltbundesamt unter Verwendung einer ABC-Analyse entwickelte Bewertungsschema (siehe Abbildung 15) ist ein Beispiel dafür, wie die Bedeutung der Umweltaspekte der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen einer Organisation bewertet werden kann. Auf der Grundlage der Tätigkeiten der Organisation und der Standortbedingungen werden die Umweltaspekte in absteigender Reihenfolge in die Kategorien A bis C eingestuft. Das Potenzial für die Überprüfung des jeweiligen Umweltaspekts wird ebenfalls in absteigender Reihenfolge in drei Kategorien von I bis III unterteilt. Abbildung 15 : Beispiel einer Bewertungsmatrix mit der ABC-Analyse (Quelle: Umwelterklärung 2020 des Umweltbundesamtes) Sobald die bedeutenden Umweltaspekte ermittelt wurden, wird empfohlen, dass die Organisation in einem zweiten Schritt die entsprechenden ökologisch relevanten Anlagen und Prozesse ermittelt. Dadurch können umweltrelevante Aspekte leichter ermittelt werden. Insbesondere die anschließende Festlegung von Einzelzielen und Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung wird einfacher. Die ermittelten Umweltaspekte sollten auch mit der Berichterstattung über Indikatoren verknüpft werden, die später in die Umwelterklärung der Organisation aufgenommen werden. Die Ergebnisse der Ermittlung von Umweltaspekten sollten systematisch in das Umweltmanagementsystem integriert werden. Insbesondere sollten sie auch bei strategischen Entscheidungen berücksichtigt werden. (44) 1.4.7.   Bewertung der Rückmeldungen der Untersuchung früherer Vorfälle – Anhang I Nummer 6 der EMAS-Verordnung Die Rückmeldungen der Untersuchung früherer Vorfälle werden ebenfalls ausgewertet und in jedem Zyklus als Maßnahme zur Vermeidung eines erneuten Auftretens von Risiken in das Umweltmanagementsystem integriert (Präventivmaßnahme). Diese Bewertung kann im Rahmen von Nachforschungen bei Versicherungsunternehmen usw. durchgeführt werden, um festzustellen, ob es in der Vergangenheit zu Vorfällen gekommen ist. Diese sind zu bewerten, und es sind geeignete Maßnahmen festzulegen. 1.4.8.   Bestimmung und Dokumentation von Risiken und Chancen – Anhang I Nummer 7, Anhang II Nummer A.6.1 der EMAS-Verordnung Die Organisation bestimmt und dokumentiert die Risiken und Chancen in Verbindung mit ihren Umweltaspekten, bindenden Verpflichtungen und anderen vorstehend dargelegten Themen und Anforderungen. Die Chancen und Risiken sind für folgende Themen zu ermitteln und zu dokumentieren: ✓ organisatorischer Kontext (interne und externe Fragen) ✓ interessierte Kreise ✓ verbindliche Verpflichtungen ✓ Umweltaspekte. Dies ermöglicht die frühzeitige Ermittlung von Faktoren, die positive (Chancen) oder negative (Risiken) Auswirkungen auf die Umweltleistung der Organisation haben. Auf diese Weise können Chancen gezielt angegangen und Risiken verringert werden. Zu den Chancen gehören Kosteneinsparungen durch den Einsatz neuer Technologien oder eine verbesserte Zusammenarbeit mit interessierten Kreisen. Zu den Risiken zählen Umweltschäden, die vorgelagert in der Lieferkette auftreten, potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf den Standort der Organisation, steigende Umwelterwartungen interessierter Kreise oder Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die sich die Organisation noch nicht angemessen eingestellt hat. Die Organisation konzentriert sich auf Chancen und Risiken, die ihr dabei helfen, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern und unerwünschte Auswirkungen oder Unfälle zu vermeiden. Für kleine und mittlere Organisationen, die vereinfachte Anforderungen gemäß Artikel 7 der EMAS-Verordnung in Anspruch nehmen wollen, ist es wichtig, im Rahmen der Risikoermittlung nachzuweisen, dass keine wesentlichen Umweltrisiken bestehen. Die systematisch erfassten und dokumentierten Chancen und Risiken sind für die nachfolgende Planung von Maßnahmen von Bedeutung. Die Vorteile der Ermittlung von Risiken und Chancen bestehen darin, dass ✓ langfristige Trends erkannt, Spielraum ermittelt und unerwünschte Entwicklungen verhindert werden; ✓ die künftige Lebensfähigkeit der Organisation durch vorausschauende Steuerung unterstützt wird; ✓ die Reaktionsfähigkeit und Toleranz gegenüber potenziellen Umweltereignissen, sich verändernden Umweltbedingungen und damit verbundenen negativen Auswirkungen erhöht wird; ✓ die Rechtssicherheit erhöht wird. Es gibt viele Methoden zur Bewertung von Chancen und Risiken, z. B. ökologische Ausfallwirkungsanalysen, ABC-Analysen (siehe Abbildung 15) oder SWOT-Analysen. 1.4.9.   Prüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren – Anhang I Nummer 8 der EMAS-Verordnung Dazu gehören die Überprüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren der Organisation sowie die Bestimmung der für das Umweltmanagement relevanten Prozesse, Praktiken und Verfahren. Dabei wird selten bei Null angefangen. Es gibt häufig bereits interne Leitlinien für die Abfalltrennung oder den Energieverbrauch, oder es gibt Beauftragte für Abfälle, Gefahrstoffe, gefährliche Stoffe, Energie, Hygiene usw., die in das Umweltmanagementsystem einbezogen werden können. Bestehende Umweltmanagementkonzepte (siehe den Abschnitt „Anerkennung anderer Managementsysteme und -konzepte für EMAS“) oder Managementsysteme wie Qualitätsmanagement können hier ebenfalls genutzt werden. „Umweltpolitik“: die von den obersten Führungsebenen einer Organisation verbindlich dargelegten Absichten und Ausrichtungen dieser Organisation in Bezug auf ihre Umweltleistung (…). Sie bildet den Rahmen für die Maßnahmen und für die Festlegung umweltbezogener Zielsetzungen und Einzelziele. Schritt 2:   Festlegung der Umweltpolitik 2.1.   Festlegung der Umweltpolitik – Anhang II Nummer A.5.2 der EMAS-Verordnung Die Umweltpolitik muss folgende Verpflichtungen umfassen: ✓ Einhaltung der geltenden rechtlichen Vorschriften und anderer Anforderungen, die sich auf Umweltaspekte beziehen; ✓ Verhütung von Verschmutzung; ✓ kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung. Die Umweltpolitik bildet den Rahmen für die Maßnahmen und für die Festlegung strategischer umweltbezogener Zielsetzungen und Einzelziele (siehe unten). Sie muss klar formuliert sein und die wichtigsten Prioritäten enthalten, die die Grundlage für die Festlegung der spezifischen Umweltzielsetzungen und -einzelziele bilden. In der Umweltpolitik legt die oberste Leitung eine Vision dessen dar, wie sie sich für den Umweltschutz einsetzt. Dies sollte bereits in einem frühen Stadium der Einführung erfolgen, jedoch nicht vor Abschluss der Umweltprüfung, die die Grundlage der Politik bildet. Die oberste Leitung muss sicherstellen, dass diese Umweltpolitik auch in der Organisation umgesetzt und angewandt wird.   Die nachstehenden Fragen könnten bei der Formulierung der von der Umweltpolitik abzudeckenden Themen hilfreich sein. — Welche Auswirkungen haben die Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation auf die Umwelt? Dies sollte bei der ersten Umweltprüfung ermittelt werden. — Welchen Stellenwert hat der Umweltschutz für die Organisation und die interessierten Kreise? — Wozu ist die Organisation bereit, um die Umwelt zu schützen und andere spezifische Verpflichtungen zu erfüllen, die für den Kontext, in dem sie tätig ist, relevant sind? — Wie passt die Umweltpolitik zu der „Philosophie“ der Organisation und allgemeineren ethischen Fragen?   Die Umweltpolitik ist die zentrale Leitlinie für die Weiterentwicklung von EMAS und wird in der Umwelterklärung offengelegt. Sie bildet den Rahmen für die Festlegung von umweltbezogenen Zielen, Einzelzielen und Maßnahmen und sollte mit der Unternehmenskultur im Einklang stehen. Die Umweltpolitik könnte in bestehende Unternehmensleitlinien oder die Unternehmenspolitik der Organisation integriert werden. Darüber hinaus sollte sie allen, die für oder im Namen der Organisation tätig sind, mitgeteilt werden und interessierten Kreisen zur Verfügung stehen (durch direkte Aushändigung, Internet, Intranet, Aushangtafel, Briefing usw.). Im Falle wesentlicher Änderungen sollte die Umweltpolitik angepasst werden. Es ist wichtig, dass die vollständige Umwelterklärung, einschließlich etwaiger Aktualisierungen, von der EMAS-Organisation vollständig zugänglich und auf dem neuesten Stand gehalten wird. „Umweltprogramm“ bezeichnet eine Beschreibung der Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Mittel, die zur Verwirklichung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele getroffen, eingegangen und eingesetzt wurden oder vorgesehen sind, und des diesbezüglichen Zeitplans. „Umweltzielsetzung“ bezeichnet ein sich aus der Umweltpolitik ergebendes Gesamtziel, das sich eine Organisation gesetzt hat. Soweit praktikabel, wird es quantifiziert. „Umwelteinzelziel“ bezeichnet eine für die gesamte Organisation oder Teile davon geltende detaillierte Leistungsanforderung, die sich aus den Umweltzielsetzungen ergibt und festgelegt und eingehalten werden muss, um diese Zielsetzungen zu erreichen. Schritt 3:   Entwicklung eines Umweltprogramms – Anhang II Nummern A.6.2.1 und B.5 der EMAS-Verordnung In diesem Schritt werden spezifische Umweltzielsetzungen und -einzelziele festgelegt und Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung entwickelt. Diese werden in der EMAS-Verordnung als das Umweltprogramm bezeichnet. Die Zielsetzungen müssen klar und eindeutig mit den bedeutenden Umweltaspekten in Verbindung gebracht werden, zur Umweltpolitik der Organisation beitragen und zu einer tatsächlichen Verbesserung der Umweltleistung der direkten und indirekten Umweltaspekte führen. Mit dem Umweltprogramm wird die Umweltpolitik der Organisation in die tägliche Praxis umgesetzt, und es werden kontinuierliche Verbesserungen gefördert. Abbildung 16 zeigt ein Beispiel für das Zusammenspiel von Umweltpolitik, Umweltbetriebsprüfung, Umweltzielsetzungen und Maßnahmen. Abbildung 16: Zusammenspiel von Umweltprüfung, Umweltpolitik, Umweltzielsetzungen und -einzelzielen, geplanten Maßnahmen und Umweltprogramm (Quelle: EMAS-Umweltmanagementsystem, Leitfaden für die betriebliche Praxis, Industrie- und Handelskammer in Bayern) Wenn relevante Teile der branchenspezifischen Referenzdokumente gemäß Artikel 46 der EMAS-Verordnung für den betreffenden Sektor verfügbar sind, sollten die Organisationen diese nutzen. Diese sind anzuwenden, wenn die Umweltzielsetzungen und -einzelziele der Organisation im Einklang mit den in der Umweltprüfung ermittelten relevanten Umweltaspekten festgelegt und überprüft werden. Die Erfüllung der ermittelten Leistungsrichtwerte ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, da EMAS es den Organisationen selbst überlässt, die Realisierbarkeit der Richtwerte und die Anwendung bewährter Praktiken im Hinblick auf Kosten und Nutzen zu bewerten. Das Umweltprogramm umfasst Verantwortlichkeiten, einen realistischen Zeitrahmen und die für die Erreichung der Zielsetzungen erforderlichen Ressourcen. Es ist ein Instrument, das die Organisation bei der tagtäglichen Planung und Durchführung von Verbesserungen unterstützt. Das Programm sollte ständig aktualisiert werden und detailliert genug sein, um einen Überblick über die Fortschritte im Hinblick auf die angestrebten Ziele zu verschaffen. Die Ergebnisse der internen Umweltbetriebsprüfung dienen als Grundlage für die Festlegung von Zielsetzungen und Einzelzielen und die Gewährleistung kontinuierlicher Verbesserungen. Zunächst werden allgemeine Umweltzielsetzungen wie die „Verringerung klimaschädlicher Emissionen“ oder die „Steigerung der Energieeffizienz“ festgelegt. Die für die Umsetzung erforderlichen finanziellen, technischen und personellen Ressourcen sind selbst keine Umweltziele; sie dienen lediglich dazu, sie zu erreichen. Die Umweltzielsetzungen werden dann detailliert festgelegt und mit einer Zielfrist versehen, z. B. „Verringerung der CO2-Emissionen in der Produktion um 20 % innerhalb von drei Jahren nach Tag X“ oder „Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der Fahrzeugflotte um 10 % bis zum Tag Y“. Die Einzelziele sollten so klar wie möglich festgelegt werden. Die Einzelziele sollten den SMART-Kriterien entsprechen. ✓ Spezifisch – jedes Ziel muss auf ein bestimmtes Problem ausgerichtet sein. ✓ Messbar – jedes Ziel muss quantifiziert werden. ✓ Ausführbar – die Ziele müssen erreichbar sein. ✓ Realistisch – die Ziele müssen anspruchsvoll und auf kontinuierliche Verbesserungen ausgerichtet, sollten aber nicht übertrieben ehrgeizig sein. Sie können immer noch überarbeitet werden, sobald sie erfüllt sind. ✓ Terminiert – zu jedem Ziel gehört eine klare Terminvorgabe, bis wann das Ziel erreicht sein muss. Die Einzelziele sollten auf der Grundlage der bedeutenden Umweltaspekte der Organisation und der damit verbundenen bindenden Verpflichtungen festgelegt werden, wobei die bei der Umweltprüfung ermittelten Risiken und Chancen zu berücksichtigen sind. Diesen Umweltaspekten sollte Vorrang eingeräumt werden. Der nächste Schritt umfasst die Ausarbeitung konkreter Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einzelziele zu erreichen. Maßnahmen dürfen nicht mit Umweltzielen verwechselt werden. Tabelle 4: Beispiele für das Zusammenspiel von Umweltzielsetzungen, -einzelzielen und -maßnahmen Umweltzielsetzung (Gesamtziel) Ziel (Einzelziel) Maßnahme Minimierung des Aufkommens gefährlicher Abfälle Reduzierung des Einsatzes von organischen Lösungsmitteln im Prozess um 20 % innerhalb von drei Jahren Bestmögliche Wiederverwendung von Lösungsmitteln Wiederverwertung organischer Lösungsmittel Verringerung klimaschädlicher Emissionen Verringerung der CO2-Emissionen in der Produktion um 20 % innerhalb von drei Jahren ab der Basiszeit X Umstellung der gasbefeuerten Vorwärmung von Formteilen auf die Nutzung von Abwärme aus anderen Produktionsbereichen Steigerung der Energieeffizienz Verringerung des von der Fahrzeugflotte verwendeten Kraftstoffs um 10 % bis Fristende Y Austausch eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor in der Flotte durch ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug und Nutzung von Ökostrom Erforderlichenfalls ist anzugeben, wer bzw. welches Team für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen zuständig ist und wann und wie sie finanziert wird. Dies hilft, die Priorität aller potenziellen Verbesserungsmaßnahmen zu bestimmen, indem der Aufwand (Investitionen, Personalkosten) im Vergleich zu den Einsparungen geschätzt wird. Maßnahmen mit hoher Priorität sollten zuerst in das Umweltprogramm aufgenommen werden. (45) Die vom Umweltprogramm abgedeckten Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die zuständigen Behörden werden dokumentiert und intern mitgeteilt. Alle Beschäftigten sollten über die geplanten Maßnahmen und regelmäßig über den Fortgang informiert werden. Später wird das Umweltprogramm – häufig in tabellarischer Form – in die Umwelterklärung integriert und veröffentlicht. Wenn keine Namen oder Kosten veröffentlicht werden sollen, kann eine Fassung mit weniger Inhalt zur Verfügung gestellt werden. Der Umweltgutachter sieht jedoch auch das detaillierte Umweltprogramm ein. Es ist wichtig, die festgelegten Zielsetzungen konsequent mit den anderen Elementen wie Indikatoren, verbindlichen Verpflichtungen, Chancen/Risiken und Interessenträgern zu verknüpfen. Im Falle wesentlicher Änderungen wird das Umweltprogramm angepasst. Schritt 4:   Festlegung und Einführung eines Umweltmanagementsystems – Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Anhang II der EMAS-Verordnung Das Umweltmana

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.