Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nsprechpartner für Fragen sowohl der Belegschaft als auch der obersten Leitung sowie Dritter. Sie können von einem „EMAS-Team“ unterstützt werden. Nach Möglichkeit sollten die Mitglieder dieses Teams aus allen einschlägigen Bereichen der Organisation stammen, z. B. Produktion, Anlagenmanagement, Vertrieb oder Beschaffung, und über ein möglichst breites Umweltwissen verfügen (z. B. Beauftragter im Bereich der Emissionskontrolle oder Abfallbewirtschaftung). Auch die bestehenden Strukturen sollten genutzt werden. So kann beispielsweise der Arbeitsschutzausschuss oder das Qualitätsmanagementsystem des Unternehmens erweitert werden, um EMAS-Themen einzuschließen. Das EMAS-Team könnte die interne Umweltbetriebsprüfung der Organisation durchführen, aber auch Wissen, Erfahrung und die daraus resultierenden Vorschläge für Konzeption und Verbesserung in allen weiteren Schritten einbringen. In der EMAS-Verordnung wird „Umweltprüfung“ als eine „erstmalige umfassende Untersuchung der Umweltaspekte, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen einer Organisation“ definiert. 1.4.   Durchführung einer Umweltprüfung – Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Anhang I, Anhang II Nummer B.3 der EMAS-Verordnung (33) Der erste Schritt bei der Umsetzung von EMAS besteht darin, die interne Struktur und die Tätigkeiten einer Organisation gründlich zu untersuchen. Ziel ist es, Umweltaspekte (definiert als „derjenige Bestandteil der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, der Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann“) (34) im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen der Organisation zu ermitteln. Diese Bewertung dient als Ausgangspunkt für die Einrichtung eines formalen Umweltmanagementsystems. Die Umweltprüfung erstreckt sich auf folgende Bereiche, die nachstehend ausführlich beschrieben werden: a) Bestimmung des Kontexts der Organisation; b) Ermittlung der interessierten Kreise und ihrer Erfordernisse und Erwartungen; c) Ermittlung der geltenden Umweltvorschriften; d) Ermittlung aller direkten und indirekten Umweltaspekte; e) Beurteilung der Bedeutung dieser Umweltaspekte; f) Bewertung früherer Vorfälle; g) Ermittlung von Chancen und Risiken; h) Prüfung bestehender Prozesse, Praktiken und Verfahren. Die Organisation sollte bedenken, dass sie die ermittelten Umweltaspekte und die Ergebnisse der Bewertung gegenüber externen Interessenträgern offenlegen muss und dieser Vorgang ihr erstes systematisches und dokumentiertes Verzeichnis dieser Bestandteile darstellt. Die in Anhang I beschriebene erste Umweltprüfung darf nicht mit der in Anhang II Nummer 9.3 beschriebenen Managementbewertung oder mit dem in Anhang II Nummer 9.2 in Verbindung mit Anhang III beschriebenen internen Audit verwechselt werden. Die Anhänge II und III betreffen Maßnahmen, die nach Einführung des Umweltmanagementsystems regelmäßig durchzuführen sind. Die Umweltprüfung ist ein wichtiger Bestandteil der Einführung eines Umweltmanagementsystems, und die Organisationen müssen Verfahren festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die bei der ersten Umweltprüfung ermittelten Umweltaspekte angemessen weiterverfolgt werden. Umweltaspekte und damit verbundene Umweltbelastungen können sich ebenso ändern wie die Tätigkeiten der Organisation selbst. Bei wesentlichen Änderungen in der Organisation muss die Umweltprüfung spätestens während der internen Audits gemäß Artikel 8 (35) aktualisiert/abgeschlossen werden. Eine Organisation sollte auch neue Entwicklungen, Verfahren oder Forschungsergebnisse verfolgen, die dazu beitragen können, die Bedeutung von Umweltaspekten und die Notwendigkeit einer neuen Umweltprüfung im Falle einer wesentlichen Änderung ihrer Tätigkeiten neu zu bewerten. Die in Anhang I beschriebene erste Umweltprüfung darf nicht mit der in Anhang II Nummer 9.3 beschriebenen Managementbewertung oder mit dem in Anhang II Nummer 9.2 in Verbindung mit Anhang III beschriebenen internen Audit verwechselt werden. Die Anhänge II und III betreffen Maßnahmen, die nach Einführung des Umweltmanagementsystems regelmäßig durchzuführen sind. 1.4.1.   Festlegung des Kontexts der Organisation – Anhang I Nummer 1, Anhang II Nummer A.4.1 der EMAS-Verordnung Die Organisation muss die internen und externen Faktoren ermitteln, die sich positiv oder negativ auf die Einführung des Umweltmanagementsystems auswirken können. Grundlegende Fragen ✓ Welche Themen sind strategisch relevant, und wie wirken sie sich auf den Aufbau und den Erfolg des Umweltmanagements aus? Wie bedeutend sind externe und interne Faktoren, insbesondere im Hinblick auf ihre positiven oder negativen Auswirkungen? ✓ Welche Faktoren, insbesondere die Umweltbedingungen, könnten die Organisation beeinflussen oder von ihr beeinflusst werden? Die Festlegung des Kontexts einer Organisation bildet den inhaltsbezogenen Ausgangspunkt für das Umweltmanagement und dessen Einbeziehung in die strategische Geschäftsplanung. Dies kann auch für Nachhaltigkeitsthemen über die Umwelt hinaus nützlich sein. Relevante Umweltbedingungen wie Klima, Luft- oder Wasserqualität, Ressourcennutzung und biologische Vielfalt müssen berücksichtigt werden. Andere externe Bedingungen (kulturell, sozial, politisch, rechtlich, behördlich, finanziell, technologisch, wettbewerbsbezogen usw.) können in Betracht gezogen werden. Interne Bedingungen wie Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, strategische Ausrichtung, Unternehmenskultur und Kapazitäten sollten ebenfalls geprüft werden, wie aus Abbildung 10 hervorgeht. Bei der Festlegung des Kontexts sollte sich der Umweltbeauftragte der obersten Leitung auf das Fachwissen des EMAS-Teams (sofern bereits vorhanden) und anderer relevanter Abteilungen stützen, um diese Einflussfaktoren zu ermitteln. Abbildung 10: Beispiele interner und externer Faktoren, die den Kontext der Organisation bestimmen 1.4.2.   Erfassung der interessierten Parteien und Bestimmung ihrer Erfordernisse und Erwartungen – Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer A.4.2 der EMAS-Verordnung In Anhang I der EMAS-Verordnung heißt es, dass Organisationen im Rahmen ihrer ersten Umweltprüfung interessierte Parteien und deren Erfordernisse und Erwartungen ermitteln sollten. Interessierte Parteien sind Interessenträger sowohl innerhalb der Organisation, z. B. Beschäftigte oder Diensteanbieter in ihren eigenen Räumlichkeiten, als auch außerhalb der Organisation, wie Behörden, Kunden, Investoren, Lieferanten, Nachbarn oder andere Gruppen, die von den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation betroffen sind oder betroffen sein könnten. Dies ist wichtig, da interessierte Parteien gewisse Erwartungen an die Organisation oder an ihre Umweltaspekte und -auswirkungen haben können, die Risiken oder Chancen für die Organisation und ihr Umweltmanagementsystem mit sich bringen könnten. Im Hinblick auf die Analyse des Kontextes könnte es nützlich sein, die nachstehenden Fragen an die interessierten Parteien zu richten. ✓ Welche Anforderungen oder Erwartungen haben sie in Bezug auf die Art und Weise, wie die Organisation die Umwelt behandelt? ✓ Führt dies zu bindenden Verpflichtungen? Welche dieser Anforderungen und Erwartungen müssen eingehalten werden oder werden freiwillig eingehalten? Die Ermittlung der interessierten Parteien und ihrer Erwartungen kann nützliche Erkenntnisse über die Auswirkungen einiger Umweltaspekte sowie über die Kriterien für die Bewertung ihrer Bedeutung verschaffen (Abbildung 11). Die Organisationen sollten die ermittelten Probleme in ihr Umweltmanagement einbeziehen. Wenn eine Organisation beschließt, freiwillig Erfordernisse oder Erwartungen zu erfüllen, die keinen rechtlichen Verpflichtungen unterliegen, und sie in ihre Umwelterklärung aufnimmt, werden sie Teil ihrer verbindlichen Verpflichtungen. Solche freiwilligen Verpflichtungen sind in der Regel Teil von Aufgabenbeschreibungen, Organisationsplänen oder -strategien oder Absichtserklärungen und spiegeln sich auch in vertraglichen Vereinbarungen wider. Abbildung 11: Beispiele für interessierte Parteien und mögliche Erwartungen (Quelle: Umweltbundesamt) 1.4.3.   Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen und sonstigen bindenden Verpflichtungen im Umweltbereich – Anhang I Nummer 3, Anhang II Nummern A.6.1.3 und B.4 der EMAS-Verordnung Die Umweltprüfung umfasst die Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich. Ebenso ist es sinnvoll, ein systematisches und vollständiges Verzeichnis eines solchen gesetzlichen Umweltregisters zu erstellen und einen Vergleich mit den geltenden Genehmigungen, einschließlich Grenzwerten und anderer Anforderungen oder Bestimmungen, und anderen amtlichen Feststellungen, z. B. Verwaltungsakten, vorzunehmen. Die Ermittlung der für die Organisation relevanten Umweltvorschriften hilft der Organisation, die noch nicht erfüllten Anforderungen zu ermitteln und die Entwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen. Vor der Begutachtung und Validierung sollten diese Lücken im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften durch Korrekturmaßnahmen geschlossen werden. Bei der Ermittlung der für die Organisation relevanten Umweltvorschriften ist zu beachten, dass diese Rechtsvorschriften EU-weit, auf Ebene der Mitgliedstaaten oder nur regional oder lokal angewandt werden können. Wenn Organisationen mit Sitz außerhalb der EU EMAS einführen wollen, müssen sie bei der Erfassung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich sowohl die für sie in ihrem eigenen Land anwendbaren Rechtsvorschriften als auch die Vorschriften für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten, in denen sie eine Registrierung beantragen wollen, berücksichtigen. (36) Es könnte sinnvoll sein, Vorschriften zur Kenntnis zu nehmen, mit denen festgelegt wird, wie die Behörden ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Rechtsvorschriften zu Umweltaspekten ausüben, was sich indirekt auf Organisationen auswirkt. Beispielsweise könnte eine Organisation, die einen Genehmigungsantrag ausarbeitet, sinnvollerweise solche Vorschriften prüfen, auch wenn sie der Organisation selbst keine unmittelbaren Verpflichtungen auferlegen, um bei der Prüfung der erwarteten Nebenbestimmungen Hilfe zu erhalten. Da solche Vorschriften für diese Organisation jedoch nur bedingt gelten, könnte sie auch von einer Erfassung absehen. Dasselbe gilt für die Einhaltung bindender Verpflichtungen. Da sich aus einer Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Verpflichtung ergibt, ist ihre Berücksichtigung nicht zwingend. Zusätzlich zu den rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Umwelt müssen Organisationen jedoch stets auch anderen rechtlichen Anforderungen Rechnung tragen, die in keinem direkten Zusammenhang mit Umweltfragen stehen. So enthalten zum Beispiel Bauvorschriften für Gebäude häufig Brandschutzanforderungen. Es ist sinnvoll, solche Spezifikationen, die für Umweltaspekte und die Einhaltung der Vorschriften relevant sind, in die rechtliche Überprüfung aufzunehmen und zu überwachen. Die rechtliche Überprüfung könnte auch andere nicht rechtliche Dokumente umfassen, wie vertragliche Vereinbarungen und freiwillige Verpflichtungen, die die Organisation zusammen mit interessierten Kreisen eingegangen ist (siehe auch vorheriges Kapitel 1.4.2). 1.4.4.   Erfassung direkter und indirekter Umweltaspekte – Anhang I Nummer 4, Anhang II Nummer A.6.1.2 der EMAS-Verordnung Ein Umweltaspekt ist ein Element der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, das mit der Umwelt interagiert oder interagieren kann und somit Auswirkungen oder verschiedene Arten von Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. EMAS verlangt von den Organisationen, die Umweltaspekte und etwaige Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten zu untersuchen. Zudem müssen die Organisationen prüfen, ob sie diese direkt durch ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen kontrollieren oder sie nur indirekt beeinflussen können. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf die Umweltaspekte der Haupttätigkeit einer Organisation. Alle ermittelten Umweltaspekte, ob positiv oder negativ, müssen in einem Verzeichnis aufgeführt werden. Ein „direkter Umweltaspekt“ bezeichnet einen Umweltaspekt im Zusammenhang mit Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation selbst, der deren direkter Kontrolle unterliegt. Ein „indirekter Umweltaspekt“ bezeichnet einen Umweltaspekt, der das Ergebnis der Interaktion einer Organisation mit Dritten sein und in angemessenem Maße von einer Organisation beeinflusst werden kann. Die Organisationen müssen sowohl direkte als auch indirekte Umweltaspekte berücksichtigen. Was direkte Umweltaspekte betrifft, so hat eine Organisation in der Regel die Kontrolle über folgende Tätigkeiten: ✓ Produktgestaltung, ✓ Ressourcennutzung (z. B. Energie und Rohstoffe, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge, einschließlich Wasser, Fauna und Flora), ✓ Emissionen aus Anlagen vor Ort (z. B. klimaschädliche und andere Luftschadstoffe, Lärm, Erschütterungen, Wärme, Licht, Gerüche, Staub), ✓ Einleitungen in und aus Wasserkörpern, einschließlich Infiltration in das Grundwasser (z. B. Schadstoffe, Wärme, Keime), ✓ Abfallaufkommen, Recycling, Wiederverwendung, Transport und Beseitigung von festen und anderen Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen, ✓ Nutzung und Kontaminierung von Böden, ✓ lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische Beeinträchtigung usw.). ✓ Aspekte des Transports von Produkten und Gegenständen, die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, ✓ Beförderung von Personal auf Geschäftsreisen (dies könnte eine indirekte Kontrolle beinhalten), ✓ Gefahr von Umweltunfällen, ✓ weitere Notlagen und ✓ potenziell unbeabsichtigte Vorfälle. Direkte Umweltaspekte der Tätigkeiten von Organisationen können sich auf die Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften, verbindliche Umweltverpflichtungen und die in Genehmigungen festgelegten Anforderungen und Bedingungen (z. B. Schwellenwerte) beziehen. Wenn also Schwellenwerte oder andere Anforderungen für bestimmte Schadstoffe festgelegt wurden, sollten die entsprechenden Emissionen als direkte Umweltaspekte eingestuft werden. Dies gilt insbesondere für: ✓ Anlagen, für die eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ✓ Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU (Richtlinie über Industrieemissionen) fallen, ✓ Anlagen, die unter die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) fallen, ✓ Anlagen, die in Bezug auf Strom, Heizung oder Kühlung energieintensiv sind, und Anlagen, die Umweltkontrollen und -inspektionen unterliegen. Beispiele direkter Umweltaspekte: — Emissionen in die Luft, — Emissionen in das Wasser, — Abfall, — Nutzung von natürlichen Ressourcen und Rohstoffen, — lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche), — Flächenverbrauch, — verkehrsbedingte Emissionen in die Luft und — Gefahren, die von Umweltunfällen und Notfallsituationen ausgehen.       Beispiele indirekter Aspekte: — produktlebenszyklusbezogene Aspekte, — Kapitalinvestitionen, — Versicherungsdienstleistungen, — Beschaffung, — Ereignismanagement, — Verwaltungs- und Planungsentscheidungen, — Umweltleistung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten, — Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen, z. B. Transport, Catering usw. Direkte Umweltaspekte können auch mit nicht regulierten Themen zusammenhängen (z. B. Treibhausgasemissionen von Anlagen, die nicht unter das EHS fallen, Landnutzung, Lärm usw.). Auch wenn eine Organisation indirekte Umweltaspekte durch ihre Interaktion mit Dritten bis zu einem gewissen Grad beeinflussen kann, ist ein solcher Einfluss nicht gewährleistet. Beispielsweise kann sie indirekt die Umweltaspekte und -auswirkungen beeinflussen, die sich aus den Tätigkeiten Dritter wie Lieferanten, Unterlieferanten oder Kunden oder Beschäftigten ergeben. 1.4.5.   Branchenspezifische Referenzdokumente – Artikel 46 Absatz 1 der EMAS-Verordnung Die Kommission stellt branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Sektoren zur Verfügung, die als branchenspezifische Referenzdokumente bezeichnet werden. (37) Darin sind bewährte Umweltmanagementpraktiken und branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren aufgeführt. Sie umfassen auch Leistungsrichtwerte und Methoden zur Bewertung der Umweltleistung von Organisationen, die für Umweltbetriebsprüfungen hilfreich sein können. Stehen für einen bestimmten Sektor branchenspezifische Referenzdokumente zur Verfügung, sollte die betreffende Organisation sie einsehen, wenn sie die in diesem Sektor bekannten Umweltaspekte und -auswirkungen ermittelt und bewertet. Mit branchenspezifischen Referenzdokumenten werden zwei Ziele verfolgt: Unterstützung von Organisationen bei der Ermittlung der wichtigsten Umweltaspekte und Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der EMAS-Verordnung. Besteht ein branchenspezifisches Referenzdokument, so muss eine Organisation dieses bei der Einführung von EMAS berücksichtigen, und die Umweltgutachter müssen prüfen, ob dies geschehen ist, insbesondere in Bezug auf Artikel 4 der EMAS-Verordnung, wonach Organisationen in ihrer Umwelterklärung auf branchenspezifische Referenzdokumente verweisen müssen. Für die folgenden Sektoren wurden Referenzdokumente ausgearbeitet (38): Abbildung 12: Sektoren, für die branchenspezifische Referenzdokumente verfügbar sind Organisationen können branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigen, indem sie die dort aufgeführten bewährten Umweltmanagementpraktiken prüfen, die in drei Gruppen unterteilt sind: ✓ Praktiken, die für die Organisation nicht relevant sind, ✓ von der Organisation bereits angewandte Praktiken und ✓ Praktiken, die für künftige Ziele und Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten. Nachfolgend ein Beispiel dafür, wie eine Organisation die branchenspezifischen Referenzdokumente verwenden könnte: Abbildung 13: Möglichkeit zur Berücksichtigung branchenspezifischer Referenzdokumente Die Verwendung branchenspezifischer Referenzdokumente in der ersten Umweltanalyse kann dazu beitragen, die Position der Organisation in ökologischer Hinsicht deutlich zu machen, was ihr bei der Festlegung von Prioritäten hilft. Zudem trägt die Verwendung branchenspezifischer Referenzdokumente dazu bei, Zeit zu sparen, da sie einen schnellen Einblick in bewährte Praktiken und Technologien bieten, die für einen Sektor relevant sind. Ebenso liefern sie nützliche Informationen und Input zur Umsetzung solcher Praktiken und Technologien, einschließlich ihrer Vorteile und Kosten. Darüber hinaus sollte eine Organisation berücksichtigen, welche der in den einschlägigen branchenspezifischen Referenzdokumenten genannten Indikatoren bereits gemessen werden und, sofern ein Leistungsrichtwert genannt wird, inwieweit die Organisation diesen Richtwert bereits erreicht. Diese Informationen können in das Instrument einfließen, das die Organisation zur Messung und Überwachung ihrer Umweltleistung verwendet (z. B. eine Tabelle mit den einschlägigen Daten und Indikatoren), und werden auch in ihrer Umwelterklärung erwähnt, wenn sie Informationen über ihre Umweltleistung bereitstellt. Grundsätzlich sollten Organisationen bestrebt sein, bei der Bewertung ihrer Umweltaspekte den gesamten Lebensweg ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen. Sie sollten alle Abschnitte des Lebenswegs untersuchen. Diese können je nach Art der Tätigkeiten der Organisation unterschiedlich sein, aber sie umfassen in der Regel Rohstoffgewinnung, Beschaffung und Auftragsvergabe, Entwicklung und Design, Produktion, Transport/Verkehr, Vertrieb, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung. Organisationen sind jedoch nicht verpflichtet, eine vollständige Lebenszyklusanalyse durchzuführen. Von den Organisationen wird erwartet, dass sie bedeutende Umweltauswirkungen nicht nur bei ihren eigenen Tätigkeiten, sondern auch in ihrer Wertschöpfungskette ermitteln und angehen. Auf internationaler Ebene sind diese Erwartungen in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen festgeschrieben und umfassen die Umsetzung eines Sorgfaltsprüfungsverfahrens. In der EU hat die Kommission verbindliche Vorschriften für die Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt vorgeschlagen, die die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens, dessen Tochterunternehmen sowie die vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten abdecken. (39) Mit EMAS berücksichtigen die Organisationen auch die Umweltaspekte des Lebenswegs ihrer Produkte und Dienstleistungen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen und ergreifen Maßnahmen zu deren Bewältigung. Angesichts der vielen Parallelen zwischen dem Ansatz der Sorgfaltspflicht und dem Umweltmanagement kann EMAS als Rahmen für die Einrichtung und Umsetzung von Sorgfaltsprüfungsverfahren genutzt werden. In der nachstehenden Tabelle werden die Schritte eines Sorgfaltsprüfungsverfahrens, wie sie im OECD-Leitfaden zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (40) für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln beschrieben sind, mit den entsprechenden Elementen eines Umweltmanagementsystems wie EMAS verglichen. Tabelle 1: OECD Handbook on Environmental Due Diligence in Mineral and Metal Supply Chains (OECD-Handbuch zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt bei Lieferketten für Minerale und Metalle) Relevanter Schritt des OECD-Rahmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht Allgemeine Elemente von EMAS Teil der Schritte 1 und 2 des OECD-Prozesses zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln Verständnis des Kontexts, in dem ein Unternehmen tätig ist, einschließlich der Erfordernisse und Erwartungen seiner Interessenträger und seiner rechtlichen Anforderungen Schritt 1: Einbindung des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns in Strategien und Managementsysteme Gewährleistung der Führung und Verpflichtung der obersten Leitung eines Unternehmens, Festlegung einer Umweltpolitik, organisatorischer Strukturen und Verfahren für das Umweltmanagement Gewährleistung der erforderlichen Ressourcen, Kompetenzen und einer angemessenen internen Kommunikation Schritt 2: Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen auf Tätigkeiten, Lieferketten und Geschäftsbeziehungen Ermittlung, Bewertung und interne Kommunikation der Umweltaspekte und -auswirkungen sowie der damit verbundenen Risiken und Chancen Schritt 3: Beseitigung, Verhinderung oder Minderung negativer Auswirkungen Festlegung von Umweltzielen Planen und Ergreifen von Maßnahmen Schritt 4: Überwachung der Einführung und Ergebnisse Überwachung der Einführung durch Bewertung der Umweltleistung und der Einhaltung der Umweltvorschriften Erreichen fortlaufender Verbesserungen Schritt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.