Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (31) verwiesen. Leitfragen für die Vorbereitung und Planung der EMAS-Registrierung. ✓ Handelt es sich bei der Organisation um eine kleine Organisation gemäß der Definition in der Einleitung dieses Nutzerhandbuchs? ✓ Wie viele Standorte gehören zu der Organisation, in der EMAS eingeführt werden soll? ✓ Zu welchem Wirtschaftszweig gehört die Organisation? ✓ Gibt es Förderprogramme oder andere Formen der Unterstützung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region oder sogar auf lokaler Ebene? ✓ Gibt es ein branchenspezifisches Referenzdokument für den Sektor, dem die Organisation angehört? (Für weitere Informationen siehe Kapitel 1.4.5.) ✓ Welche anderen Managementsysteme oder Umweltmanagementkonzepte werden innerhalb der Organisation bereits umgesetzt? ✓ Werden diese Umweltmanagementkonzepte oder -systeme bereits als Teilschritt auf dem Weg zu EMAS anerkannt? ✓ Gibt es andere Berichtspflichten, die die Organisation freiwillig erfüllt oder erfüllen will oder denen sie aufgrund gesetzlicher Anforderungen unterliegt, die mit der EMAS-Berichterstattung kombiniert werden könnten? ✓ Gibt es in der Organisation viele vergleichbare Standorte, an denen EMAS eingeführt werden soll? ✓ Falls die Organisation verschiedene Standorte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern hat – will sie an diesen Standorten EMAS einführen und diese unter einer einzigen Registrierungsnummer registrieren? ✓ Welcher Umweltgutachter kann deren Tätigkeit bewerten? ✓ Welche zuständige Stelle ist für die Organisation zuständig? ✓ Gibt es im lokalen oder regionalen Umfeld der Organisation ein Cluster für die Verwirklichung von EMAS, dem sich die Organisation anschließen könnte? ✓ Wer – innerhalb der höheren Führungsebene der Organisation – sollte für die Einführung von EMAS zuständig sein? ✓ Wenn es sich bei der Organisation um eine kleine Organisation handelt: Kommt die Anwendung der Methode „EMAS Easy“ infrage? ✓ Welcher Mitarbeiter sollte als Umweltmanagementbeauftragter eingebunden werden? Gibt es weitere Beauftragte für bestimmte Bereiche (Abfall, Emissionskontrolle, Sicherheit usw.) innerhalb der Organisation, denen diese Aufgabe übertragen werden könnte? ✓ Sollte ein Umweltteam eingerichtet werden, das den Umweltmanagementbeauftragten unterstützt? Wenn ja – welche Mitarbeiter sollten dem Team angehören? Können zu diesem Zweck andere bestehende Strukturen innerhalb der Organisation genutzt werden? ✓ Welche (finanziellen, technischen) Ressourcen stehen zur Verfügung oder müssen zur Verfügung gestellt werden, um EMAS erfolgreich einzuführen und zu unterhalten? 1.2.   Einheit für die EMAS-Registrierung – Artikel 2 Nummern 21 und 22 der EMAS-Verordnung In der EMAS-Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Organisation“ bezeichnet eine Gesellschaft, Körperschaft, einen Betrieb, ein Unternehmen, eine Behörde oder Einrichtung bzw. einen Teil oder eine Kombination hiervon, innerhalb oder außerhalb der EU, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung. „Standort“ bezeichnet einen bestimmten geografischen Ort, der der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien; ein Standort ist die kleinste für die Registrierung in Betracht zu ziehende Einheit. „Sammelregistrierung“ bezeichnet eine einzige Registrierung aller oder einiger Standorte einer Organisation mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern. Die Organisationen müssen die zu registrierende Einheit, die EMAS einführen wird, ordnungsgemäß definieren. Von entscheidender Bedeutung ist, dass sie die Beziehungen zu den Interessenträgern durch mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht stärkt. Im Gegensatz zu anderen Umweltmanagementsystemen kann EMAS nur auf ganze Standorte und nicht auf Teile eines Standorts angewandt werden. Ein einzelner Standort ist daher die kleinste Einheit, die eine Organisation nach EMAS registrieren kann. Teilnehmer an EMAS sollten von Anfang an berücksichtigen, dass die Umweltgutachter und gegebenenfalls die zuständigen Stellen mitbestimmen können, welche Einheiten registriert werden müssen (siehe Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009). Außerdem müssen alle Teilnehmer eine Umwelterklärung erstellen, die eine klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation oder des Standorts, die sich im Rahmen von EMAS registrieren lassen, und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zur Mutterorganisation enthält (siehe hierzu Anhang IV Teil B Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009). Diese Anforderungen gewährleisten, dass die Organisationen über ein gutes Verständnis der Umweltfaktoren verfügen, die an jedem ihrer Standorte bedeutende Umweltauswirkungen haben. Den Teilnehmern wird daher empfohlen, für jeden Standort, den sie für die Registrierung ausgewählt haben, klare und ausführliche Begründungen vorzulegen. Auf diese Weise werden sie auch auf die Anforderungen der Umwelterklärung und auf alle Fragen vorbereitet, insbesondere von Umweltgutachtern und zuständigen Stellen, aber auch von anderen interessierten Kreisen. Die zuständige Stelle kann die Registrierung verweigern, wenn die für die Registrierung gewählte Einheit nicht den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 entspricht. Daher sollten die Organisationen ab Beginn des Prozesses für die Einführung von EMAS die zuständigen Stellen konsultieren. Zieht eine Organisation in Betracht, nur einen oder mehrere Standorte getrennt zu registrieren, sollte ihre Entscheidung auf den folgenden Grundsätzen beruhen. Zunächst sollte eine getrennte Registrierung sorgfältig geprüft werden. Eine Organisation muss nachweisen können, dass sie in der Lage ist, die bedeutenden Umweltaspekte des Standorts zu überwachen und zu kontrollieren, und nachweisen können, dass die Einheit, die sie registrieren möchte, nicht absichtlich von anderen schlecht abschneidenden Standorten getrennt wurde. Die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ist ein Kernpunkt von EMAS. Als bewährtes Verfahren sollte eine Organisation die Öffentlichkeit in ihrer Umwelterklärung klar und verständlich darüber informieren, warum sie sich dafür entschieden hat, einige Standorte von der Registrierung zu trennen. 1.2.1.    Organisationen, die an einem einzigen Standort oder an einem einzigen Ort tätig sind Am einfachsten ist die EMAS-Registrierung, wenn die Tätigkeiten der Organisation an einem einzigen Standort erfolgen. Ein einziger Standort ist in der Regel dann gegeben, wenn eine Reihe von Gebäuden und Bereichen, die zu der zu bewertenden und registrierenden Organisation gehören, von einem Zaun umgeben sein könnten. Abbildung 6: Drei Beispiele für Tätigkeiten, die an einem einzigen Standort konzentriert sind In den meisten Fällen lässt sich auf einfache Weise ermitteln, was einen Standort darstellt und wo dessen Grenzen liegen. Beispiele: — eine Fabrik mit allen für die Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Einrichtungen (Lager, Büros, angrenzende Lagerflächen für Rohstoffe und Abfälle, Kläranlage, Parkbereich usw.), die sich am selben Ort befinden (Abbildung 6, Beispiel 1), und — eine Ferienanlage, die ein Hotelgebäude, Gärten, Schwimmbadbereiche, Restaurants, technische Räumlichkeiten usw. umfasst. Eine Organisation, die nur an einem Standort aktiv ist, stellt den einfachsten Fall dar, da das Management mit dem geografischen Standort deckungsgleich ist. Ob einzelne Gebäude unterschiedliche Postanschriften haben, ist unerheblich, da ein Standort zwei Eingänge haben könnte, z. B. einen für den Zugang zu den Büros und einen für von einer anderen Straße einfahrende Lkw (Abbildung 6, Beispiel 2). Bisweilen verlaufen zwischen den Gebäuden und Bereichen oder anderen Gebäuden, die anderen zwischen ihnen gelegenen Organisationen gehören, öffentliche Verkehrswege. Dies würde bedeuten, dass der Standort nicht von einem einzigen Zaun umschlossen werden könnte, nicht jedoch, dass eine Organisation nicht als ein Standort angesehen werden kann. Eine Organisation mit Produktionstätigkeiten und einem nahe gelegenen Lagergebäude in einem nicht zusammenhängenden Bereich wird ebenfalls als ein Standort betrachtet (Abbildung 6, Beispiel 3). 1.2.2.    Organisation, die an verschiedenen Standorten/Orten aktiv ist Gemäß der EMAS-Verordnung können Teilnehmer, die an mehreren Standorten tätig sind, beschließen, Standorte einzeln zu registrieren oder sich als „Organisation“ (im Sinne von Artikel 2 Nummern 21 und 22) registrieren zu lassen. In jedem Fall müssen die Organisation oder der Standort eine ihrer Umwelterklärung, ihrem Umweltprogramm und ihren Umwelteinzelzielen entsprechende kontinuierliche Verbesserung ihrer Leistungen bezüglich der wesentlichen Umweltaspekte und -auswirkungen nachweisen. Außerdem muss die Organisation ihre Auswahl eines Standorts oder einer Kombination von Standorten erläutern und begründen. Als bewährtes Verfahren sollten Organisationen, die eine EMAS-Registrierung anstreben – ob im privaten oder öffentlichen Sektor –, auch interessierten Kreisen gegenüber erläutern und begründen, welche Pläne sie für noch nicht registrierte Standorte verfolgen. Beispiele für Sektoren: — Banken — Reisebüros — Einzelhandelsketten — Berater a.   Organisationen mit denselben oder ähnlichen Produkten und Dienstleistungen Organisationen sind oft an mehreren geografischen Standorten/Orten aktiv, die jedoch dieselben oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen und gemeinsame Verwaltungsverfahren aufweisen. Beispiele hierfür sind Banken, Reisebüros, Einzelhandelsketten und Berater. In solchen Fällen sind die Tätigkeiten an den verschiedenen Standorten mit ähnlichen Umweltaspekten und -auswirkungen verbunden, einem ähnlichen Umweltmanagementsystem unterworfen und werden im Rahmen derselben Strukturen betrieben. Beispiele hierfür sind Zweigstellen, Büros, betriebliche oder produzierende Einrichtungen. Die Organisation möchte diese Standorte möglicherweise gemeinsam validieren lassen – entweder durch eine Sammelregistrierung oder als ein einzelner Standort. Um eine Sammelregistrierung durchzuführen, sollte eine Organisation in der Lage sein, dem Umweltgutachter nachzuweisen, dass ihre Umweltmanagementverfahren und -politik an allen Orten einheitlich angewandt werden. Solche Organisationen wenden häufig an allen Orten/Standorten die gleichen Managementverfahren an, wie ein gemeinsames Umweltmanagementhandbuch. Kann eine Organisation nachweisen, dass sie die vollständige Kontrolle über alle Standorte hat, die sie registrieren möchte, und dass diese dieselben Verfahren einhalten, kann die Begutachtung weniger aufwendig sein und muss unter Umständen nicht an allen Standorten durchgeführt werden. Dies wird als „Stichprobentechnik“ bezeichnet, und weitere Informationen sind in Schritt 7.2 Stichprobenverfahren zu finden. b.   Organisationen mit unterschiedlichen Produkten und Dienstleistungen Wenn eine Organisation an mehreren Standorten mit unterschiedlichen Management- und Kontrollsystemen sowie mit unterschiedlichen Umweltaspekten und -auswirkungen tätig ist, kann die Stichprobentechnik für die Begutachtung nicht angewandt werden, da jeder Standort unterschiedliche Betriebsverfahren und Auswirkungen hat. Die Organisation entscheidet, ob sie jeden Standort getrennt oder unter einer einzigen Registrierungsnummer registriert. In jedem Fall sind alle Standorte getrennt zu begutachten und die erhobenen Umweltdaten getrennt in die Umwelterklärung aufzunehmen. Eine Organisation kann zunächst einige einzelne Standorte registrieren und sie anschließend unter einer Registrierungsnummer als eine Organisation zusammenfügen. 1.2.3.    Organisation, für die sich kein bestimmter Standort festlegen lässt Bei bestimmten Organisationen, z. B. in den Bereichen Versorgung, Zustelldienste, Telekommunikation, Transport und Abfallsammlung, kann es unter Umständen schwierig sein, einen bestimmten Standort oder Ort für ihre Tätigkeiten festzulegen. In der Tat können, aber müssen solche Organisationen nicht über Büros und Lager für ihre Tätigkeiten verfügen, und ihre Infrastruktur kann verstreut sein. Dies gilt für Wärme-, Wasser-, Gas-, Stromversorgungs- oder Telekommunikationsunternehmen oder Mittel (Fahrzeuge, Abfallbehälter, Antennen, Geldautomaten usw.), wie bei Transport, Telekommunikation oder Abfallsammlung. Beispiele für Sektoren: — Versorgungsunternehmen (Wärme, Wasser, Gas, Strom usw.) — Telekommunikation — Transport — Abfallsammlung Für Organisationen, für die sich nicht leicht ein Standort bestimmen lässt, ist es im Zweifelsfall vor allem wichtig, dass die Organisation und der Gutachter sich bei der jeweiligen zuständigen Stelle erkundigen, ob die gewählte Einheit gemäß den EMAS-Grundsätzen eingetragen werden kann. Diese Organisationen müssen ihre Tätigkeiten und Infrastrukturen klar darlegen, sie umfassend in ihr Managementsystem integrieren und sie in ihrer Umwelterklärung genau beschreiben. In solchen Organisationen ist es wichtig, die Verantwortlichkeiten für bedeutende Umweltaspekte klar festzulegen und dem Umweltgutachter nachzuweisen, dass die Organisation Verfahren zur ordnungsgemäßen Überprüfung dieser Aspekte einsetzt. 1.2.4.    Organisationen, die verschiedene Standorte in einem verzweigten Gebiet verwalten In manchen Fällen kontrolliert eine Organisation verschiedene Anlagen in einem bestimmten Gebiet, wobei es aber nicht möglich ist, jeden Standort getrennt zu betreiben, und die Umweltauswirkungen der einzelnen Standorte miteinander zusammenhängen. Ein Beispiel wäre eine Organisation, die Strom durch Windkraftanlagen erzeugt, die sich im selben Gebiet befinden (unabhängig davon, wie groß dieses Gebiet ist). Eine Organisation, die Strom durch Solarpaneele erzeugt, befindet sich in einer ähnlichen Situation (Abbildung 7). Eine weitere mögliche Kombination könnte darin bestehen, dass ein und dieselbe Organisation Strom sowohl durch Windkraftanlagen als auch durch Solarpaneele an verschiedenen Orten (verschiedene Produktionstätigkeiten und Standorte) erzeugt. Schließlich könnten sich Solarpaneele und Windkraftanlagen zusammen im selben Gebiet befinden. Ebenso könnte ein Wasserkraftwerk mit mehreren Strukturen und Infrastrukturen, die sich entlang eines Flusses befinden, aber dennoch dem primären Zweck dienen, als Ganzes betrachtet werden. In diesem Fall könnten die getrennten Anlagen als eine einzige Organisation für die EMAS-Registrierung betrachtet werden oder sie können zusammen im Rahmen einer Sammelregistrierung registriert werden. Abbildung 7: Beispiele für Organisationen, die verschiedene Standorte in einem verzweigten Gebiet kontrollieren 1.2.5.    Organisationen, die vorübergehend gemeinsam genutzte Bereiche kontrollieren Es gibt neue Möglichkeiten für die Nutzung von Bereichen, wobei es heutzutage üblich ist, dass sich mehrere Organisationen beispielsweise einen gemeinsamen Arbeitsbereich oder eine „Geisterküche“ teilen. In diesen Fällen ist zu klären, ob EMAS im gemeinsamen Arbeitsbereich (d. h. am gesamten Standort) eingeführt wird, sodass der Bereich registriert wird, oder ob EMAS nur für einen Teil der in diesen Bereichen angesiedelten Tätigkeiten eingeführt wird. Abbildung 8: Beispiele gemeinsamer Bereiche „Geisterküchen“ sind Küchenräume, die gleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeiten für verschiedene Catering-Tätigkeiten vermietet werden. In diesem Fall gilt die Küche als Standort, unabhängig von den potenziell ein- und ausgehenden Benutzern. Falls Organisationen für bestimmte Zeiträume an Standorten tätig sind, die ihnen nicht gehören, prüft der Gutachter das Managementsystem der Organisation und ihre Umweltleistung an ausgewählten vorübergehend betriebenen Standorten, die für die Leistungsfähigkeit des Umweltmanagementsystems der Organisation als repräsentativ betrachtet werden. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Verfahren in einer ausgewählten Anlage wendet der Gutachter Stichprobenverfahren an, die bewährten Praktiken entsprechen. Die Organisation muss nachweisen, dass sie Verfahren und Technologien eingeführt hat, die für die jeweiligen Standorte, an denen sie vorübergehend tätig werden muss, geeignet sind. Beispiele für Sektoren: — Bauunternehmen — Reinigungsbetriebe — Diensteanbieter — Zirkusse Vorübergehende Standorte werden somit im Rahmen des Begutachtungsprozesses stichprobenartig geprüft. Ihre Tätigkeiten und nicht nur ihr Ort werden registriert. 1.2.6.    Verschiedene Organisationen an einem Ort Eine Organisation oder ein Teil einer Organisation kann einen Teil eines Gebäudes oder einer Anlage nutzen (siehe Abbildung 9). In diesem Fall ist der Standort der Boden oder der Bereich, der von der Organisation genutzt wird, auch wenn sie Bereiche wie Parkplätze mit anderen Organisationen teilen kann. Dies kann sowohl für nicht zusammenhängende Tätigkeiten im selben Gebäude als auch für Tätigkeiten gelten, die möglicherweise miteinander zusammenhängen. In diesem Fall muss jede Organisation mit ihrem Management- und Kontrollsystem getrennt registriert werden. Abbildung 9: Beispiel einer Organisation am gemeinsamen Standort 1.2.7.    Clusterkonzept – Artikel 37 der EMAS-Verordnung Ein „Cluster“ ist eine Möglichkeit, EMAS als Gruppe zu verwirklichen, was für Organisationen nützlich ist, die in derselben Branche oder in demselben geografischen Gebiet tätig sind. Auch Organisationen aus verschiedenen Sektoren (Unternehmen, Verwaltung usw.) können Cluster bilden. Diese Organisationen können dann am Einführungsprozess mitarbeiten und sich einzeln registrieren lassen. Um kleinen Organisationen, die EMAS einführen möchten, den Zugang zu erleichtern, können lokale oder regionale Verwaltungen in einigen Mitgliedstaaten Beratungs- und Unterstützungsdienste in „Clustern“ anbieten. Dies können sie entweder allein oder in Zusammenarbeit mit Industrie- und Handelskammern, Industrieverbänden und anderen Einrichtungen tun. Die Bildung von Clustern ist ein kosteneffizienter Ansatz, der auf gemeinsames Lernen ausgerichtet ist. Die Teilnehmer erlernen die grundlegenden Konzepte von EMAS in Workshops, die jeweils spezifische EMAS-Themen abdecken, anhand praktischer Beispiele. Ebenso kommt den Teilnehmern zugute, dass sie ihre bewährten Verfahren und Erfahrungen austauschen und sich dadurch gegenseitig motivieren. Referenten zu bestimmten Themen veranstalten Workshops als Wissensplattform. Jede dem Cluster angehörende Organisation wird getrennt registriert. Beispiel eines Clusters: Das Bayerische Umweltministerium bezuschusst die erstmalige Einführung von Umweltmanagementsystemen wie EMAS, einschließlich Validierung, Zertifizierung und externer Prüfung. Dieser Zuschuss steht nur Organisationen zur Verfügung, die an einer von einem Projektträger organisierten Projektgruppe (fünf bis 15 Teilnehmer) teilnehmen. Die Nutzer sparen somit Beratungskosten und profitieren von der Vernetzung mit anderen Teilnehmern und der entsprechenden gegenseitigen Unterstützung. 1.3.   Managementverpflichtung für das Umweltmanagementsystem – Anhang II Nummern A.5.1, 5.3 und B.2 (32) Mit der EMAS-Registrierung verpflichtet sich die höchste Führungsebene, eine Führungsrolle und Rechenschaftspflicht im Umweltmanagement zu übernehmen und die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung zu fördern. Wie kann die oberste Leitung dies am besten erreichen? Dabei sollten grundlegende strategische Fragen berücksichtigt werden, etwa: ✓ Inwieweit hängt das Geschäftsmodell mit Fragen des Umweltschutzes zusammen? ✓ Wie können Aspekte des Umweltmanagements sinnvoll in die Geschäftstätigkeit integriert werden, und wie können Synergien geschaffen werden? ✓ Welche Bereiche bei der Einführung eines Umweltmanagements müssen auf Führungsebene umgesetzt werden? ✓ Wo ist eine Delegation notwendig und sinnvoll? In der EMAS-Verordnung wird der Begriff „oberste Leitung“ verwendet, um die höchste Führungsebene innerhalb von Organisationen zu bezeichnen, die für die Festlegung der Ziele des Unternehmens und die erforderlichen Entscheidungen zuständig ist. Dabei muss klar festgelegt werden, wer für jede Aufgabe zuständig ist. Die oberste Leitung muss einen oder mehrere spezifische Beauftragte der obersten Leitung benennen, die unabhängig von ihren sonstigen Verantwortlichkeiten klar festgelegte Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse haben. Damit soll sichergestellt werden, dass das einzurichtende oder einzuführende Umweltmanagementsystem die Anforderungen der EMAS-Verordnung in vollem Umfang erfüllt und jederzeit funktioniert. Der Umweltmanagementbeauftragte kann auch Mitglied der obersten Leitung selbst sein und über Erfahrung im Umweltmanagement verfügen. In Organisationen mit einem einheitlichen, zentral kontrollierten Umweltmanagementsystem und ohne wesentliche Unterschiede zwischen den Standorten muss für alle Standorte nur eine Person benannt werden. In Organisationen, in denen sich die Standorte erheblich unterscheiden, in großem Umfang unabhängig tätig sind oder sich in verschiedenen Ländern befinden, sollte mehr als eine Person benannt werden. Dabei handelt es sich lediglich um Leitlinien für Organisationen, da jeder Fall einzeln geprüft werden sollte. Im Zweifelsfall ist es ratsam, zusätzliche Personen zu benennen und ihre unterschiedlichen Verantwortlichkeiten klar zu definieren. Das Management und das Personal müssen über die Rolle, die Verantwortlichkeiten und die Kompetenzen dieses Beauftragten der obersten Leitung informiert werden. Der Beauftragte der obersten Leitung hat klar festgelegte Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse, um ✓ sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem im Einklang mit den Anforderungen der EMAS-Verordnung eingerichtet, eingeführt und aufrechterhalten wird; ✓ der obersten Leitung Bericht über die Leistung des Umweltmanagementsystems zu erstatten und sie über seine Stärken und Schwächen sowie über notwendige Verbesserungen zu informieren; ✓ sicherzustellen, dass die Einhaltung anderer Anforderungen, z. B. des Abfallrechts, in dem er möglicherweise nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, von anderen internen oder externen Personen überprüft wird; Insbesondere kleine Organisationen kombinieren diese Rollen in der Regel. Damit ein Umweltmanagementsystem wirksam funktioniert, müssen die Managementbeauftragten über ausreichende Befugnisse verfügen. Idealerweise sollten sie Teil der Unternehmensleitung sein (oder zumindest eng mit ihr zusammenarbeiten), unabhängig sein und das Vertrauen von Führungskräften und Mitarbeitern genießen. Sie koordinieren das Umweltmanagement und sind A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.