Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

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Quellenkennung: 32023D2463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sserung ihrer ökologischen Nachhaltigkeit entwickeln. Mithilfe von EMAS kann ein Unternehmen die folgenden drei Fragen beantworten: 1. Welche Umweltauswirkungen verursachen wir aktuell? 2. Wie können wir unsere Umweltleistung verbessern? 3. Wie werden wir dieses Ziel erreichen? 2.   Kosten und Nutzen von EMAS Die Einführung von EMAS verursacht interne und externe Kosten, beispielsweise für Beratung, für Personal im Zusammenhang mit der Durchführung und Nachverfolgung von Maßnahmen, für Inspektionen, Registrierungsgebühren usw. Kosten und Nutzen fallen je nach Organisationsgröße, Art der Tätigkeiten, aktuellen Umweltmanagementpraktiken und dem betreffenden Land sehr unterschiedlich aus. Die EMAS-Registrierung ist als Investition zu betrachten, da sie im Allgemeinen zu erheblichen Einsparungen sowie zu einem Imagegewinn und nicht zuletzt zu höheren Umsätzen, da die Öffentlichkeit zunehmend auf Nachhaltigkeitsaspekte achtet. Studien zeigen, dass die Organisationen ihre Einnahmen erhöhen und dadurch die Kosten für die Einführung schnell – in den meisten Fällen innerhalb von ein bis zwei Jahren – wieder erwirtschaften. Insgesamt tragen Umweltmanagementsysteme wie EMAS dazu bei, dass Organisationen ihre Ressourceneffizienz verbessern, Umweltrisiken mindern und mit ihrer öffentlichen Umwelterklärung mit gutem Beispiel vorangehen. Die erzielten Einsparungen überwiegen die Kosten für die Einführung eines Systems. ✓ Verbesserte Umweltleistung Die Indikatoren sollten eine nachweisbare Verbesserung und damit eine Verringerung der Umweltauswirkungen im Laufe der Zeit aufzeigen. ✓ Einsparungen durch Effizienzsteigerung Höhere jährliche Einsparungen für Organisationen aller Größen, die die jährlichen Kosten für die Unterhaltung von EMAS übersteigen. ✓ Gewährleistung der Einhaltung der Umweltvorschriften und bessere interne Kontrollverfahren Weniger Verstöße gegen das Umweltrecht verbessern die Beziehungen zu den Regulierungsbehörden. ✓ Bessere Beziehungen zu den Interessenträgern Erhöhtes Vertrauen seitens der Interessenträger, insbesondere in die öffentliche Verwaltung und Dienstleistungsunternehmen. ✓ Mehr Marktchancen Bessere Rechenschaftspflicht gegenüber bestehenden Kunden und bessere Möglichkeiten für die Erschließung neuer Märkte. EMAS kann registrierten Unternehmen auch den Nachweis darüber ermöglichen, dass sie über die technischen Mittel verfügen, um die vertraglichen Anforderungen an das Umweltmanagement bei öffentlichen Ausschreibungen zu erfüllen. Organisationen können im Rahmen ihrer Umweltpolitik ihre Lieferanten dazu anregen, ein Umweltmanagementsystem einzurichten. Eine EMAS-Registrierung kann die Geschäftsabläufe für beide Seiten erleichtern. ✓ Regulatorische Entlastung ✓ Anspruch auf regulatorische Entlastungen. (6) Mehrere Mitgliedstaaten räumen Organisationen mit EMAS-Registrierung im Rahmen nationaler und regionaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich Erleichterungen ein. Dies kann beispielsweise vereinfachte Aufzeichnungsverpflichtungen, weniger häufige Inspektionen, niedrigere Abfallentsorgungsgebühren und längere Intervalle zwischen der Erneuerung von Genehmigungen umfassen. Regulatorische Entlastung – einige Beispiele — Im Jahr 2022 brachte Spanien ein neues Abfallgesetz ein, das EMAS-registrierten Organisationen regulatorische Entlastung bietet. Diese sind nicht verpflichtet, einen Plan zur Minimierung gefährlicher Abfälle vorzulegen, wenn sie bereits Einzelziele für die Verringerung gefährlicher Abfälle festgelegt haben und diese Informationen in der validierten Umwelterklärung enthalten sind. — In Bulgarien senkt das Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft die Wassernutzungsgebühren für Organisationen mit EMAS-Registrierung um 30 %. Diese 2017 eingeführte regulatorische Entlastung stellt einen großen Anreiz für Wasserwirtschaftsunternehmen und Unternehmen dar, die große Mengen Wasser verbrauchen, sich als EMAS-Nutzer registrieren zu lassen. Bislang haben zwei der 24 bulgarischen Wasserversorgungsunternehmen EMAS eingeführt. — In Portugal sind im Rahmen des allgemeinen Abfallbewirtschaftungssystems bestimmte für das Ablaufmanagment zuständige Einheiten und individuelle Systeme, die über eine EMAS-Registrierung verfügen, von der Durchführung eines Audits des technischen Teils ihrer Aktivitäten befreit. Finanzielle Anreize – einige Beispiele — In Belgien gewährt der Service Public de Wallonie höhere Subventionen für Investitionen in Unternehmen mit EMAS-Registrierung. — Mit dem nationalen Aufbau- und Resilienzplan Kroatiens werden Investitionen in Maßnahmen für den ökologischen Wandel im Tourismussektor finanziert. Förderfähig sind u. a. Maßnahmen zur Modernisierung von Hotels zur Erlangung des EU-Umweltzeichens und zur Erreichung der EMAS-Registrierung. EMAS zählt auch als Nachweis für die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (von 2022 bis 2023 geltender Anreiz). — Im Baskenland sind EMAS-registrierte Organisationen im Baugewerbe von der Zahlung einer Kaution befreit, die nach dem Rechtsrahmen von 2012 für die Erzeugung und Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen erforderlich ist. Infolgedessen entfallen 10 % der baskischen EMAS-Registrierungen auf den Gebäudesektor, wobei die Registrierungszahlen stetig steigen. — In Portugal profitieren EMAS-registrierte Organisationen von einer Verringerung der Abwassereinleitungsgebühr in Höhe von 5 %. Politische Unterstützungsmaßnahmen – einige Beispiele — Im nationalen Aktionsplan Bulgariens für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen aus dem Jahr 2011 heißt es, dass öffentliche Stellen, die Vergabeverfahren verwalten, in Ausschreibungen, einschließlich EMAS, auf bestimmten Ebenen Umweltkriterien einbeziehen sollten. Die bulgarischen Kommunalbehörden, die Ausschreibungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung durchführen, verlangen nunmehr EMAS oder ein gleichwertiges Managementsystem. Derzeit entfallen die meisten Registrierungen auf den Bereich der Abfallbewirtschaftung. — Schwedens Verordnung über Umweltmanagementsysteme in Regierungsstellen (2009:907), die fast 200 solcher Behörden abdeckt, ermutigt Letztere zur Einführung von EMAS. Seit 2009 sind drei öffentliche Behörden bei EMAS registriert. Die positiven Auswirkungen solcher Anreize werden in Studien bestätigt. (7) In einigen Mitgliedstaaten unterstützt der Staat die Bemühungen für die Einführung von EMAS finanziell. Informationen über diese Unterstützungsmaßnahmen können bei der zuständigen Stelle jedes Landes eingeholt werden. Eine Übersicht über die Förderung und politische Unterstützung in Zusammenhang mit EMAS in den EU-Mitgliedstaaten ist online abrufbar. (8) Darüber hinaus stellt die Kommission allgemeine Informationen über die Einführung und Durchführung von EMAS zur Verfügung. So stellt beispielsweise ihr EMAS-Helpdesk Informationen und Instrumente bereit, um die Einführung zu unterstützen. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert sind, werden als „kleine Organisationen“ eingestuft. Ein Unternehmen ist ein KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielt oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR aufweist. Der Begriff „kleine Organisationen“ umfasst auch lokale Behörden, die für weniger als 10 000 Einwohner zuständig sind, oder sonstige Behörden, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder über einen Jahreshaushalt von höchstens 50 Mio. EUR verfügen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. 3.   EMAS-Unterstützung für KMU Kleine Organisationen (KMU) profitieren ebenfalls von ✓ einem einfachen Zugang zu Informationen und Unterstützungsprogrammen, die auf ihre Erfordernisse zugeschnitten sind (9); ✓ Registrierungsgebühren (10) zur Förderung der Teilnahme; ✓ Maßnahmen der technischen Hilfe. 4.   Die Methode „EMAS Easy“ Obwohl dies in der Verordnung nicht erwähnt wird, sollte die Methode „EMAS Easy“  (11) als Instrument für kleine Organisationen betrachtet werden. Mit dieser Methode können diese Organisationen alle Anforderungen von EMAS schnell, kostengünstig und einfach verwirklichen. Die EMAS-Easy-Toolbox (12), die standardisierte Vorlagen bietet, ist für Clusterprojekte nützlich. Sie ermöglicht teilnehmenden Organisationen, einen EMAS-qualifizierten Berater zu „teilen“ oder gegebenenfalls einen gemeinsamen Umweltgutachter für das abschließende Zertifizierungsverfahren zu beauftragen. Umweltmanagementkonzepte mit niedrigen Schwellen und andere Umweltmanagementsysteme überschneiden sich häufig und decken die EMAS-Anforderungen teilweise ab. Sie können somit als Teil eines schrittweisen Übergangs zu EMAS genutzt werden, um die erforderlichen Anstrengungen zu verringern und die EMAS-Registrierung zu erleichtern. 5.   Synergien mit anderen Rechtsvorschriften und freiwilligen Instrumenten EMAS ergänzt bestehende Normen und Zertifikate. Wenn eine Organisation bereits Managementsysteme wie ISO 14001 oder ISO 9001 für Qualität, ISO 50001 für Energie oder ISO 45001 für Managementsysteme für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verwendet, verringert sich der Arbeitsaufwand, da EMAS auf bestehenden Managementprozessen aufbauen kann. Dies ist darauf zurückzuführen, dass EMAS auf demselben Grundsatz „Plan-Do-Check-Act“ (Planen-Umsetzen-Kontrollieren-Handeln) beruht und ähnliche Prozesse umfasst. Abbildung 1: Integratives Zusammenspiel zwischen verschiedenen standardisierten Managementsystemen (Quelle: Umweltbundesamt, UBA) EMAS geht hinsichtlich der Umweltanforderungen über viele bestehende Umweltmanagementsysteme und -programme hinaus. Wie die folgenden Hauptmerkmale zeigen, ist es anspruchsvoller als andere Umweltmanagementsysteme wie ISO 14001: ✓ kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung; ✓ Ernennung eines Managementbeauftragten der obersten Leitung; ✓ Notwendigkeit einer Umweltprüfung; ✓ systematischer Nachweis der Einhaltung der Rechtsvorschriften; ✓ Festlegung von Umweltzielen in Bezug auf direkte und indirekte Aspekte, die in den obligatorischen sechs Kernindikatoren quantifiziert werden; ✓ Einbeziehung der Arbeitnehmer, ✓ Kommunikation, Transparenz und Berichterstattung über die Umwelterklärung. Abbildung 2: Vorteile von EMAS gegenüber EN ISO 14001 und darüber hinaus (Quelle: Umweltbundesamt) EMAS bietet auch politische Vorteile wie Materialeffizienz, geringere Umweltauswirkungen, Unterstützung bei der Verringerung des Klimafußabdrucks auf dem Weg zur Verwirklichung der Klimaneutralität (13) und Unterstützung bei der Bewertung der Lieferkette. Ebenso kann es verbindliche Elemente der nachhaltigen Unternehmensberichterstattung und die Förderung eines umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesens umfassen. Abbildung 3: Weitere Vorteile von EMAS Gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen gilt ein Umweltmanagementsystem als beste verfügbare Technik für Industrieanlagen. Daher können Organisationen, die Industrieanlagen betreiben, in zweierlei Hinsicht von EMAS profitieren. EMAS fördert kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung solcher Anlagen oder trägt zur Aufrechterhaltung eines hohen Leistungsniveaus bei. Ebenso unterstützt es die Einhaltung der Rechtsvorschriften. Es gibt verschiedene Synergien zwischen EMAS und bestehenden Umweltvorschriften. Ein Beispiel ist die Richtlinie über Industrieemissionen (14), gemäß der EMAS als beste verfügbare Technik (15) eingestuft und Organisationen, die an EMAS teilnehmen, regulatorische Entlastung gewährt wird. Weitere Bereiche, in denen EMAS die bestehenden Rechtsvorschriften ergänzt, sind Abfallbewirtschaftung, die umweltgerechte Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen, Energieeffizienz und Emissionshandel. Die EMAS-Umwelterklärung und die im Rahmen eines Umweltmanagementsystems generierten Informationen können auch als Hauptquelle für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dienen. EMAS kann genutzt werden, um freiwillige Berichtsstandards zu erfüllen, z. B. die Standards der Global Reporting Initiative (16), oder rechtliche Anforderungen, wie die der europäischen Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (17). Darüber hinaus ist das Managementkonzept von EMAS eng mit freiwilligen Instrumenten und künftigen Rechtsvorschriften zur Vermeidung und Verringerung negativer Auswirkungen in globalen Wertschöpfungsketten – sogenannten Sorgfaltspflichten – verzahnt. (18) EMAS bietet einen geeigneten Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt und kann als Grundlage für ein umfassenderes Nachhaltigkeitsmanagement in der Wertschöpfungskette dienen. 6.   Anerkennung anderer Managementsysteme und -konzepte für EMAS – Artikel 45 der EMAS-Verordnung Im Rahmen der EMAS-Verordnung kann die Europäische Kommission bestehende Umweltmanagementsysteme oder Teile davon als den einschlägigen Anforderungen der EMAS-Verordnung gleichwertig anerkennen. Die offizielle Anerkennung einiger oder aller Teile dieser Systeme kann den Umstieg einer Organisation auf EMAS erleichtern. Das Verfahren wird nachfolgend beschrieben. a) Die Mitgliedstaaten stellen bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung des betreffenden Umweltmanagementsystems oder Teilen davon. b) In dem Antrag sind die relevanten Teile dieses Systems und die Elemente des Systems, die EMAS entsprechen, zu analysieren und zu spezifizieren. Die Gleichwertigkeit mit EMAS ist nachzuweisen. c) Die Kommission legt den Vorschlag dem (gemäß Artikel 49 der EMAS-Verordnung eingerichteten) EMAS-Ausschuss vor. d) Einzelheiten des anerkannten Umweltmanagementsystems oder Teile davon werden nach Genehmigung durch den Ausschuss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Organisationen, die ein anerkanntes Umweltmanagementsystem oder Teile eines solchen eingeführt haben, müssen die bereits anerkannten Bestandteile bei einem Umstieg auf EMAS nicht erneut validieren lassen. Organisationen, die im Begriff sind, EMAS einzuführen, können den einschlägigen Beschluss der Kommission über die Anerkennung öffentlich einsehen oder ihre zuständige Stelle dazu befragen, ob ein von ihnen bereits angewandtes Umweltmanagementkonzept oder -system ein anerkanntes System ist. (19) Bislang hat die Kommission zwei Beschlüsse erlassen, in denen anerkannt wurde, dass Teile anderer Umweltmanagementsysteme als mit EMAS gleichwertig anzusehen sind: Eco-Lighthouse, Norwegen (20) und Ökoprofit, Österreich (21). 7.   Die acht Schritte zu EMAS In den folgenden Kapiteln wird beschrieben, welche Vorbereitungen eine Organisation vor der Einführung von EMAS – von der Planung bis zur Registrierung (siehe Abbildung 4 unten) – treffen muss, und das Verfahren wird ausführlicher erläutert. Abbildung 4: Die acht Schritte zu EMAS Vor der Einführung von EMAS muss eine Organisation den Zeitbedarf sowie die Notwendigkeit von Wissen, Sachverständigen und finanziellen Ressourcen berücksichtigen. Ihre Managementverfahren können während des Prozesses getestet, geändert oder ersetzt werden. Arbeitnehmer müssen geschult, Audits vorbereitet und Umwelterklärungen erstellt werden. Zusätzlich muss die Organisation von einem externen Umweltgutachter geprüft werden. Es werden mehr Ressourcen benötigt, insbesondere für folgende Bereiche: ✓ externe Beratungsdienste zur Einführung eines Umweltmanagementsystems im Einklang mit EMAS (wenn die Organisation nicht über die erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen verfügt); ✓ internes Personal; ✓ Schulung der Arbeitnehmer; ✓ Umweltgutachten (externe Prüfung) durch Umweltgutachter; ✓ Übermittlung der für die Registrierung im EMAS-Register erforderlichen Informationen an die zuständige Stelle; ✓ gegebenenfalls Registrierungsgebühren; ✓ mögliche Investitionen, auch in umweltfreundliche Technologien, Produkte, Dienstleistungen und Beschaffung. Um den Aufwand und die Kosten zu verringern, sollten die Organisationen vor Beginn prüfen, ob ✓ eine regulatorische Entlastung in Anspruch genommen werden kann (22); ✓ kostenlose Vorlagen, Instrumente (23) oder Leitlinien verfügbar sind; ✓ Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Mitgliedstaaten oder der EU bestehen; ✓ die Möglichkeit besteht, das Bewertungs- und/oder Registrierungsverfahren zu vereinfachen (24) (z. B. durch Gruppenregistrierung oder Registrierung an mehreren Standorten unter den in Kapitel 7.2 genannten Bedingungen). Vom Beginn des Verfahrens bis zur Aufnahme der Organisation in das EMAS-Register durch die zuständige Stelle dauert es durchschnittlich etwa ein Jahr. Für kleinere Organisationen ist das Verfahren unter Umständen kürzer, für große Unternehmen kann es jedoch angesichts der komplexen Koordinierungsschritte langwierig sein. Im Projektplan (Abbildung 5) sind Beispiele für den Zeitrahmen enthalten, der im Allgemeinen für die verschiedenen Schritte erforderlich ist, um eine möglichst wirksame und zuverlässige Validierung/Registrierung zu erreichen. Abbildung 5: Zeitplan für das Registrierungsverfahren Bevor Organisationen die Einführung von EMAS planen, sollten sie zunächst bewerten, welche Anforderungen, Angebote und Möglichkeiten anwendbar sind und welche ihrer besonderen Situation entsprechen. Fallstudien für verschiedene Sektoren sind auf der Website des EMAS-Helpdesks der EU abrufbar. (25) Einige regionale Regierungen und Organisationen haben auch eigene Instrumente zur Einführung von EMAS entwickelt. So haben beispielsweise der EMAS-Club in Katalonien (26) und das Bayerische Umweltministerium (Deutschland) (27) eine Reihe von Instrumenten konzipiert. Weitere Auskünfte erteilen gegebenenfalls die zuständigen Stellen in den Ländern, in denen die betreffenden Organisationen ihren Sitz haben. 8.   An der Einführung und Unterhaltung von EMAS beteiligte Akteure und Einrichtungen — Umweltgutachter  (28) — Der Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der EMAS-Verordnung ist — eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder jede Vereinigung oder Gruppe solcher Stellen, die gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditiert ist; oder — eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung oder Gruppe solcher Personen, die von den Mitgliedstaaten gemäß ihren Verfahren und einschlägigen Einrichtungen im Einklang mit der EMAS-Verordnung akkreditiert wurden. Die Umweltgutachter prüfen, ob die Umweltprüfung, die Umweltpolitik, das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfungsverfahren einer Organisation und deren Durchführung den Anforderungen der EMAS-Verordnung entsprechen. Ferner bescheinigen sie, dass die Informationen und Daten in der Umwelterklärung und etwaigen Aktualisierungen dieser Erklärung zuverlässig, glaubwürdig und genau sind. Umweltgutachter unterliegen der Überwachung durch die Akkreditierungs- oder Zulassungsstellen. Informationen über akkreditierte/zugelassene Umweltgutachter können bei den für EMAS zuständigen Stellen oder der EMAS-Akkreditierungs- oder -Zulassungsstelle in dem EU-Mitgliedstaat eingeholt werden, in dem die Organisation ihren Sitz hat. Informationen über geeignete Umweltgutachter aus anderen Mitgliedstaaten als dem der Organisation sind über das EMAS-Register der EU (29) verfügbar. — Zuständige Stellen  (30) Die zuständigen Stellen werden von den Mitgliedstaaten benannt. Als unabhängige und neutrale Stellen sind sie in der Regel für die Registrierung von Organisationen mit Sitz in ihrem Mitgliedstaat innerhalb der EU zuständig, können aber auch für die Registrierung von Organisationen mit Sitz außerhalb der EU zuständig sein. Darüber hinaus überwachen sie die Registrierung und die Verlängerung der Registrierung, einschließlich der Aussetzung oder Streichung von Registrierungen. Der Standort des Hauptsitzes oder der Managementzentrale der Organisation bestimmt in der Regel, welche zuständige Stelle für die Registrierung kontaktiert werden muss (weitere Einzelheiten siehe Kapitel 7.1, Überprüfung durch Dritte). — Durchsetzungsbehörde Durchsetzungsbehörden sind Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, um die Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften zu überwachen und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften zu ergreifen. Die Zuständigkeiten dieser Behörden beruhen auf den nationalen Vorschriften des betreffenden Landes für die Umsetzung der Umweltvorschriften. Schritt-für-Schritt-Leitfaden für die Einführung von EMAS Schritt 1:   Planung und Vorbereitung 1.1.   Festlegen des Anwendungsbereichs der EMAS-Registrierung inner- und außerhalb der EU – Anhang II Nummer A.4.3 der EMAS-Verordnung Jede Organisation legt den Anwendungsbereich ihres Umweltmanagementsystems fest und dokumentiert ihn. In Bezug auf den Umfang der Registrierung muss die Organisation ✓ externe und interne Themen; ✓ bindende Verpflichtungen; ✓ ihre Organisationseinheiten, Funktionen und physischen Grenzen; ✓ ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen; ✓ ihre Befugnis und Fähigkeit zur Ausübung von Steuerung und Einflussnahme berücksichtigen. Alle Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem zu registrierenden Standort (oder Standorte für die Registrierung mehrerer Standorte) müssen in den Umfang des Umweltmanagementsystems einbezogen werden. EMAS gilt inner- und außerhalb der EU („globales EMAS“) für Standorte in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern, die in den Umfang der Registrierung einbezogen werden können. Organisationen mit Sitz außerhalb der EU, deren Standorte ausschließlich außerhalb der EU liegen, können sich ebenfalls nach EMAS registrieren. Eine Organisation mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern kann für alle oder einige dieser Standorte eine Sammelregistrierung beantragen (Artikel 3 Absatz 2 der EMAS-Verordnung). In diesem Fall muss sich die Organisation frühzeitig mit dem/den Umweltgutachter(n) und der zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um etwaige sprachliche Fragen im Zusammenhang mit den für die Registrierung erforderlichen Unterlagen zu klären. Für spezifische Fragen zu EMAS Global sei auf den Beschluss 2011/832/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.