Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2463 10.11.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2463 DER KOMMISSION vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Nutzerhandbuch wurde mit dem Beschluss 2013/131/EU der Kommission (2) angenommen und anschließend durch die Beschlüsse (EU) 2017/2285 (3) und (EU) 2020/1802 der Kommission (4) geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen den Beschluss 2013/131/EU zu ersetzen. (2) Das Ziel des Unionssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt wird und Arbeitnehmer aktiv beteiligt werden. (3) Interessierte Organisationen sollten zusätzliche Informationen und Hinweise zu den Schritten erhalten, die für eine Teilnahme an EMAS unternommen werden müssen. Diese Informationen und Hinweise werden anhand der Erfahrungen bei der Durchführung von EMAS und als Reaktion auf einen ermittelten zusätzlichen Bedarf an Hinweisen aktualisiert. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde kürzlich in Bezug auf den Referenzwert der Kernindikatoren und die strukturierte Analyse des Kontexts der Organisation geändert. Diese Änderungen sollten im Nutzerhandbuch berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten die Anwendungsleitlinien zum Stichprobenverfahren für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten vereinfacht und der Aufbau des Nutzerhandbuchs verbessert werden. Schließlich sollten zusätzliche Beispiele aufgeführt werden, um das Nutzerhandbuch benutzerfreundlicher zu machen und die Zahl der EMAS-Registrierungen möglichst zu erhöhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang enthaltene Nutzerhandbuch mit den Schritten, die für die Teilnahme am Unionssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung erforderlich sind, wird hiermit veröffentlicht. Artikel 2 Der Beschluss 2013/131/EU wird aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. November 2023 Für die Kommission Virginijus SINKEVIČIUS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. (2)  Beschluss 2013/131/EU der Kommission vom 4. März 2013 über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1114) (ABl. L 76 vom 19.3.2013, S. 1). (3)  Beschluss (EU) 2017/2285 der Kommission vom 6. Dezember 2017 über die Änderung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8072) (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 38). (4)  Beschluss (EU) 2020/1802 der Kommission vom 27. November 2020 über die Änderung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8151) (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 51). ANHANG EMAS-Nutzerhandbuch Inhalt Einleitung 8 1. Was ist EMAS? 8 2. Kosten und Nutzen von EMAS 8 3. EMAS-Unterstützung für KMU 11 4. Die Methode „EMAS Easy“ 11 5. Synergien mit anderen Rechtsvorschriften und freiwilligen Instrumenten 11 6. Anerkennung anderer Managementsysteme und -konzepte für EMAS – Artikel 45 der EMAS-Verordnung 14 7. Die acht Schritte zu EMAS 14 8. An der Einführung und Unterhaltung von EMAS beteiligte Akteure und Einrichtungen 16 Schritt 1: Planung und Vorbereitung 17 1.1. Festlegen des Anwendungsbereichs der EMAS-Registrierung inner- und außerhalb der EU – Anhang II Nummer A.4.3 der EMAS-Verordnung 17 1.2. Einheit für die EMAS-Registrierung – Artikel 2 Nummern 21 und 22 der EMAS-Verordnung 18 1.2.1. Organisationen, die an einem einzigen Standort oder an einem einzigen Ort tätig sind 19 1.2.2. Organisation, die an verschiedenen Standorten/Orten aktiv ist 19 1.2.3. Organisation, für die sich kein bestimmter Standort festlegen lässt 20 1.2.4. Organisationen, die verschiedene Standorte in einem verzweigten Gebiet verwalten 20 1.2.5. Organisationen, die vorübergehend gemeinsam genutzte Bereiche kontrollieren 21 1.2.6. Verschiedene Organisationen an einem Ort 22 1.2.7. Clusterkonzept – Artikel 37 der EMAS-Verordnung 22 1.3. Managementverpflichtung für das Umweltmanagementsystem – Anhang II Nummern A.5.1, 5.3 und B.2 23 1.4. Durchführung einer Umweltprüfung – Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Anhang I, Anhang II Nummer B.3 der EMAS-Verordnung 24 1.4.1. Festlegung des Kontexts der Organisation – Anhang I Nummer 1, Anhang II Nummer A.4.1 der EMAS-Verordnung 25 1.4.2. Erfassung der interessierten Parteien und Bestimmung ihrer Erfordernisse und Erwartungen – Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer A.4.2 der EMAS-Verordnung 26 1.4.3. Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen und sonstigen bindenden Verpflichtungen im Umweltbereich – Anhang I Nummer 3, Anhang II Nummern A.6.1.3 und B.4 der EMAS-Verordnung 27 1.4.4. Erfassung direkter und indirekter Umweltaspekte – Anhang I Nummer 4, Anhang II Nummer A.6.1.2 der EMAS-Verordnung 28 1.4.5. Branchenspezifische Referenzdokumente – Artikel 46 Absatz 1 der EMAS-Verordnung 29 1.4.6. Bewertung der Bedeutung der Umweltaspekte – Anhang I Nummer 5, Anhang II Nummer 6.1.2 der EMAS-Verordnung 33 1.4.7. Bewertung der Rückmeldungen der Untersuchung früherer Vorfälle – Anhang I Nummer 6 der EMAS-Verordnung 35 1.4.8. Bestimmung und Dokumentation von Risiken und Chancen – Anhang I Nummer 7, Anhang II Nummer A.6.1 der EMAS-Verordnung 35 1.4.9. Prüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren – Anhang I Nummer 8 der EMAS-Verordnung 36 Schritt 2: Festlegung der Umweltpolitik 36 2.1. Festlegung der Umweltpolitik – Anhang II Nummer A.5.2 der EMAS-Verordnung 36 Schritt 3: Entwicklung eines Umweltprogramms – Anhang II Nummern A.6.2.1 und B.5 der EMAS-Verordnung 37 Schritt 4: Festlegung und Einführung eines Umweltmanagementsystems – Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Anhang II der EMAS-Verordnung 39 4.1. Bestimmung von Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnissen – Anhang II Nummern A.5.1, A.5.3 und A.7.1 der EMAS-Verordnung 40 4.2. Einführung eines Verfahrens zur Bestimmung der bindenden Verpflichtungen und zur Bewertung der Einhaltung – Anhang II Nummern A.6.1.3, B.4 und A.9.1.2 der EMAS-Verordnung 40 4.3. Mitarbeiterbeteiligung, Kompetenz, Schulung und Bewusstsein – Anhang II Nummern A.7.2 und B.6 der EMAS-Verordnung 42 4.4. Festlegung eines Verfahrens für die interne und externe Kommunikation – Anhang II Nummer A.7.4 der EMAS-Verordnung 44 4.5. Dokumentation und Dokumentenlenkung – Anhang II Nummer A.7.5 der EMAS-Verordnung 45 4.6. Betriebliche Planung und Steuerung – Anhang II Nummer A.8.1 der EMAS-Verordnung 47 4.7. Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr – Anhang II Nummer A.8.2 der EMAS-Verordnung 48 4.8. Überwachung, Messung und Analyse der Umweltleistung – Anhang II Nummer A.9.1 der EMAS-Verordnung 49 4.9. Verfahren für den Umgang mit Nichtkonformitäten und Ergreifen von Korrekturmaßnahmen – Anhang II Nummer A.10.2 der EMAS-Verordnung 49 Schritt 5: Interne Umweltbetriebsprüfung – Artikel 9, Anhang III der EMAS-Verordnung 50 5.1. Einführung einer internen Umweltbetriebsprüfung 50 5.1.1. Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen 51 5.1.2. Tätigkeiten im Rahmen der internen Umweltbetriebsprüfung 51 5.1.3. Berichterstattung über die Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung 52 5.2. Managementbewertung – Anhang II Nummer A.9.3 der EMAS-Verordnung 52 Schritt 6: Erstellung der Umwelterklärung 53 6.1. Erstellung der Umwelterklärung – Anhang IV der EMAS-Verordnung 54 6.1.1. Mindestanforderungen an die EMAS-Umwelterklärung – Anhang IV Teil B der EMAS-Verordnung 54 6.1.2. Kernindikatoren für die Umweltleistung – Anhang IV Teil C der EMAS-Verordnung 56 6.1.3. Sonstige relevante Indikatoren für die Umweltleistung 61 6.1.4. Lokale Rechenschaftspflicht – Anhang IV Teil D der EMAS-Verordnung 61 6.1.5. Aktualisierung der Umwelterklärung – Artikel 8 der EMAS-Verordnung 62 6.1.6. Öffentlicher Zugang – Anhang IV Teil E der EMAS-Verordnung 62 Schritt 7: Externe Begutachtung – Artikel 18 und 19 der EMAS-Verordnung 62 7.1. Begutachtung durch Dritte 63 7.1.1. Wer darf im Rahmen von EMAS begutachten und validieren 63 7.1.2. Begutachtung durch den Umweltgutachter – Artikel 18 der EMAS-Verordnung 64 7.1.3. Häufigkeit der Begutachtungen – Artikel 6, 7 und 19 der EMAS-Verordnung 65 7.2. Stichprobenverfahren 67 7.2.1. Anforderungen an die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Bewertung von Organisationen mit vielen Standorten 67 7.2.2. Voraussetzungen für die Anwendung des Stichprobenverfahrens 67 7.2.3. Anforderungen an die antragstellende Organisation 68 7.2.4. Voraussetzungen für den Ausschluss von Standorten aus dem Stichprobenverfahren 68 7.2.5. Leitlinien für die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Bewertung von Organisationen mit mehreren Standorten 69 7.2.6. Vorgehensweise bei der Anwendung des Stichprobenverfahrens auf Organisationen mit mehreren Standorten 69 7.2.7. Auswahl und Berechnung der Stichprobe 70 7.2.8. Verfahren bei Abweichungen 71 7.2.9. In die Umwelterklärung zur Begründung des Stichprobenumfangs und -verfahrens aufzunehmende Unterlagen 72 7.3. Bericht des Umweltgutachters 72 7.4. Validierung der Umwelterklärung – Artikel 6, 7 und 19 der EMAS-Verordnung 73 Schritt 8: Registrierung im EMAS-Register – Artikel 4, 5 und 6 der EMAS-Verordnung 73 8.1. Das Registrierungsverfahren – Artikel 4, 5 und 6 der EMAS-Verordnung 73 8.1.1. Erforderliche Unterlagen für die EMAS-Registrierung 75 8.1.2. Registrierung 75 8.1.3. Dauer des Registrierungsverfahrens 75 8.1.4. Aussetzung oder Löschung einer EMAS-Registrierung 76 8.1.5. Kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung durch EMAS 76 8.2. Verwendung des EMAS-Logos – Artikel 10 der EMAS-Verordnung 77 8.2.1. Wer kann das Logo verwenden? 78 8.2.2. Wer vergibt das Logo? 78 8.2.3. Einschränkungen der Verwendung des Logos 79 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Integratives Zusammenspiel zwischen verschiedenen standardisierten Managementsystemen 11 Abbildung 2: Vorteile von EMAS gegenüber EN ISO 14001 und darüber hinaus 12 Abbildung 3: Weitere Vorteile von EMAS 13 Abbildung 4: Die acht Schritte zu EMAS 14 Abbildung 5: Zeitplan für das Registrierungsverfahren 15 Abbildung 6: Drei Beispiele für Tätigkeiten, die an einem einzigen Standort konzentriert sind 19 Abbildung 7: Beispiele für Organisationen, die verschiedene Standorte in einem verzweigten Gebiet kontrollieren 21 Abbildung 8: Beispiele gemeinsamer Bereiche 21 Abbildung 9: Beispiel einer Organisation am gemeinsamen Standort 22 Abbildung 10: Beispiele interner und externer Faktoren, die den Kontext der Organisation bestimmen 26 Abbildung 11: Beispiele für interessierte Parteien und mögliche Erwartungen 27 Abbildung 12: Sektoren, für die branchenspezifische Referenzdokumente verfügbar sind 30 Abbildung 13: Möglichkeit zur Berücksichtigung branchenspezifischer Referenzdokumente 30 Abbildung 14: Typische Umweltaspekte im Rahmen des Produktlebenszyklus 32 Abbildung 15: Beispiel einer Bewertungsmatrix mit der ABC-Analyse 35 Abbildung 16: Zusammenspiel von Umweltprüfung, Umweltpolitik, Umweltzielsetzungen und -einzelzielen, geplanten Maßnahmen und Umweltprogramm 38 Abbildung 17: Flussdiagramm zu Schulungen im Rahmen des Umweltmanagementsystems 43 Abbildung 18: Verfahren für den Umgang mit Dokumenten im Rahmen eines Umweltmanagementsystems 46 Abbildung 19: Verwaltung von Notfallplänen 48 Abbildung 20: Beispiel der Flächenzuteilung für die Kernindikatoren „Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt“ 58 Abbildung 21: EMAS-Hauptbeteiligte und Governance-System 76 Abbildung 22: EMAS-Logo 77 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: OECD Handbook on Environmental Due Diligence in Mineral and Metal Supply Chains 31 Tabelle 2: Beispiele für Umweltaspekte und damit verbundene Umweltauswirkungen 33 Tabelle 3: Bewertung von Umweltaspekten anhand des Beispiels „Abfall“ 34 Tabelle 4: Beispiele für das Zusammenspiel von Umweltzielsetzungen, -einzelzielen und -maßnahmen 39 Tabelle 5: Beispiel einer Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften 41 Tabelle 6: Beispiel anderer Überprüfungen der Einhaltung der Umweltvorschriften 42 Tabelle 7: Beispiele für die Verwendung der Kernindikatoren in Organisationen der öffentlichen Verwaltung oder vergleichbaren Organisationen 59 Tabelle 8: Beispiele für die Verwendung der Kernindikatoren in den produzierenden Branchen 60 Tabelle 9: Nach der EMAS-Verordnung erforderliche Häufigkeit der Begutachtungen 66 Tabelle 10: Für die verschiedenen Registrierungen zuständige Stellen 74 EINLEITUNG Organisationen, die zu nachhaltigeren Produktions- und Verbrauchsmodellen in unserer Gesellschaft beitragen wollen, stehen vor den Herausforderungen, die von ihnen bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen entlang der gesamten Lieferkette nachhaltiger zu gestalten, Ressourcen effizienter zu nutzen und ihre Umwelt- und Klimaauswirkungen zu verringern. Umweltmanagementsysteme wie EMAS (1) sollen Organisationen dabei helfen, ihre Umweltleistung zu verbessern und gleichzeitig Kosten zu sparen. Mit der Einführung von EMAS durch die EU im Jahr 1993 sollte den Organisationen ein Managementinstrument zur Bewertung und Verbesserung ihrer Umweltleistung sowie zur diesbezüglichen Berichterstattung an die Hand gegeben werden. EMAS unterstützt die Einhaltung der Umweltvorschriften, indem beispielsweise die aus Rechtsakten wie der Richtlinie über Industrieemissionen (2) oder der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (3) resultierenden Berichtspflichten erfüllt werden oder Unternehmen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt im Rahmen der künftigen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (4) unterstützt werden. In diesem Nutzerhandbuch werden die wichtigsten Merkmale des Systems dargelegt und erläutert, was Organisationen für die Teilnahme tun müssen. Ziel ist, Organisationen die Teilnahme an dem System zu erleichtern und dadurch eine breitere Anwendung zu erreichen. Generell dient die EMAS-Verordnung auch dazu, die Einführung in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren und einen gemeinsamen Rechtsrahmen zu schaffen. Dieses EMAS-Nutzerhandbuch (5) entspricht den Anforderungen von Artikel 46 Absatz 5 der EMAS-Verordnung. 1.   Was ist EMAS? EMAS ist ein Instrument, das allen Organisationen in allen Wirtschaftszweigen innerhalb und außerhalb der Union zur Verfügung steht, die ✓ die Verantwortung für ihre Auswirkungen auf Umwelt und Wirtschaft wahrnehmen wollen, ✓ eine Verbesserung ihrer Umweltleistung anstreben und ✓ die Öffentlichkeit und Interessenträger über diese Leistung informieren wollen. EMAS ermöglicht Organisationen, ihre Umweltauswirkungen systematisch zu ermitteln und aufzuzeichnen. Auf dieser Grundlage können sie eine Strategie zur Verbe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.