Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

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Quellenkennung: 32023D2463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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EMAS-Logos sind die zuständigen Stellen zuständig. Die zuständigen Stellen können das Logo zusammen mit den EMAS-Registrierungszertifikaten auch als Bilddatei mit einer Registrierungsnummer bereitstellen. Das EMAS-Logo muss mithilfe des Logo-Generators der Europäischen Kommission erstellt werden. (72) EMAS-Organisationen mit mehreren registrierten Standorten oder Organisationseinheiten können mit einem gemeinsamen Logo werben. Organisationen machen zunehmend von der Möglichkeit der Sammelregistrierung oder der Registrierung mehrerer Standorte Gebrauch. In diesem Fall erfolgt die Registrierung an einem zentralen Ort, in der Regel am Hauptsitz des Unternehmens. Alle bewerteten einzelnen Standorte werden unter einer gemeinsamen Registrierungsnummer verwaltet. Im Falle der Sammelregistrierung ist diese Option auch grenzüberschreitend möglich. Beispiele für die korrekte Verwendung des Logos 1. Logo auf Briefbögen, Umschlägen, Visitenkarten, Arbeits-/Dienstkleidung, Geschäfts-PCs, Taschen, EMAS-Flagge oder ähnliche Verwendungen des EMAS-Logos durch registrierte Organisationen zu Werbezwecken der Organisation. 2. Logo im Kopf von an Behörden übermittelten Dokumenten, die validierte Daten zur Umweltleistung der Organisation enthalten. 3. Logo auf einem Ordner mit einem Bericht über eine teilweise registrierte Organisation. 4. Logo im (Bord-)Magazin einer registrierten Fluggesellschaft zusammen mit einigen validierten Informationen. 5. Logo auf einem Flugzeug, Zug, Bus, einem organisationseigenen Kfz oder Lkw oder auf einer U-Bahn eines nach EMAS registrierten Unternehmens. 6. Logo, das auf einem Lkw einer registrierten Spedition neben dem Firmennamen und einer validierten Erklärung angebracht ist, die wie folgt lautet: „Wir haben von 2009 bis 2012 den durchschnittlichen Dieselverbrauch unserer Lkw-Flotte um 20 % auf × Liter pro 100 km gesenkt.“ 7. Logo als Aufdruck auf dem Katalog einer registrierten Reiseagentur, der validierte Informationen über Maßnahmen für einen nachhaltigen Fremdenverkehr enthält, die die Organisation umgesetzt hat. 8. Logo auf einer internen Handreichung für die Beschäftigten, die ausschließlich validierte Informationen über den Betrieb des Umweltmanagementsystems enthält. 9. Logo auf dem Newsletter oder dem Einband einer Broschüre für Kunden und Lieferanten, deren Inhalt aus der validierten Umwelterklärung entnommen wurde. 10. Logo innerhalb des Jahresumweltberichts einer Holding, die registrierte und nicht registrierte Standorte umfasst, im Titel des Kapitels über die validierte Umwelterklärung, aus der die im EMAS-Register eingetragenen Standorte der Organisation klar hervorgehen. 11. Logo als Hintergrundgrafik für eine Zusammenstellung von validierten Umweltdaten in einem Geschäftsbericht. 12. Eine allgemeine Broschüre einer staatlichen Organisation zu der Frage, wie nach EMAS registrierte Organisationen im Allgemeinen am besten ihre verschiedenen Abfallbestandteile wiederverwerten oder aufbereiten können. 13. Logo neben validierten Umweltinformationen auf der Website einer Organisation. 14. Logo auf dem Ausstellungsstand einer registrierten Organisation als Werbung für die registrierte Organisation. 15. Logo auf Ausstellungsständen einer registrierten Organisation als allgemeine Werbung für EMAS als Umweltmanagementsystem. 16. Logo ohne Registrierungsnummer, das von einer nicht registrierten Organisation zu Werbezwecken verwendet wird. 17. Logo auf Fahrscheinen eines registrierten kommunalen Verkehrsunternehmens. 18. Logo in einem (Kurz-)Film einer EMAS-registrierten Organisation. 19. Logo ohne Registrierungsnummer in einem (Kurz-)Film. 20. Logo auf einer Website einer EMAS-registrierten Organisation. 21. Logo ohne Registrierungsnummer auf einer Website. 22. Logo in Beiträgen in sozialen Medien. 23. Logo ohne Registrierungsnummer in Beiträgen in sozialen Medien. 8.2.3.    Einschränkungen der Verwendung des Logos Das Logo darf nicht verwendet werden (Artikel 10 Absatz 4 der EMAS-Verordnung): ✓ auf Erzeugnissen oder ihrer Verpackung, auch nicht auf Außen- und Transportverpackungen; ✓ in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Tätigkeiten und Dienstleistungen; ✓ in einer Weise, die zu Verwechslungen mit Umwelt-Produktkennzeichen führen kann. Das EMAS-Zeichen ist eine Anerkennung für die organisatorische und betriebliche Umweltleistung und nicht für umweltfreundliche Produkte. Daher muss die Gefahr einer Verwechslung mit Öko-Produktkennzeichen vermieden werden. Ebenso lässt ein Öko-Produktkennzeichen wie das EU-Umweltzeichen keine Rückschlüsse auf den betrieblichen Umweltschutz des Unternehmens zu. Die EMAS-Verpflichtung kann nur in Textform auf Produkten angegeben werden. Die Organisation ist für die ordnungsgemäße Verwendung des Logos verantwortlich. Die Anforderungen der EMAS-Verordnung sind für den einzelnen Nutzer des Logos unmittelbar verbindlich. Ein Missbrauch, der EMAS und damit seiner Glaubwürdigkeit und Qualität schadet, muss verhindert werden. Die rechtswidrige Verwendung des Logos kann im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der EMAS-Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften geahndet werden. Der Umweltgutachter muss prüfen, ob die Vorschriften über die Verwendung des EMAS-Logos Artikel 10 und Anhang V der EMAS-Verordnung Rechnung tragen. Beispiele dafür, wie das Logo nicht verwendet werden darf 1. Logo auf einem Produkt mit dem Hinweis „umweltfreundliches Produkt“. Keine korrekte Verwendung, da es mit den Öko-Produktkennzeichen verwechselt werden könnte. 2. Logo als Aufdruck auf dem Foto einer nicht registrierten Ferienunterkunft im Katalog einer registrierten Reiseagentur. Nein, die Verwendung des Logos kann zu Missverständnissen führen. Es darf nur auf die Reiseagentur bezogen werden. 3. Logo in einer Zeitung als Hintergrundgrafik in der gemeinsamen Anzeige von zwei Unternehmen, die ihre Zusammenarbeit hinsichtlich des Umweltschutzes im Rahmen der Lieferkette hervorheben (eines ist registriert, das andere nicht). Nein, das ist verwirrend, da eine der beiden Organisationen nicht registriert ist. 4. Logo in einem (Kurz-)Film einer EMAS-registrierten Organisation. Nicht, wenn es im Film um ein Produkt, aber nicht um die Organisation geht. 5. Logo auf einer Website einer EMAS-registrierten Organisation. Nein, wenn weder der Verweis auf die Organisation noch auf Umweltinformationen erkennbar ist. 6. Logo in Beiträgen in sozialen Medien. Nein, wenn im Beitrag weder der Verweis auf die Organisation noch auf Umweltinformationen erkennbar ist. Wenn die unerlaubte Verwendung des Logos finanzielle Vorteile bringen soll, kann eine strafrechtliche Verfolgung möglich sein. (1)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009R1221. (2)  Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen, https://environment.ec.europa.eu/publications/proposal-revision-industrial-emissions-directive_en. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0156R%2802%29. (3)  Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021PC0189. (4)  Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0071. (5)  Der Inhalt dieses Nutzerhandbuchs, einschließlich der angeführten Beispiele, spiegelt die Ansichten der Europäischen Kommission wider und ist daher nicht rechtsverbindlich. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts unterliegt der ausschließlichen Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union. (6)  Eine ausführlichere Liste mit Fällen regulatorischer Entlastung, die regelmäßig aktualisiert wird, enthält die EMAS-Website, https://green-business.ec.europa.eu/publications/annex-ii-compendium-regulatory-relief-measures_en. (7)  Study on the Costs and Benefits of EMAS to Registered Organisations (Studie über Kosten und Nutzen von EMAS für registrierte Organisationen), https://green-business.ec.europa.eu/system/files/2022-12/EMAS%20-%20Study%20on%20the%20Costs%20and%20Benefits%20of%20EMAS%20to%20Registered%20Organisations.pdf. (8)  Compendium of EMAS Promotion and Policy support in EU Member States (Übersicht über die Förderung und politische Unterstützung in Zusammenhang mit EMAS in den EU-Mitgliedstaaten), https://green-business.ec.europa.eu/system/files/2022-12/EMAS%20-%20promotion%20and%20policy%20support%20in%20member%20states.pdf. (9)  Gemäß Artikel 7 der EMAS-Verordnung profitieren KMU von weniger häufigen Überprüfungen und einem vereinfachten Zugang über die Methode „EMAS Easy“. (10)  Eine Liste der Kosten einer EMAS-Registrierung ist auf der EMAS-Website abrufbar und wird regelmäßig aktualisiert, https://green-business.ec.europa.eu/system/files/2023-07/EMAS%20registration%20costs.pdf. (11)  Toolkit „EMAS Easy“ für kleine und mittlere Unternehmen, https://green-business.ec.europa.eu/publications/emas-easy_en. (12)  Ebenda. (13)   „Klimaneutralität“ nichtstaatlicher Einrichtungen (einschließlich Organisationen und Unternehmen) ist kein eindeutig definierter Begriff. Im Rahmen verschiedener EU-Rechtsvorschriften wird derzeit an präziseren Regeln für Klimaschutzforderungen gearbeitet, z. B. in Bezug auf die Rolle von Kompensationen inner- und außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette gegenüber der notwendigen Verringerung von Treibhausgasen in der eigenen Wertschöpfungskette der Einrichtungen. Solange keine klare Definition vorliegt, sollte Vorsicht geboten sein, wenn „Klimaneutralität“ geltend gemacht wird, da für solche Behauptungen künftig möglicherweise andere Kriterien gelten. (14)  Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02010L0075-20110106. (15)  Vorlage für die besten verfügbaren Techniken, Seite 16, https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/inline-files/Standard_text_%28AFTER_FORUM_13%29.pdf. (16)  Die Global Reporting Initiative (GRI) ist eine unabhängige internationale Normungsorganisation, die Unternehmen, Regierungen und anderen Organisationen hilft, ihre Auswirkungen in Bereichen wie Klimawandel, Menschenrechte und Korruption zu verstehen und zu kommunizieren, https://www.globalreporting.org/. (17)  Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022L2464. (18)  Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0071. (19)  Überblick über die zuständigen Stellen aller EU-Mitgliedstaaten: https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/helpdeskcontact_en#competent-bodies. (20)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2286 der Kommission vom 6. Dezember 2017 über die Anerkennung der Übereinstimmung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems Eco-Lighthouse mit den entsprechenden Anforderungen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017D2286. (21)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1533 der Kommission vom 24. Juli 2023 über die Anerkennung der Übereinstimmung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems Ökoprofit mit den entsprechenden Anforderungen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AJOL_2023_186_R_0005&qid=1690264664508. (22)  Überblick über die regulatorischen Entlastungen für EMAS-registrierte Unternehmen, abrufbar und aktualisiert auf der EMAS-Website unter https://green-business.ec.europa.eu/publications/annex-ii-compendium-regulatory-relief-measures_en. (23)  Alle EMAS-Instrumente, -Vorlagen und -Leitlinien sind von der EMAS-Website abrufbar unter https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-tools_en. (24)  Die Kontaktangaben aller zuständigen Stellen in jedem Mitgliedstaat sind auf der EMAS-Website abrufbar unter https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/helpdeskcontact_en#competent-bodies. (25)  https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-publications/emas-publications-studies_en (26)  https://clubemas.cat/forms/peticio_eines_viver_emas (27)  Bayerischer EMAS-Kompass, https://www.umweltpakt.bayern.de/emaskompass/. (28)  Liste der EMAS-Umweltgutachter, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/helpdeskcontact_en#competent-bodies (29)  EMAS-Register, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/about-emas/statistics-and-graphs-0_en#paragraph_1123. (30)  Liste der für EMAS zuständigen Stellen, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/helpdeskcontact_en#competent-bodies. (31)  BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), https://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:330:0025:0038:DE:PDF. (32)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R1221-20230712. (33)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R1221-20230712. (34)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R1221-20230712. (35)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R1221-20230712. (36)  Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011D0832. (37)  Branchenspezifische Referenzdokumente finden Sie auf der Website der EMAS-Veröffentlichungen, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-publications_en. (38)  Ebenda. (39)  Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0071. (40)  Handbook on Environmental Due Diligence in Mineral and Metal Supply Chains (Handbuch zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt bei Lieferketten für Minerale und Metalle), https://www.oecd-ilibrary.org/finance-and-investment/handbook-on-environmental-due-diligence-in-mineral-supply-chains_cef843bf-en. (41)  Siehe die Tool-Rubrik der EMAS-Website, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-tools_en. (42)  Siehe die Tool-Rubrik der EMAS-Website, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-tools_en. (43)  Siehe die Tool-Rubrik der EMAS-Website, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-tools_en. (44)  Weitere Hinweise zur Entwicklung umwelt- und klimabezogener Kriterien finden sich in der Empfehlung der Kommission vom 7. September 2001, Anhang III – Leitlinien für die Ermittlung von Umweltaspekten und die Bewertung ihrer Wesentlichkeit, https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/c58095f7-fc2e-4864-b8bf-cb7f7e5d7e17. (45)  Siehe Schritt 11 des EMAS-Easy-Leitfadens, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-tools_en. (46)  Die Definition des Umweltmanagements ergibt sich aus Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009R1221. (47)  Die vollständigen Anforderungen an die Mitarbeiterbeteiligung in Bezug auf EMAS finden sich in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG. (48)  Siehe Artikel 10 und Anhang V der EMAS-Verordnung. (49)  Anhang II Nummer A.8.1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG. (50)  Eine Methode für die Ursachenanalyse könnte die 5-Why-Methode (oder „Five whys“)“ sein, bei der es sich um eine iterative Fragetechnik handelt, mit der die kausalen Zusammenhänge untersucht werden, die einem bestimmten Problem zugrunde liegen. (51)  Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der EMAS-Verordnung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R1221-20230712. (52)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der EMAS-Verordnung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R1221-20230712. (53)  Fallstudie, Writing and disseminating the environmental statement (Abfassung und Verbreitung der Umwelterklärung), https://green-business.ec.europa.eu/publications/emas-case-study-writing-and-disseminating-environmental-statement-sscs_en. (54)  EMAS-Register, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/about-emas/statistics-and-graphs-0_en#paragraph_1123. (55)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02008L0098-20180705 (56)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02000D0532-20150601. (57)  Ebenda. (58)  Für ausführlichere Informationen siehe „EMAS and Biodiversity, How to address biodiversity protection through environmental management systems“ (EMAS und biologische Vielfalt – wie der Schutz der biologischen Vielfalt über Umweltmanagementsysteme angegangen wird), https://ec.europa.eu/environment/emas/pdf/other/EMAS_Biodiversity_Guidelines_2016.pdf. (59)  Die Indikatoren fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.