Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Einzelstandorte: — 3 Verkaufsstellen unterschiedlicher Größe und Inhalte — 1 Zentrale 2. Bewertung vor der ersten Registrierung und vor der Verlängerung der Registrierung: — Alle Einzelstandorte (3 Verkaufsstätten, 1 Zentrale) — Gruppe 1: mindestens √100 Verkaufsstellen = 10 Verkaufsstellen — Gruppe 2: mindestens √400 Verkaufsstellen = 20 Verkaufsstellen   Für die erste EMAS-Registrierung und die Verlängerung ist diese Zahl die Quadratwurzel der Zahl der in jeder Gruppe enthaltenen Standorte, auf die nächste ganze Zahl gerundet (z. B. bei einer Gruppe von 100 Standorten: √100 = 10). Der Umweltgutachter führt über jede Anwendung eines Stichprobenverfahrens für Organisationen mit mehreren Standorten detaillierte Aufzeichnungen, in denen er das angewendete Verfahren und die angewendeten Parameter/Kriterien begründet und nachweist, dass das Stichprobenverfahren im Einklang mit diesem Dokument angewendet wurde. 7.2.8.    Verfahren bei Abweichungen Organisationen sollten sich des Risikos bewusst sein, dass sie die gemeinsame Registrierung für alle Standorte verlieren können, wenn auch nur an einem Standort die Vorschriften nicht eingehalten werden. Vor dem Hintergrund dieses Risikos könnten Organisationen die Standorte auch getrennt registrieren lassen. Wird bei der Bewertung einer Organisation mit mehreren Standorten, bei der ein Stichprobenverfahren angewandt wurde, eine Nichtkonformität oder Nichteinhaltung festgestellt, so muss der Gutachter wie folgt vorgehen: ✓ Er untersucht, inwieweit die Nichtkonformität oder Nichteinhaltung der Vorschriften standortspezifisch ist oder ob möglicherweise auch andere Standorte betroffen sind. ✓ Die Organisation wird aufgefordert, alle möglicherweise betroffenen Standorte zu ermitteln, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen an diesen Standorten zu ergreifen und das Managementsystem anzupassen, wenn der Verdacht besteht, dass die Nichtkonformität oder Nichteinhaltung auf einen Mangel des gesamten Managementsystems hindeutet, der unter Umständen auch andere Standorte betrifft. Bei einer Nichtkonformität oder Nichteinhaltung, die durch rechtzeitige Korrekturmaßnahmen nicht behoben werden kann, sollte der Gutachter die Umwelterklärung der Organisation nicht validieren. Im Falle einer Verlängerung muss er der zuständigen Stelle mitteilen, dass die Umwelterklärung nicht validiert wurde. Die zuständige Stelle kann beschließen, dass die Registrierung der Organisation oder des Standorts ausgesetzt oder aus dem EMAS-Register gestrichen wird. Es ist nicht möglich, nur die Registrierung des Standorts, an dem die ursprüngliche Nichtkonformität festgestellt wurde, auszusetzen oder nur diesen Standort aus dem EMAS-Register zu streichen. ✓ Für diese Maßnahmen werden Nachweise verlangt, und ihre Wirksamkeit wird vom Umweltgutachter überprüft, der die Stichprobe auf weitere Standorte ausdehnt, sobald Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden. ✓ Die Umwelterklärung wird validiert, und die Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der Verordnung wird nur unterzeichnet, wenn ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass alle Standorte die Anforderungen der EMAS-Verordnung und alle Umweltvorschriften erfüllen. 7.2.9.    In die Umwelterklärung zur Begründung des Stichprobenumfangs und -verfahrens aufzunehmende Unterlagen Nach EMAS registrierte Organisationen, für die der Umweltgutachter einen Stichproben-/Begutachtungsplan gemäß diesem Abschnitt des Nutzerhandbuchs angewendet hat, sollten diesen Stichprobenplan in ihrer Umwelterklärung dokumentieren. In der Umwelterklärung sollte das Verfahren für die Zusammenfassung von Standorten in Gruppen und den Stichprobenumfang (kurz) begründet werden. In der Umwelterklärung werden alle Standorte aufgelistet, und es wird eindeutig zwischen besuchten und nicht besuchten Standorten unterschieden. 7.3.    Bericht des Umweltgutachters Nach der Begutachtung vor Ort muss der Umweltgutachter einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse gemäß Artikel 25 Absätze 6 und 7 der EMAS-Verordnung erstellen, der Folgendes umfasst: ✓ Alle für die Arbeit des Umweltgutachters relevanten Sachverhalte. ✓ Eine Beschreibung der Einhaltung sämtlicher Anforderungen von EMAS, einschließlich Nachweisen, Feststellungen und Schlussfolgerungen; in dem Bericht sollte insbesondere auf die Nachweise Bezug genommen werden, die zur Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften herangezogen werden (Messberichte, Analysen oder Ähnliches). In dem Bericht muss auch die Grundlage für die Bewertung der Anforderungen des Artikels 7 über die Ausnahmeregelung angegeben werden. ✓ Einen Vergleich der Umweltleistungen und Einzelziele mit den früheren Umwelterklärungen sowie die Bewertung der Umweltleistung und der ständigen Umweltleistungsverbesserung der Organisation; in dem Bericht sollten im Rahmen der Bewertung der Umweltleistung spezifische Möglichkeiten zur Verbesserung aufgezeigt werden. ✓ Gegebenenfalls die technischen Mängel, die bei der Umweltprüfung oder Prüfung des Umweltmanagementsystems und anderen relevanten Prozessen aufgetreten sind. ✓ Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen zusätzliche Informationen über Feststellungen und damit verbundene Schlussfolgerungen sowie die Sachverhalte, auf denen diese Feststellungen und Schlussfolgerungen beruhen. ✓ Einwände gegen den Entwurf der Umwelterklärung oder der aktualisierten Umwelterklärung sowie Einzelheiten etwaiger Änderungen oder Zusätze, die in die Umwelterklärung oder die aktualisierte Umwelterklärung aufgenommen werden sollten. Der Bericht sollte im Dialog mit der Organisation erstellt werden, damit offene Fragen rasch beantwortet werden können. Auf diese Weise können Hindernisse für die Validierung bereits in der Schlussbesprechung beseitigt und schriftlich in Form von Abweichungen festgehalten werden. Sollte der Umweltgutachter der Auffassung sein, dass einzelne Anforderungen nicht ausreichend erfüllt sind, kann der Umweltbeauftragte der obersten Leitung der Organisation die erforderlichen Änderungen vornehmen. In Einzelfällen kann die Abweichung so schwerwiegend sein, dass der Umweltgutachter die Korrektur erneut vor Ort überprüfen muss. In der Regel sind jedoch überprüfbare Nachweise ausreichend und müssen dem Umweltgutachter vor der Bestätigung der Validierung vorgelegt werden. Der Bericht ist dem Umweltbeauftragten und, wenn möglich, der obersten Leitung vorzulegen. 7.4.   Validierung der Umwelterklärung – Artikel 6, 7 und 19 der EMAS-Verordnung Stellt der Umweltgutachter fest, dass alle Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt sind, so validiert er die Umwelterklärung mit seiner Unterschrift und bestätigt seine Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gegenüber der Organisation. Mit der Validierung der Umwelterklärung bestätigt der Umweltgutachter, dass: ✓ die Umwelterklärung allen EMAS-Anforderungen entspricht, ✓ die Informationen und Daten zuverlässig und korrekt sind und den EMAS-Vorschriften entsprechen und ✓ dass keine Hinweise auf eine Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen. Diese Bestätigung wird in Form eines Prüfvermerks in der Umwelterklärung festgehalten. Alternativ kann die gemäß Artikel 25 Absatz 9 unterzeichnete Erklärung nach Anhang VII (Erklärung des Umweltgutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten) in die Umwelterklärung aufgenommen werden. Alle drei Jahre (für kleine Unternehmen mit Ausnahmeregelung alle vier Jahre) muss die Umwelterklärung zusammen mit der EMAS-Registrierung, die vom Umweltgutachter validiert werden muss, vollständig erneuert und der zuständigen Stelle vorgelegt werden. In den dazwischenliegenden Jahren muss die Umwelterklärung vom Unternehmen aktualisiert, vom Umweltgutachter validiert und der zuständigen Stelle übermittelt werden. Wenn eine kleine Organisation den Vierjahreszyklus für die Validierung nutzt, erstellt sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 der EMAS-Verordnung in den dazwischenliegenden Jahren immer eine aktualisierte Umwelterklärung. Diese wird jedoch nicht vom Gutachter überprüft und der zuständigen Stelle ohne Validierung vorgelegt. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 müssen alle aktualisierten Informationen in der Umwelterklärung oder der aktualisierten Umwelterklärung vom Umweltgutachter in Abständen von höchstens zwölf Monaten validiert werden. Es ist empfehlenswert, dem Umweltgutachter vor seinem Besuch einen Entwurf der Umwelterklärung vorzulegen. Schritt 8:   Registrierung im EMAS-Register – Artikel 4, 5 und 6 der EMAS-Verordnung Die EMAS-Verordnung enthält bestimmte allgemeine Regeln für die Registrierung. Die Mitgliedstaaten können sie an ihre nationalen Umweltvorschriften anpassen. Sobald das Umweltmanagementsystem eingeführt und begutachtet und die EMAS-Umwelterklärung validiert wurde, stellt die Organisation bei der für die EMAS-Registrierung zuständigen Stelle einen Antrag. 8.1.   Das Registrierungsverfahren – Artikel 4, 5 und 6 der EMAS-Verordnung Die Organisationen sollten während der Planungsphase Kontakt zu den zuständigen Umweltgutachtern aufnehmen. Damit soll ausreichend Zeit für die Planung der erforderlichen Benennungen oder für eine Vereinbarung mit dem Gutachter über den Umfang der Begutachtung eingeräumt werden, z. B. im Zusammenhang mit der Begutachtung ähnlicher Standorte im Rahmen des Stichprobenverfahrens. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung haben Organisationen die Möglichkeit, Informationen vom Umweltgutachter anzufordern. EMAS verwendet die EU-Klassifikation der Wirtschaftszweige sowohl für die Einstufung einer Organisation in einen Wirtschaftszweig als auch für die Akkreditierung von Umweltgutachtern. Dies erfolgt nach dem NACE-Code (Systematik der Wirtschaftszweige). Der Bereich der Akkreditierung der Umweltgutachter muss daher dem Wirtschaftszweig der Organisation entsprechen. Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Klassifizierung der Organisation unter dem richtigen NACE-Code helfen die zuständige Stelle oder die Akkreditierungsstellen Organisationen, den richtigen NACE-Code auszuwählen. Zuständige Stelle Die Organisation reicht den Antrag auf Registrierung im EMAS-Register bei der zuständigen lokalen Stelle ein. (69) Tabelle 10: Für die verschiedenen Registrierungen zuständige Stellen Sachverhalt Wo erfolgt die Registrierung? Organisation mit Sitz in der EU Offiziell bei der von dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ansässig ist, benannten zuständigen Stelle. Organisation mit mehreren Standorten in einem Mitgliedstaat Die vom Mitgliedstaat benannte zuständige Stelle. Registrierung von Organisationen mit mehreren Standorten in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten (EU-Sammelregistrierung) Im Fall der EU-Sammelregistrierung richtet sich die Bestimmung der leitenden zuständigen Stelle danach, wo sich der Hauptsitz oder die Managementzentrale der Organisation (in dieser Rangfolge) befindet. Registrierung von Organisationen mit einem oder mehreren Standorten in Drittländern (Drittlandregistrierung) Sieht ein Mitgliedstaat die Drittlandregistrierung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der EMAS-Verordnung vor, wird die Registrierung in dem betreffenden Mitgliedstaat in der Praxis von der Verfügbarkeit akkreditierter Umweltgutachter abhängen. Der potenzielle Umweltgutachter muss in dem Mitgliedstaat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, für das betreffende Drittland und für die relevanten Wirtschaftszweige (entsprechend den NACE-Codes) akkreditiert sein. Registrierung einer Organisation mit mehreren Standorten in Mitgliedstaaten und Drittländern (weltweite Registrierung) Der Mitgliedstaat, dessen zuständige Stelle für dieses Verfahren verantwortlich ist, wird anhand von Kriterien in folgender Rangfolge bestimmt: 1. Wenn die Organisation ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, ist der Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats zu richten; 2. Wenn die Organisation zwar nicht ihren Hauptsitz, aber ihre Managementzentrale in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, ist der Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats zu richten; 3. Wenn die Organisation weder ihren Hauptsitz noch ihre Managementzentrale in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, muss die Organisation eine Ad-hoc-Managementzentrale in einem Mitgliedstaat errichten, der die Drittlandregistrierung vorsieht, und den Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats richten. Hinweis: Wenn der Antrag mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, ist das in Abschnitt 3.2 des Leitfadens zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 beschriebene Koordinierungsverfahren zwischen den zuständigen Stellen zu befolgen. Diese zuständige Stelle fungiert dann als leitende zuständige Stelle. Hinweis: Was die Registrierung betrifft, so können sich die betreffenden Strukturen in den Mitgliedstaaten unterscheiden. Normalerweise gibt es in jedem Mitgliedstaat eine zuständige Stelle; in einigen Mitgliedstaaten sind jedoch verschiedene zuständige Stellen auf regionaler Ebene eingerichtet. 8.1.1.    Erforderliche Unterlagen für die EMAS-Registrierung Beim Register sind folgende Unterlagen einzureichen: ✓ die validierte EMAS-Umwelterklärung (elektronische oder gedruckte Fassung); ✓ die vom Umweltgutachter unterzeichnete Erklärung, mit der er bescheinigt, dass Begutachtung und Validierung gemäß der Verordnung durchgeführt wurden (Anhang VII der Verordnung); ✓ das ausgefüllte Antragsformular in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert werden möchte (Anhang VI der Verordnung), sowie die gemäß Anhang VI Nummer 2 erforderlichen Angaben; ✓ gegebenenfalls Nachweise über die Zahlung der fälligen Gebühren. 8.1.2.    Registrierung Die zuständige Stelle prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit und stellt auf der Grundlage der vorliegenden Nachweise fest, ob die Organisation alle Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt. Vor/während des EMAS-Registrierungsverfahrens zu erfüllende Bedingungen: 1. Begutachtung und Validierung wurden gemäß der Verordnung durchgeführt. 2. Das Antragsformular wurde vollständig ausgefüllt, und alle Nachweise entsprechen den Anforderungen. 3. Die zuständige Stelle ist aufgrund der materiellen Nachweise davon überzeugt, dass kein Verstoß gegen geltende Umweltrechtsvorschriften vorliegt. Geeignete materielle Nachweise wären ein schriftlicher Bericht der Durchsetzungsbehörde, aus dem hervorgeht, dass kein solcher Verstoß festgestellt wurde. 4. Es liegen keine Beschwerden von interessierten Kreisen vor bzw. etwaige Beschwerden wurden zufriedenstellend geklärt. 5. Die zuständige Stelle ist aufgrund der vorliegenden Nachweise überzeugt, dass die Organisation alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 6. Die zuständige Stelle hat gegebenenfalls die erforderliche Gebühr erhalten. Auf diese Weise wird das Umweltmanagement der Organisation den Behörden zur Kenntnis gebracht, sodass sie in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat beispielsweise in den Genuss möglicher EMAS-Privilegien kommen kann. Erfolgt seitens der Durchsetzungsbehörden innerhalb einer bestimmten Frist keine negative Reaktion und liegen keine Beschwerden interessierter Kreise vor oder wurden Beschwerden zufriedenstellend geklärt, wird der Organisation eine Registrierungsnummer zugeteilt, und das Registrierungsverfahren beginnt. Sobald die Organisation in das nationale und europäische EMAS-Register (70) eingetragen ist, kann sie das EMAS-Logo mit der entsprechenden Registrierungsnummer für Marketingzwecke verwenden (z. B. auf ihrer Website, auf Briefköpfen oder in der Umwelterklärung), nicht aber auf Produkten oder ihrer Verpackung, um Verwechslungen mit Umwelt-Produktkennzeichen zu vermeiden. EMAS-Organisationen können die Umwelterklärung innerhalb eines Monats nach der Registrierung oder Verlängerung ihrer Registrierung (71) auf ihrer eigenen Website veröffentlichen und diesen Link rechtzeitig der zuständigen Stelle melden. Dadurch wird der Zugang zur aktuellen Umwelterklärung über das EMAS-Register sichergestellt. Die zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen oder über ihre Websites Informationen über ihre jeweiligen nationalen Registrierungen zur Verfügung. 8.1.3.    Dauer des Registrierungsverfahrens Es gilt als bewährte Praxis, dass eine zuständige Stelle die endgültige Entscheidung über die EMAS-Registrierung einer Organisation innerhalb von drei Monaten nach erfolgreicher Antragstellung fällt. Die endgültige Entscheidung über die Registrierung darf nur in Ausnahmefällen länger dauern, z. B. bei komplexen Unternehmensregistrierungen, an denen mehrere zuständige Stellen in der EU beteiligt sind. 8.1.4.    Aussetzung oder Löschung einer EMAS-Registrierung Dies erfolgt, wenn ✓ eine zuständige Stelle Gründe hat anzunehmen, dass eine Organisation die Anforderungen der Verordnung nicht einhält; ✓ eine zuständige Stelle von der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle einen schriftlichen Kontrollbericht erhält, dem zufolge der Umweltgutachter seine Aufgaben nicht gemäß den Anforderungen der Verordnung erfüllt hat; ✓ eine Organisation es versäumt, innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung bei der zuständigen Stelle die folgenden Unterlagen einzureichen: die validierte Umwelterklärung; die aktualisierte Umwelterklärung oder eine vom Umweltgutachter unterzeichnete Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten (Anhang VII); das Antragsformular (Anhang VI); ✓ eine zuständige Stelle durch einen schriftlichen Bericht der Durchsetzungsbehörde über einen Verstoß gegen die Umweltvorschriften unterrichtet wird. Die zuständige Stelle kann die Aussetzung nur rückgängig machen, wenn sie hinreichende Informationen darüber erhält, dass die Organisation die Vorschriften der Verordnung einhält. Die Dauer der Aussetzung ist in der EMAS-Verordnung nicht festgelegt und muss daher von der betreffenden zuständigen Stelle oder dem Mitgliedstaat festgelegt werden. Die Dauer sollte jedoch zwölf Monate nicht überschreiten. Abbildung 21: EMAS-Hauptbeteiligte und Governance-System 8.1.5.    Kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung durch EMAS EMAS ist ein kontinuierlicher Prozess und endet nicht mit der Registrierung im EMAS-Register oder der Verlängerung der Registrierung. Der Managementzyklus setzt sich nahtlos fort. Die Organisationen führen weiter Folgendes durch: die Entwicklung des Umweltprogramms, die Ermittlung von Bereichen, in denen Verbesserungen möglich sind, neue Umweltbetriebsprüfungen bei Eintreten von Änderungen, die laufende Schulung von Mitarbeitern, den Abschluss interner Betriebsprüfungen und die Aktualisierung von Umwelterklärungen. Folglich bleibt alles auf dem neuesten Stand, wird laufend dokumentiert und führt zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung. Daher ist es wichtig, dass Organisationen ihre anfänglichen Umweltzielsetzungen und -einzelziele festlegen und gleichzeitig eine langfristige Perspektive verfolgen, die über die Validierungszyklen hinweg verbessert werden kann. Zu einem bestimmten Zeitpunkt kann bei den Umweltauswirkungen eine Stufe erreicht werden, in deren Rahmen Maßnahmen, die große Anstrengungen erfordern, nur zu geringfügigen Verbesserungen führen. Das Umweltmanagement endet jedoch nicht an diesem Punkt. Das Ziel des Umweltmanagements besteht stets darin, mit Blick auf Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz zu handeln. Wenn das Verbesserungspotenzial eines wichtigen Umweltaspekts weitgehend ausgeschöpft ist, kann dies eine Möglichkeit bieten, neue Bereiche zu erschließen, z. B. die Ermittlung und Verwaltung indirekter Umweltaspekte wie Scope-3-Emissionen im Rahmen des Treibhausgasprotokolls oder die nachhaltige Ausrichtung der Lieferkette. Kontextbezogene Beobachtungen können hier ebenso wie ein aktiver Dialog mit anderen Interessenträgern Anregungen und Impulse bieten. Erfahrungen und Innovationen können an andere weitergegeben werden, damit auch sie Umweltverbesserungen einleiten können. Ebenso kann viel Wissen von anderen Organisationen erworben werden, das sich auf die eigene Organisation übertragen lässt. Die Organisationen sollten diese Möglichkeiten nutzen. In einigen Mitgliedstaaten gibt es bereits entsprechende Einrichtungen oder Kontaktstellen, an die man sich wenden kann. Erwähnenswert sind hier die einschlägigen Umweltministerien und zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sowie nationale und regionale EMAS-Clubs. 8.2.   Verwendung des EMAS-Logos – Artikel 10 der EMAS-Verordnung Das EMAS-Logo eignet sich besonders gut, um das Umweltbewusstsein einer Organisation nach außen zu vermitteln. Um das Bewusstsein der Öffentlichkeit für EMAS zu schärfen, werden die Organisationen dazu angehalten, das Logo umfassend zu nutzen. Nur das offizielle Logo besitzt Gültigkeit. Das Logo muss stets die Registrierungsnummer der Organisation aufweisen, es sei denn, es wird für Werbe- und Marketingmaßnahmen für das EMAS-System verwendet. Das Logo sollte möglichst auf der Umwelterklärung erscheinen. Abbildung 22: EMAS-Logo 8.2.1.    Wer kann das Logo verwenden? Das EMAS-Logo mit der Registrierungsnummer darf nur von registrierten EMAS-Organisationen und nur während der Gültigkeitsdauer der Registrierung verwendet werden. Um die Merkmale, für die das Logo steht, glaubwürdig zu vermitteln, müssen EMAS-registrierte Organisationen Folgendes beachten. ✓ Es muss ein klarer Zusammenhang zwischen dem Logo und der Organisation bestehen. Durch die Registrierungsnummer wird die EMAS-Organisation eindeutig identifiziert. Das EMAS-Logo muss daher stets mit der Registrierungsnummer verwendet werden. ✓ Veröffentlichte Umweltinformationen können das EMAS-Logo tragen, wenn sie überprüft wurden. Beziehen sich die Informationen auf die jüngste (aktualisierte) Umwelterklärung der Organisation und wurden die Informationen vom Umweltgutachter validiert, so dürfen sie mit dem EMAS-Logo versehen sein (siehe Artikel 10 Absatz 5). Dies schließt auch Auszüge aus der Umwelterklärung oder Umweltprodukterklärungen ein. Eine Ausnahme bildet die Verwendung durch „Interessenträger“ für Vermarktungs- und Werbezwecke im Zusammenhang mit EMAS (siehe Artikel 35 Absatz 2). Diese „Interessenträger“ sind die zuständigen Stellen sowie die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen. Dies schließt jedoch auch Bilder des Logos in Medienberichten (Zeitungen, Internet usw.), Lehrmitteln (Fachbücher und Lehrbücher) und andere Verwendungsmöglichkeiten ein, die der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von EMAS dienen. In solchen Fällen muss klar erkennbar sein, dass es sich um EMAS-Werbung und -Information handelt. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der „Werber“ selbst EMAS-registriert ist, wenn dies nicht der Fall ist. Die EMAS-Registrierung von Organisationen gilt nur für den Standort oder die Standorte, die Gegenstand der Begutachtung durch den Umweltgutachter und im Registrierungszertifikat aufgeführt sind. Andere verbundene Standorte, die nicht registriert sind, dürfen das Logo nicht verwenden. 8.2.2.    Wer vergibt das Logo? Für die Zuteilung der Registrierungsnummer und des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.